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Zivilstandsverordnung

Zivilstandsverordnung (ZStV)

Änderung vom 26. Oktober 2016

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Zivilstandsverordnung vom 28. April 20041 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2 Bst. c

2 Sie können den Sonderzivilstandsämtern folgende Aufgaben zuteilen:

c. Beurkunden von Verwaltungsverfügungen des Bundes, wenn eigene Kan- tonsbürgerinnen oder Kantonsbürger betroffen sind, oder von Bundesge- richtsurteilen, wenn erstinstanzlich ein Gericht oder eine Verwaltungsbe- hörde des eigenen Kantons entschieden hat.

Art. 6a Abs. 3 3 Zivilstandsregister, die vor den in Artikel 92a Absatz 1 aufgeführten Zeiträumen geführt wurden, gelten als Archivgut.

Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz

1 … Vorbehalten bleibt Artikel 15b.

Art. 15b Zusätzliche Identitäten im Personenstandsregister

1 Mit einer oder mehreren zusätzlichen Identitäten in das Personenstandsregister

aufgenommen werden können: a. zu schützende Personen nach Artikel 5 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 20112 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG); b. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zeugenschutzstelle nach Artikel 19 Absatz 4 ZeugSG;

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c. Personen, die als verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler nach Artikel 285a der Strafprozessordnung3, Artikel 73 des Militärstrafprozesses vom 23. März

19794 oder kantonalem Recht tätig sind;

d. Personen, die gestützt auf Artikel 14c des Bundesgesetzes vom 21. März

19975 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit mit einer

Tarnidentität ausgestattet sind; e. Personen, die gestützt auf Artikel 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20086 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrich- tendienstes sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen über das Ausland beschaffen und gestützt darauf nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung vom 4. Dezember 20097 über den Nachrichtendienst des Bundes mit Tarn- papieren und Legenden ausgestattet sind.

2 Die Anträge zur Aufnahme einer oder mehrerer zusätzlicher Identitäten in das

Personenstandsregister müssen die Angaben der einzutragenden Daten und der massgebenden Rechtsgrundlagen enthalten. Sie sind schriftlich, unterzeichnet und im Original einzureichen. 3 Die Bundesbehörden reichen ihre Anträge bei der im Bundesamt für Justiz zustän- digen Stelle für Infostar ein.

4 Die kantonalen Behörden reichen ihre Anträge beim Bundesamt für Polizei ein.

Dieses überprüft die Authentizität der antragstellenden Behörde und leitet den Antrag an die im Bundesamt für Justiz zuständige Stelle für Infostar weiter. 5 Das Erfassen, die Meldungen, die amtlichen Mitteilungen und die Bekanntgabe der Daten erfolgen im Einzelfall auf Anweisung der im Bundesamt für Justiz zustän- digen Stelle für Infostar.

Art. 34 Bst. b und bbis Zur Meldung der Geburt verpflichtet sind: b. wenn die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllt sind, in folgender Reihenfolge: die zugezogene Ärztin oder der zugezogene Arzt, die zugezo- gene Hebamme oder der zugezogene Entbindungspfleger; bbis. wenn die Voraussetzungen nach den Buchstaben a und b nicht erfüllt sind, in folgender Reihenfolge: die Hilfspersonen des Arztes oder der Ärztin oder der Hebamme oder des Entbindungspflegers, jede andere bei der Geburt anwesende Person, die Mutter;

3 SR 312.0 4 SR 322.1 5 SR 120 6 SR 121 7 SR 121.1

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Art. 35 Abs. 6

6 Das Zivilstandsamt kann eine ärztliche Bestätigung der Niederkunft verlangen,

wenn die Meldung durch eine in Artikel 34 Buchstabe b bis aufgeführte Person erfolgt.

Art. 47 Abs. 2 Bst. f

2 Ist kein Formular vorgesehen oder ist dessen Verwendung nicht zweckmässig, so

erfolgt die Bekanntgabe: f. durch eine nicht beglaubigte Kopie aus den Zivilstandsregistern, die als Archivgut gemäss Artikel 6a Absatz 3 gelten.

Art. 49 Abs. 1 Bst. a und b

1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Gemeindeverwaltung

des aktuellen oder des letzten bekannten Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes der betroffenen Person im Hinblick auf die Führung des Einwohnerregisters insbeson- dere die folgenden Angaben mit: a. die Geburt, den Tod, die Verschollenerklärung sowie deren Aufhebung; b. jede Änderung von Name, Zivilstand, Bürgerrecht, Abstammung oder Ge- schlecht;

Art. 52a An das Bundesamt für Polizei Die zentrale Datenbank Infostar übermittelt der Datenbank RIPOL nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 20088 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes bei einer Änderung von RIPOL-Personendaten, auf die das Bundesamt für Polizei gemäss der Tabelle im Anhang Zugriff hat, automatisch einen entspre- chenden elektronischen Hinweis.

Art. 57 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 84

10. Kapitel: Aufsicht und Zuständigkeiten der Bundesbehörden

Art. 84 Abs. 1, 3 Einleitungssatz und 5

1 Das EAZW übt die Oberaufsicht über das schweizerische Zivilstandswesen aus.

3 Das EAZW erledigt namentlich folgende Geschäfte:

8 SR 361

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5 Das Bundesamt für Justiz kann völkerrechtliche Verträge von beschränkter Trag-

weite im Bereich des Austauschs und der Beschaffung von Personenstandsdaten selbstständig abschliessen.

Art. 85 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3

2 Die Aufsichtsbehörden berichten dem EAZW jährlich über:

3 Aufgehoben

Art. 86 Abs. 2

2 Die gleichen Befugnisse stehen dem EAZW zu, wenn die kantonale Aufsichts-

behörde trotz Aufforderung keine oder ungenügende Massnahmen trifft.

Art. 90 Abs. 1 und 2 (Betrifft nur den französischen Text)

Art. 92a Abs. 1bis 1bis Die Originale der Register, die von den durch das EJPD mit zivilstandsamtlichen Funktionen betrauten schweizerischen Vertretungen im Ausland geführt wurden, müssen dem EAZW für die in Absatz 1 aufgeführten Zeiträume zugänglich sein.

Art. 92b Abs. 1bis 1bis Die Daten aus den Registern nach Artikel 92a Absatz 1bis werden vom EAZW in der Form nach Artikel 47 bekanntgegeben.

Art. 92c Abs. 1 und 1bis 1 Die Kantone sorgen bis spätestens am 31. Dezember 2020 für die definitive Siche- rung der seit dem 1. Januar 1929 in den Familienregistern beurkundeten Daten in Form lesbarer Kopien auf Mikrofilm. 1bis Sie können die Mikrofilme durch Techniken der digitalen Archivierung ersetzen. In diesem Fall stellen sie sicher, dass die digitalisierten Daten bis zur Ablieferung an die kantonalen Archive langfristig lesbar sind.

Art. 93 Abs. 1

1 Personenstandsdaten aus dem Familienregister werden in die zentrale Datenbank

Infostar übertragen.

Art. 96 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den italienischen Text) und Abs. 2

2 Die Aufsichtsbehörde berichtet dem EAZW im Rahmen ihrer Berichterstattungs-

pflicht (Art. 85 Abs. 2) über die ernannten Personen.

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Art. 98 Abs. 7 7 Die Zivilstandsregister, die als Archivgut gelten (Art. 6a Abs. 3), werden nicht nachgeführt.

II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

26. Oktober 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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