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AS 2016 3101

Asylgesetz

Asylgesetz (AsylG)

Änderung vom 25. September 2015

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. September 20141, beschliesst:

I Das Asylgesetz vom 26. Juni 19982 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im gesamten Erlass wird der Ausdruck «Empfangs- und Verfahrenszentrum» durch «Zentrum des Bundes» ersetzt. Die notwendigen grammatikalischen Anpassungen sind vorzunehmen.

Art. 3 Abs. 3

3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Deser-

tion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkom- mens vom 28. Juli 19513 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskon- vention).

Art. 6 Verfahrensgrundsätze Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember

19684 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20055 und dem Bun-

desgerichtsgesetz vom 17. Juni 20056, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.

2013-0811 3101

Asylgesetz AS 2016

Art. 6a Abs. 2 Einleitungssatz

2 Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen

nach seinen Feststellungen:

Art. 8 Abs. 1 Bst. b und f sowie 3bis 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: b. Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; f. sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a). 3bis Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als

5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben.

Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 19517.

Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton

1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von

Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentli- chen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurück- kommt.

2 Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und be-

zeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Ver- fügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeich- neten bevollmächtigten Person zu.

3 Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch

begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevoll- mächtigten Person auszuhändigen.

Art. 12a Eröffnung und Zustellung in den Zentren des Bundes

1 In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die

Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.

7 SR 0.142.30

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Asylgesetz AS 2016

2 Bei Asylsuchenden mit zugewiesener Rechtsvertretung erfolgen die Eröffnung von

Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen an den mit der Rechtsvertretung beauftragten Leistungserbringer. Dieser gibt der zugewiesenen Rechtsvertretung die Eröffnung oder Zustellung am gleichen Tag bekannt.

3 Bei Asylsuchenden ohne zugewiesene Rechtsvertretung erfolgen die Eröffnung

von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen an die asylsuchende Person. Einer von der asylsuchenden Person bevollmächtigten Person wird die Eröffnung oder Zustellung unverzüglich bekannt gegeben.

4 Die mündliche Eröffnung und summarische Begründung richtet sich nach Arti-

kel 12 Absatz 3.

Art. 13 Eröffnung und Zustellung in Verfahren am Flughafen und in dringlichen Fällen

1 Die zuständigen Behörden können Personen, die an der Grenze oder bei der

Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen (Art. 21– 23), auch unterschriebene, mit Telefax übermittelte Verfügungen eröffnen. Die betreffenden Personen müssen die Aushändigung der Verfügung schriftlich bestäti- gen; bleibt die Bestätigung aus, so macht die zuständige Behörde die Aushändigung aktenkundig. Artikel 11 Absatz 3 VwVG8 findet keine Anwendung. Der bevoll- mächtigten Person wird die Eröffnung bekannt gegeben.

2 Für das Verfahren am Flughafen gilt sinngemäss Artikel 12a.

3 In anderen dringlichen Fällen kann das SEM eine kantonale Behörde, eine schwei- zerische diplomatische Mission oder einen konsularischen Posten im Ausland (schweizerische Vertretung) ermächtigen, unterschriebene, mit Telefax übermittelte Verfügungen zu eröffnen.

Art. 16 Abs. 1 und 3

1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden.

Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtsspra- che des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.

3 Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:

a. die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist; b. dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist; c. die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.

8 SR 172.021

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Art. 17 Abs. 3 und 4

3 Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrge-

nommen für die Dauer des Verfahrens: a. im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechts- vertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zu- ständigen kantonalen Behörden sicher; b. nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.

4 Aufgehoben

Art. 19 Einreichung

1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen,

bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.

2 Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem

Gebiet der Schweiz befindet.

Art. 20 Aufgehoben

Art. 21 Abs. 1

1 Die zuständigen Behörden weisen Personen, die an der Grenze oder nach Anhal-

tung bei der illegalen Einreise im grenznahen Raum oder im Inland um Asyl nach- suchen, an ein Zentrum des Bundes. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.

Art. 22 Abs. 3bis, 4 und 6 3bis Der Bund gewährleistet asylsuchenden Personen, die in einem schweizerischen Flughafen ein Asylgesuch einreichen, unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung sinngemäss nach den Artikeln 102f–102k.

4 Die Verfügung über die Verweigerung der Einreise und die Zuweisung eines

Aufenthaltsortes ist der asylsuchenden Person innert zwei Tagen nach der Einrei- chung des Gesuches mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Vorgängig wird ihr das rechtliche Gehör gewährt.

6 Das SEM kann die asylsuchende Person anschliessend einem Kanton oder einem

Zentrum des Bundes zuweisen. In den übrigen Fällen richtet sich das weitere Ver- fahren am Flughafen nach den Artikeln 23, 29, 36 und 37.

Art. 23 Abs. 2

2 Der Entscheid ist innert 20 Tagen nach Einreichung des Gesuches zu eröffnen.

Dauert das Verfahren länger, so weist das SEM die asylsuchende Person einem Kanton oder einem Zentrum des Bundes zu.

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Gliederungstitel vor Art. 24 2a. Abschnitt: Zentren des Bundes

Art. 24 Zentren des Bundes

1 Der Bund errichtet Zentren, die vom SEM geführt werden. Dabei beachtet er die

Grundsätze der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit.

2 Der Bund bezieht bei der Errichtung der Zentren die Kantone und die Gemeinden

frühzeitig ein.

3 Eine Unterbringung von Asylsuchenden in einem Zentrum des Bundes erfolgt ab

Einreichung des Asylgesuchs: a. im beschleunigten Verfahren bis zur Asylgewährung, der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme oder bis zur Ausreise; b. im Dublin-Verfahren bis zur Ausreise; c. im erweiterten Verfahren bis zur Zuweisung an den Kanton.

