AS 2016 351
AS 2016 351
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
Änderung vom 13. Januar 2016
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19831 wird wie folgt geändert:
Art. 50 Abs. 3
3 Verlängert der Bundesrat die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung (Art. 35
Abs. 2 AVIG und 57b dieser Verordnung), so vermindert sich der anrechenbare Arbeitsausfall für jede Abrechnungsperiode um einen Karenztag.
Art. 57b Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung (Art. 35 Abs. 2 AVIG)
Die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung wird um sechs Abrechnungs- perioden verlängert.
1 SR 837.02
2015-3290 351
Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2016
II
1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2016 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 31. Juli 2017; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen
hinfällig.
13. Januar 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr