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AS 2016 1725

Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler

Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV)

Änderung vom 11. Mai 2016

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 41 Bst. c und cbis Die erforderlichen Eigenmittel setzen sich zusammen aus: c. dem antizyklischen Puffer; cbis. dem erweiterten antizyklischen Puffer; und

Art. 42 Abs. 1

1 Banken müssen nach den getätigten Abzügen gemäss den Artikeln 31–40 gesamt-

haft Eigenmittel in Höhe von 8,0 Prozent der gewichteten Positionen als Mindestei- genmittel halten. Dabei müssen mindestens 4,5 Prozent der gewichteten Positionen in Form von hartem Kernkapital und mindestens 6,0 Prozent in Form von Kernkapi- tal unterlegt werden.

Art. 43 Abs. 1 1 Banken sollen über die Mindesteigenmittel hinaus dauernd einen Eigenmittelpuffer bis zur Höhe der Gesamteigenmittelquote nach den Vorgaben von Anhang 8 halten. Vorbehalten bleiben die höheren besonderen Anforderungen an systemrelevante Banken nach dem 5. Titel.

1 SR 952.03

2016-0766 1725

Eigenmittelverordnung AS 2016

Art. 44a Erweiterter antizyklischer Puffer

1 Banken mit einer Bilanzsumme von mindestens 250 Milliarden Franken, deren

gesamtes Auslandengagement mindestens 10 Milliarden Franken beträgt, oder mit einem gesamten Auslandengagement von mindestens 25 Milliarden Franken sind verpflichtet, in Form von hartem Kernkapital einen erweiterten antizyklischen Puffer zu halten. 2 Für solche Banken entspricht die Höhe des erweiterten antizyklischen Puffers der gewichteten durchschnittlichen Höhe der antizyklischen Puffer, die gemäss der vom Basler Ausschuss veröffentlichten Liste in denjenigen Mitgliedstaaten gelten, in denen die massgeblichen Forderungen der Bank gegenüber dem Privatsektor bele- gen sind, jedoch maximal 2,5 Prozent der gewichteten Positionen. Nicht als Forde- rungen gegenüber dem Privatsektor gelten Forderungen gegenüber Banken und der öffentlichen Hand. 3 Die Gewichtung der Quoten für den jeweiligen Mitgliedstaat entspricht der gesam- ten Eigenmittelanforderung für Kreditengagements gegenüber dem Privatsektor in diesem Staat dividiert durch die gesamte Eigenmittelanforderung der Bank für Kreditengagements gegenüber dem Privatsektor.

4 Die für den erweiterten antizyklischen Puffer massgebende Höhe für die Schweiz

entspricht dem nach Artikel 44 für sämtliche Positionen angeordneten antizyklischen Puffer. Ein Puffer nach Artikel 44 ist auf den erweiterten antizyklischen Puffer anrechenbar.

5 Ein nach Artikel 44 Absatz 3 auf bestimmte Kreditpositionen beschränkter anti-

zyklischer Puffer ist für den erweiterten antizyklischen Puffer nicht zu berücksich- tigen.

6 Artikel 43 Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.

Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflich- ten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleis- ten namentlich im Verhältnis zu: a. den Geschäftsaktivitäten; b. den eingegangenen Risiken; c. der Geschäftsstrategie; d. der Qualität des Risikomanagements; oder e. dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken.

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Eigenmittelverordnung AS 2016

Art. 124 Abs. 2 und 3

2 Diese besonderen Anforderungen an die Eigenmittel sind unter Vorbehalt von

Artikel 125 sowohl auf Stufe Finanzgruppe als auch auf Stufe der Einzelinstitute zu erfüllen, wenn die Einzelinstitute systemrelevante Funktionen der Finanzgruppe ausüben.

3 Die Höhe der Anforderungen wird auf oberster Stufe der Finanzgruppe bestimmt.

Sie ist massgebend für die Festsetzung der erforderlichen Eigenmittel der Finanz- gruppe sowie aller Einzelinstitute, welche systemrelevante Funktionen ausüben.

