AS 2016 1487
Änderung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial
Übersetzung1
Änderung des Übereinkommens vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial
Abgeschlossen in Wien am 8. Juli 2005 Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Juni 20082 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. Oktober 2008 In Kraft getreten für die Schweiz am 8. Mai 2016
1. Der Titel des am 26. Oktober 19793 angenommenen Übereinkommens über den
physischen Schutz von Kernmaterial (im Folgenden als «Übereinkommen» bezeich- net) wird durch folgenden Titel ersetzt:
Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen
2. Die Präambel des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, in Anerkennung des Rechts aller Staaten auf Entwicklung und Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke und ihres berechtigten Interesses an den mögli- chen Vorteilen der friedlichen Anwendung der Kernenergie, überzeugt von der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit und die Wei- tergabe von Kerntechnologie für die friedliche Anwendung der Kernenergie zu erleichtern, eingedenk dessen, dass der physische Schutz für den Schutz der öffentlichen Ge- sundheit und Sicherheit, den Umweltschutz und die nationale und internationale Sicherheit von entscheidender Bedeutung ist, eingedenk der Ziele und Grundsätze der Charta 4 der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förde-
SR 0.732.031.1
1 Übersetzung des französischen Originaltexts (RO 2016 1487):
Mit Deutschland (D) und Österreich (A) abgestimmte Übersetzung des französischen Originaltexts. Abweichungen in den jeweiligen nationalen Übersetzungen sind bei ihrem ersten Erscheinen gekennzeichnet. 2 AS 2016 1485 3 SR 0.732.031
4 SR 0.120, A: «Satzung».
2007-1944 1487
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rung guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten, in der Erwägung, dass nach Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen «alle Mitglieder in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwen- dung von Gewalt» unterlassen, unter Hinweis auf die Erklärung über Massnahmen zur Beseitigung des internationa- len Terrorismus in der Anlage zu der Resolution der Generalversammlung 49/60 vom 9. Dezember 1994, in dem Wunsch, die möglichen Gefahren des unerlaubten Handels5 mit Kernmate- rial, der rechtswidrigen Aneignung und Verwendung solchen Materials und von Sabotageakten gegen Kernmaterial und Kernanlagen abzuwenden, und in Anbe- tracht dessen, dass der physische Schutz gegen solche Handlungen ein immer grös- seres nationales und internationales Anliegen ist, tief besorgt über die weltweite Eskalation aller Arten und Erscheinungsformen terroristischer Handlungen und über die Bedrohungen, die vom internationalen Terrorismus und von der organisierten Kriminalität ausgehen, überzeugt, dass dem physischen Schutz bei der Unterstützung der Ziele der Nicht- verbreitung von Kernwaffen und der Terrorismusbekämpfung grosse Bedeutung zukommt, in dem Wunsch, durch dieses Übereinkommen einen Beitrag zur weltweiten Stär- kung des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen zu leisten, die für friedliche Zwecke genutzt werden, überzeugt, dass Straftaten, die Kernmaterial und Kernanlagen betreffen, Anlass zu ernster Besorgnis geben und dass es dringend notwendig ist, angemessene und wirksame Massnahmen zur Verhütung, Aufdeckung und Ahndung solcher Straftaten zu ergreifen oder bereits bestehende derartige Massnahmen zu verstärken, in dem Wunsch, die weitere internationale Zusammenarbeit zur Festlegung wirksa- mer Massnahmen für den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht eines jeden Vertragsstaats und mit diesem Übereinkommen zu verstärken, überzeugt, dass dieses Übereinkommen die sichere Nutzung, Lagerung und Beförde- rung von Kernmaterial und den sicheren Betrieb von Kernanlagen ergänzen sollte6, in Anerkennung dessen, dass es auf internationaler Ebene ausgearbeitete Empfeh- lungen für den physischen Schutz gibt, die von Zeit zu Zeit auf den neuesten Stand gebracht werden und richtungweisend darin sein können, wie mit gegenwärtigen Möglichkeiten ein wirksamer physischer Schutz erreicht werden kann, ebenfalls in Anerkennung dessen, dass der wirksame physische Schutz von militäri- schen Zwecken dienendem Kernmaterial und Kernanlagen in der Verantwortung des
