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AS 2016 1503

Europäisches Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

Europäisches Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

SR 0.822.725.22; AS 2003 1765

Änderung des Übereinkommens

Angenommen am 5. April 2016 In Kraft getreten für die Schweiz am 5. Juli 2016

Artikel 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Übersetzung1

1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. März 1971 zur Unterzeichnung auf,

nach diesem Tag liegt es für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa und für Staaten, die nach Absatz 8 oder 11 der Statuten in beratender Eigen- schaft zu dieser Kommission zugelassen sind, zum Beitritt auf. Der Beitritt gestützt auf Absatz 11 der Statuten ist beschränkt auf folgende Staaten: Algerien, Jordanien, Marokko und Tunesien.

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2016 1503).

2015-1565 1503

Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten AS 2016 Fahrpersonals. Europäisches Übereink.

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