Art. 124a International tätige und nicht international tätige systemrelevante Banken 1 Als international tätig gelten systemrelevante Banken, die durch das «Financial Stability Board» als «Global Systemically Important Banks» bezeichnet werden.

2 Die FINMA kann bei Wegfall der Qualifikation nach Absatz 1 systemrelevante

Banken weiterhin als international tätig bezeichnen, wenn sich dies namentlich infolge deren starken Engagements im Ausland als notwendig erweist.

3 Die übrigen systemrelevanten Banken gelten als nicht international tätig.

Art. 125 Abs. 3bis und 3ter 3bis Erleichterungen werden Einzelinstituten nur gewährt, wenn deren direkter Anteil an den inländischen systemrelevanten Funktionen der Finanzgruppe insgesamt fünf Prozent nicht übersteigt oder deren Bedeutung für die Fortführung der inländischen systemrelevanten Funktionen der Finanzgruppe auf andere Weise gering ist. 3ter DieEigenmittelanforderungen auf Stufe Einzelinstitut müssen auch unter Berücksichtigung der Erleichterungen mindestens den Basler Mindeststandards entsprechen.

Art. 125a Gesamtengagement

1 Das Gesamtengagement entspricht dem Nenner der nach Vorgaben der Basler

Mindeststandards berechneten Leverage Ratio. Es stellt ab auf die Werte der Rech- nungslegung und erfasst Bilanz- und Ausserbilanzpositionen.

2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen nach Massgabe der

Basler Mindeststandards.

Gliederungstitel vor Art. 126

2. Kapitel:

Wandlungskapital und Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen

Art. 126 Sachüberschrift Wandlungskapital

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Eigenmittelverordnung AS 2016

Art. 126a Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen

1 Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen (Bail-in-Bonds)

können nur zur Erfüllung der Anforderungen als zusätzliche verlustabsorbierende Mittel nach dem 4. Kapitel herangezogen werden, wenn sie: a. in voller Höhe einbezahlt sind; b. von einer Schweizer Einheit ausgegeben werden; c. Schweizer Recht und Gerichtsstand unterliegen; die FINMA kann in be- gründeten Fällen Ausnahmen gewähren, wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine von der FINMA angeordnete Wandlung oder Forderungsreduktion in den betroffenen Rechtsordnungen durchsetzbar ist; d. von der Konzernobergesellschaft oder im Rahmen internationaler Standards mit Genehmigung der FINMA von einer ausschliesslich zu diesem Zweck errichteten Gruppengesellschaft ausgegeben werden, wenn sichergestellt ist, dass sie in einem Sanierungsverfahren zur Verlusttragung herangezogen werden können; e. gesetzlich oder vertraglich gegenüber übrigen Verpflichtungen des Emitten- ten oder strukturell gegenüber Verpflichtungen übriger Gruppengesellschaf- ten nachrangig sind; f. keine Option auf vorzeitige Kündigung durch die Gläubiger enthalten; g. nicht verrechenbar oder in einer Weise besichert oder garantiert sind, welche die Verlusttragung im Fall von Insolvenzmassnahmen einschränkt; h. in ihren Bedingungen eine unbedingte und unwiderrufliche Klausel enthal- ten, wonach sich die Gläubiger mit einer allfälligen durch die Aufsichts- behörde angeordneten Wandlung oder Forderungsreduktion in einem Sanie- rungsverfahren einverstanden erklären; i. keine Derivattransaktionen enthalten und unter Vorbehalt von Absiche- rungsgeschäften nicht mit Derivattransaktionen verbunden sind; j. weder direkt noch indirekt durch Finanzierung von der ausgebenden Bank oder einer ihrer Gruppengesellschaften erworben wurden; k. mit Genehmigung der FINMA ausgegeben wurden und vor Verfall nur mit ihrer Genehmigung zurückbezahlt werden können, wenn dadurch die quan- titativen Anforderungen an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel un- terschritten würden.

2 Die FINMA kann Darlehen, welche die Kriterien gemäss Absatz 1 erfüllen, Bail-

in-Bonds gleichstellen.

3 Die Rückzahlung von Schuldinstrumenten nach den Absätzen 1 und 2, welche mit

Genehmigung der FINMA ausgegeben wurden und vor Verfall ohne Genehmigung der FINMA zurückbezahlt werden sollen, ist der FINMA anzuzeigen.

Art. 127 Sachüberschrift Anrechenbarkeit von Wandlungskapital

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Eigenmittelverordnung AS 2016

Art. 127a Anrechenbarkeit von Bail-in-Bonds

1 Bail-in-Bonds, welche die Voraussetzungen von Artikel 126a erfüllen, können an

die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel nach dem 4. Kapitel in der Höhe des Forderungsbetrags angerechnet werden, solange sie noch eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen. Bei einer Restlaufzeit von weniger als zwei Jahren kann eine Anrechnung zu 50 Prozent des Forderungsbetrags erfolgen. 2 Die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel sind zeitlich so zu staffeln, dass die Voraussetzungen an die Höhe dieser Mittel auch bei einer vorübergehenden Ein- schränkung der Mittelaufnahme erfüllt werden können.

3 Soweit Ergänzungskapital in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 30 Ab-

satz 2 im Zeitraum von fünf bis einem Jahr vor der Endfälligkeit von der Anrech- nung als regulatorische Eigenmittel ausgeschlossen ist, kann es im Rahmen interna- tionaler Standards wie Bail-in-Bonds angerechnet werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Instrumente vor Bail-in-Bonds verlusttragend sind.

4 Systemrelevante Banken dürfen weder Kapitalinstrumente mit Wandlung oder

Forderungsreduktion anderer Banken noch Bail-in-Bonds anderer schweizerischer oder ausländischer systemrelevanter Banken auf eigenes Risiko halten. Positionen im Zusammenhang mit dem Stellen von Geld- und Briefkursen als Market-Maker sowie kurzfristig gehaltene Positionen im Zusammenhang mit Emissionsgeschäften sind ausgenommen.

Gliederungstitel vor Art. 128

3. Kapitel: Eigenmittel zur ordentlichen Weiterführung der Bank

Art. 128 Grundsatz

1 Systemrelevante Banken müssen über genügend Eigenmittel verfügen, um auch

bei Eintreten grösserer Verluste ihre Geschäftstätigkeit fortzusetzen.

2 Die erforderlichen Eigenmittel bemessen sich nach:

a. der Leverage Ratio; und b. dem Anteil an den risikogewichteten Positionen («RWA-Quote»).

Art. 129 Gesamtanforderung 1 Die Gesamtanforderung an die Eigenmittel ergibt sich aus einer Sockelanforderung zuzüglich Zuschlägen je für den Marktanteil und für die dem Gesamtengagement entsprechende Grösse der Bank.

2 Die Sockelanforderung beträgt:

a. 4,5 Prozent Leverage Ratio; b. 12,86 Prozent RWA-Quote.

3 Zur Festsetzung der Zuschläge weist die FINMA die Banken periodisch Stufen zu,

die deren Marktanteil und Gesamtengagement entsprechen («Buckets»). Die dafür

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Eigenmittelverordnung AS 2016

massgeblichen Werte und die Zuschläge sind in Anhang 9 festgelegt. Die Zuschläge werden jährlich zum Abschluss des zweiten Quartals ermittelt.

4 Der Marktanteil bestimmt sich nach dem höheren der durchschnittlichen Marktan-

teile des inländischen Kreditgeschäfts und des inländischen Einlagengeschäfts auf der Grundlage der statistischen Erhebungen der Schweizerischen Nationalbank zum Stichtag per Ende des vorangegangenen Kalenderjahres.

Art. 130 Mindesteigenmittel und Eigenmittelpuffer

1 Systemrelevante Banken haben dauernd Mindesteigenmittel zu halten in der Höhe

von: a. 3 Prozent Leverage Ratio; b. 8 Prozent RWA-Quote.

