AS 2016 4525
Verordnung über die gegenseitige Wahrnehmung von Aufgaben durch Polizeiverbindungsleute und Verbindungsleute der Eidgenössischen Zollverwaltung
Verordnung über die gegenseitige Wahrnehmung von Aufgaben durch Polizeiverbindungsleute und Verbindungsleute der Eidgenössischen Zollverwaltung
vom 23. November 2016
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 20. September 20131 über das Informationssystem
für Strafsachen der Eidgenössischen Zollverwaltung
Art. 6 Abs. 2 2 Das Informationssystem wird ausschliesslich durch die EZV benutzt. Die Polizei- verbindungsleute des Bundesamtes für Polizei (fedpol) haben, wenn sie im Ausland Aufgaben von Verbindungsleuten der EZV wahrnehmen, Zugriff auf das Informa- tionssystem und dürfen die entsprechenden Daten bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 4 Buchstaben a und b erforderlich ist.
Art. 13 Abs. 2 2 Absatz 1 gilt auch für die Polizeiverbindungsleute von fedpol, wenn sie im Aus- land Aufgaben von Verbindungsleuten der EZV wahrnehmen.
1 SR 313.041
2016-0817 4525
Gegenseitige Wahrnehmung von Aufgaben durch Polizeiverbindungsleute AS 2016 und Verbindungsleute der Eidgenössischen Zollverwaltung. V
2. Verordnung vom 30. November 20012 über die Wahrnehmung
kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei
Art. 3 Abs. 2 Bst. c (betrifft nur den italienischen Text)
Art. 8 Sachüberschrift (betrifft nur den italienischen Text), Abs. 1, 2 (betrifft nur den italienischen Text), 3 erster Satz (betrifft nur den italienischen Text), 3 bis und 4
1 Die Polizeiverbindungsleute werden im Empfangsstaat als diplomatische Attachés
der Schweizer Botschaft angemeldet. Fachlich werden sie durch die Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation geführt. 3bis Fedpol kann im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) Aufgaben der Polizeiverbindungsleute an die Verbindungsleute der EZV delegieren. Die Verbindungleute der EZV sind im Rahmen der von fedpol übertragenen Aufga- ben den Polizeiverbindungsleuten bezüglich des Zugriffs auf Informationssysteme und der Berechtigung zur Datenbearbeitung gleichgestellt, soweit dies für die Auf- gabenerfüllung erforderlich ist. 4 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ist zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen mit dem Ausland über die Stationierung von Polizeiverbin- dungsleuten.
3. Zollverordnung vom 1. November 2006 3
Art. 221f Verbindungsleute im Ausland (Art. 92 ZG)
1 Die EZV kann im Ausland eigene Verbindungsleute einsetzen und mit folgenden
Aufgaben betrauen: a. dem Sammeln strategischer und taktischer Informationen, die die Zollver- waltung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt; b. dem Austausch dieser Informationen mit den Partnerbehörden im Emp- fangsstaat sowie weiteren Behörden; c. der Förderung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit.
2 Sie kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizei (fedpol) Aufgaben ihrer
Verbindungsleute an die Polizeiverbindungsleute von fedpol delegieren. Die Poli- zeiverbindungsleute sind im Rahmen der von der EZV übertragenen Aufgaben den Verbindungsleuten der EZV bezüglich des Zugriffs auf die Informationssysteme und der Berechtigung zur Datenbearbeitung gleichgestellt, soweit dies für die Aufgaben- erfüllung erforderlich ist.
2 SR 360.1 3 SR 631.01
Gegenseitige Wahrnehmung von Aufgaben durch Polizeiverbindungsleute AS 2016 und Verbindungsleute der Eidgenössischen Zollverwaltung. V
4. Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom 4. April 20074
Anhang A 8 Titel
Informationssystem des Grenzwachtkorps (GWK)
Klammer unter dem Anhangtitel
Ziff. 4 Punkt 1 Bst. dbis
1. Für die Daten nach Ziffer 2 Buchstaben a und b gilt folgende Zugriffs- und
Bearbeitungsberechtigung: dbis. Die Polizeiverbindungsleute des Bundesamtes für Polizei (fedpol) haben, wenn sie im Ausland Aufgaben von Verbindungsleuten der EZV wahr- nehmen, Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 4 Buchstaben a und b der Verordnung vom 20. September 20135 über das Informationssystem für Strafsachen der Eidgenössischen Zollverwaltung erforderlich ist.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
23. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4 SR 631.061 5 SR 313.041
Gegenseitige Wahrnehmung von Aufgaben durch Polizeiverbindungsleute AS 2016 und Verbindungsleute der Eidgenössischen Zollverwaltung. V