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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) (Unfallversicherung und Unfallverhütung)
Änderung vom 25. September 2015
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai 20081 und in die Zusatzbotschaft vom 19. September 20142, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 20. März 19813 über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a und 117 Absatz 1 der Bundesverfassung4,
Art. 1 Abs. 2 Bst. d
2 Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
d. Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a).
Art. 1a Abs. 1
1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz:
a. die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heim- arbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invali- denwerkstätten tätigen Personen;
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b. die Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Arbeitslosen- versicherungsgesetzes vom 25. Juni 19825 (AVIG) erfüllen oder Entschädi- gungen nach Artikel 29 AVIG beziehen (arbeitslose Personen).
Art. 3 Abs. 1–3 und 5
1 Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder
erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitneh- mer sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Für arbeitslose Personen beginnt sie mit dem Tag, an dem erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG 6 erfüllt sind oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen werden.
2 Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf
mindestens den halben Lohn aufhört und für arbeitslose Personen mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen worden sind. 3 Der Versicherer hat dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu sechs Monaten zu verlängern.
5 Der Bundesrat regelt die Vergütungen und Ersatzeinkünfte, die als Lohn gelten,
sowie die Form und den Inhalt von Abreden über die Verlängerung von Versiche- rungen.
Art. 6 Abs. 2
2 Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigun-
gen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen.
Art. 10 Abs. 1 Bst. a und c, 2 und 3 zweiter Satz
1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen,
nämlich auf:
5 SR 837.0 6 SR 837.0
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a. die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren An- ordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital; c. betrifft nur den französischen Text. 2 Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.
3 … Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch
auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.
Art. 16 Abs. 47
4 An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Warte-
zeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG8) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.
Art. 17 Abs. 2 und 3
2 Das Taggeld der arbeitslosen Personen entspricht der Nettoentschädigung der
Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a AVIG9, umgerechnet auf den Kalendertag.
3 Aufgehoben
Art. 18 Abs. 1 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG10), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat.
Art. 20 Abs. 2bis–2quater 2bis Absatz 2 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleich- artige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat. 2ter Die Invalidenrente nach Absatz 1 und die Komplementärrente nach Absatz 2 einschliesslich der Teuerungszulagen werden in Abweichung von Artikel 69 ATSG beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters für jedes volle Jahr, das der Ver- sicherte zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre war, wie folgt gekürzt: a. bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent: um 2 Prozentpunkte, höchstens aber um 40 Prozent; b. bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent: um 1 Prozentpunkt, höchstens aber um 20 Prozent. 2quater Für die Folgen von Rückfällen und Spätfolgen gelten die Kürzungsregelungen nach Absatz 2ter auch dann, wenn sich der Unfall vor Vollendung des 45. Altersjah-
7 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10). 8 SR 837.0 9 SR 837.0 10 SR 830.1
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res ereignet hat, sofern die durch den Rückfall oder die Spätfolgen bewirkte Arbeits- unfähigkeit nach Vollendung des 60. Altersjahres eingetreten ist.
Art. 21 Abs. 3 erster Satz Betrifft nur den französischen Text.
Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz
2 … Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen
anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.
Art. 29 Abs. 2 und 5 Aufgehoben
Art. 31 Abs. 4bis 4bis Absatz 4 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleich- artige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat.
Art. 35 Abs. 2 zweiter Satz Betrifft nur den französischen Text.
Art. 45 Abs. 2bis 2bis Arbeitslose Personen haben der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung oder dem Unfallversicherer den Unfall unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.
Gliederungstitel vor Art. 53
1. Kapitel: Medizinalpersonen und Spitäler
Art. 53 Eignung
1 Als Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren und Apotheker im Sinne dieses Gesetzes
gelten Personen, die die Voraussetzungen für eine privatwirtschaftliche Berufsaus- übung in eigener fachlicher Verantwortung nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200611 erfüllen. Die von einem Kanton zur Abgabe von Medikamenten zugelassenen Ärzte sind im Umfang dieser Zulassung den Apothekern gleichgestellt. 2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Spitäler und Kuran- stalten, die medizinischen Hilfspersonen, die Laboratorien sowie die Transport- und Rettungsunternehmen zur Tätigkeit zulasten der Unfallversicherung zugelassen werden.
