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Bundesgesetz über die Unfallversicherung
Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) (Organisation und Nebentätigkeiten der SUVA)
Änderung vom 25. September 2015
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai 20081 und in die Zusatzbotschaft vom 19. September 20142 beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 20. März 19813 über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «SUVA» durch «Suva» ersetzt.
Art. 1 Abs. 2 Bst. abis
2 Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
abis. Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
Art. 58 Arten der Versicherer Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Suva oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt.
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Art. 61 Abs. 1 und 3 1 Die Suva ist eine autonome Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlich- keit und Sitz in Luzern. Die Suva wird im Handelsregister eingetragen. 3 Die Suva steht unter der Oberaufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausge- übt wird. Das Reglement über die Organisation der Suva sowie der Jahresbericht und die Jahresrechnung bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.
Art. 62 Organe Die Organe der Suva sind: a. der Suva-Rat; b. die Geschäftsleitung; c. die Revisionsstelle.
Art. 63 Suva-Rat
1 Der Suva-Rat besteht aus:
a. sechzehn Vertretern der bei der Suva versicherten Arbeitnehmer; b. sechzehn Vertretern der Arbeitgeber, die bei der Suva versicherte Arbeit- nehmer beschäftigen; c. acht Vertretern des Bundes.
2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Suva-Rates für eine Amtsdauer von vier
Jahren. Er berücksichtigt dabei die Landesteile, die Berufsarten und das Geschlecht. Die Verbände der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber haben das Recht, dem Bundes- rat Kandidaturen vorzuschlagen. Der Bundesrat kann jederzeit Mitglieder des Suva- Rates aus wichtigen Gründen abberufen. 3 Für das Honorar der Mitglieder des Suva-Rates und die weiteren mit diesen Perso- nen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundesper- sonalgesetzes vom 24. März 20004 (BPG) sinngemäss. Der Bundesrat genehmigt das Reglement über die Honorare der Mitglieder des Suva-Rates. 4 Die Mitglieder des Suva-Rates scheiden spätestens am Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 70. Altersjahr vollendet haben, aus dem Suva-Rat aus.
5 Der Suva-Rat konstituiert sich selbst und wählt dabei den Präsidenten und zwei
Vizepräsidenten sowie seine Ausschüsse, namentlich den Suva-Ratsausschuss. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Festlegung der strategischen Ziele, der Grundsätze der Prämienbestimmung und der Personalpolitik der Suva; b. Verabschiedung des Organisationsreglements zuhanden des Bundesrates; c. Erlass des Personalreglements;
4 SR 172.220.1
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d. Genehmigung der Rechnungsgrundlagen und Festlegung der Prämientarife; e. Wahl und Abberufung der Revisionsstelle; f. Verabschiedung des Jahresberichts und der Jahresrechnung zuhanden des Bundesrates sowie Entscheid über die Verwendung von Ertragsüberschüs- sen; g. Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung und von de- ren Vorsitzendem; h. Verabschiedung des Voranschlags für die Betriebskosten, der Finanzplanung und der Ausgestaltung des Rechnungswesens; i. Organisation der internen Revision sowie Bestellung, Beaufsichtigung und Abberufung des verantwortlichen Aktuars; k. Aufsicht über die Geschäftsleitung und deren Vorsitzenden, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetzgebung, der massgebenden Regle- mente und Weisungen sowie auf die betriebliche Führung; l. Gewährleistung eines angepassten internen Kontrollsystems und Risikoma- nagements; m. Entlastung der Geschäftsleitung.
6 Der Suva-Ratsausschuss bereitet die Geschäfte zuhanden des Suva-Rates vor. Der
Suva-Rat kann dem Suva-Ratsausschuss im Organisationsreglement die Festlegung von Prämientarifen nach Absatz 5 Buchstabe d sowie die Aufgaben nach Absatz 5 Buchstaben g–m übertragen. Die anderen Aufgaben des Suva-Rates sind nicht übertragbar.
Art. 64 Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung führt die Geschäfte der Suva und vertritt sie nach aussen; sie kann die Prokura und andere Vollmachten erteilen.
2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen dem Suva-Rat nicht angehören. Sie
werden nach dem Obligationenrecht (OR)5 angestellt. Für ihren Lohn und die weite- ren Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1–5 BPG6 sinngemäss.
Art. 64a Sorgfalts- und Treuepflicht
1 Die Mitglieder des Suva-Rates und der Geschäftsleitung erfüllen ihre Aufgaben
mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen der Suva in guten Treuen. Der Suva-Rat trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der Suva und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.
2 Im Rahmen der Sorgfalts- und Treuepflicht legen alle Mitglieder der Organe der
Suva ihre Interessenbindungen gegenüber dem Wahlorgan offen.
