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Verordnung über die Krankenversicherung

Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

Änderung vom 29. Juni 2016

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 28 Abs. 2 und 5

2 Betrifft nur den französischen Text.

5 Die Versicherer haben die Daten nach Absatz 3 korrekt, vollständig, fristgerecht

und auf eigene Kosten zu liefern. Das BAG ist dafür verantwortlich, dass im Rahmen der Datenverwendung und der Datenverknüpfung die Anonymität der Versicherten gewahrt ist.

Art. 30 Daten der Leistungserbringer Die Leistungserbringer geben dem Bundesamt für Statistik (BFS) folgende Daten nach Artikel 59a Absatz 1 KVG, soweit diese für die Kontrolle der Wirtschaftlich- keit und der Qualität ihrer Leistungen nach dem KVG erforderlich sind, bekannt: a. Betriebsdaten (Art. 59a Abs. 1 Bst. a KVG), namentlich:

4. Rechtsform und Art des öffentlichen Beitrags;

b. Personaldaten (Art. 59a Abs. 1 Bst. b KVG), namentlich:

2. Aus- und Weiterbildungsangebot,

1 SR 832.102

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3. Angaben zu Beschäftigungsvolumen und Funktion sowie soziodemo-

grafische Merkmale,

4. Angaben zum Personal in Aus- und Weiterbildung;

c. Patientendaten (Art. 59a Abs. 1 Bst. c KVG), namentlich:

1. ambulanter Patientenkontakt, Ein- und Austritte, Pflegetage und Bet-

tenbelegung,

2. Diagnosen, Morbiditätsgrad, Art des Ein- und Austritts, Pflegebedarf

und soziodemografische Merkmale; d. Leistungsdaten (Art. 59a Abs. 1 Bst. d KVG), namentlich:

2. Leistungsvolumen;

e. Kostendaten für stationäre Leistungen (Art. 59a Abs. 1 Bst. d KVG), namentlich Gestehungskosten und Erlöse pro Fall; f. Finanzdaten (Art. 59a Abs. 1 Bst. e KVG), namentlich:

3. Betriebsergebnis aus Finanzbuchhaltung;

g. medizinische Qualitätsindikatoren (Art. 59a Abs. 1 Bst. f KVG), namentlich Angaben, deren Analyse Rückschlüsse erlauben, inwieweit medizinische Leistungen wirksam, effizient, angemessen, sicher, patientenzentriert, recht- zeitig und chancengleich erbracht werden.

Art. 30a Erhebung und Bearbeitung der Daten der Leistungserbringer

1 Die Leistungserbringer haben die Daten gemäss den entsprechenden Variablen

nach dem Anhang der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 1993 2 korrekt, vollständig, fristgerecht, auf eigene Kosten und unter Wahrung der Anonymität der Patientinnen und Patienten zu liefern.

2 Sie müssen dem BFS die Daten in verschlüsselter Form elektronisch übermitteln.

3 Die Leistungserbringer und das BFS können die Daten einer formellen Vorkontrol- le unterziehen, namentlich bezüglich Lesbarkeit, Vollständigkeit und Plausibilität. 4 Stellt das BFS Mängel in der Datenlieferung fest, so setzt es dem Leistungserbrin- ger eine Nachfrist zur Lieferung korrekter und vollständiger Daten. Nach Ablauf der Frist bereitet das BFS die Daten ohne weitere Überprüfung und mit einem entspre- chenden Vermerk für die Weitergabe an die Datenempfänger nach Artikel 30b vor.

5 Es bestimmt die Periodizitäten und die Fristen der Datenweitergabe im Einver-

nehmen mit dem BAG.

6 Es kann die erhobenen Daten im Rahmen der Gesetzgebung über die Bundessta-

tistik zu statistischen Zwecken in anonymisierter oder pseudonymisierter Form weiterverwenden.

2 SR 431.012.1

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7 Es kann zur Gewinnung von Qualitätsindikatoren Daten nach Artikel 30 mit ande-

ren Datenquellen verknüpfen. Die Artikel 13h–13n der Statistikerhebungsverord- nung vom 30. Juni 19933 mit Ausnahme der Bestimmungen über die Verknüpfung von Daten im Auftrag Dritter sind sinngemäss anwendbar.