5 A: «rechtswidrigen Handels».
6 A, D: «soll».
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Staates liegt, der solches Kernmaterial und solche Kernanlagen besitzt und davon ausgehend, dass solches Material und solche Anlagen einem strikten physischen Schutz untersteht und weiterhin unterstehen wird, sind wie folgt übereingekommen:
3. In Artikel 1 des Übereinkommens werden nach Buchstabe7 c zwei neue Buch-
staben wie folgt angefügt: d) «Kernanlage» eine Anlage (einschliesslich dazugehöriger Gebäude und Aus- rüstung), in der die Herstellung, Verarbeitung, Verwendung, Handhabung, Lagerung oder die endgültige Entsorgung von Kernmaterial stattfindet, wenn eine Beschädigung der Anlage oder Einwirkungen auf die Anlage zu einer erheblichen Strahlenbelastung oder zur Freisetzung erheblicher Mengen radioaktiver Stoffe führen könnten; e) «Sabotageakt» jede gegen eine Kernanlage oder gegen Kernmaterial, das genutzt, gelagert oder befördert wird, gerichtete vorsätzliche Handlung, wel- che die Gesundheit und Sicherheit des Personals oder der Öffentlichkeit oder welche die Umwelt durch Strahlenbelastung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe unmittelbar oder mittelbar gefährden könnte.
4. Nach Artikel 1 des Übereinkommens wird ein neuer Artikel 1 A wie folgt
eingefügt:
Art. 1 A Die Ziele dieses Übereinkommens sind die Erreichung und Aufrechterhaltung eines weltweiten wirksamen physischen Schutzes von für friedliche Zwecke genutztem Kernmaterial und für friedliche Zwecke genutzten Kernanlagen, die weltweite Verhütung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit solchem Mate- rial und solchen Anlagen sowie die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten für diese Zwecke.
5. Artikel 2 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
1. Dieses Übereinkommen findet auf für friedliche Zwecke genutztes Kernmaterial
während der Nutzung, Lagerung und Beförderung sowie auf für friedliche Zwecke genutzte Kernanlagen Anwendung, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Arti- kel 3 und 4 sowie Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens auf solches Kernmaterial nur während des internationalen Nukleartransports Anwendung finden.
2. Die Verantwortung für die Schaffung, Durchführung und Aufrechterhaltung
eines Systems des physischen Schutzes innerhalb eines Vertragsstaats liegt allein bei diesem Staat.
7 A: «lit.».
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3. Abgesehen von den aufgrund dieses Übereinkommens von den Vertragsstaaten
ausdrücklich übernommenen Verpflichtungen ist dieses Übereinkommen nicht so auszulegen, als berühre es die souveränen Rechte eines Staates.
4. a) Dieses Übereinkommen berührt nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen
und Verantwortlichkeiten, die sich für Vertragsstaaten aus dem Völkerrecht, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und dem humanitären Völkerrecht, ergeben. b) Die Tätigkeiten von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts, die von jenem Recht erfasst werden, sind von diesem Übereinkommen nicht erfasst; die Tätigkeiten, welche die Streitkräfte eines Staates in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, sind von diesem Übereinkommen ebenfalls nicht erfasst, soweit sie von an- deren Regeln des Völkerrechts erfasst sind. c) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beinhalte es eine recht- mässige Befugnis zur Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen für friedliche Zwecke genutztes Kernmaterial oder für friedliche Zwecke ge- nutzte Kernanlagen. d) Durch dieses Übereinkommen werden weder ansonsten rechtswidrige Hand- lungen entschuldigt oder rechtmässig noch wird dadurch die strafrechtliche Verfolgung nach anderen Gesetzen verhindert.
5. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf für militärische Zwecke
genutztes oder vorbehaltenes Kernmaterial oder eine dieses Material enthaltende Kernanlage.