5 SR 220 6 SR 172.220.1
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3 Sie melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen während der Mitgliedschaft
laufend.
4 Der Suva-Rat informiert im Rahmen der jährlichen Berichterstattung über die
Interessenbindungen seiner Mitglieder.
Art. 64b Revisionsstelle 1 Die Suva muss ihre Jahresrechnung durch die Revisionsstelle im Sinne von Artikel 727 OR7 ordentlich prüfen lassen. Die Revisionsstelle überprüft zudem die Einhal- tung der Vorschriften über das Finanzierungsverfahren gemäss Artikel 90. 2 Die Wahl der Revisionsstelle erfolgt für eine Amtsdauer von höchstens drei Jah- ren. Wiederwahl ist möglich.
Art. 64c Verantwortlichkeit
1 Die Mitglieder der Organe sowie die mit der Geschäftsführung und der Revision
befassten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie der Suva absicht- lich oder fahrlässig zufügen.
2 Der Anspruch der Suva auf Schadenersatz gegen die Mitglieder der Organe sowie
die mit der Geschäftsführung und der Revision befassten Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem diese Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlungen an gerechnet. 3 Streitigkeiten aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder der Organe oder der mit der Geschäftsführung und der Revision betrauten Personen werden durch die Zivil- gerichte beurteilt.
Art. 65 Rechnungslegung
1 Die Rechnungslegung der Suva stellt deren Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
mit Spartenrechnung dar. 2 Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich unter Vorbehalt sozial- versicherungsrechtlicher Sonderbestimmungen an allgemein anerkannten Standards.
3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Be-
wertungsregeln sind offenzulegen.
Art. 65a Verantwortlicher Aktuar 1 Für die Stellung und die Aufgaben des verantwortlichen Aktuars gelten die Arti- kel 23 und 24 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20048.
7 SR 220 8 SR 961.01
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2 Die gestützt auf das Versicherungsaufsichtsgesetz zusätzlich erlassenen Vorschrif- ten des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Aufgaben des verantwort- lichen Aktuars und über den Inhalt des Berichts sind anwendbar.
Art. 65b Personal
1 Das Personal der Suva wird nach OR9 angestellt.
2 Der Suva-Rat legt Entlöhnung, Nebenleistungen und die weiteren Vertrags-
bedingungen im Personalreglement fest. Artikel 6a Absätze 1–5 BPG10 gilt sinnge- mäss.
3 Das Personal ist bei der Pensionskasse der Suva versichert.
Art. 65c Steuern Die Suva ist unter Vorbehalt von Artikel 80 ATSG11 für kommerzielle Leistungen steuerpflichtig.
Art. 67a Nebentätigkeiten
1 Die Suva kann zusätzlich zu den Tätigkeiten, zu welchen sie nach dem Gesetz
verpflichtet ist, in den folgenden Bereichen tätig sein: a. Führung von Rehabilitationskliniken; b. Schadenabwicklung für Dritte; c. Entwicklung von Sicherheitsprodukten und deren Verkauf; d. Beratung und Ausbildung im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförde- rung.
2 Die Nebentätigkeiten müssen:
a. mit den hoheitlichen Aufgaben der Suva beim Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach Arti- kel 85 Absatz 1 vereinbar sein; b. finanziell selbsttragend sein.
3 Die Nebentätigkeiten werden von Leistungszentren innerhalb der Suva oder von
Aktiengesellschaften nach dem OR12 ausgeübt, an denen die Suva die Mehrheit des Kapitals und der Stimmrechte besitzt.
4 Soweit die Nebentätigkeiten von Leistungszentren wahrgenommen werden, führt
die Suva für jedes Leistungszentrum eine separate Betriebsrechnung. Überschüsse oder Verluste werden einer separaten Reserve der Suva gutgeschrieben oder belastet.
9 SR 220 10 SR 172.220.1 11 SR 830.1 12 SR 220
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Art. 70 Abs. 3
3 Die Versicherer nach Artikel 68 können die Schadenerledigung der Suva oder
einem Dritten übertragen. Die Übertragung bedarf für die Versicherer nach Arti- kel 68 Absatz 1 Buchstabe a der Genehmigung der Eidgenössischen Finanzmarkt- aufsicht und für die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c der Genehmi- gung des Bundesamts für Gesundheit.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 25. September 2015 Ständerat, 25. September 2015 Der Präsident: Stéphane Rossini Der Präsident: Claude Hêche Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 14. Januar 2016 unbenützt abge-
laufen.13
2 Es wird auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt.
9. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
13 BBl 2015 7133
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