AS 2016 1511
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für Schweizer Preise, Schweizer Grand Prix und Ankäufe
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2017–2020 für Schweizer Preise, Schweizer Grand Prix und Ankäufe
vom 6. Mai 2016
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091 (KFG), verordnet:
1. Abschnitt: Förderziele
Art. 1 Ziele der Verleihung von Schweizer Preisen und von Schweizer Grand Prix Die Verleihung von Schweizer Preisen und von Schweizer Grand Prix hat zum Ziel: a. herausragendes Schweizer Kulturschaffen zu fördern und seine Qualitäten zu stärken; b. die Kulturschaffenden für ihre kulturellen Leistungen, namentlich für ihre Werke, Projekte und Vermittlungstätigkeit, auszuzeichnen; c. einen Promotionseffekt für die ausgezeichneten Kulturschaffenden und ihre kulturellen Leistungen zu erzielen; d. ein breites Publikum für herausragendes Schweizer Kulturschaffen zu sensi- bilisieren.
Art. 2 Ziele der Ankäufe Der Ankauf von Kunstwerken und Designarbeiten hat zum Ziel: a. herausragendes Schweizer Kulturschaffen zu fördern und seine Qualitäten zu stärken; b. die Entwicklung des Schweizer Kunst- und Designschaffens zu dokumentie- ren; c. die Ausstattung der Räumlichkeiten im Eigentum des Bundes zu bereichern;
SR 442.123 1 SR 442.1
2016-0557 1511
Förderungskonzept 2017–2020 für Schweizer Preise, Schweizer Grand Prix AS 2016
d. die Ausstellungstätigkeit von Institutionen Dritter durch Leihgaben zu för- dern.
2. Abschnitt: Förderinstrumente
Art. 3 Verleihung von Schweizer Preisen und von Schweizer Grand Prix
1 Die Schweizer Preise und die Schweizer Grand Prix werden in den Kultursparten
Bildende Künste (einschliesslich Architektur), Design, Literatur, Tanz, Theater und Musik verliehen. 2 Die Schweizer Preise und die Schweizer Grand Prix werden an öffentlichen Anläs- sen verliehen. Die ausgezeichneten kulturellen Leistungen werden in geeigneter Form der Öffentlichkeit vorgestellt.
3 Es besteht kein Anspruch auf einen Schweizer Preis oder einen Schweizer Grand
Prix.
Art. 4 Tätigung von Ankäufen
1 Angekauft werden Kunstwerke und Designarbeiten.
2 Beträgt der Kaufpreis mehr als 100 000 Franken, so kann ein Kunstwerk gemein-
sam mit einer Drittinstitution erworben werden. Der Miteigentumsanteil des Bundes beträgt 50 Prozent.
3 Angekaufte Kunstwerke dienen der Ausstattung der Räumlichkeiten des Bundes
oder werden Drittinstitutionen als Dauerleihgaben oder für temporäre Ausstellungen ausgeliehen.
4 Drittinstitutionen
müssen für einen gemeinsamen Ankauf oder eine Leihgabe folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Sie werden zu einem überwiegenden Teil von der öffentlichen Hand finan- ziert. b. Ihre Sammlung ist von Bedeutung, öffentlich zugänglich und wird nach ei- nem hohen konservatorischen Standard betreut. c. Sie sind Mitglied des Verbandes der Museen der Schweiz.
5 Besteht kein Eigenbedarf der Bundeskunstsammlung, so werden Designarbeiten
dem Museum für Gestaltung in Zürich, dem mudac in Lausanne oder anderen Dritt- museen als Leihgaben zur Verfügung gestellt. Das Schweizerische Nationalmuseum kann bei Bedarf auf die deponierten Leihgaben zugreifen.
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3. Abschnitt: Fördervoraussetzungen
Art. 5 Fördervoraussetzungen für die Verleihung der Schweizer Preise 1 Für die Schweizer Preise können sich Kulturschaffende mit Schweizer Staatsange- hörigkeit und Kulturschaffende mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz bewerben.