4 Die Höchstdauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes beträgt 140 Tage.

Nach Ablauf der Höchstdauer erfolgt eine Zuweisung an einen Kanton.

5 Die Höchstdauer kann angemessen verlängert werden, wenn dadurch das Asylver-

fahren rasch abgeschlossen oder der Vollzug der Wegweisung erfolgen kann. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten zur Verlängerung der Höchstdauer des Aufent- haltes in den Zentren des Bundes.

6 Eine Zuweisung an einen Kanton kann auch vor Ablauf der Höchstdauer des

Aufenthalts in den Zentren des Bundes erfolgen insbesondere bei einem raschen und erheblichen Anstieg der Asylgesuche. Die Verteilung und Zuweisung richten sich nach Artikel 27.

Art. 24a Besondere Zentren 1 Asylsuchende, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden oder welche durch ihr Verhalten den Betrieb und die Sicherheit der Zentren des Bundes erheblich stören, werden in besonderen Zentren untergebracht, die durch das SEM oder durch kantonale Behörden errichtet und geführt werden. Mit der Unter- bringung in einem besonderen Zentrum ist eine Ein- oder Ausgrenzung nach Arti- kel 74 Absatz 1bis AuG9 anzuordnen; das Verfahren richtet sich nach Artikel 74 Absätze 2 und 3 AuG.

2 In den besonderen Zentren können unter den gleichen Voraussetzungen Asylsu-

chende untergebracht werden, die einem Kanton zugewiesen wurden. Bund und Kantone beteiligen sich im Umfang der Nutzung anteilsmässig an den Kosten der Zentren.

9 SR 142.20

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3 In den besonderen Zentren können die gleichen Verfahren durchgeführt werden

wie in den Zentren des Bundes nach Artikel 24; ausgenommen ist die Einreichung eines Asylgesuchs.

4 Asylgesuche von Personen in den besonderen Zentren werden prioritär behandelt

und allfällige Wegweisungsentscheide prioritär vollzogen.

Art. 24b Betrieb der Zentren

1 Das SEM kann Dritte mit Aufgaben zur Sicherstellung des Betriebs der Zentren

des Bundes beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schwei- gepflicht wie das Bundespersonal.

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) erlässt Bestimmungen,

um ein rasches Verfahren und einen geordneten Betrieb in den Zentren des Bundes sicherzustellen.

Art. 24c Vorübergehende Nutzung von militärischen Bauten und Anlagen des Bundes

1 Militärische Bauten und Anlagen des Bundes können, sofern die bestehenden

Unterbringungsstrukturen nicht ausreichen, ohne kantonale oder kommunale Bewil- ligungen und ohne Plangenehmigungsverfahren zur Unterbringung von Asylsuchen- den oder zur Durchführung von Asylverfahren für höchstens drei Jahre genutzt werden, wenn die Zweckänderung keine erheblichen baulichen Massnahmen erfor- dert und keine wesentliche Änderung in Bezug auf die Belegung der Anlage oder Baute erfolgt.

2 Keine erheblichen baulichen Massnahmen im Sinne von Absatz 1 sind insbeson-

dere: a. gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und Anlagen; b. geringfügige bauliche Änderungen; c. Ausrüstungen von untergeordneter Bedeutung wie sanitäre Anlagen oder Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse; d. Fahrnisbauten.

3 Eine erneute Nutzung derselben Bauten oder Anlagen nach Absatz 1 kann erst

nach einem Unterbruch von zwei Jahren erfolgen, ausser der Kanton und die Standortgemeinde sind mit dem Verzicht auf einen Unterbruch einverstanden; vorbehalten bleiben Ausnahmesituationen nach Artikel 55.

4 Der Bund zeigt dem Kanton und der Standortgemeinde nach einer Konsultation die

Nutzungsänderung spätestens 60 Tage vor der Inbetriebnahme der Unterkunft an.

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Art. 24d Kantonale und kommunale Zentren für die Unterbringung

1 Asylsuchende können in einem kantonal oder kommunal geführten Zentrum unter-

gebracht werden, wenn nicht genügend Unterbringungsplätze in den Zentren des Bundes nach Artikel 24 verfügbar sind. Für die Unterbringung in einem kommuna- len Zentrum ist das Einverständnis des Standortkantons erforderlich.

2 Der Standortkanton oder die Standortgemeinde:

a. gewährleistet eine angemessene Unterbringung, Betreuung und Beschäfti- gung; b. richtet die Sozialhilfe oder Nothilfe aus; c. stellt die medizinische Betreuung sowie den Grundschulunterricht für Kin- der sicher; d. trifft die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen, um einen geordneten Be- trieb sicherzustellen.

3 Der Standortkanton oder die Standortgemeinde kann die Aufgaben nach Absatz 2

ganz oder teilweise Dritten übertragen.

5 Der Bund entrichtet dem Standortkanton oder der Standortgemeinde durch Verein-

barung Bundesbeiträge für die Abgeltung der Verwaltungs- und Personal- sowie der übrigen Kosten, die bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 entstehen. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten.

6 Die übrigen Bestimmungen für Zentren des Bundes gelten sinngemäss auch für

kantonale und kommunale Zentren. In Zentren nach Absatz 1 können die gleichen Verfahren durchgeführt werden wie in den Zentren des Bundes nach Artikel 24.

Art. 24e Zusätzliche Vorkehrungen Bund und Kantone treffen Massnahmen, damit sie auf Schwankungen der Asylgesu- che mit den erforderlichen Ressourcen, insbesondere im Bereich der Unterbringung, des Personals und der Finanzierung, oder weiteren Vorkehrungen rechtzeitig reagie- ren können.

Art. 25a Aufgehoben

Art. 26 Vorbereitungsphase

1 Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im

Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens

21 Tage.

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2 In der Vorbereitungsphase erhebt das SEM die Personalien und erstellt in der

Regel Fingerabdruckbogen und Fotografien. Es kann weitere biometrische Daten erheben, Altersgutachten (Art. 17 Abs. 3bis) erstellen, Beweismittel und Reise- und Identitätspapiere überprüfen und herkunfts- sowie identitätsspezifische Abklärungen treffen.

3 Das SEM weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren

hin. Es kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. Dabei kann das SEM Asylsuchende über einen möglichen gewerbsmässigen Menschenschmuggel befra- gen. Es klärt mit der asylsuchenden Person ab, ob ihr Asylgesuch hinreichend be- gründet ist. Sollte dies nicht der Fall sein und zieht die asylsuchende Person ihr Gesuch zurück, so wird dieses formlos abgeschrieben und die Rückreise eingeleitet.

4 Der Abgleich der Daten nach Artikel 102abis Absätze 2–3, die Überprüfung der

Fingerabdrücke nach Artikel 102ater Absatz 1 sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen durch eines der Dublin-Assoziierungsabkom- men gebundenen Staat werden während der Vorbereitungsphase vorgenommen.

5 Das SEM kann Dritte mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Die beauftragten

Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.

Art. 26a Bisheriger Artikel 26bis.

Art. 26b Dublin-Verfahren Das Verfahren im Hinblick auf einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 1 Buchsta- be b beginnt mit der Einreichung des Gesuchs an einen Dublin-Staat um Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person. Es dauert bis zur Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zu seinem Abbruch und zum Entscheid über die Durchführung eines beschleunigten oder erweiterten Verfahrens.

Art. 26c Beschleunigtes Verfahren Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren umge- hend mit der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Artikel 36. Der Bundesrat legt die einzelnen Verfahrensschritte fest.

Art. 26d Erweitertes Verfahren Steht nach der Anhörung zu den Asylgründen fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich weil weitere Abklä- rungen erforderlich sind, erfolgen die Zuteilung in das erweiterte Verfahren und eine Zuweisung auf an die Kantone nach Artikel 27.

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Art. 27 Sachüberschrift, Abs. 1bis und 4 Verteilung und Zuweisung auf die Kantone 1bis Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden ange- messen berücksichtigt.

4 Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung ange-

ordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechts- kraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abge- schrieben wurde.

Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen

1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in

den Zentren des Bundes. 1bis Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.

2 Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asyl- suchende sind, begleiten lassen.

3 Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten

unterzeichnet.

Art. 30 Aufgehoben

Art. 31a Abs. 4

4 In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingsei-

genschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylaus- schlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.

Art. 37 Erstinstanzliche Verfahrensfristen 1 Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/201310 zugestimmt hat.

2 Entscheide im beschleunigten Verfahren (Art. 26c) sind innerhalb von acht

Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu eröffnen.

10 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.

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3 Liegen triftige Gründe vor und ist absehbar, dass der Entscheid im Zentrum des

Bundes getroffen werden kann, so können die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 um einige Tage überschritten werden.

4 Entscheide im erweiterten Verfahren (Art. 26d) sind innerhalb von zwei Monaten

nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen. 5 In den übrigen Fällen sind Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeits- tagen und Entscheide innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.

6 Das SEM entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asyl-

suchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist.

Art. 43 Abs. 1 und 4

1 Während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes dürfen Asylsuchende keine

Erwerbstätigkeit ausüben.

4 Asylsuchende, die nach den fremdenpolizeilichen Bestimmungen zur Ausübung

einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind oder an Beschäftigungsprogrammen teilneh- men, unterliegen dem Arbeitsverbot nicht.

Art. 45 Abs. 1 Bst. c, 2 und 2bis

1 Die Wegweisungsverfügung enthält:

c. die Androhung von Zwangsmitteln;

2 Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen

sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche im beschleunigten Verfahren getroffen wurden, beträgt sieben Tage. Im erweiterten Verfahren beträgt sie zwischen sieben und dreissig Tagen. 2bis Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.

Art. 46 Abs. 1bis, 1ter, 2 und 3 1bis Während des Aufenthaltes einer asylsuchenden Person in einem Zentrum des Bundes ist der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung zuständig. Für Personen nach Artikel 27 Absatz 4 bleibt der Standortkanton auch nach deren Auf- enthalt in einem Zentrum des Bundes für den Vollzug der Wegweisung zuständig. Der Bundesrat kann vorsehen, dass aufgrund besonderer Umstände ein anderer als der Standortkanton als zuständig bezeichnet wird. 1ter Bei einem Mehrfachgesuch nach Artikel 111c bleibt der im Rahmen des früheren Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Kanton weiterhin für den Vollzug der Wegweisung und die Ausrichtung von Nothilfe zuständig.

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2 Erweist sich der Vollzug aus technischen Gründen als nicht möglich, so beantragt der Kanton dem SEM die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.

3 Das SEM überwacht den Vollzug und erstellt zusammen mit den Kantonen ein

Monitoring des Wegweisungsvollzugs.

Art. 52 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 68 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 69 Abs. 1

1 Auf Gesuche von Schutzbedürftigen an der Grenze oder im Inland finden die

Artikel 18 und 19 sowie 21–23 sinngemäss Anwendung.

Art. 72 Verfahren Im Übrigen finden auf die Verfahren nach den Artikeln 68, 69 und 71 die Bestim- mungen des 1., des 2a. und des 3. Abschnittes des 2. Kapitels sinngemäss Anwen- dung. Auf die Verfahren nach den Artikeln 69 und 71 finden die Bestimmungen des

8. Kapitels sinngemäss Anwendung.

Art. 75 Abs. 4

4 Schutzbedürftige, die nach den fremdenpolizeilichen Bestimmungen zur Ausübung

einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind oder an Beschäftigungsprogrammen teil- nehmen, unterliegen dem Arbeitsverbot nicht.

