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AS 2016 393

Verordnung über die militärische Schifffahrt

Verordnung über die militärische Schifffahrt (VMSch)

Änderung vom 13. Januar 2016

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 1. März 20061 über die militärische Schifffahrt wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 3 Bst. a und c In dieser Verordnung gelten als: a. Militärschiffe: Schiffe, die für die Armee gekauft, gemietet, geleast, geliehen oder requiriert werden; c. ziviler Schiffsführerausweis: der kantonale oder der eidgenössische Schiffs- führerausweis.

Art. 4 Abs. 1 Bst. c, d und f, 2 Einleitungssatz und Bst. b sowie 5 bis

1 Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA) ist zuständig für:

c. die Zulassung der militärischen Schiffsführer und Schiffsführerinnen sowie der militärischen Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen; d. die Erteilung und den Entzug der militärischen Schiffs-, Schiffsführer- und Prüfungsexpertenausweise; f. die Ausstellung der amtlichen Radarpatente und Radarfahrberechtigungen.

1 SR 510.755

2015-1532 393

Militärische Schifffahrt. V AS 2016

2 Der militärische Lehrverband Genie/Rettung ist zuständig für:

b. die Bereitstellung des für die Ausbildung und Prüfung erforderlichen Fach- personals sowie der Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen nach den Vorgaben des SVSAA; 5bis Der verantwortliche Verband stellt die Umsetzung dieser Verordnung und der zivilen Vorschriften im Rahmen der vor- und ausserdienstlichen militärischen Tätig- keiten sicher.

Art. 6 Abs. 2 Bst. d

2 Nicht immatrikuliert werden müssen:

d. durch einen Motor angetriebene Wasserfahrzeuge, die eine oder mehrere Personen, die mit Tauchgeräten ausgerüstet sind, unter der Wasseroberfläche nach sich ziehen (Tauchscooter).

Art. 7 Abs. 1bis 1bis Übersetzbootewerden ohne Schiffsausweise eingesetzt. Ihre Schiffsausweise werden im zuständigen Armeelogistikcenter aufbewahrt.

Art. 8 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text

Art. 9 Abs. 2

2 In Militärschiffen dürfen keine Zivilpersonen mitgeführt werden. Ausgenommen

sind Zivilpersonen, die: a. bei einer militärischen Übung, einer dienstlichen Verrichtung der Truppe oder bei ausserdienstlichen militärischen Veranstaltungen mitwirken; b. als Besucher oder Besucherinnen bei militärischen Übungen, Besuchstagen, Fahnen- oder Standartenübergaben, Beförderungsfeiern oder ausserdienst- lichen militärischen Veranstaltungen transportiert werden müssen; c. an organisierten militärischen Führungen teilnehmen oder im Rahmen von bewilligten Truppeneinsätzen nach der Verordnung vom 21. August 20132 über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militä- rischen Mitteln transportiert werden müssen; d. aus anderen dienstlichen oder militärischen Gründen mitfahren müssen; e. in Notfällen oder zur Hilfeleistung mitgeführt werden.

2 SR 513.74

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Art. 11 Abs. 1 1 Die militärischen Führerprüfungen werden von militärischen Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen abgenommen.

Art. 12 Ausweis 1 Wer im Militärdienst oder während der ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit Militärschiffe führt, benötigt einen militärischen Schiffsführerausweis.

2 Angehörige der Armee erhalten den militärischen Schiffsführerausweis, wenn sie

die Prüfung bestanden haben und die körperlichen, geistigen und militärischen Voraussetzungen zum sicheren Führen eines Schiffes erfüllen.

3 Keinen militärischen Schiffsführerausweis benötigen das militärische Personal

sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen, wenn sie im Militärdienst oder während der ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit Militärschiffe mit einem zivilen Schiffs- führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie führen. 4 Personen, denen der zivile Schiffsführerausweis entzogen wurde, dürfen im Mili- tärdienst oder während der ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit keine Schiffe führen.

5 Für Angehörige der Polizei genügt für ihre dienstliche Tätigkeit der kantonale

Führerausweis der entsprechenden Kategorie. Die Fahrberechtigung wird nach Abschluss der ergänzenden Ausbildung durch das Kommando des Lehrverbandes Genie/Rettung auf eine Dauer von fünf Jahren erteilt.

Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. f sowie 1bis 1 Der militärische Schiffsführerausweis wird für folgende Kategorien ausgestellt:

f. Aufgehoben 1bis Das Führen von Schiffen unter Radarnavigation setzt ein amtliches Radarpatent voraus. Dieses wird als zusätzliche Ausweiskategorie VI ausgestellt.

Art. 14 Abs. 2 und 3 2 Es entzieht dem oder der Angehörigen der Armee den militärischen Schiffsführer- ausweis, wenn: a. ein Entzugsgrund nach den Artikeln 19–21 BSG vorliegt; b. ihm oder ihr die militärische Fahrberechtigung nach Artikel 38 der Verord- nung vom 11. Februar 20043 über den militärischen Strassenverkehr ent- zogen wurde; c. er oder sie den Anforderungen als militärischer Schiffsführer oder militä- rische Schiffsführerin nicht mehr genügt;

3 SR 510.710

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d. er oder sie die militärischen Vorschriften bezüglich Alkohol- oder Betäu- bungsmittelkonsum missachtet; e. er oder sie die Anforderungen und Voraussetzungen zur Erteilung des zivi- len oder des militärischen Schiffsführerausweises nicht mehr erfüllt; f. er oder sie den medizinischen Anforderungen nicht mehr genügt.

3 Der militärische Schiffsführerausweis wird für alle Kategorien entzogen. Gegen

den Entzug des militärischen Schiffsführerausweises kann Dienstbeschwerde geführt werden.

Art. 15 Abs. 2 2 Für die vor- und ausserdienstliche militärische Tätigkeit kann der Inhaber oder die Inhaberin eines kantonalen Schiffsführerausweises der Kategorie A das Gesuch um Erteilung eines entsprechenden militärischen Schiffsführerausweises an das Kom- mando des Lehrverbandes Genie/Rettung stellen. Dieses kann eine ergänzende Ausbildung anordnen.

Art. 16 Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen 1 Voraussetzung für die Erteilung des militärischen Prüfungsexpertenausweises ist der Besitz eines eidgenössischen Schiffsführerausweises.

2 Das SVSAA erlässt im Einvernehmen mit dem BAV Weisungen für die Aus- und

Weiterbildung sowie die Prüfung der militärischen Prüfungsexperten und Prüfungs- expertinnen.

Art. 25 Abs. 2 2 Das Schadenzentrum VBS ist zuständig für die Schadenregulierung und den erstin- stanzlichen Entscheid über Rückgriff und Schadensbeteiligungen. Im Übrigen gelten die Artikel 80, 81, 83, 85 und 87 der Verordnung vom 11. Februar 2004 4 über den militärischen Strassenverkehr sinngemäss.

Art. 28a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Januar 2016 1 Den Schiffsführerinnen und Schiffsführern, die seit dem 1. Januar 1995 eine Ra- darausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, stellt das SVSAA auf Gesuch hin ein amtliches Radarpatent aus. 2 Bei Schiffen der Armee, die im Radarbetrieb verkehren, kann der Radarist oder die Radaristin diese Schiffe bis zum 31. Dezember 2018 ohne amtliches Radarpatent oder amtliche Radarberechtigung führen.

4 SR 510.710

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II Die Verordnung vom 11. Februar 20045 über den militärischen Strassenverkehr wird wie folgt geändert:

Art. 38 Abs. 2

2 Die militärische Fahrberechtigung wird für alle Kategorien entzogen.

Art. 47 Abs. 2 Bst. c

2 In Militärfahrzeugen dürfen keine Zivilpersonen mitgeführt werden. Ausgenom-

men sind Zivilpersonen, die: c. an organisierten militärischen Führung teilnehmen oder im Rahmen von be- willigten Truppeneinsätzen nach der Verordnung vom 21. August 2013 6 über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militä- rischen Mitteln transportiert werden müssen;

III Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2016 in Kraft.

13. Januar 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

5 SR 510.710 6 SR 513.74

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