AS 2016 4195
Verordnung über die Krankenversicherung
Berichtigung (Art. 10 Abs. 1 PublG)
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
Änderung vom 6. Juli 2011 (AS 2011 3535; SR 832.102)
Art. 92d Abs. 7 Bst. a
statt:
7 Die Sistierung der Fälligkeit der Prämien wird ohne rückwirkende Bezahlung der
vorherigen Prämien ab dem ersten Tag des Monats aufgehoben, in dem eine versi- cherte Person: a. nach Artikel 83 AuG1 provisorisch aufgenommen wird;
muss es heissen:
7 Die Sistierung der Fälligkeit der Prämien wird ohne rückwirkende Bezahlung der
vorherigen Prämien ab dem ersten Tag des Monats aufgehoben, in dem eine versi- cherte Person: a. nach Artikel 83 AuG2 vorläufig aufgenommen wird;