AS 2016 2191
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten über die europäischen Satellitennavigationsprogramme
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten über die europäischen Satellitennavigationsprogramme
vom 26. September 2014
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Dezember 20132, beschliesst:
Art. 1
1 Das Kooperationsabkommen vom 18. Dezember 20133 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitglied- staaten andererseits über die europäischen Satellitennavigationsprogramme wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Kooperationsabkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Die Änderung des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19964 wird in der Fassung gemäss Anhang angenommen.
2013-2361 2191
Genehmigung und Umsetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Schweiz AS 2016 einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die europäischen Satellitennavigationsprogrammme. BB
Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Gesetzesänderung gemäss Anhang.
Ständerat, 26. September 2014 Nationalrat, 26. September 2014 Der Präsident: Hannes Germann Der Präsident: Ruedi Lustenberger Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 15. Januar 2015 unbenützt abge- laufen.5
2 Die Änderung des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes wird in Anwendung
von Artikel 3 Absatz 2 auf den 1. Juli 2016 in Kraft gesetzt.
3. Juni 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
5 BBl 2014 7387
Genehmigung und Umsetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Schweiz AS 2016 einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die europäischen Satellitennavigationsprogrammme. BB
Anhang (Art. 2)
Änderung eines anderen Erlasses
Das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 19966 wird wie folgt geändert:
Titel Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG)
Art. 1 Zweck Dieses Gesetz soll erlauben, doppelt verwendbare Güter, besondere militärische Güter sowie strategische Güter zu kontrollieren.
2bis Er bestimmt zudem, welche strategischen Güter, die Gegenstand internationaler Abkommen sind, diesem Gesetz unterstellt werden.
Art. 3 Bst. cbis In diesem Gesetz bedeuten: cbis. strategische Güter: Güter, die Bestandteil einer kritischen Infrastruktur sind;
1bis Bewilligungen werden zudem verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass mit der beantragten Tätigkeit: a. terroristische Kreise oder das organisierte Verbrechen unterstützt werden könnten; b. internationale kritische Infrastrukturen, an denen die Schweiz beteiligt ist, gefährdet werden könnten.
Art. 22 Abs. 2
2 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung kann die
Listen nachführen, die der Bundesrat in Ausführung von Artikel 2 Absätze 1–2bis und von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b festlegt.
6 SR 946.202
Genehmigung und Umsetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Schweiz AS 2016 einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die europäischen Satellitennavigationsprogrammme. BB