2 Sie haben darüber hinaus bis zur Höhe der Gesamtanforderung einen Eigenmittel-

puffer zu halten. 3 Der Eigenmittelpuffer soll dauernd erfüllt werden. Er kann bei Verlusten der Bank vorübergehend unterschritten werden. 4 Die Bank muss bei Unterschreitung des Eigenmittelpuffers aufzeigen, mit welchen Massnahmen und innert welcher Frist er wieder aufgebaut wird. Die FINMA ge- nehmigt die Frist. Sind die Eigenmittelanforderungen nach Ablauf der Frist nicht erfüllt, so kann die FINMA die notwendigen Massnahmen anordnen.

Art. 131 Kapitalqualität Die Eigenmittel zur Erfüllung der Anforderungen müssen mindestens folgende Qualität haben: a. Anforderung an die Leverage Ratio:

1. Mindesteigenmittel: hartes Kernkapital; im Umfang von maximal

1,5 Prozent kann als zusätzliches Kernkapital in Form von Wandlungs- kapital zur Erfüllung der Mindesteigenmittel verwendet werden, dessen auslösendes Ereignis eintritt, wenn das anrechenbare harte Kernkapital

7 Prozent bei der RWA-Quote unterschreitet (Wandlungskapital mit

hohem Trigger),

2. Eigenmittelpuffer: hartes Kernkapital;

b. Anforderung an die RWA-Quote:

1. Mindesteigenmittel: hartes Kernkapital; im Umfang von maximal

3,5 Prozent kann als zusätzliches Kernkapital in Form von Wandlungs- kapital mit hohem Trigger zur Erfüllung der Mindesteigenmittel ver- wendet werden,

2. Eigenmittelpuffer: hartes Kernkapital; im Umfang von maximal

0,8 Prozent kann als zusätzliches Kernkapital in Form von Wandlungs- kapital mit hohem Trigger zur Erfüllung des Eigenmittelpuffers ver- wendet werden.

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Eigenmittelverordnung AS 2016

Art. 131a Antizyklische Puffer Die antizyklischen Puffer gemäss den Artikeln 44 und 44a sind zusätzlich zu den Eigenmittelanforderungen gemessen an den risikogewichteten Positionen dieses Titels zu erfüllen.

Art 131b Zusätzliche Eigenmittel Die FINMA kann unter besonderen Umständen im Einzelfall nach den Kriterien von Artikel 45 zusätzliche Eigenmittel verlangen oder höhere Qualitätsanforderungen stellen.

Gliederungstitel vor Art. 132

4. Kapitel: Zusätzliche verlustabsorbierende Mittel

Art. 132 Zusätzliche verlustabsorbierende Mittel der international tätigen systemrelevanten Banken

1 International tätige systemrelevante Banken nach Artikel 124a müssen dauernd

zusätzliche Mittel halten, um eine allfällige Sanierung und Abwicklung nach dem Elften und Zwölften Abschnitt BankG sicherzustellen.

2 Die Höhe dieser zusätzlichen Mittel entspricht der Gesamtanforderung bestehend

aus den Sockelanforderungen und Zuschlägen nach Artikel 129.

3 Die zusätzlichen Mittel sind unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 in Form von

Bail-in-Bonds zu halten, welche die Anforderungen nach Artikel 126a erfüllen.

4 Hält eine Bank die zusätzlichen Mittel in Form von Wandlungskapital, dessen

auslösendes Ereignis eintritt, wenn das anrechenbare harte Kernkapital 5,125 Pro- zent bei der RWA-Quote unterschreitet (Wandlungskapital mit tiefem Trigger), so wird ihr dieses bis zu einer Höhe von 2 Prozent bei der Leverage Ratio und bis zu einer Höhe von 5,8 Prozent bei der RWA-Quote bevorzugt angerechnet. Im Aus- mass dieses Wandlungskapitals wird die Anforderung gemäss Absatz 1 um den Faktor 0,5 reduziert. 5 Eigenmittel, die eine Bank nicht zur Erfüllung der Anforderungen nach den Arti- keln 128–131 heranzieht, können im Rahmen internationaler Standards zur Erfül- lung der Anforderungen nach diesem Kapitel angerechnet werden.