Art. 76 Abs. 5

5 Für die Absätze 2–4 sind die Bestimmungen des 1a. Abschnittes des 8. Kapitels

sinngemäss anwendbar.

Art. 78 Abs. 4

4 Soll der vorübergehende Schutz widerrufen werden, so findet in der Regel eine

Anhörung nach Artikel 29 statt. Die Bestimmungen des 1a. Abschnittes des 8. Kapi- tels sind sinngemäss anwendbar.

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Gliederungstitel vor Art. 80

1. Abschnitt:

Ausrichtung von Sozialhilfe, Nothilfe und Kinderzulagen sowie Grundschulunterricht

Art. 80 Zuständigkeit in den Zentren des Bundes 1 Der Bund gewährleistet die Sozialhilfe oder die Nothilfe für Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und in einem Zentrum des Bun- des oder in einem Erstintegrationszentrum für Flüchtlingsgruppen untergebracht sind. Er stellt in Zusammenarbeit mit dem Standortkanton die Gesundheitsver- sorgung und den Grundschulunterricht sicher. Er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen. Artikel 81–83a gelten sinngemäss. 2 Das SEM gilt den beauftragten Dritten durch Vertrag die Verwaltungs- und Perso- nalkosten sowie die übrigen Kosten ab, die ihnen bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 entstehen. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten. 3 Das SEM kann mit dem Standortkanton vereinbaren, dass dieser die obligatorische Krankenversicherung abschliesst. Das SEM vergütet die Kosten für die Kranken- kassenprämien, den Selbstbehalt und die Franchise pauschal. 4 Der Standortkanton organisiert den Grundschulunterricht für asylsuchende Perso- nen im schulpflichtigen Alter, die sich in einem Zentrum des Bundes aufhalten. Der Unterricht wird nach Bedarf in diesen Zentren durchgeführt. Der Bund kann für die Durchführung des Grundschulunterrichts Beiträge ausrichten. Die Entschädigung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Entschädigung einmalig anfallender Kosten.

Art. 80a Zuständigkeit in den Kantonen Die Zuweisungskantone gewährleisten die Sozialhilfe oder die Nothilfe für Perso- nen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten. Für Personen, die keinem Kanton zugewiesen wurden, wird die Nothilfe von dem Kanton gewährt, der für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet worden ist. Die Kantone können die Erfüllung dieser Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen.

Art. 82 Abs. 2bis und 3bis 2bis Die Kantone können während der Dauer eines generellen Entscheid- und Voll- zugsmoratoriums und wenn das EJPD dies vorsieht, für Personen nach den Absät- zen 1 und 2 Sozialhilfe ausrichten. Die Abgeltung richtet sich nach Artikel 88 Ab- satz 2. 3bis Den besonderen Bedürfnissen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, Familien mit Kindern und betreuungsbedürftigen Personen ist bei der Unterbringung nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

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Art. 88 Abs. 1 und 3bis

1 Der Bund gilt den Kantonen die Kosten aus dem Vollzug dieses Gesetzes mit

Pauschalen ab. Diese enthalten nicht die Beiträge nach den Artikeln 91–93b. 3bis Der Bund kann für Personen, die im Rahmen einer Asylgewährung für Flücht- lingsgruppen nach Artikel 56 in der Schweiz aufgenommen werden, die Pauschale nach Absatz 3 länger als fünf Jahre ausrichten, namentlich wenn diese Personen bei ihrer Einreise behindert oder betagt sind.

Art. 89b Rückforderung und Verzicht auf die Ausrichtung von Pauschalabgeltungen

1 Der Bund kann bereits ausgerichtete Pauschalabgeltungen nach Artikel 88 des

vorliegenden Gesetzes und nach den Artikeln 55 und 87 AuG11 zurückfordern, wenn ein Kanton die Vollzugsaufgaben gemäss Artikel 46 des vorliegenden Gesetzes nicht oder nur mangelhaft erfüllt und keine entschuldbaren Gründe vorliegen.

2 Führt die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung von Vollzugsaufgaben

nach Artikel 46 zu einer Verlängerung der Aufenthaltsdauer der betroffenen Person in der Schweiz, so kann der Bund darauf verzichten, die entsprechenden beim Kan- ton anfallenden Kosten durch Pauschalabgeltungen nach Artikel 88 des vorliegenden Gesetzes und nach den Artikeln 55 und 87 AuG zu entschädigen.

Art. 91 Abs. 2ter und 4bis 2ter Der Bund kann den Standortkantonen eines Zentrums des Bundes einen Pau- schalbeitrag an die Sicherheitskosten ausrichten. 4bis Erkann Beiträge für die Durchführung von Beschäftigungsprogrammen für Personen ausrichten, welche sich in Zentren des Bundes aufhalten. Er schliesst zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit den Standortkantonen, Standortgemein- den oder beauftragten Dritten ab.

Art. 93a Rückkehrberatung

1 Der Bund fördert durch Rückkehrberatung die freiwillige Rückkehr. Die Rück-

kehrberatung erfolgt in den Zentren des Bundes und in den Kantonen.

2 Das SEM sorgt für regelmässige Beratungsgespräche in den Zentren des Bundes.

Es kann diese Aufgaben den kantonalen Rückkehrberatungsstellen oder Dritten übertragen.

Art. 93b Beiträge an die Rückkehrberatung

1 Der Bund entrichtet dem Leistungserbringer der Rückkehrberatung in den Zentren

des Bundes durch Vereinbarung Beiträge zur Abgeltung der für die Information und Beratung der Asylsuchenden und der weggewiesenen Personen angefallenen Ver- waltungs- und Personalkosten. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Aus-

11 SR 142.20

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nahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten. 2 Für die in den Kantonen geleistete Rückkehrberatung richtet sich die Ausrichtung der Beiträge nach Artikel 93 Absatz 4.

