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AS 2016 3719

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Chronisch auszehrenden Krankheit (Chronic wasting disease) aus Norwegen, Schweden und Finnland

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Chronisch auszehrenden Krankheit (Chronic wasting disease) aus Norwegen, Schweden und Finnland

vom 4. November 2016

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 20152 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, verordnet:

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Chronisch auszehrenden Krankheit

(Chronic wasting disease) in die Schweiz verhindern.

2 Sie regelt die Einfuhr von Tieren der Familie der Hirschartigen (Cervidae) aus

Norwegen, Schweden und Finnland.

Art. 2 Einfuhr von lebenden Tieren Die Einfuhr von lebenden Hirschartigen aus den im Anhang aufgeführten Sperr- zonen ist verboten.

Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 5. November 2016 in Kraft. 3

4. November 2016 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

SR 916.443.113 Anhang (Art. 2)

Sperrzonen

1. Finnland

Das Gebiet zwischen der norwegisch-finnischen Grenze und dem norwegisch- finnischen Rentierzaun.

2. Norwegen

Das gesamte Hoheitsgebiet Norwegens.

3. Schweden

Folgende Gebiete in Schweden:

Provinz Gemeinde

Norrbotten gesamtes Gebiet Västerbotten gesamtes Gebiet Jämtland gesamtes Gebiet Västernorrland gesamtes Gebiet Dalarna Älvdalen Gävleborg Nordanstig, Hudiksvall und Söderhamn

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