6. Nach Artikel 2 des Übereinkommens wird ein neuer Artikel 2 A wie folgt einge-
fügt:
Art. 2 A
1. Jeder Vertragsstaat wird ein geeignetes System des physischen Schutzes von
Kernmaterial und Kernanlagen unter seiner Hoheitsgewalt schaffen, durchführen und aufrechterhalten mit dem Ziel: a) Kernmaterial während der Nutzung, Lagerung und Beförderung vor Dieb- stahl oder sonstiger rechtswidriger Aneignung zu schützen; b) die Ergreifung umgehender und umfassender Massnahmen zur Lokalisie- rung und gegebenenfalls Wiederbeschaffung von abhanden gekommenem oder gestohlenem Kernmaterial zu gewährleisten; befindet sich das Material ausserhalb seines Hoheitsgebiets, so verfährt der betreffende Vertragsstaat in Übereinstimmung mit Artikel 5; c) Kernmaterial und Kernanlagen vor Sabotageakten zu schützen und d) die radiologischen Folgen von Sabotageakten zu mildern oder auf ein Min- destmass zu beschränken.
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2. Bei der Durchführung des Absatzes 1 wird jeder Vertragsstaat:
a) einen Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug8 zur Regelung des physischen Schutzes schaffen und aufrechterhalten; b) eine zuständige Behörde oder zuständige Behörden einrichten oder bestim- men, die für die Durchführung des Rahmens für Gesetzgebung und Vollzug verantwortlich ist beziehungsweise sind; und c) sonstige geeignete Massnahmen treffen, die für den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen erforderlich sind.
3. Bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 wendet jeder
Vertragsstaat unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens die folgenden Grundsätze des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen an, soweit dies sinnvoll und durchführbar ist: Grundsatz A: Verantwortung des Staates Die Verantwortung für die Schaffung, Durchführung und Aufrechterhaltung eines Systems des physischen Schutzes innerhalb eines Staates liegt allein bei diesem Staat.
Grundsatz B: Verantwortung während des internationalen Transports Die Verantwortung eines Staates für die Gewährleistung eines ausreichenden Schut- zes von Kernmaterial erstreckt sich so lange auf den internationalen Transport dieses Materials, bis die Verantwortung gegebenenfalls einem anderen Staat ordnungs- gemäss übertragen wird. Grundsatz C: Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug Der Staat ist verantwortlich für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Rahmens für Gesetzgebung und Vollzug zur Regelung des physischen Schutzes. Dieser Rah- men soll die Schaffung anzuwendender Vorschriften für den physischen Schutz vorsehen und ein System zur Bewertung und Bewilligung9 oder sonstige Verfahren zur Erteilung von Ermächtigungen enthalten. Dieser Rahmen soll ein System zur Überprüfung von Kernanlagen und des Nukleartransports enthalten, um feststellen zu können, ob anzuwendende Vorschriften und die Bestimmungen der Bewilligung oder des sonstigen Ermächtigungsdokuments eingehalten werden und um Massnah- men zur Durchsetzung der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen, ein- schliesslich wirksamer Sanktionen, festzulegen.
Grundsatz D: Zuständige Behörde Der Staat soll eine zuständige Behörde errichten oder bestimmen, die für die Durch- führung des Rahmens für Gesetzgebung und Vollzug verantwortlich ist und mit entsprechenden Befugnissen, Zuständigkeiten, Finanzmitteln und Personal ausge- stattet ist, um die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Der Staat soll Massnahmen treffen, um die tatsächliche Unabhängigkeit zwischen den Aufgaben der zuständigen
8 A: «Vollziehung».
9 D: «Genehmigung».
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Behörde des Staates und den Aufgaben anderer Stellen, die für die Förderung oder Nutzung von Kernenergie verantwortlich sind, zu gewährleisten.
Grundsatz E: Verantwortung des Bewilligungsinhabers10 Die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der verschiedenen Elemente des physischen Schutzes innerhalb eines Staates sollen klar festgelegt werden. Der Staat soll sicherstellen, dass die Verantwortung für die Durchführung des physischen Schutzes von Kernmaterial oder Kernanlagen in erster Linie bei den jeweiligen Bewilligungsinhabern oder Inhabern anderer Ermächtigungsdokumente (zum Bei- spiel Betreibern oder Versendern) liegt.
Grundsatz F: Sicherungskultur Alle an der Durchführung des physischen Schutzes beteiligten Organisationen sollen der Sicherungskultur, ihrer Entwicklung und Aufrechterhaltung, welche für die wirksame Durchführung des physischen Schutzes in der gesamten Organisation erforderlich sind, den gebührenden Vorrang einräumen.