Art. 94 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 95a 6a. Kapitel: Plangenehmigung bei Bauten und Anlagen des Bundes

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 95a Grundsatz

1 Bauten und Anlagen, die dem Bund zur Unterbringung Asylsuchender oder zur

Durchführung von Asylverfahren dienen, erfordern eine Plangenehmigung des EJPD (Genehmigungsbehörde), wenn sie: a. neu errichtet werden; b. geändert oder diesem neuen Nutzungszweck zugeführt werden.

2 Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen

Bewilligungen erteilt.

3 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht

ist im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens und der Interessenabwägung zu berücksichtigen.

4 Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt

auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni

197912 über die Raumplanung voraus.

Art. 95b Enteignungsrecht und anwendbares Recht

1 Der Erwerb von Grundstücken für Bauten und Anlagen zur Unterbringung Asyl-

suchender oder zur Durchführung von Asylverfahren sowie die Begründung dingli- cher Rechte an solchen Grundstücken ist Sache des EJPD. Es ist ermächtigt, nöti- genfalls die Enteignung durchzuführen.

2 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und subsidiär

nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193013 über die Enteignung (EntG).

12 SR 700 13 SR 711

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Gliederungstitel vor Art. 95c

2. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren

Art. 95c Einleitung des ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Geneh- migungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.

Art. 95d Aussteckung 1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller die Veränderun- gen, welche die geplanten Bauten und Anlagen im Gelände bewirken, sichtbar machen, indem er sie aussteckt; bei Hochbauten hat er Profile aufzustellen.

2 Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort,

jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzu- bringen.

Art. 95e Anhörung, Publikation und Auflage

1 Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und

Gemeinden zur Stellungnahme. Das gesamte Anhörungsverfahren dauert drei Mona- te. In begründeten Fällen kann diese Frist ausnahmsweise verlängert werden. 2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden sowie im Bundesblatt zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

3 Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 EntG14

zur Folge.

Art. 95f Persönliche Anzeige Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG15 eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.

Art. 95g Einsprache

1 Wer nach den Vorschriften des VwVG16 oder des EntG17 Partei ist, kann während

der Auflagefrist Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

14 SR 711 15 SR 711 16 SR 172.021 17 SR 711

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Asylgesetz AS 2016

2 Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände

sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträg- liche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41 EntG sind bei der Geneh- migungsbehörde einzureichen.

3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

Art. 95h Bereinigung in der Bundesverwaltung Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199718.

Art. 95i Geltungsdauer

1 Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch

über die enteignungsrechtlichen Einsprachen. 2 Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Ertei- lung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.

3 Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus

wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausge- schlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.

Art. 95j Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren

1 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:

a. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Be- troffenen; b. Bauten und Anlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erschei- nungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Drit- ter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt; c. Bauten und Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden. 2 Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im ver- einfachten Verfahren genehmigt.

3 Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird

nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unter- breitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Ein- willigung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmi- gungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifels-

fall wird dieses durchgeführt.

18 SR 172.010

3116

Asylgesetz AS 2016

Gliederungstitel vor Art. 95k

3. Abschnitt: Schätzungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung

Art. 95k

1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das

Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungs- kommission) nach den Bestimmungen des EntG19 durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt.

2 Die Genehmigungsbehörde übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommis-

sion die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.

3 Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren

Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.

Gliederungstitel vor Art. 95l

4. Abschnitt: Rechtsmittelverfahren

Art. 95l

1 Fürdas Rechtsmittelverfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über die

Bundesrechtspflege.

2 Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden.

Gliederungstitel vor Art. 99a 1a. Abschnitt: Informationssystem der Zentren des Bundes und der Unterkünfte an den Flughäfen

Art. 99a Abs. 3 Bst. b

3 MIDES enthält folgende Personendaten:

b. Protokolle der in den Zentren des Bundes und an den Flughäfen durchge- führten summarischen Befragungen nach den Artikeln 22 Absatz 1 und 26 Absatz 3;

19 SR 711

3117

Asylgesetz AS 2016

Art. 99b Bst. d Zugriff auf MIDES haben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist: d. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen oder kommunalen Zen- tren nach Artikel 24d, die für die Unterbringung und Betreuung der Asyl- suchenden zuständig sind.

Gliederungstitel vor Art. 102f

8. Kapitel:

Rechtsschutz, Beschwerdeverfahren, Wiedererwägung und Mehrfachgesuche

1. Abschnitt: Rechtsschutz in den Zentren des Bundes

Art. 102f Grundsatz

1 Asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt

wird, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung.

2 Das SEM beauftragt einen oder mehrere Leistungserbringer mit der Erfüllung der

Aufgaben nach Absatz 1.

Art. 102g Beratung über das Asylverfahren

1 Während des Aufenthalts im Zentrum des Bundes haben Asylsuchende Zugang zur

Beratung über das Asylverfahren.

2 Die Beratung beinhaltet namentlich die Information der Asylsuchenden über

Rechte und Pflichten im Asylverfahren.

Art. 102h Rechtsvertretung

1 Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das

weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet. 2 Die zugewiesene Rechtsvertretung informiert die asylsuchende Person so rasch als möglich über ihre Chancen im Asylverfahren. 3 Die Rechtsvertretung dauert bis zur Rechtskraft des Entscheides im beschleunigten und im Dublin-Verfahren oder bis zum Entscheid über die Durchführung eines erweiterten Verfahrens. Vorbehalten bleibt Artikel 102l. 4 Die Rechtsvertretung endet mit der Mitteilung der zugewiesenen Rechtsvertreterin oder des zugewiesenen Rechtsvertreters an die asylsuchende Person, sie oder er sei wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen. Diese Mittei- lung erfolgt so rasch als möglich nach Eröffnung des ablehnenden Asylentscheides.