Art. 30b Weitergabe der Daten der Leistungserbringer

1 Das BFS gibt folgenden Datenempfängern folgende Daten weiter:

a. dem BAG: die Daten nach Artikel 30, sofern diese zur Beurteilung der Tari- fe (Art. 43, 46 Abs. 4 und 47 KVG), für die Betriebsvergleiche zwischen Spitälern (Art. 49 Abs. 8 KVG), zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Art. 32, 58 und 59 KVG) und für die Veröffent- lichung der Daten (Art. 59a Abs. 3 KVG) erforderlich sind; b. den zuständigen Behörden der Kantone:

1. die Daten nach Artikel 30, sofern diese für die Planung der Spitäler,

Geburtshäuser und Pflegeheime (Art. 39 KVG) erforderlich sind,

2. die Daten nach Artikel 30 Buchstaben a, d und e, sofern diese für die

Beurteilung der Tarife (Art. 43, 46 Abs. 4 und 47 KVG) erforderlich sind; c. den Versicherern: die Daten nach Artikel 30 Buchstaben a, c, d und e, sofern diese für den Vollzug der Bestimmungen zur Kontrolle der Wirtschaftlich- keit der Leistungen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden, erforderlich sind; d. dem Preisüberwacher: die Daten nach Artikel 30, sofern diese zur Prüfung von Preisen und Tarifen im Gesundheitswesen im Rahmen von Artikel 14 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 19854 erforderlich sind. 2 Es stellt die Anonymität des Personals nach Artikel 30 Buchstabe b und der Patien- tinnen und Patienten nach Artikel 30 Buchstabe c bei der Weitergabe der personen- bezogenen Daten sicher.

3 Die Daten nach Artikel 30 werden grundsätzlich auf Betriebsebene aggregiert

weitergegeben. Daten nach Artikel 30 Buchstaben b–e und g werden folgenden Empfängern als Einzeldaten weitergegeben: a. dem BAG; b. den zuständigen Behörden der Kantone für die Planung der Spitäler, Ge- burtshäuser und Pflegeheime.

Art. 30c Bearbeitungsreglement Das BFS erstellt in Zusammenarbeit mit dem BAG für die Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe von Daten nach Artikel 59a KVG ein Bearbeitungsreglement im Sinne von Artikel 21 der Verordnung vom 14. Juni 19935 zum Bundesgesetz über

3 SR 431.012.1 4 SR 942.20 5 SR 235.11

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den Datenschutz. Im Bearbeitungsreglement werden nach Anhörung der betroffenen Kreise die Variablen im Sinne von Artikel 30a Absatz 1, welche die Leistungs- erbringer zu liefern haben, festgehalten.

Art. 31 Veröffentlichung der Daten der Leistungserbringer

1 Das BAG veröffentlicht die Ergebnisse der vom BFS gestützt auf Artikel 59a

KVG und vom BAG nach Artikel 51 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni

20066 erhobenen Daten so, dass namentlich folgende Angaben oder Kennzahlen der

sozialen Krankenversicherung nach Leistungserbringer oder nach Kategorien von Leistungserbringern ersichtlich sind: a. Leistungsangebot der Leistungserbringer; b. Diplome und Weiterbildungstitel der Leistungserbringer; c. medizinische Qualitätsindikatoren; d. Umfang und Art der erbrachten Leistungen; e. Kostenentwicklung.

2 Das BAG veröffentlicht die Ergebnisse der weitergebenen Daten zu den Spitälern

und anderen Einrichtungen nach Artikel 39 KVG sowie zu den Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause nach Artikel 51 dieser Verordnung auf Stufe der einzelnen Einrichtung mit deren Namen und Standort. Bei den übrigen Leistungser- bringern werden die Daten nach Gruppen von Leistungserbringern veröffentlicht. Personenbezogene Daten der Patientinnen und Patienten und des Personals werden nicht veröffentlicht.

Art. 31a Sicherheit und Aufbewahrung der Daten Soweit die Aufbewahrung, die Löschung und die Vernichtung der Daten nicht anderweitig geregelt sind, müssen die Behörden, an die Daten nach Artikel 59a KVG weitergeben wurden, folgende Grundsätze einhalten: a. Sie müssen die Daten durch die erforderlichen organisatorischen und tech- nischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten schützen. b. Sie müssen die Daten löschen, sobald diese zur Erreichung des Zwecks, zu dem sie weitergeben wurden, nicht mehr benötigt werden. c. Sie müssen die Daten spätestens fünf Jahre nach deren Erhalt vernichten, sofern die Daten nicht archiviert werden müssen.

Art. 59aterAbs. 2 Betrifft nur den französischen Text.

6 SR 811.11

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II Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.

29. Juni 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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