Art. 133 Rabatte

1 Die FINMA bemisst die Rabatte für Massnahmen zur Verbesserung der globalen

Sanier- und Liquidierbarkeit der Finanzgruppe gemäss den Artikeln 65 und 66 BankV2 nach Anhörung der Schweizerischen Nationalbank: a. aufgrund der Wirksamkeit der Massnahmen zur Verbesserung der globalen Sanier- und Liquidierbarkeit der Finanzgruppe; und

2 SR 952.02

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Eigenmittelverordnung AS 2016

b. unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen unter den verschiedenen Rabattgruppen.

2 Die Höhe der zusätzlichen Mittel darf unter Berücksichtigung der Rabatte weder

3 Prozent bei der Leverage Ratio noch 8,6 Prozent bei der RWA-Quote unterschrei-

ten.

3 Die Herabsetzung darf nicht dazu führen, dass:

a. nach Berücksichtigung der Anrechnung von Wandlungskapital nach Arti- kel 132 Absatz 4 die internationalen Standards unterschritten werden; b. die Umsetzbarkeit des Notfallplans gefährdet wird.

4 Für den Nachweis, dass mit dem Notfallplan die Weiterführung systemrelevanter

Funktionen im Fall drohender Insolvenz gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d BankG gewährleistet ist, werden keine Rabatte gewährt.

5 Die FINMA kann ausländische Aufsichts- und Insolvenzbehörden zu den von der

Bank vorgeschlagenen Massnahmen konsultieren und deren Beurteilung bei der Bewertung der Verbesserung der globalen Sanier- und Liquidierbarkeit der Finanz- gruppe für die Herabsetzung der zusätzlichen Mittel berücksichtigen.

Art. 134 und 135 Aufgehoben

Art. 136 Abs. 1 und 2 Bst. a

1 Ein Klumpenrisiko darf höchstens 25 Prozent desjenigen harten Kernkapitals

betragen, das nicht zur Erfüllung der Anforderungen an die zusätzlichen verlustab- sorbierenden Mittel verwendet wird.

2 Die Obergrenze für ein Klumpenrisiko darf nur überschritten werden, wenn:

a. der darüber liegende Betrag durch hartes Kernkapital gedeckt ist, welches nicht zur Deckung der erforderlichen Eigenmittel zur ordentlichen Weiter- führung der Bank verlangt wird; oder

Gliederungstitel vor Art. 137

6. Titel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt: Übergangsbestimmungen vom 1. Juni 2012

Art. 143–147 Aufgehoben

Art. 148a Aufgehoben

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Eigenmittelverordnung AS 2016

Gliederungstitel vor Art. 148b

2. Abschnitt:

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Mai 2016

Art. 148b Kapitalqualität 1 Hinsichtlich der geforderten Kapitalqualität nach Artikel 131 wird angerechnet:

a. als Ergänzungskapital geltendes Wandlungskapital mit hohem Trigger, das bei Inkrafttreten dieser Änderung besteht: für die Dauer seiner Laufzeit oder bis zum Zeitpunkt des ersten Kapitalabrufs, längstens aber bis zum 31. De- zember 2019 wie Wandlungskapital mit hohem Trigger in Form von zusätz- lichem Kernkapital; b. als zusätzliches Kernkapital geltendes Wandlungskapital mit tiefem Trigger, das bei Inkrafttreten dieser Änderung besteht: bis zum Zeitpunkt des ersten Kapitalabrufs wie Wandlungskapital mit hohem Trigger in Form von zusätz- lichem Kernkapital; c. Wandlungskapital, das gemäss Buchstabe a nicht mehr anrechenbar ist: bis zu einem Jahr vor Ablauf der Laufzeit als Mittel zur Erfüllung der Anforde- rungen nach den Artikeln 132 und 133; d. Wandlungskapital, das gemäss Buchstabe b nicht mehr anrechenbar ist: bis zum Zeitpunkt einer allfälligen Kündigung durch die Bank als Mittel zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 132 und 133. 2 Hinsichtlich der geforderten Kapitalqualität nach Artikel 131 wird vor dem Inkraft- treten der Änderung am 1. Juli 2016 ausgegebenes Wandlungskapital mit einem Trigger von 5 Prozent angerechnet: a. sofern es als Ergänzungskapital gilt: für die Dauer seiner Laufzeit oder bis zum Zeitpunkt des ersten Kapitalabrufs, längstens aber bis zum 31. Dezem- ber 2019 wie Wandlungskapital mit hohem Trigger in Form von zusätz- lichem Kernkapital; b. sofern es als zusätzliches Kernkapital gilt: bis zum Zeitpunkt des ersten Kapitalabrufs wie Wandlungskapital mit hohem Trigger in Form von zusätz- lichem Kernkapital; c. sofern es nach den Buchstaben a und b nicht mehr anrechenbar ist: bis zu einem Jahr vor Ablauf der Laufzeit als Mittel zur Erfüllung der Anforderun- gen nach den Artikeln 132 und 133.

Art. 148c Eigenmittel zur ordentlichen Weiterführung der Bank

1 Mit dem Inkrafttreten der Änderung am 1. Juli 2016 beträgt die Anforderung

gemäss Artikel 129 3 Prozent bei der Leverage Ratio und 10,75 Prozent bei der RWA-Quote. Zusätzliches Kernkapital in Form von Wandlungskapital mit hohem Trigger ist anrechenbar zu maximal 0,70 Prozent bei der Leverage Ratio und 2,625 Prozent bei der RWA-Quote.

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Eigenmittelverordnung AS 2016

2 Im Jahr 2017 beträgt die Anforderung gemäss Artikel 129 3,5 Prozent bei der

Leverage Ratio und 12,0 Prozent bei der RWA-Quote. Zusätzliches Kernkapital in Form von Wandlungskapital mit hohem Trigger ist anrechenbar zu maximal 0,9 Prozent bei der Leverage Ratio und 3 Prozent bei der RWA-Quote.

3 Im Jahr 2018 beträgt die Anforderung gemäss Artikel 129 4,0 Prozent bei der

Leverage Ratio und 12,86 Prozent bei der RWA-Quote. Zusätzliches Kernkapital in Form von Wandlungskapital mit hohem Trigger ist anrechenbar zu maximal 1,1 Prozent bei der Leverage Ratio und 3,4 Prozent bei der RWA-Quote.

4 Im Jahr 2019 sind für die Leverage Ratio die Sockelanforderung gemäss Arti-

kel 129 und für die RWA-Quote die Sockelanforderung gemäss Artikel 129 sowie die Hälfte der Zuschläge für den Marktanteil und das Gesamtengagement zu erfül- len. Zusätzliches Kernkapital in Form von Wandlungskapital mit hohem Trigger ist anrechenbar zu maximal 1,3 Prozent bei der Leverage Ratio und 3,9 Prozent bei der RWA-Quote.

Art. 148d Zusätzliche verlustabsorbierende Mittel

1 Mit dem Inkrafttreten der Änderung am 1. Juli 2016 beträgt die Anforderung

gemäss Artikel 132 1,0 Prozent bei der Leverage Ratio und 3,5 Prozent bei der RWA-Quote.

2 Im Jahr 2017 beträgt die Anforderung gemäss Artikel 132 1,875 Prozent bei der

Leverage Ratio und 5,84 Prozent bei der RWA-Quote zusätzlich je einen Viertel der Zuschläge für den Marktanteil und das Gesamtengagement.

3 Im Jahr 2018 beträgt die Anforderung gemäss Artikel 132 2,75 Prozent bei der

Leverage Ratio und 8,18 Prozent bei der RWA-Quote zusätzlich je die Hälfte der Zuschläge für den Marktanteil und das Gesamtengagement.

4 Im Jahr 2019 beträgt die Anforderung gemäss Artikel 132 3,625 Prozent bei der

Leverage Ratio und 10,52 Prozent bei der RWA-Quote zusätzlich je drei Viertel der Zuschläge für den Marktanteil und das Gesamtengagement.

5 Vorbehalten bleibt die Reduktion der Anforderungen gemäss Absätzen 1–4 auf

Grund eines Rabatts gemäss Artikel 133.