5 Die Aufgaben der Rechtsvertretung richten sich nach Artikel 102k.

3118

Asylgesetz AS 2016

Art. 102i Aufgaben des Leistungserbringers 1 Der Leistungserbringer nach Artikel 102f Absatz 2 ist insbesondere verantwortlich für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Beratung und Rechtsver- tretung in den Zentren des Bundes. Er sorgt für die Qualität der Beratung und Rechtsvertretung.

2 Der Leistungserbringer bestimmt die mit der Beratung und Rechtsvertretung be-

trauten Personen. Er teilt die mit der Rechtsvertretung betrauten Personen den Asyl- suchenden zu.

3 Zur Beratung sind Personen zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung von

Asylsuchenden befassen.

4 Zur Rechtsvertretung zugelassen sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Zugelassen sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen.

5 Zwischen dem Leistungserbringer und dem SEM findet ein regelmässiger Informa-

tionsaustausch statt, namentlich zur Koordination der Aufgaben und zur Qualitätssi- cherung.

Art. 102j Teilnahme der Rechtsvertretung

1 Das SEM teilt dem Leistungserbringer die Termine für die Erstbefragung in der

Vorbereitungsphase, für die Anhörung zu den Asylgründen sowie für weitere Ver- fahrensschritte mit, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertretung notwendig ist. Der Leistungserbringer teilt der Rechtsvertretung die entsprechenden Termine unverzüglich mit.

2 Bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine entfalten die Handlungen des SEM ihre

Rechtswirkungen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsver- tretung. Vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen. 3 Reicht eine Rechtsvertretung keine oder nicht fristgerecht eine Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides ein, obwohl dieser ihr vom Leistungser- bringer rechtzeitig zugestellt wurde, so gilt dies als Verzicht auf eine Stellungnahme.

Art. 102k Entschädigung für die Beratung und Rechtsvertretung

1 Der Bund richtet dem Leistungserbringer durch Vereinbarung und auf Grundlage

von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Erfüllung namentlich folgender Aufgaben aus: a. Information und Beratung der Asylsuchenden; b. Teilnahme der Rechtsvertretung an der Erstbefragung in der Vorbereitungs- phase und an der Anhörung zu den Asylgründen; c. Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides im be- schleunigten Verfahren;

3119

Asylgesetz AS 2016

d. Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift; e. die Wahrnehmung der Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsu- chenden als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen; f. bei einem Wechsel in das erweiterte Verfahren die Information der Rechts- beratungsstelle durch die zugewiesene Rechtsvertretung über den bisherigen Verfahrensstand oder die Weiterführung der zugewiesenen Rechtsvertretung bei entscheidrelevanten Verfahrensschritten nach Artikel 102l. 2 In der Entschädigung enthalten sind ein Beitrag an die Verwaltungs- und Personal- kosten des Leistungserbringers, insbesondere für die Organisation der Beratung und der Rechtsvertretung sowie ein Beitrag an eine unabhängige Übersetzung. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten.

Gliederungstitel vor Art. 102l 1a. Abschnitt: Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren nach Zuweisung auf die Kantone

Art. 102l

1 Nach Zuweisung auf den Kanton können sich Asylsuchende bei entscheid-

relevanten Schritten im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere wenn eine zusätz- liche Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird, kostenlos an eine Rechtsbe- ratungsstelle oder an die zugewiesene Rechtsvertretung wenden. 2 Der Bund richtet der Rechtsberatungsstelle durch Vereinbarung und auf Grundlage von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Tätigkeit nach Absatz 1 aus. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten.

3 Der Bundesrat legt die für die Zulassung als Rechtsberatungsstelle notwendigen

Voraussetzungen fest und bestimmt die entscheidrelevanten Verfahrensschritte nach Absatz 1.

Gliederungstitel vor Art. 102m 1b. Abschnitt: Unentgeltliche Rechtspflege

Art. 102m

1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die

von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeistän- din oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen: a. Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44 im Rahmen des erweiterten Verfahrens;

3120

Asylgesetz AS 2016

b. Entscheide über den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Arti- keln 63 und 64; c. die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AuG20; d. Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem 4. Kapitel.

2 Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1, wenn sie im Rahmen von Wie-

dererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Für solche und für die übrigen Beschwerden mit Ausnahme von Absatz 1 gilt Artikel 65 Absatz 2 VwVG21.

3 Bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz eingereicht werden, sind auch

Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbei- ständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asyl- suchenden befassen.

4 Die Absätze 1–3 gelten auch für Personen, über deren Gesuch im beschleunigten

Verfahren entschieden worden ist und die auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102h verzichten. Dasselbe gilt, wenn die zugewiesene Rechtsvertretung im be- schleunigten Verfahren auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (Art. 102h Abs. 4).

Gliederungstitel vor Art. 103 1c. Abschnitt: Beschwerdeverfahren auf Kantonsebene

Art. 108 Beschwerdefristen

1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach

Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfü- gungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.

2 Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Arti-

kel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.

3 Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach

Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buch- stabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzu- reichen.

4 Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt

der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.

5 Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung

eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.

20 SR 142.20 21 SR 172.021

3121

Asylgesetz AS 2016

6 In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der

Verfügung. 7 Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG22 verbessert werden.

Art. 109 Behandlungsfristen

1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über

Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.

2 Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Be-

schwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen.

3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach

Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buch- stabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen.

4 Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige

Tage überschritten werden.

5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide

nach Artikel 22 Absätze 2–3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.

6 In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwer-

den innerhalb von 20 Tagen.

7 Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende

Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist.

Art. 110 Abs. 1, 3 und 4

1 Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Be-

schwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Ab- satz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.