Grundsatz G: Bedrohung Der physische Schutz in einem Staat soll auf der Grundlage der gegenwärtigen Bedrohungsbewertung des Staates durchgeführt werden.
Grundsatz H: Abgestufter Ansatz Die Anforderungen des physischen Schutzes sollen auf einem abgestuften Ansatz gegründet sein, der die gegenwärtige Bedrohungsbewertung, die relative Attraktivi- tät, die Beschaffenheit des Materials und die mit der unbefugten Verbringung von Kernmaterial und mit Sabotageakten gegen Kernmaterial oder Kernanlagen verbun- denen möglichen Folgen berücksichtigt.
Grundsatz I: Verteidigung in der Tiefe Die Anforderungen des Staates bezüglich des physischen Schutzes sollen ein Kon- zept zum Ausdruck bringen, das aus mehreren Ebenen und Methoden (baulichen oder sonstigen technischen, personellen und organisatorischen) des Schutzes besteht, die von einem Täter zum Erreichen seiner Ziele überwunden oder umgangen werden müssen.
Grundsatz J: Qualitätssicherung Eine Qualitätssicherungspolitik und Programme zur Qualitätssicherung sollen er- stellt und durchgeführt werden mit dem Ziel, Vertrauen zu vermitteln, dass festge- legte Anforderungen an alle für den physischen Schutz bedeutsamen Tätigkeiten erfüllt werden. Grundsatz K: Notfallpläne Von allen Bewilligungsinhabern und betroffenen Behörden sollen Notfallpläne erarbeitet und auf geeignete Weise geübt werden, um auf die unbefugte Verbringung
10 D: «Genehmigungsinhabers».
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von Kernmaterial oder auf Sabotageakte gegen Kernanlagen oder Kernmaterial oder Versuche dieser Handlungen reagieren zu können.
Grundsatz L: Vertraulichkeit Der Staat soll Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen aufstellen, deren unbefugte Offenlegung den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen gefährden könnte.
4. a) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Kernmaterial, das nach der
angemessenen Entscheidung des Vertragsstaats nicht dem nach Absatz 1 ge- schaffenen System des physischen Schutzes zu unterliegen braucht, wobei Beschaffenheit, Menge und relative Attraktivität des Materials sowie die möglichen radiologischen und sonstigen Folgen einer gegen das Kernmate- rial gerichteten unerlaubten Handlung sowie die gegenwärtige Bewertung der in Bezug auf das Material bestehenden Bedrohung berücksichtigt wer- den. b) Kernmaterial, das nach Buchstabe a nicht diesem Artikel unterliegt, soll ent- sprechend den Grundsätzen einer umsichtigen Betriebsführung geschützt werden.
7. Artikel 5 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
1. Die Vertragsstaaten bestimmen ihre Verbindungsstelle für in den Geltungsbe-
reich dieses Übereinkommens fallende Angelegenheiten und geben sie einander unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation bekannt.
2. Bei Diebstahl, Raub oder sonstiger rechtswidriger Aneignung von Kernmaterial
oder im Fall der glaubhaften Androhung einer solchen Tat gewähren die Vertrags- staaten in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht jedem Staat, der darum ersucht, im weitestmöglichen Umfang Zusammenarbeit und Unterstützung bei der Wiederbeschaffung und beim Schutz dieses Materials. Insbesondere: a) unternimmt jeder Vertragsstaat geeignete Massnahmen, um andere Staaten, die ihm betroffen erscheinen, so bald wie möglich von dem Diebstahl, dem Raub oder der sonstigen rechtswidrigen Aneignung von Kernmaterial oder der glaubhaften Androhung einer solchen Tat zu unterrichten und gegebe- nenfalls die Internationale Atomenergie-Organisation und andere einschlä- gige internationale Organisationen zu unterrichten; b) tauschen die betroffenen Vertragsstaaten dabei gegebenenfalls untereinan- der, mit der Internationalen Atomenergie-Organisation und mit anderen ein- schlägigen internationalen Organisationen Informationen aus, um bedrohtes Kernmaterial zu schützen, die Unversehrtheit von Versandbehältern zu prü- fen oder rechtswidrig angeeignetes Kernmaterial wiederzubeschaffen, und: i) koordinieren ihre Massnahmen auf diplomatischem und anderem ver- einbarten Weg, ii) leisten auf Ersuchen Unterstützung,
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iii) sorgen für die Rückgabe wiederbeschafften Kernmaterials, das gestoh- len worden oder als Folge der oben genannten Ereignisse abhanden ge- kommen war. Die Art der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird von den betroffenen Ver- tragsstaaten bestimmt.
