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AS 2016 4057

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Änderung vom 26. Oktober 2016

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung wird wie folgt geändert:

Art. 5a Gesuch Zur Weiterführung der Versicherung ist der zuständigen Ausgleichskasse ein Gesuch auf schriftlichem Weg oder über ein im Bereich der Versicherungsunter- stellung vorgesehenes Informationssystem einzureichen.

Art. 5c Abs. 2

2 Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber, so endet die Versicherung. Wechselt

der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in der Schweiz, so wird die Versicherung weiter- geführt, wenn innerhalb von sechs Monaten ab Arbeitsbeginn ein Gesuch auf schriftlichem Weg oder über ein im Bereich der Versicherungsunterstellung vorge- sehenes Informationssystem eingereicht wird.

Art. 133bis Abs. 4 Bst. b und j

4 Die ZAS kann folgende Daten verlangen:

b. Ledigname; j. Todesdatum.

1 SR 831.101

2016-2097 4057

Alters- und Hinterlassenenversicherung. V AS 2016

Art. 135bis Versicherungsausweis 1 Jede versicherte Person kann von der zuständigen Ausgleichskasse die Ausstellung eines Versicherungsausweises verlangen. Dieser enthält die Versichertennummer und Namen, Vornamen sowie Geburtsdatum.

2 Beantragt die Ausgleichskasse die Zuweisung einer Versichertennummer, so wird

der Versicherungsausweis von Amtes wegen ausgestellt.

Art. 150 Grundsatz Die Buchhaltung der Ausgleichskassen betreffend die Alters- und Hinterlassenen- versicherung hat den gesamten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr sowie die Betriebsrechnung zu umfassen und jederzeit über alle Forderungs- und Schuldver- hältnisse der Ausgleichskasse Aufschluss zu geben. Für Beiträge und Leistungen müssen weder Abgrenzungen noch Rückstellungen gemacht werden.

Art. 174 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 175 Organisation Die ZAS untersteht dem Eidgenössischen Finanzdepartement. Dieses regelt ihre innere Organisation.

Art. 211ter Abs. 3

3 Dieaus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu

gewährenden Mittel müssen dem Departement bei einer Erhöhung der pauschalen Zuschüsse nach Absatz 2 zur Genehmigung vorgelegt werden.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

26. Oktober 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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