11 SR 811.11
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Art. 54a Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 55 Ausschluss Will ein Versicherer einer Medizinalperson, einem Laboratorium, einem Spital oder einer Kuranstalt aus wichtigen Gründen das Recht auf Behandlung der Versicherten, auf die Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln oder auf die Anordnung und Durchführung von Heilanwendungen und Analysen nicht oder nicht mehr gestatten, so entscheidet das Schiedsgericht (Art. 57) über den Ausschluss und dessen Dauer.
Art. 56 Abs. 1 erster und dritter Satz sowie 2 zweiter Satz
1 Die Versicherer können mit den Medizinalpersonen, den medizinischen Hilfsper-
sonen, den Spitälern, den Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunter- nehmen vertraglich die Zusammenarbeit regeln und die Tarife festlegen. … Wer im ambulanten Bereich die Bedingungen erfüllt, kann dem Vertrag beitreten. 2 … Er ordnet die Vergütung für Versicherte, die sich in ein Spital ohne Tarifverein- barung begeben.
Art. 57 Abs. 1
1 Streitigkeiten zwischen Versicherern und Medizinalpersonen, Laboratorien oder
Spitälern und Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen ent- scheidet ein für das ganze Kantonsgebiet zuständiges Schiedsgericht.
Art. 59a Typenvertrag 1 Die Versicherer nach Artikel 68 stellen gemeinsam einen Typenvertrag auf, der die Bestimmungen enthält, die in jedem Fall in die Versicherungsverträge aufzunehmen sind.
2 Im Typenvertrag ist namentlich vorzusehen, dass die versicherten Betriebe den
Vertrag bei Erhöhungen des Nettoprämiensatzes oder des Prozentsatzes des Prä- mienzuschlags für Verwaltungskosten innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung durch den Versicherer kündigen können. Die Versicherer müssen die Erhöhungen den versicherten Betrieben mindestens zwei Monate vor Ende des laufenden Rechnungsjahres mitteilen.
3 Die Versicherer unterbreiten den Typenvertrag dem Bundesrat zur Genehmigung.
Kommt kein genügender Typenvertrag zustande, so bestimmt der Bundesrat, welche Bestandteile in jedem Vertrag enthalten sein müssen.
Art. 60 Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen Über die Aufstellung der Prämientarife und deren Gliederung in Risikogemeinschaf- ten hört die Suva die interessierten Organisationen der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer an.
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Art. 66 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a und e sowie 3bis Zuständigkeitsbereich
1 Bei der Suva sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obliga-
torisch versichert: a. Betrifft nur den französischen Text e. Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten, und Giessereien, mit Ausnahme folgender Verkaufsbetriebe, so- fern diese nicht selber produzieren, sondern die Produkte nur bearbeiten:
1. Optikergeschäfte,
2. Bijouterie- und Schmuckgeschäfte,
3. Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen,
4. Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau,
5. Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten;
3bis Arbeitslose Personen sind bei der Suva versichert. Der Bundesrat regelt, welcher Versicherer bei Zwischenverdienst, bei Teilarbeitslosigkeit und bei arbeitsmarkt- lichen Massnahmen zuständig ist.
Art. 73 Abs. 2 und 2ter 2 Die Ersatzkasse weist Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nach erfolgter Mahnung nicht versichert haben oder die keinen Versicherer gefunden haben, einem Versiche- rer zu. 2ter Die Ersatzkasse erfüllt die ihr in den Artikeln 78 und 90 Absatz 4 übertragenen Aufgaben.
Art. 78 Grossereignisse 1 Ereignet sich ein Schadenereignis, das voraussichtlich Versicherungsleistungen auslöst, die das Nettoprämienvolumen der obligatorischen Versicherungszweige des dem Schadenereignis vorangehenden Versicherungsjahres aller Versicherer nach Artikel 68 übersteigen (Grossereignis), so melden die einzelnen Versicherer der Ersatzkasse (Art. 72) laufend den geschätzten Gesamtschadenaufwand und die erbrachten Zahlungen. 2 Zeitlich und räumlich getrennte Ereignisse bilden dann ein einziges Grossereignis, wenn sie auf die gleiche Ursache zurückzuführen sind.
Art. 81 Abs. 1
1 Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten
gelten für alle Betriebe, deren Arbeitnehmer in der Schweiz Arbeiten ausführen.
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Art. 82a Arbeiten mit besonderen Gefahren
1 Der Bundesrat kann Arbeiten mit besonderen Gefahren von einem Ausbildungs-
nachweis abhängig machen, sofern die Sozialpartner einen entsprechenden Antrag stellen.
