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AS 2016 3565

Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)

Änderung vom 30. September 2016

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 20131 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3 Prüfung der Machbarkeit, Ausarbeitung der Programmkonzepte

2 Gestützt auf die Ergebnisse der Machbarkeitsprüfung formuliert der SNF im Pro-

grammkonzept für die als machbar befundenen Vorschläge den Forschungsauftrag in wissenschaftlich bearbeitbare Fragen und Problemstellungen aus. Dabei berück- sichtigt er die nachfolgenden Eckpunkte des möglichen Programms: a. Ziele und Schwerpunkte des Programms; b. Forschungsdauer des Programms; c. Grobaufteilung der finanziellen Mittel auf die Schwerpunkte; d. nationales und internationales Forschungsumfeld; e. Adressatinnen und Adressaten und praktischer Nutzen.

3 Bei wirtschaftsnahen Forschungsthemen stellt der SNF bei der Erstellung der

Programmkonzepte die Mitwirkung der KTI sicher.

Art. 6 Abs. 1 1 Das SBFI veranlasst, dass die im interdepartementalen Koordinationsausschuss für Ressortforschung vertretenen Bundesstellen die Programmkonzepte hinsichtlich Relevanz und Dringlichkeit der Programme für Bundesaufgaben prüfen. Es kann

1 SR 420.11

2016-1738 3565

Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung AS 2016

zudem eine Stellungnahme des Schweizerischen Wissenschafts- und Innovations- rates (SWIR) einholen.

Art. 7 Ausschreibungsunterlagen und Durchführung der Programme

1 Der SNF erstellt für jedes Programm eine Ausschreibungsunterlage gemäss dem

Entscheid des Bundesrates.

2 Er setzt für jedes Programm eine Leitungsgruppe ein oder errichtet eine andere

geeignete Leitungsstruktur.

3 Das SBFI bezeichnet für jedes Programm Personen innerhalb der Bundesverwal-

tung (Bundesbeobachterinnen und -beobachter), die zuständig sind für den Informa- tionsfluss und den Wissenstransfer zwischen dem Programm und den betreffenden Ämtern.

4 Das WBF genehmigt die Ausschreibungsunterlagen. Es kann diese Kompetenz an

das SBFI übertragen. Die interessierten Stellen der Bundesverwaltung werden vor einer Genehmigung konsultiert. 5 Der SNF veröffentlicht die Ausschreibung, evaluiert die eingereichten Projektvor- schläge und entscheidet über die im Rahmen der Programme durchzuführenden Projekte.

II Diese Verordnung tritt am 1. November 2016 in Kraft.

30. September 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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