Art. 148e Vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 11. Mai 2016 ausgegebene Bail-in-Bonds

1 Die FINMA genehmigt nachträglich die von nach Artikel 124a international täti-

gen systemrelevanten Banken vor dem Inkrafttreten der Änderung am 1. Juli 2016 ausgegebenen Bail-in-Bonds, wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 126a gegeben sind.

2 Biszum 31. Dezember 2021 können auch von einer Sonderzweckgesellschaft

ausgegebene Bail-in-Bonds genehmigt werden.

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Eigenmittelverordnung AS 2016

Art. 148f Erweiterter antizyklischer Puffer Der erweiterte antizyklische Puffer kann gemessen an den gewichteten Positionen maximal betragen: a. mit dem Inkrafttreten der Änderung am 1. Juli 2016: 0,625 Prozent; b. im Jahr 2017: 1,25 Prozent; c. im Jahr 2018: 1,875 Prozent.

II Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 8 und 9 gemäss Beilage.

III Die Änderung anderer Erlasse wird in der Beilage geregelt.

IV Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

11. Mai 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Eigenmittelverordnung AS 2016

Anhang 8 (Art. 43 Abs. 1)

Mindesteigenmittel, Eigenmittelpuffer und Gesamteigenmittelquote (in % der risikogewichteten Positionen)

Kategorie nach Anhang 3 BankV 3 1 und 2 3 4 5

Mindesteigenmittel 8,0 % – davon CET1 4,5 % – davon AT1 1,5 % oder besser – davon T2 2,0 % oder besser

Eigenmittelpuffer 4,8 % 4,0 % 3,2 % 2,5 % – davon CET1 3,7 % 3,3 % 2,9 % 2,5 % – davon AT1 0,5 % 0,3 % 0,1 % – oder besser – davon T2 0,6 % 0,4 % 0,2 % – oder besser

Gesamteigenmittelquote 12,8 % 12,0 % 11,2 % 10,5 %

3 SR 952.02

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Eigenmittelverordnung AS 2016

Anhang 9 (Art. 129)

Zuschläge

1 Zuschläge für den Marktanteil

1.1 Bei einem Marktanteil bis zu 27 Prozent

Bucket Marktanteil Zuschlag LR Zuschlag RWA-Quote

M1 < 12 % 0% 0% M2 < 17 % 0,125 % 0,36 % M3 < 22 % 0,25 % 0,72 % M4 < 27 % 0,375 % 1,08 %

1.2 Bei einem Marktanteil von 27 Prozent und mehr

Je weitere 5 Prozentpunkte Marktanteil erhöht sich die Anforderung für die Levera- ge Ratio um 0,125 Prozentpunkte und diejenige für die RWA-Quote um 0,36 Pro- zentpunkte.

2 Zuschläge für das Gesamtengagement

2.1 Bei einem Gesamtengagement von bis zu

1250 Milliarden Franken

Bucket Gesamtengagement Zuschlag LR Zuschlag RWA-Quote

G1 < 650 Mrd. CHF 0% 0% G2 < 850 Mrd. CHF 0,125 % 0,36 % G3 < 1050 Mrd. CHF 0,25 % 0,72 % G4 < 1250 Mrd. CHF 0,375 % 1,08 %

2.2 Bei einem Gesamtengagement von über

1250 Milliarden Franken

Je weitere 200 Milliarden Franken Gesamtengagement erhöht sich die Anforderung für die Leverage Ratio um 0,125 Prozentpunkte und diejenige für die RWA-Quote um 0,36 Prozentpunkte.

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Eigenmittelverordnung AS 2016

Beilage (Ziff. III)

Änderung weiterer Erlasse

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Bankenverordnung vom 30. April 20144

Art. 2 Abs. 2 und 3

2 Sie werden von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) anhand fol-

gender Kriterien in die Kategorien nach Anhang 3 eingeteilt: a. Bilanzsumme; b. verwaltete Vermögen; c. privilegierte Einlagen; d. Mindesteigenmittel. 3 Eine Bank wird in die Kategorie eingeteilt, in der sie mindestens drei dieser Krite- rien erfüllt.