2 Er regelt die Ausbildung und die Anerkennung von Ausbildungskursen nach
vorgängiger Anhörung der Eidgenössischen Koordinationskommission (Koordina- tionskommission) für Arbeitssicherheit.
Art. 84 Abs. 2 zweiter Satz Betrifft nur den französischen Text.
Art. 85 Abs. 1 erster Satz, 2, 2bis und 3 zweiter Satz
1 Die Durchführungsorgane des ArG12 und die Suva vollziehen die Bestimmungen
über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. …
2 Der Bundesrat bestellt die Koordinationskommission, die aus folgenden Mitglie-
dern besteht: a. drei Vertreter der Versicherer (ein Vertreter der Suva und zwei Vertreter der Versicherer nach Art. 68); b. acht Vertreter der Durchführungsorgane (drei Vertreter der Suva, zwei der eidgenössischen und drei der kantonalen Durchführungsorgane des ArG); c. zwei Vertreter der Arbeitgeber; d. zwei Vertreter der Arbeitnehmer. 2bis Der Bundesrat wählt einen Vertreter der Suva zum Vorsitzenden.
3 Betrifft nur den französischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 87
4. Abschnitt: Finanzierung
Art. 87 Sachüberschrift Prämienzuschlag
Art. 87a Beiträge ausländischer Betriebe 1 Ausländische Betriebe, deren Arbeitnehmer nicht der obligatorischen Versicherung nach diesem Gesetz unterstehen, haben Unfallverhütungsbeiträge zu entrichten.
2 Die Beiträge müssen den Prämienzuschlägen entsprechen, die nach Artikel 87 für
vergleichbare Betriebe festgesetzt sind.
3 Der Bundesrat regelt das Erhebungsverfahren.
12 SR 822.11
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Gliederungstitel vor Art. 89 Siebter Titel: Rechnung und Finanzierung
1. Kapitel: Rechnung
Art. 89 Sachüberschrift, Abs. 2bis und 3 Aufgehoben 2bis Die Suva führt ausserdem eine gesonderte Rechnung für die Versicherung der arbeitslosen Personen.
3 Die Finanzierung der Zweige nach den Absätzen 2 und 2 bis hat selbsttragend zu
sein.
Gliederungstitel vor Art. 90 1a. Kapitel: Finanzierung
Art. 90 Finanzierung der kurzfristigen Leistungen und der Renten 1 Die Versicherer wenden zur Finanzierung der Taggelder, der Kosten für die Heil- behandlung, der übrigen kurzfristigen Versicherungsleistungen und der Invaliden- und Hinterlassenenrenten das Bedarfsdeckungsverfahren an.
2 Sie wenden das Kapitaldeckungsverfahren zur Finanzierung der Invaliden- und
Hinterlassenenrenten und der Hilflosenentschädigungen an, sobald diese festgesetzt sind. Das Deckungskapital muss für die Deckung aller Rentenansprüche ohne Teue- rungszulagen ausreichen.
3 Die Versicherer bilden Rückstellungen zur Finanzierung des infolge einer Ände-
rung der vom Bundesrat genehmigten Rechnungsgrundlagen erforderlichen zusätz- lichen Rentendeckungskapitals. Zum Ausgleich von Schwankungen der Betriebs- ergebnisse sind Reserven zu bestellen. Der Bundesrat erlässt Richtlinien.
4 Bei Grossereignissen wird zur Finanzierung des Schadenaufwands, der die
Schwelle für ein Grossereignis nach Artikel 78 übersteigt, bei der Ersatzkasse ein Ausgleichsfonds errichtet. Der Ausgleichsfonds wird vom Folgejahr an über einen Prämienzuschlag pro Versicherungszweig geäufnet. Der Prämienzuschlag wird von der Ersatzkasse so festgelegt, dass sämtliche laufenden Kosten der Schäden gedeckt werden können. Er wird von den Versicherern nach Artikel 68 erhoben und von der Ersatzkasse verwaltet. Die Ersatzkasse vergütet den einzelnen Versicherern die Auf- wendungen, welche die Schwelle übersteigen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 90a Finanzierung der Teuerungszulagen bei den Versicherern nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a und bei der Ersatzkasse 1 Die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a und die Ersatzkasse errich- ten einen Verein nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs13 zur langfristigen
13 SR 210
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Sicherung der Finanzierung der Teuerungszulagen (Art. 34) für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung. Die Mitgliedschaft im Verein ist für alle zugelasse- nen Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a und die Ersatzkasse obligato- risch. 2 Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, eigene gesonderte Rückstellungen zur Finanzierung der Teuerungszulagen zu bilden.
