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AS 2016 4105

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Belize über den Informationsaustausch in Steuersachen

Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Belize über den Informationsaustausch in Steuersachen

Abgeschlossen am 10. August 2015 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 20161 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 13. Oktober 2016

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Belize, vom Wunsch geleitet, den Informationsaustausch in Steuersachen zu erleichtern, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung

durch den Austausch von Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Ab- kommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. 2. Diese Informationen beinhalten Informationen, die für die Festsetzung, Veranla- gung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in beziehungsweise die Verfolgung von Steuersachen voraus- sichtlich erheblich sind.

3. Der Informationsaustausch erfolgt gemäss den Bestimmungen dieses Abkom-

mens und die ausgetauschten Informationen sind nach den Bestimmungen von Artikel 7 vertraulich zu behandeln.

4. Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder die Verwal-

tungspraxis der ersuchten Partei gewähren, bleiben anwendbar, sofern ein wirksamer Informationsaustausch dadurch nicht verhindert oder übermässig verzögert wird.

SR 0.651.173 1 AS 2016 4103

2015-2306 4105

Informationsaustausch in Steuersachen. Abk. mit Belize AS 2016

Art. 2 Zuständigkeit Die ersuchte Partei ist nicht verpflichtet, Informationen zu erteilen, die weder ihren Behörden vorliegen noch sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden.

Art. 3 Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:

a) in der Schweiz: i) die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Ein- kommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinne und andere Einkünfte), ii) die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Ver- mögen, iii) die von Kantonen und Gemeinden erhobenen Erbschafts- und Schen- kungssteuern; b) in Belize: i) die Einkommenssteuer (income tax), einschliesslich Zusatzsteuer (sur- tax) oder Steuerzuschlag (surcharge), ii) die Unternehmenssteuer (business tax), iii) die allgemeine Umsatzsteuer (general sales tax).

2. Das Abkommen gilt für alle Steuern gleicher Art, die nach der Unterzeichnung

des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben wer- den. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, soweit die zuständigen Behörden der Vertragsparteien dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die wesentlichen Änderungen ihres innerstaatlichen Rechts, die sich auf ihre Verpflich- tungen aus diesem Abkommen auswirken können, schriftlich mit.

Art. 4 Begriffsbestimmungen

1. Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist:

a) bedeutet der Ausdruck «Vertragspartei», je nach dem Zusammenhang, die Schweiz oder Belize; «Schweiz» bedeutet das Hoheitsgebiet der Schweize- rischen Eidgenossenschaft in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften; «Belize» bedeutet die Land- und Seegebiete gemäss Anhang 1 der belizischen Verfassung, einschliesslich der Hoheitsgewässer und jedes anderen Seegebiets und Luftraums, in denen Belize souveräne Rechte oder seine Gerichtshoheit in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ausübt;

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b) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: i) in der Schweiz: der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder sein bevollmächtigter Vertreter, ii) in Belize: der Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter; c) umfasst der Ausdruck «Person» eine natürliche Person, eine Gesellschaft und jede andere Personenvereinigung; d) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird; e) bedeutet der Ausdruck «börsenkotierte Gesellschaft» eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse kotiert ist und deren kotierte Aktien von jedermann ohne Weiteres erworben oder veräussert wer- den können. Aktien können «von jedermann» erworben oder veräussert werden, wenn ihr Erwerb oder ihre Veräusserung weder implizit noch expli- zit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist; f) bedeutet der Ausdruck «Hauptaktiengattung» die Aktiengattung bezie- hungsweise die Aktiengattungen, die eine Mehrheit des Kapitals oder der Stimmrechte der Gesellschaft darstellen; g) bedeutet der Ausdruck «anerkannte Börse» eine Börse, auf die sich die zu- ständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen; h) bedeutet der Ausdruck «Investmentfonds oder Investmentsystem für ge- meinsame Anlagen» eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, unge- achtet deren Rechtsform. Der Ausdruck «öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen» bedeutet einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am Fonds oder System ohne Weiteres von jedermann erworben, veräussert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sons- tige Anteile am Fonds oder System können ohne Weiteres «von jedermann» erworben, veräussert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Ver- äusserung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist; i) bedeutet der Ausdruck «Steuer» eine Steuer, für die das Abkommen gilt; j) bedeutet der Ausdruck «ersuchende Partei» die um Informationen ersuchen- de Vertragspartei; k) bedeutet der Ausdruck «ersuchte Partei» die Vertragspartei, die um Ertei- lung von Informationen ersucht wird; l) bedeutet der Ausdruck «Massnahmen zur Beschaffung von Informationen» die Gesetze und Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Vertragspar- tei zur Beschaffung und Erteilung der verlangten Informationen befähigen; und m) bedeutet der Ausdruck «Informationen» Tatsachen, Erklärungen oder Auf- zeichnungen jeder Art.