2 Das Bundesamt für Kultur (BAK) regelt in der Ausschreibung die Einzelheiten,
namentlich: a. die Preiskategorien in den einzelnen Kultursparten; b. die Preissummen; c. die Fristen für die Eingabe der Gesuche; d. das Eingabeformat; und e. die Zustimmung, dass das BAK das Werk nutzen kann für Publikationen, die in direktem Zusammenhang mit dem Schweizer Preis stehen.
Art. 6 Fördervoraussetzungen für die Verleihung der Schweizer Grand Prix
1 Die Schweizer Grand Prix werden an Kulturschaffende mit Schweizer Staatsange-
hörigkeit und Kulturschaffende mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz verliehen.
2 Wer mit einem Schweizer Grand Prix ausgezeichnet wird, erklärt sich mit der
Annahme der Auszeichnung damit einverstanden, dass das BAK Werke für Publika- tionen nutzen kann, die in direktem Zusammenhang mit dem Schweizer Grand Prix stehen.
4. Abschnitt: Förderkriterien
Art. 7 Förderkriterien für die Verleihung der Schweizer Preise Die Werke, mit denen sich Kunstschaffende für die Schweizer Preise bewerben, werden nach folgenden Kriterien beurteilt: a. Qualität; b. Ausstrahlung; c. Aktualität; d. Innovationskraft.
Art. 8 Förderkriterien für die Verleihung der Schweizer Grand Prix Die Schweizer Grand Prix werden aufgrund folgender Kriterien verliehen: a. Qualität der kulturellen Leistung; b. Ausstrahlung der kulturellen Leistung; c. bisherige künstlerische Laufbahn der oder des Kulturschaffenden.
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Art. 9 Förderkriterien für Ankäufe
1 Kunstwerke und Designarbeiten werden aufgrund folgender Kriterien angekauft:
a. Qualität des Kunstwerkes oder der Designarbeit; b. Stellenwert der oder des Kulturschaffenden; c. Bedarf der Bundeskunstsammlung und Übereinstimmung mit ihrem Samm- lungsprofil; d. Bedarf potenzieller Leihnehmerinnen und Leihnehmer.
2 Für Ankäufe von Kunstwerken zusammen mit Drittinstitution sind folgende zu-
sätzlichen Kriterien massgebend: a. herausragende Qualität des Werkes; b. internationale Ausstrahlung der oder des Kunstschaffenden; c. Kohärenz des Werkes in Bezug auf das Sammlungsprofil der Drittinstitu- tion; d. Sichtbarkeit des Werkes für die Öffentlichkeit im Rahmen der Dauerausstel- lung oder wiederkehrend im Rahmen temporärer Ausstellungen; e. Erwähnung des Miteigentums der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
5. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen
Art. 10 Verfahren für die Verleihung von Schweizer Preisen und von Schweizer Grand Prix 1 Das BAK schreibt die Schweizer Preise für die einzelnen Sparten auf seiner Inter- netseite aus. Die Ausschreibung wird auch in anderen geeigneten Publikationsorga- nen veröffentlicht.
2 In der Sparte Musik schlagen vom BAK ernannte Expertinnen und Experten Preis-
trägerinnen und Preisträger vor, in der Sparte Theater die zuständige Jury. 3 Das BAK verleiht die Schweizer Grand Prix. Es findet keine Ausschreibung statt.
Art. 11 Verfahren für Ankäufe Das BAK kauft Kunstwerke und Designarbeiten ohne Ausschreibung auf Empfeh- lung der Eidgenössischen Kunstkommission oder der Eidgenössischen Designkom- mission an.
Art. 12 Vorrangregel Beim Entscheid über die Verleihung der Schweizer Preise und Schweizer Grand Prix sowie über die Ankäufe werden die einzelnen Förderkriterien gewichtet. Vor- rangig berücksichtigt wird, wer die Förderkriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllt.
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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Aufhebung anderer Erlasse Die Verordnung des EDI vom 25. November 20152 über das Förderungskonzept
2016 für Preise, Auszeichnungen und Ankäufe wird aufgehoben.
Art. 14 Übergangsbestimmung Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.
Art. 15 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2020.
6. Mai 2016 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
2 AS 2015 5601
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