3 Die gesonderten Rückstellungen werden finanziert aus:
a. Zinsüberschüssen auf den Rentendeckungskapitalien; b. Anteilen von Zinserträgen auf Rückstellungen für Leistungen an Invalide und Hinterlassene; c. Anteilen von Zinserträgen auf Rückstellungen für Heilungskosten und Tag- gelder; d. Ausgleichszahlungen unter den Mitgliedern; e. Zinserträgen auf den gesonderten Rückstellungen; und f. Prämienzuschlägen für nicht durch Zinsüberschüsse gedeckte Teuerungs- zulagen. 4 Der Verein legt für alle Mitglieder einheitliche Zinsanteilssätze der Zinserträge auf den Rückstellungen sowie einheitliche Prämienzuschläge für nicht gedeckte Teue- rungszulagen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 mittels Verfügung fest. Die Prä- mienzuschläge werden soweit erhoben, als positive Zinsüberschüsse, Zusatzzins- anteile und Zinserträge auf den gesonderten Rückstellungen nicht ausreichen, um die Finanzierung der kapitalisierten, gesprochenen Teuerungszulagen zu gewährleisten. 5 Wird der Saldo der gesonderten Rückstellungen eines oder mehrerer Mitglieder am Ende eines Rechnungsjahres negativ, so legt der Verein die notwendigen Aus- gleichszahlungen unter den Mitgliedern fest. Dabei haben die Mitglieder mit posi- tivem Saldo nach den in den Vereinsstatuten und im Verwaltungsreglement geregel- ten Modalitäten Ausgleichszahlungen zu leisten.
6 Die Einzelheiten werden in den Statuten und im Verwaltungsreglement des Ver-
eins geregelt. Die Statuten und das Verwaltungsreglement bedürfen der Genehmi- gung des Bundesrates.
7 Kommt die Gründung des Vereins nicht zustande, so erlässt der Bundesrat die
notwendigen Vorschriften.
Art. 90b Finanzierung der Teuerungszulagen bei der Suva und den Versicherern nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b Die Teuerungszulagen bei der Suva und den Versicherern nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b werden aus den Zinsüberschüssen und, soweit diese nicht ausreichen, nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert.
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Art. 90c Finanzierung der Teuerungszulagen für arbeitslose Personen 1 Die Suva bildet zur Sicherung der Finanzierung der Teuerungszulagen für arbeits- lose Personen gesonderte Rückstellungen.
2 Die gesonderten Rückstellungen werden finanziert aus:
a. Zinsüberschüssen auf den Deckungskapitalien der Versicherung der arbeits- losen Personen; b. der Verzinsung der Rückstellungen; und c. allfälligen Beiträgen aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversiche- rung.
3 Wird vom Bundesrat eine Teuerungszulage festgesetzt, so entnimmt die Suva das
zusätzlich erforderliche Deckungskapital den Rückstellungen. Reichen die Rückstel- lungen nicht aus, um das Kapital zur Finanzierung der Teuerungszulagen zu bilden, so werden die zusätzlich erforderlichen Mittel aus den Beiträgen aus dem Aus- gleichsfonds der Arbeitslosenversicherung finanziert. 4 Die Suva legt die Beiträge aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung fest. Sie konsultiert vorgängig die Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.
Art. 90d Finanzierung der Anpassung der Hilflosenentschädigung Die Finanzierung der Anpassung der Hilflosenentschädigung infolge Erhöhung des höchstversicherten Verdienstes erfolgt für die Berufs- und Nichtberufsunfallver- sicherung nach den gleichen Regeln wie für die Finanzierung der Teuerungszulagen. Für die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a und die Ersatzkasse werden die Einzelheiten in den Statuten und im Verwaltungsreglement des Vereins nach Artikel 90a Absatz 1 geregelt.
Art. 91 Abs. 4 4 Die Arbeitslosenversicherung schuldet den gesamten Prämienbetrag der arbeitslo- sen Personen. Sie zieht den nach Artikel 22a Absatz 4 AVIG14 von der arbeitslosen Person geschuldeten Anteil von der Arbeitslosenentschädigung ab. Nehmen die arbeitslosen Personen an Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung, an Berufspraktika oder an Bildungsmassnahmen teil, so entrichtet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die Prämien für das Unfallrisiko während dieser Tätigkeiten an die Suva.