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2. Bei der Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der

Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder in diesem Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieser Partei zukommt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjeni- gen nach anderen Gesetzen der gleichen Partei vorgeht.

Art. 5 Informationsaustausch auf Ersuchen 1. Auf Ersuchen tauscht die zuständige Behörde der ersuchten Partei Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwecke aus. Diese Informationen werden ohne Rück- sicht darauf ausgetauscht, ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Partei eine Straftat darstellen würde, wäre dieses Verhalten im Gebiet der ersuchten Partei erfolgt. Die zuständige Behörde der ersu- chenden Partei stellt nur dann ein Ersuchen nach diesem Artikel, wenn sie die ver- langten Informationen nicht durch andere Massnahmen innerhalb ihres eigenen Gebiets erlangen konnte; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Massnahmen unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würde. 2. Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Partei vorliegenden Informa- tionen nicht aus, um dem Amtshilfeersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Partei alle erforderlichen Massnahmen zur Beschaffung von Informationen, um der ersuchenden Partei die verlangten Informationen zu erteilen, auch wenn die ersuchte Partei diese Informationen nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.

3. Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei

erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Partei in dem nach ihrem innerstaat- lichen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten. 4. Beide Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden für die in Artikel 1 und in Übereinstimmung mit Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Zwecke die Befugnis haben, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen beziehungsweise zu erteilen: a) Informationen, die sich bei Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen befinden, die als Beauftragte oder Treuhänder handeln, einschliesslich Bevollmächtigten und Sachwaltern (Trustee); b) Informationen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Personen- gesellschaften, Trusts, Stiftungen und anderen Personen, einschliesslich Eigentumsverhältnisse über alle solchen Personen in einer Eigentumskette; bei Trusts Auskünfte über Treugeber, Sachwalter (Trustee), Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Gründer und Mit- glieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte. Durch dieses Abkommen wird jedoch keine Verpflichtung der Vertragsparteien geschaffen, Informa- tionen über Eigentumsverhältnisse einzuholen beziehungsweise zu erteilen, die börsenkotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds bezie- hungsweise öffentliche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betref- fen, es sei denn, diese Informationen können ohne unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten eingeholt werden.

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5. Um die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen nachzuwei-

sen, liefert die zuständige Behörde der ersuchenden Partei der zuständigen Behörde der ersuchten Partei bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens nach dem Abkom- men schriftlich die nachfolgenden Angaben: a) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Per- son; b) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; c) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der die ersuchende Partei diese Informationen von der ersuch- ten Partei zu erhalten wünscht; d) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; e) die Gründe für die Annahme, dass die verlangten Informationen der ersuch- ten Partei vorliegen oder sich im Besitz oder unter der Kontrolle einer Per- son im Hoheitsbereich der ersuchten Partei befinden; f) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen; g) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Partei entspricht, dass die verlangten Informationen, würden sie sich im Hoheitsbereich der ersuchenden Partei befinden, von der zuständi- gen Behörde der ersuchenden Partei nach ihrem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis eingeholt werden könnten und dass das Ersu- chen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde; h) eine Erklärung, dass die ersuchende Partei alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Massnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würden. 6. Die zuständige Behörde der ersuchten Partei übermittelt der ersuchenden Partei die verlangten Informationen so rasch als möglich. Um eine rasche Antwort sicher- zustellen, wird die zuständige Behörde der ersuchten Partei: a) den Eingang des Amtshilfeersuchens der ersuchenden Partei schriftlich be- stätigen und, sofern das Ersuchen Mängel aufweist, dies innert 60 Tagen nach dessen Eingang der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei mit- teilen; b) die ersuchende Partei unverzüglich informieren und den Grund für die Unfähigkeit, die Art der Hindernisse oder die Gründe der Ablehnung ange- ben, wenn es ihr nicht möglich war, innerhalb von 90 Tagen seit Eingang des Amtshilfeersuchens die Informationen einzuholen und zu erteilen, auch wenn sie auf Hindernisse bei der Informationserteilung stösst oder die Informationserteilung ablehnt.