3. Bei Sabotageakten gegen Kernmaterial oder gegen eine Kernanlage oder im Fall
der glaubhaften Androhung einer solchen Tat arbeiten die Vertragsstaaten in Über- einstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und im Einklang mit ihren einschlä- gigen Verpflichtungen nach dem Völkerrecht im weitestmöglichen Umfang wie folgt zusammen: a) Hat ein Vertragsstaat Kenntnis von einer glaubhaften Androhung eines Sabotageakts gegen Kernmaterial oder gegen eine Kernanlage in einem an- deren Staat, so beschliesst er geeignete Massnahmen, die zu treffen sind, um den betreffenden Staat so bald wie möglich und gegebenenfalls auch die Internationale Atomenergie-Organisation und andere einschlägige interna- tionale Organisationen von dieser Androhung zu unterrichten, mit dem Ziel, den Sabotageakt zu verhindern; b) ist im Fall eines Sabotageakts gegen Kernmaterial oder gegen eine Kern- anlage in einem Vertragsstaat dieser Staat der Ansicht, dass andere Staaten wahrscheinlich radiologisch betroffen sind, so trifft er unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen nach dem Völkerrecht geeignete Massnahmen, um den Staat oder die Staaten, die wahrscheinlich radiologisch betroffen sind, so bald wie möglich und gegebenenfalls auch die Internationale Atom- energie-Organisation und andere einschlägige internationale Organisationen zu unterrichten, mit dem Ziel, die radiologischen Folgen eines solchen Sabo- tageakts auf ein Mindestmass zu beschränken oder zu mildern; c) ersucht ein Vertragsstaat im Zusammenhang mit den Buchstaben a und b um Unterstützung, so trifft jeder Vertragsstaat, an den ein solches Unterstüt- zungsersuchen gerichtet wird, umgehend eine Entscheidung und teilt dem ersuchenden Vertragsstaat unmittelbar oder über die Internationale Atom- energie-Organisation mit, ob er in der Lage ist, die erbetene Unterstützung zu leisten, und in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen die Unter- stützung geleistet werden kann; d) die Koordinierung der Zusammenarbeit nach den Buchstaben a–c erfolgt auf diplomatischem oder anderem vereinbarten Weg. Die Art der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird von den betroffenen Vertragsstaaten auf zwei- oder mehrseitiger Grundlage bestimmt. 4. Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen und konsultieren einander, soweit erfor- derlich, unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation oder andere einschlägige internationale Organisationen, um Anleitungen für die Ausge- staltung, Aufrechterhaltung und Verbesserung von Systemen des physischen Schut- zes von Kernmaterial während des internationalen Transports zu erhalten. 5. Ein Vertragsstaat kann, soweit erforderlich, andere Vertragsstaaten unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation oder andere einschlägige
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internationale Organisationen konsultieren und mit ihnen zusammenarbeiten, um von ihnen Anleitungen für die Ausgestaltung, Aufrechterhaltung und Verbesserung seines nationalen Systems des physischen Schutzes von Kernmaterial bei der inner- staatlichen Nutzung, Lagerung und Beförderung und von Kernanlagen zu erhalten.
8. Artikel 6 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
1. Die Vertragsstaaten treffen im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht geeig- nete Massnahmen, um die Vertraulichkeit aller Informationen zu wahren, die sie aufgrund dieses Übereinkommens vertraulich von einem anderen Vertragsstaat oder durch die Teilnahme an einer zur Durchführung dieses Übereinkommens vollzoge- nen Massnahme erhalten. Stellen Vertragsstaaten internationalen Organisationen oder Staaten, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, Informationen vertraulich zur Verfügung, so werden Massnahmen unternommen, damit die Ver- traulichkeit solcher Informationen gewahrt wird. Ein Vertragsstaat, der von einem anderen Vertragsstaat vertraulich Informationen erhalten hat, darf diese Informatio- nen Dritten nur mit Zustimmung des anderen Vertragsstaats zur Verfügung stellen. 2. Die Vertragsstaaten sind durch dieses Übereinkommen nicht verpflichtet, Infor- mationen zur Verfügung zu stellen, welche sie aufgrund innerstaatlichen Rechts nicht mitteilen dürfen oder welche die Sicherheit des betreffenden Staates oder den physischen Schutz von Kernmaterial oder von Kernanlagen gefährden würden.
9. Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
1. Die vorsätzliche Begehung:
a) einer Handlung ohne rechtmässige Befugnis, die in dem Empfang, dem Be- sitz, der Verwendung, der Weitergabe, der Veränderung, der Beseitigung oder der Verbreitung von Kernmaterial besteht und die den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder bedeutende Sach- oder Um- weltschäden verursacht oder geeignet ist, diese Folgen zu verursachen; b) eines Diebstahls oder Raubes von Kernmaterial; c) einer Unterschlagung, einer Veruntreuung oder eines betrügerischen Erlan- gens von Kernmaterial; d) einer Handlung, die in dem Befördern, Versenden oder Verbringen von Kernmaterial in einen Staat beziehungsweise aus einem Staat ohne recht- mässige Befugnis besteht; e) einer gegen eine Kernanlage gerichteten oder auf den Betrieb einer Kernan- lage einwirkenden Handlung, bei welcher der Täter vorsätzlich den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden durch Strahlenbelastung oder Freisetzung radioaktiver Stof- fe verursacht oder bei der er Kenntnis davon hat, dass sie geeignet ist, diese Folgen zu verursachen, es sei denn, die Handlung wird im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats vorgenommen, in dessen Hoheits- gebiet sich die Kernanlage befindet;
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f) einer Handlung, die in einem Fordern von Kernmaterial durch Androhung oder Anwendung von Gewalt oder durch eine andere Form der Einschüchte- rung besteht; g) einer Drohung: i) Kernmaterial dazu zu verwenden, den Tod oder eine schwere Körper- verletzung eines anderen oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden zu verursachen oder die unter Buchstabe e beschriebene Straftat zu be- gehen, oder ii) eine unter den Buchstaben b und e beschriebene Straftat zu begehen, um eine natürliche oder juristische Person, eine internationale Organi- sation oder einen Staat zu einer Handlung oder Unterlassung zu zwin- gen; h) eines Versuchs einer unter den Buchstaben a–e beschriebenen Straftat; i) einer Teilnahmehandlung an einer unter den Buchstaben a–h beschriebenen Straftat; j) einer Handlung einer Person, die eine unter den Buchstaben a–h beschriebe- ne Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen; und k) einer Handlung, die zur Begehung einer unter den Buchstaben a–h beschrie- benen Straftat durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handeln- den Personen beiträgt; eine derartige Handlung muss vorsätzlich sein und entweder: i) zu dem Zweck vorgenommen werden, die kriminelle Tätigkeit oder das kriminelle Ziel der Gruppe zu fördern, sofern diese Tätigkeit oder die- ses Ziel die Begehung einer unter den Buchstaben a bis g beschriebenen Straftat beinhaltet; oder ii) in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, eine unter den Buchstaben a–g beschriebene Straftat zu begehen, vorgenommen werden; wird von jedem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht mit Strafe bedroht.
10. Nach Artikel 11 des Übereinkommens werden zwei neue Artikel, Artikel 11 A
und Artikel 11 B, wie folgt eingefügt:
Art. 11 A Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 7 genannten Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zu- sammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handle.
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Art. 11 B Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Grün- de für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen in Artikel 7 genann- ter Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in Bezug auf solche Straftaten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staats- angehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.
11. Nach Artikel 13 des Übereinkommens wird ein neuer Artikel 13 A wie folgt
eingefügt:
Art. 13 A Dieses Übereinkommen lässt die Weitergabe von Kerntechnologie für friedliche Zwecke, die zur Stärkung des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanla- gen erfolgt, unberührt.
12. Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut er-
setzt:
3. Bezieht sich eine Straftat auf Kernmaterial während der innerstaatlichen Nut-
zung, Lagerung oder Beförderung und bleiben sowohl der Verdächtige als auch das Kernmaterial im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, in dem die Straftat begangen wurde, oder bezieht sich eine Straftat auf eine Kernanlage und der Verdächtige bleibt im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, in dem die Straftat begangen wurde, so ist dieses Übereinkommen nicht so auszulegen, als sei dieser Vertragsstaat genötigt, Informationen über das sich aus einer solchen Straftat ergebende Strafverfahren zur Verfügung zu stellen.
13. Artikel 16 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
1. Der Depositar11 beruft fünf Jahre nach Inkrafttreten der am 8. Juli 2005 ange- nommenen Änderung eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung der Durchführung des Übereinkommens und seiner Zweckdienlichkeit im Hinblick auf die Präambel, den gesamten operativen Teil und die Anhänge im Licht der dann herrschenden Umstände ein. 2. In der Folge kann die Mehrheit der Vertragsstaaten in Zeitabständen von mindes- tens fünf Jahren die Einberufung weiterer Konferenzen zu demselben Zweck durch Vorlage eines entsprechenden Vorschlags beim Depositar erwirken.
11 A, D: «Verwahrer».
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14. Fussnote b/ des Anhangs II des Übereinkommens wird durch folgenden Wort-
laut ersetzt: b/ Material, das nicht in einem Reaktor bestrahlt wurde, oder in einem Reaktor bestrahltes Material, dessen Strahlung unabgeschirmt in einem Meter Abstand 1 Gray/Stunde (100 rad/h) oder weniger beträgt.
15. Fussnote e/ des Anhangs II des Übereinkommens wird durch folgenden Wort-
laut ersetzt: e/ Sonstiger Brennstoff, der aufgrund seines ursprünglichen Gehalts an spaltbarem Material unbestrahlt in Kategorie I oder II eingestuft wurde, kann um eine Kategorie heruntergestuft werden, wenn die Strahlung des Brennstoffs unabgeschirmt in einem Meter Abstand mehr als
1 Gray/Stunde (100 rad/h) beträgt.
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Geltungsbereich am 11. Mai 2016
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)
Albanien 26. April 2013 8. Mai 2016 Algerien 25. April 2007 8. Mai 2016 Antigua und Barbuda 17. Dezember 2009 8. Mai 2016 Argentinien 15. November 2011 8. Mai 2016 Armenien 22. Mai 2013 8. Mai 2016 Aserbaidschan 31. März 2016 8. Mai 2016 Australien 17. Juli 2008 8. Mai 2016 Bahrain 9. Juni 2010 8. Mai 2016 Belgien* 22. Januar 2013 8. Mai 2016 Bosnien und Herzegowina 21. Juni 2010 8. Mai 2016 Botsuana 15. September 2015 8. Mai 2016 Bulgarien 17. März 2006 8. Mai 2016 Burkina Faso 7. August 2014 8. Mai 2016 Chile 12. März 2009 8. Mai 2016 China 14. September 2009 8. Mai 2016 Côte d'Ivoire 10. Februar 2016 8. Mai 2016 Deutschland 21. Oktober 2010 8. Mai 2016 Dominikanische Republik 22. September 2014 8. Mai 2016 Dschibuti 22. April 2014 8. Mai 2016 Dänemark* a 19. Mai 2010 8. Mai 2016 Estland 24. Februar 2009 8. Mai 2016 Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) 16. Dezember 2015 B 8. Mai 2016 Fidschi 22. Juni 2008 8. Mai 2016 Finnland 17. Juni 2011 8. Mai 2016 Frankreich 1. Februar 2013 8. Mai 2016 Gabun 20. März 2008 8. Mai 2016 Georgien 5. April 2012 8. Mai 2016 Ghana 12. Dezember 2012 8. Mai 2016 Griechenland 13. Dezember 2011 8. Mai 2016 Indien 19. September 2007 8. Mai 2016 Indonesien 27. Mai 2010 8. Mai 2016 Irland 22. September 2014 8. Mai 2016 Island 27. Oktober 2015 8. Mai 2016 Israel* 16. März 2012 8. Mai 2016 Italien 8. Juli 2015 8. Mai 2016 Jamaika 10. Januar 2014 8. Mai 2016 Japan 27. Juni 2014 8. Mai 2016 Jordanien 7. Oktober 2009 8. Mai 2016 Kamerun 1. April 2016 8. Mai 2016 Kanada 3. Dezember 2013 8. Mai 2016 Kasachstan 26. April 2011 8. Mai 2016 Katar 11. November 2014 8. Mai 2016