Art. 92 Abs. 1 1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdiens- tes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfäl- len und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teue-
14 SR 837.0
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rungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereig- nissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.
Art. 94 Einreihung der Betriebe und der Versicherten in die Prämientarife In Abweichung von Artikel 49 ATSG15 haben die Versicherer nach Artikel 68 für die erstmalige Einreihung der Betriebe und der Versicherten in die Prämientarife und für die Änderung der Einreihung, ausgenommen im Falle von Artikel 92 Ab- satz 3, keine Verfügung zu erlassen.
Art. 111 Aufschiebende Wirkung Einer Einsprache oder Beschwerde gegen eine Verfügung, welche die Einreihung von Betrieben und Versicherten in die Prämientarife, die Festlegung einheitlicher Zinsanteilssätze der Zinserträge für Rückstellungen und einheitliche Prämienzu- schläge für nicht gedeckte Teuerungszulagen, eine Prämienforderung oder die Zuständigkeit eines Versicherers betrifft, kommt aufschiebende Wirkung nur zu, wenn ihr diese in der Verfügung selbst, von der Einspracheinstanz oder vom Gericht verliehen wird.
Art. 112
1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt,
wird mit Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich: a. sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Versicherungs- oder der Prämienpflicht ganz oder teilweise entzieht; b. als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Prämien vom Lohn abzieht, sie indes- sen dem vorgesehenen Zweck entfremdet; c. als Durchführungsorgan seine Pflichten, namentlich die Schweigepflicht, verletzt oder seine Stellung zum Nachteil Dritter, zum eigenen Vorteil oder zum unrechtmässigen Vorteil eines anderen missbraucht; d. als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt und dadurch andere ernstlich gefährdet.
2 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt,
wird mit Busse bestraft, wer fahrlässig als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zuwi- derhandelt und dadurch andere ernstlich gefährdet.
3 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. in Verletzung der Auskunftspflicht unwahre Auskunft erteilt oder die Aus- kunft verweigert;
15 SR 830.1
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b. die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt; c. als Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt, ohne dadurch andere zu gefährden. 4 Handelt der Täter in den Fällen nach Absatz 3 fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.
Art. 113 Aufgehoben
Art. 115a 1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen, sind auf die Leis- tungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II Abschnitt A des Abkommens vom 21. Juni 199916 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü- gigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar: a. Verordnung (EG) Nr. 883/200417; b. Verordnung (EG) Nr. 987/200918; c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/7119; d. Verordnung (EWG) Nr. 574/7220. 2 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staats- angehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen, sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des
16 SR 0.142.112.681
17 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1).
18 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verord- nung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11).
19 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. 20 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicher- heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.
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vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fas- sung von Anhang K Anlage 2 des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 21 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar: a. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; b. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
3 Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten
Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des An- hangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA- Übereinkommens beschlossen wurde.
4 Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union», und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
II Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 1 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
2 Invalidenrenten und Komplementärrenten nach Artikel 20 werden nach dem neuen
Recht (Art. 20 Abs. 2ter) gekürzt, wenn der Bezüger einer solchen Rente das ordent- liche Rentenalter zwölf Jahre oder mehr nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung erreicht. Erreicht der Rentenbezüger das ordentliche Rentenalter weniger als acht Jahre nach dem Inkrafttreten, wird die Rente nicht gekürzt. Renten von Rentenbezügern, die das ordentliche Rentenalter acht oder mehr Jahre, aber weniger als zwölf Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung erreichen, werden für jedes weitere, dem achten Jahr folgende ganze Jahr um einen Fünftel des Kürzungs- betrages nach dem neuen Recht gekürzt. Die frei werdenden Deckungskapitalien sind zur Finanzierung von künftigen Teuerungszulagen oder von zusätzlich notwen- digen Deckungskapitalien infolge einer Änderung der vom Bundesrat genehmigten Rechnungsgrundlagen zu verwenden. 3 Die Suva und die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und c können die Versicherungsleistungen nach Artikel 90 Absatz 1 für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung ereignet haben, noch während fünf Jahren gemäss bisherigem Recht finanzieren.