3 Die Frist nach Absatz 2 kann verlängert werden, wenn die beschwerdeführende

Person beziehungsweise ihre Vertreterin oder ihr Vertreter namentlich wegen Krankheit oder Unfall verhindert ist, innerhalb dieser Frist zu handeln. 4 Die Verfahrensfristen betragen längstens zwei Arbeitstage bei Verfahren betref- fend die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Zuweisung eines Auf- enthaltsorts am Flughafen nach Artikel 22 Absätze 2–3 und 4.

Art. 110a Aufgehoben

22 SR 172.021

3122

Asylgesetz AS 2016

Art. 111 Bst. d Aufgehoben

Art. 111abis Instruktionsmassnahmen und mündliche Urteilseröffnung

1 In Beschwerdeverfahren gegen Asylentscheide nach Artikel 31a des vorliegenden

Gesetzes, die im beschleunigten oder im Dublin-Verfahren ergangen sind, kann das Bundesverwaltungsgericht in den Zentren des Bundes Instruktionsmassnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200523 durchfüh- ren, wenn damit die Beschwerde rascher zur Entscheidreife geführt werden kann.

2 Das Urteil kann mündlich eröffnet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt

summarischer Begründung protokollarisch festzuhalten.

3 Die Parteien können innert 5 Tagen nach der mündlichen Urteilseröffnung eine

vollständige Ausfertigung des Urteils verlangen. Die Vollstreckbarkeit wird damit nicht aufgeschoben.

Art. 111ater Parteientschädigung Im Beschwerdeverfahren gegen Asylentscheide nach Artikel 31a, die im beschleu- nigten oder im Dublin-Verfahren ergangen sind, wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Hat die asylsuchende Person auf eine Rechtsvertretung nach Arti- kel 102h verzichtet oder hat die zugewiesene Rechtsvertretung auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (Art. 102h Abs. 4), so gelten die allgemeinen Bestim- mungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 111b Abs. 1

1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des

Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.

Art. 111c Abs. 1 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintre- tensgründe nach Artikel 31a Absätze 1–3 finden Anwendung.

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

23 SR 173.32

3123

Asylgesetz AS 2016

III Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015

1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. September 2015

hängigen Verfahren gilt das bisherige Recht. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderung hängigen

beschleunigten Verfahren und Dublin-Verfahren, die gestützt auf die Ausführungs- bestimmungen zu Artikel 112b Absätze 2 und 3 in der Fassung gemäss Ziffer I der Änderung vom 28. September 201224 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (Dring- liche Änderung des Asylgesetzes) durchgeführt werden, gilt das bisher dafür an- wendbare Recht.

3 Für Asylgesuche, die nicht in den Zentren des Bundes behandelt werden können,

gilt während längstens zwei Jahren das bisherige Recht. Die im Zeitpunkt des Ab- laufs dieser Frist noch hängigen Verfahren unterstehen bis zu ihrem rechtskräftigen Abschluss dem bisherigen Recht.

4 Plangenehmigungsverfahren zur Errichtung neuer Bauten und Anlagen können bis

zur rechtskräftigen Erledigung fortgeführt werden, wenn das Gesuch während der Gültigkeitsdauer von Artikel 95a Absatz 1 Buchstabe a eingereicht worden ist. 5 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. September 2015 erstin- stanzlich hängigen Bewilligungsverfahren zur Errichtung von Bauten und Anlagen, die dem Bund zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asyl- verfahren dienen, werden im Verfahren nach dem 6a. Kapitel fortgeführt.

IV Koordination mit der Änderung vom 20. März 2015 des Schweizerischen Strafge- setzbuches und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung oder die Änderung vom 20. März 201525 des Schweizerischen Strafgesetzbuches26 und des Militärstrafgeset- zes vom 13. Juni 192727 in Kraft tritt, lauten mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderungen sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgenden Bestimmungen wie folgt:

24 AS 2012 5359, 2015 2047 25 AS 2016 2329 26 SR 311.0 27 SR 321.0

3124

Asylgesetz AS 2016

1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 200528 über die Ausländerinnen

und Ausländer

Art. 76 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine

erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB29 oder Artikel 49a oder 49abis MStG30, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:

Art. 86 Abs. 1

1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und

der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a–84 AsylG31 für Asylsuchende sind anwendbar. Insbesondere ist für vorläufig aufgenommene Perso- nen die Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Be- völkerung. Für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und für Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB32 oder Artikel 49a oder 49abis MStG33 gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestim- mungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat.

2. Asylgesetz vom 26. Juni 199834

Art. 37 Abs. 4 und 6

4 Entscheide im erweiterten Verfahren (Art. 26d) sind innerhalb von zwei Monaten

nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen.

6 Das SEM entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsu-

chende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)35 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192736 (MStG) ausgesprochen wurde.

28 SR 142.20 29 SR 311.0 30 SR 321.0 31 SR 142.31 32 SR 311.0 33 SR 321.0 34 SR 142.31 35 SR 311.0 36 SR 321.0

3125

Asylgesetz AS 2016

Art. 109 Abs. 5 und 7

5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide

nach Artikel 22 Absätze 2–3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.

7 Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende

Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsu- chende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB37 oder Artikel 49a oder 49abis MStG38 ausgesprochen wurde.

V

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Artikel 95a Absatz 1 Buchstabe a gilt während zehn Jahren nach seinem Inkrafttre- ten.

Ständerat, 25. September 2015 Nationalrat, 25. September 2015 Der Präsident: Claude Hêche Der Präsident: Stéphane Rossini Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung

2 Es werden auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt:

a. Artikel 46 Absatz 3, 80, 80a, 82 Absatz 2bis und 89b des Asylgesetzes; b. Artikel 86 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Anhang Ziff. 1); c. Artikel 93bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (Anhang Ziff. 3).