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Physischer Schutz von Kernmaterial. Änd. des Übereink. AS 2016
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)
Kenia 1. August 2007 8. Mai 2016 Kolumbien 18. Februar 2014 8. Mai 2016 Korea (Süd-) 29. Mai 2014 8. Mai 2016 Kroatien 11. September 2006 8. Mai 2016 Kuba 16. September 2013 8. Mai 2016 Kuwait 1. April 2016 8. Mai 2016 Lesotho 19. September 2012 8. Mai 2016 Lettland 23. November 2010 8. Mai 2016 Libyen 19. Juli 2006 8. Mai 2016 Liechtenstein 13. Oktober 2009 8. Mai 2016 Litauen 19. Mai 2009 8. Mai 2016 Luxemburg 24. Februar 2012 8. Mai 2016 Mali 27. Januar 2010 8. Mai 2016 Malta 16. September 2013 8. Mai 2016 Marokko 10. Dezember 2015 8. Mai 2016 Marshallinseln 30. März 2016 8. Mai 2016 Mauretanien 28. Februar 2008 8. Mai 2016 Mazedonien 25. November 2011 8. Mai 2016 Mexiko 1. August 2012 8. Mai 2016 Moldau 22. Dezember 2008 8. Mai 2016 Montenegro 1. April 2016 8. Mai 2016 Nauru 14. Juni 2010 8. Mai 2016 Neuseeland* 18. März 2016 8. Mai 2016 Nicaragua 8. April 2016 8. Mai 2016 Niederlande b 17. April 2011 8. Mai 2016 Niger 28. Mai 2009 8. Mai 2016 Nigeria 4. Mai 2007 8. Mai 2016 Norwegen 20. August 2009 8. Mai 2016 Österreich 18. September 2006 8. Mai 2016 Pakistan 24. März 2016 8. Mai 2016 Paraguay 11. März 2016 8. Mai 2016 Peru 27. März 2014 8. Mai 2016 Polen 1. Juni 2007 8. Mai 2016 Portugal 26. November 2010 8. Mai 2016 Rumänien 6. Februar 2007 8. Mai 2016 Russland 19. September 2008 8. Mai 2016 San Marino 18. Februar 2015 8. Mai 2016 Saudi-Arabien 21. Januar 2011 8. Mai 2016 Schweden 23. März 2012 8. Mai 2016 Schweiz 15. Oktober 2008 8. Mai 2016 Serbien 30. März 2016 8. Mai 2016 Seychellen 9. Januar 2006 8. Mai 2016 Singapur 22. Oktober 2014 8. Mai 2016 Slowakei 7. März 2013 8. Mai 2016 Slowenien 1. September 2009 8. Mai 2016
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Physischer Schutz von Kernmaterial. Änd. des Übereink. AS 2016
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)
Spanien 9. November 2007 8. Mai 2016 St. Lucia 8. November 2012 8. Mai 2016 Tadschikistan 10. Juli 2014 8. Mai 2016 Tschechische Republik 30. Dezember 2010 8. Mai 2016 Tunesien 7. Juni 2010 8. Mai 2016 Turkmenistan 22. September 2005 8. Mai 2016 Türkei* 8. Juli 2015 8. Mai 2016 Ukraine 24. Dezember 2008 8. Mai 2016 Ungarn 4. Dezember 2008 8. Mai 2016 Uruguay 8. April 2016 8. Mai 2016 Usbekistan 7. Februar 2013 8. Mai 2016 Vereinigte Arabische Emirate 31. Juli 2009 8. Mai 2016 Vereinigte Staaten 31. Juli 2015 8. Mai 2016 Vereinigtes Königreich 8. April 2010 8. Mai 2016 Insel Man 8. April 2010 8. Mai 2016 Vietnam 3. November 2012 8. Mai 2016 Zypern 27. Februar 2013 8. Mai 2016 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internet-Seite der International Atomic Energy Agency (IAEA) www.iaea.org/Publications/Documents/Conventions/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Die Änderung gilt nicht für Grönland und die Färöer. b Für den europäischen Teil der Niederlande.
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