4 Die von den Versicherern nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a und der Ersatz-
kasse bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Änderung geäufneten Mittel für die Finanzierung der Teuerungszulagen und die Anpassung der Hilflosenentschädigung werden vollumfänglich für die in den Artikeln 90a und 90d geregelte Finanzierung verwendet. Die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a, die bereits einmal
21 SR 0.632.31
4387
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Mitglieder des Fonds zur Sicherung künftiger Renten waren und dies beim Inkraft- treten der vorliegenden Änderung nicht mehr sind, haben mindestens den Betrag als gesonderte Rückstellungen zur Finanzierung der Teuerungszulagen gemäss Arti- kel 90a und der Anpassung der Hilflosenentschädigung gemäss Artikel 90d bereit zu stellen, den sie bei ihrem Austritt aus dem Fonds zur Sicherung künftiger Renten zu diesem Zweck zurückgestellt hatten.
III Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
IV
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 25. September 2015 Ständerat, 25. September 2015 Der Präsident: Stéphane Rossini Der Präsident: Claude Hêche Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 4. Februar 2016 unbenützt abge-
laufen.22
2 Es wird auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt.
9. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
22 BBl 2015 7139 7575
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Anhang (Ziff. III)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194623 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung
Art. 50b Abs. 1 Bst. c und d sowie 2 1 Das zentrale Register der Versicherten sowie das zentrale Register der laufenden Leistungen (Art. 71 Abs. 4) sind folgenden Stellen durch Abrufverfahren zugäng- lich: c. den Unfallversicherern nach dem Bundesgesetz vom 20. März 198124 über die Unfallversicherung zur Überprüfung der Bezugsberechtigungen für lau- fende Renten; d. der Militärversicherung zur Überprüfung der Bezugsberechtigungen für lau- fende Renten.
2 Der Bundesrat regelt die Verantwortung für den Datenschutz, die zu erfassenden
Daten und deren Aufbewahrungsfristen, den Zugriff auf die Daten, die Zusammen- arbeit zwischen den Benützern, die Datensicherheit sowie die Kostenbeteiligung der Unfallversicherer und der Militärversicherung.
2. Bundesgesetz vom 25. Juni 198225 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 34a Abs. 1, 4 und 5 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. 4 Die Kürzung anderer Leistungen, die beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorgenommen wird, sowie die Kürzung oder Verweigerung anderer Leistungen aufgrund von Verschulden müssen nicht ausgeglichen werden.
23 SR 831.10 24 SR 832.20 25 SR 831.40
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5 Der Bundesrat regelt:
a. die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte sowie den mutmasslich ent- gangenen Verdienst; b. die Berechnung der Kürzung der Leistungen nach Absatz 1, wenn andere Leistungen nach Absatz 4 gekürzt werden; c. die Koordination mit Krankentaggeldern.
3. Bundesgesetz vom 19. Juni 199226 über die Militärversicherung
Art. 22 Eignung
1 Als Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren und Apotheker im Sinne dieses Gesetzes
gelten Personen, die die Voraussetzungen für eine privatwirtschaftliche Berufsaus- übung in eigener fachlicher Verantwortung gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200627 erfüllen. Die von einem Kanton zur Abgabe von Medikamenten zugelassenen Ärzte sind im Umfang dieser Zulassung den Apothekern gleichgestellt.
2 Der Bundesrat legt durch Verordnung die Voraussetzungen fest, unter denen die
Spitäler und Kuranstalten, die medizinischen Hilfspersonen, die Laboratorien, die Abklärungsstellen sowie die Transport- und Rettungsunternehmen zur Tätigkeit zulasten der Militärversicherung zugelassen werden.
Art. 25a Auskunftspflicht des Leistungserbringers Der Leistungserbringer muss der Militärversicherung eine detaillierte und verständ- liche Rechnung zustellen. Er muss ihr auch alle Angaben machen, die sie benötigt, um die Leistungsansprüche zu beurteilen und um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können.
Art. 26 Abs. 1 erster und dritter Satz sowie 2 zweiter Satz
1 Die Militärversicherung kann mit den Medizinalpersonen, den medizinischen
Hilfspersonen, den Spitälern, den Abklärungsstellen, den Laboratorien, den Kuran- stalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen vertraglich die Zusammen- arbeit regeln und die Tarife festlegen. … Wer im ambulanten Bereich die Bedingun- gen erfüllt, kann dem Vertrag beitreten. 2 … In gleicher Weise ordnet er die Vergütung für Versicherte, die sich in ein Spital ohne Tarifvereinbarung begeben.
26 SR 833.1 27 SR 811.11
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4. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198228
Art. 98 Pflicht zur Datenbekanntgabe Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung stellt der Suva gegen Entschädi- gung die zur Risikoanalyse der Unfälle von arbeitslosen Personen erforderlichen Personendaten anonymisiert zur Verfügung.
28 SR 837.0
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