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Art. 6 Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens

1. Die ersuchte Partei ist nicht verpflichtet, Informationen einzuholen oder zu

erteilen, welche die ersuchende Partei nach ihrem Recht zum Zweck der Anwen- dung und Durchsetzung der eigenen Steuergesetze nicht einholen könnte. Die zu- ständige Behörde der ersuchten Partei kann die Unterstützung ablehnen, wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde.

2. Die Bestimmungen dieses Abkommens verpflichten keine Vertragspartei, Infor-

mationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Be- rufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden. Ungeachtet des Vorangehenden werden Auskünfte der in Artikel 5 Absatz 4 bezeichneten Art nicht als Geheimnis oder Geschäftsverfahren behandelt, nur weil sie die Kriterien jenes Absatzes erfüllen.

3. Die Bestimmungen dieses Abkommens verpflichten eine Vertragspartei nicht zur

Beschaffung oder Erteilung von Informationen, welche die vertrauliche Kommuni- kation zwischen einem Klienten und einem Anwalt, Verteidiger oder anderen Rechtsvertreter preisgeben würden, sofern diese Kommunikation erstellt wurde: a) für Zwecke der Suche nach oder Gewährung von rechtlichem Rat; oder b) für Zwecke der Verwendung in bestehenden oder geplanten Rechtsverfah- ren. 4. Die ersuchte Partei kann ein Amtshilfeersuchen ablehnen, wenn die Preisgabe der Information dem Ordre public widerspräche.

5. Amtshilfeersuchen dürfen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die dem

Ersuchen zugrunde liegende Steuerforderung sei strittig.

6. Die ersuchte Partei kann ein Amtshilfeersuchen ablehnen, wenn die Informatio-

nen von der ersuchenden Partei zur Anwendung oder Durchführung von Bestim- mungen des Steuerrechts der ersuchenden Partei oder damit zusammenhängender Anforderungen verlangt werden, die einen Staatsangehörigen oder einen Bürger der ersuchten Partei gegenüber einem Staatsangehörigen oder einem Bürger der ersu- chenden Partei unter den gleichen Umständen benachteiligen.

Art. 7 Vertraulichkeit Alle Informationen, die eine Vertragspartei nach diesem Abkommen erhalten hat, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur den Personen oder Behörden (ein- schliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) im Hoheitsbereich der Ver- tragspartei zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechts- mitteln hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Partei dürfen diese Informatio- nen nicht einer anderen Person, einem anderen Rechtsträger oder einer anderen Behörde zugänglich gemacht werden. Die nach diesem Abkommen der ersuchenden

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Partei erteilten Informationen dürfen keiner anderen Jurisdiktion bekannt gegeben werden.

Art. 8 Kosten Die Vertragsparteien einigen sich über die anfallenden Kosten der Amtshilfe.

Art. 9 Umsetzungsgesetzgebung Die Vertragsparteien erlassen die nötigen Gesetze, um die Bestimmungen dieses Abkommens zu erfüllen und auszuführen.

Art. 10 Verständigungsverfahren

1. Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der

Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

2. Über die in Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zu-

ständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach den Artikeln 5 und 8 anzu- wendenden Verfahren verständigen.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer

Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren. 4. Die Vertragsparteien können sich auch auf eine andere Form der Streitbeilegung einigen.

Art. 11 Inkrafttreten 1. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. 2. Dieses Abkommen tritt am Tag des Eingangs der späteren dieser beiden Notifika- tionen in Kraft.

3. Dieses Abkommen findet Anwendung für Amtshilfeersuchen, die am oder nach

dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens gestellt werden hinsichtlich der Infor- mation über Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkraft- treten des Abkommens folgenden Kalenderjahres beginnen oder, soweit es keine Steuerperiode gibt, hinsichtlich aller am oder nach dem genannten Tag entstehenden Steuern.

Art. 12 Kündigung

1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch eine schriftliche Kündigungs-

anzeige an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei kündigen.

2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeit-

abschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Kündigungsanzeige bei der anderen

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Vertragspartei folgt. Amtshilfeersuchen, die bis zum effektiven Kündigungstermin eingegangen sind, werden in Übereinstimmung mit diesem Abkommen ausgeführt.

3. Wird dieses Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsparteien in Bezug auf

die nach dem Abkommen erhaltenen Informationen an Artikel 7 gebunden.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu London, am 10. August 2015 im Doppel in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung von Belize: Frank Grütter Perla Maria Perdomo

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