Art. 60 Abs. 3

3 Der Schweizer Notfallplan ist durch nicht nach Artikel 124a ERV5 international

tätige systemrelevante Banken innert drei Jahren nach der Feststellung ihrer System- relevanz durch die SNB umsetzbar zu erstellen. Die FINMA kann diese Frist in begründeten Fällen erstrecken. Massnahmen des Notfallplans sind vorbereitend umzusetzen, soweit dies für die ununterbrochene Weiterführung der systemrele- vanten Funktionen notwendig ist.

Art. 61 Abs. 2 2 Die globale Abwicklungsfähigkeit bildet Teil der Prüfung des Schweizer Notfall- plans, soweit sie für dessen Umsetzung massgebend ist.

Art. 63 Abs. 2 Bst. a

2 Eine systemrelevante Bank erfüllt die Eigenmittelvorschriften nach Artikel 25

Absatz 1 BankG6 nicht: a. wenn das anrechenbare harte Kernkapital 5 Prozent der risikogewichteten Positionen unterschreitet; oder

4 SR 952.02 5 SR 952.03 6 SR 952.0

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Eigenmittelverordnung AS 2016

Art. 65 Rabatte auf den zusätzlichen verlustabsorbierenden Mitteln (Art. 10 Abs. 3 BankG)

1 Die FINMA gewährt Rabatte auf den zusätzlichen Mitteln nach den Artikeln 132

und 133 ERV7, soweit die systemrelevante Bank mit Massnahmen nach Artikel 66 ihre Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland mit hoher Wahrscheinlichkeit verbessert. Sie berücksichtigt dabei, wie weit diese Massnahmen im In- und Ausland umgesetzt worden sind. 2 Dies gilt nicht für die Erfüllung der Anforderungen von Artikel 9 Absatz 2 Buch- stabe d BankG8.

Art. 69 Abs. 3

3 Die nach Artikel 124a ERV9 international tätigen systemrelevanten Banken müs-

sen die Massnahmen des Schweizer Notfallplans nach Artikel 60 Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2019 vorbereitend umsetzen, soweit dies für die ununterbrochene Weiterführung systemrelevanter Funktionen notwendig ist. Die FINMA kann diese Frist in begründeten Fällen erstrecken.

Anhang 3 (Art. 2 Abs. 2 und 3)

Kategorisierung der Banken Kategorie Kriterien (in CHF Mrd.)

1 Bilanzsumme > 250

Verwaltete Vermögen > 1000 Privilegierte Einlagen > 30 Mindesteigenmittel > 20

2 Bilanzsumme > 100

Verwaltete Vermögen > 500 Privilegierte Einlagen > 20 Mindesteigenmittel > 2

3 Bilanzsumme > 15

Verwaltete Vermögen > 20 Privilegierte Einlagen > 0,5 Mindesteigenmittel > 0,25

7 SR 952.03 8 SR 952.0 9 SR 952.03

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Eigenmittelverordnung AS 2016

Kategorie Kriterien (in CHF Mrd.)

4 Bilanzsumme > 1

Verwaltete Vermögen > 2 Privilegierte Einlagen > 0.1 Mindesteigenmittel > 0,05

5 Bilanzsumme < 1

Verwaltete Vermögen < 2 Privilegierte Einlagen < 0.1 Mindesteigenmittel < 0,05

2. Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 2015 10

Art. 48 Abs. 1 1 Die zentrale Gegenpartei muss Kreditrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken, Marktrisiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln von 8,0 Prozent (Mindest- eigenmittel) nach Artikel 42 ERV11 unterlegen. Die FINMA kann nach Artikel 45 ERV weitere Eigenmittel verlangen. Für die Berechnung gelten der 1.–3. Titel der ERV.

Art. 56 Abs. 1

1 Der Zentralverwahrer muss Kreditrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken,

Marktrisiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln von 8,0 Prozent (Mindest- eigenmittel) nach Artikel 42 ERV12 unterlegen. Die FINMA kann nach Artikel 45 ERV weitere Eigenmittel verlangen. Für die Berechnung gelten der 1.–3. Titel der ERV.

10 SR 958.11 11 SR 952.03 12 SR 952.03

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