31. August 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

37 SR 311.0 38 SR 321.0

39 BBl 2016 6779

3126

Asylgesetz AS 2016

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 200540 über die Ausländerinnen

und Ausländer

Art. 31 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 71b Weitergabe medizinischer Daten zur Beurteilung der Transportfähigkeit 1 Die behandelnde medizinische Fachperson gibt auf Anfrage die für die Beurteilung der Transportfähigkeit notwendigen medizinischen Daten von Personen mit einem rechtskräftigen Weg- oder Ausweisungsentscheid an die folgenden Behörden weiter, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen: a. die für die Weg- oder Ausweisung zuständigen kantonalen Behörden; b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die für die zentrale Organisa- tion und Koordination des zwangsweisen Weg- und Ausweisungsvollzugs zuständig sind; c. die medizinischen Fachpersonen, die im Auftrag des SEM die medizinische Überwachung beim Vollzug der Weg- oder Ausweisung im Zeitpunkt der Ausreise wahrnehmen.

2 Der Bundesrat regelt die Aufbewahrung und Löschung der Daten.

Art. 74 Abs. 1bis und 2 1bis Die zuständige kantonale Behörde macht einer Person, die in einem besonderen Zentrum nach Artikel 24a AsylG41 untergebracht wird, die Auflage, ein ihr zuge- wiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten.

2 Diese Massnahmen werden von der Behörde des Kantons angeordnet, der für den

Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist der Standortkanton zuständig. Das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu betreten, kann auch von der Behörde des Kantons erlassen werden, in dem dieses Gebiet liegt.

40 SR 142.20 41 SR 142.31

3127

Asylgesetz AS 2016

Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 5 1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs: b. in Haft nehmen, wenn:

3. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung

entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Arti- kel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Ab- satz 4 AsylG42 nicht nachkommt,

5. der Wegweisungsentscheid in einem Zentrum des Bundes eröffnet wird

und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.

Art. 80 Abs. 1, 1bis und 2bis

1 Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug

der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zuständig. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet. 1bis In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet; wurde gestützt auf Artikel 46 Absatz 1bis dritter Satz AsylG43 ein anderer als der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet, so ist dieser auch für die Anordnung der Haft zuständig. 2bis Bei einer Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Rechtmäs- sigkeit und Angemessenheit der Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden.

Art. 80a Abs. 1 Bst. a sowie 2 und 3

1 Zur Haftanordnung nach Artikel 76a ist zuständig:

a. bei Personen, die sich in einem Zentrum des Bundes aufhalten: der Stand- ortkanton der Zentren des Bundes;

3 Die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft wird auf Antrag der inhaftier-

ten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren über- prüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden.

42 SR 142.31 43 SR 142.31

3128

Asylgesetz AS 2016

Art. 86 Abs. 1

1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und

der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Bestimmungen der Arti- kel 80a–84 AsylG44 für Asylsuchende sind anwendbar. Insbesondere ist für vorläu- fig aufgenommene Personen die Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung. Für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlin- ge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat.

Art. 87 Abs. 1 Bst. b und d sowie 3 und 4

1 Der Bund zahlt den Kantonen für:

b. jeden vorläufig aufgenommenen Flüchtling und jede staatenlose Person nach Artikel 31 Absatz 2 eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absatz 3 und 89 AsylG; d. jede staatenlose Person nach Artikel 31 Absatz 1 eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absatz 3 und 89 AsylG.

3 Die Pauschalen nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden während längstens

sieben Jahren nach der Einreise ausgerichtet.

4 Die Pauschale nach Absatz 1 Buchstabe d wird während längstens fünf Jahren

nach der Anerkennung der Staatenlosigkeit ausgerichtet.

Art. 126d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des AsylG

1 Für Asylsuchende, deren Asylgesuch nicht in den Zentren des Bundes behandelt

werden kann, gilt während längstens zwei Jahren das bisherige Recht.

2 Bei hängigen Verfahren nach den Artikeln 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 und

76a Absatz 3 gelten die Artikel 80 Absatz 1 dritter Satz und Absatz 2 bis, Artikel 80a Absätze 1 und 2 des vorliegenden Gesetzes sowie die Artikel 108 Absatz 4, 109 Absatz 3, 110 Absatz 4 Buchstabe b, 111 Buchstabe d AsylG45 in der bisherigen Fassung.

44 SR 142.31 45 SR 142.31

3129

Asylgesetz AS 2016

2. Bundesgesetz vom 20. Juni 200346 über das Informationssystem

für den Ausländer- und den Asylbereich

Art. 1 Abs. 2

16. Dezember 200547 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), die Arti-

kel 96–99, 102–102abis und 102b–102e des Asylgesetzes vom 26. Juni 199848 (AsylG) sowie Artikel 44 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 201449 (BüG) bleiben vorbehalten.

3. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194650 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung

Art. 93bis Meldungen an das Staatssekretariat für Migration 1 Die Zentrale Ausgleichstelle gleicht die ihr vom Staatssekretariat für Migration (SEM) übermittelten Versichertennummern von Personen aus dem Asyl- und Aus- länderbereich, für welche die Kantone Pauschalabgeltungen erhalten, periodisch mit den ihr von den Ausgleichskassen gemeldeten Einträgen in den individuellen Kon- ten ab. 2 Stellt sie dabei fest, dass eine gemeldete Person ein Einkommen aus einer Erwerbs- tätigkeit erzielt hat, so meldet sie dies von Amtes wegen dem SEM zur Überprüfung der ausgerichteten Pauschalabgeltungen und der korrekten Abrechnung der Sonder- abgabe.

3 Der Bund zahlt einen Pauschalbeitrag zur anteilsmässigen Abgeltung der Aufwen-

dungen, die der Zentralen Ausgleichstelle und den Ausgleichskassen aus dem Da- tenabgleich, der Datenübermittlung und der Datenpflege entstanden sind.

46 SR 142.51 47 SR 142.20 48 SR 142.31 49 SR 141.0 50 SR 831.10

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