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AS 2016 5059

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

vom 18. Dezember 2015

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 20152, beschliesst:

Art. 1

1 Das Übereinkommen des Europarats und der Organisation für wirtschaftliche

Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 25. Januar 1988 über die gegensei- tige Amtshilfe in Steuersachen in seiner revidierten und am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Fassung (Amtshilfeübereinkommen)3 wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Amtshilfeübereinkommen zu ratifizieren.

3 Er bringt, gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und f des Amts- hilfeübereinkommens, bei der Ratifikation folgende Vorbehalte an:

Vorbehalte zu Artikel 2 Absatz 1, den Artikeln 11–17 und Artikel 28 Absatz 7 des Amtshilfeübereinkommens:

1. Die Schweiz leistet hinsichtlich der Steuern nach Artikel 2 Absatz 1 Buch-

stabe b Ziffern ii–iv des Amtshilfeübereinkommens in keiner Form Amts- hilfe.

2. Die Schweiz leistet hinsichtlich der Steuern nach Artikel 2 Absatz 1 des

Amtshilfeübereinkommens keine Amtshilfe bei der Vollstreckung nach den Artikeln 11–16 des Amtshilfeübereinkommens.

3. Die Schweiz leistet keine Amtshilfe in Bezug auf jegliche Steuerforde-

rungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Amtshilfeübereinkommens für die Schweiz bestehen; bei Rücknahme eines Vorbehalts nach Ziffer 1

2015-0684 5059

Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des AS 2016

oder 2 leistet die Schweiz keine Amtshilfe in Bezug auf Steuerforderungen, die im Zeitpunkt der Rücknahme des entsprechenden Vorbehalts hinsichtlich Steuern der betreffenden Kategorie bestehen.

4. Die Schweiz leistet hinsichtlich der Steuern nach Artikel 2 Absatz 1 des

Amtshilfeübereinkommens keine Amtshilfe bei der Zustellung von Schrift- stücken nach Artikel 17 Absatz 1 des Amtshilfeübereinkommens.

5. Die Schweiz wendet Artikel 28 Absatz 7 des Amtshilfeübereinkommens

ausschliesslich an: a. wenn es einen Besteuerungszeitraum gibt: auf Amtshilfe im Zusam- menhang mit Besteuerungszeiträumen, die am oder nach dem 1. Januar des dritten Jahres vor dem Jahr beginnen, in dem das Amtshilfe- übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist; b. wenn es keinen Besteuerungszeitraum gibt: auf Amtshilfe im Zusam- menhang mit Steuerverbindlichkeiten, die am oder nach dem 1. Januar des dritten Jahres entstehen, das dem Jahr vorangeht, in dem das Amts- hilfeübereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist.

Art. 2 Der Bundesrat gibt anlässlich der Ratifikation gegenüber der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Europarats oder der OECD (Verwahrer) folgende Erklä- rungen ab: a. die Erklärung nach Artikel 4 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens4, wo- nach die zuständige Behörde der Schweiz betroffene Personen in Über- einstimmung mit den Artikeln 5 und 7 des Amtshilfeübereinkommens infor- mieren kann, bevor sie Informationen übermittelt; b. die Erklärung nach Artikel 9 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens, wo- nach die Schweiz Ersuchen nicht stattgeben wird, dass Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates während Steuer- prüfungen in der Schweiz anwesend sind.

Art. 3 1 Der Bundesrat teilt einem der Verwahrer anlässlich der Ratifikation mit, dass die Steuern nach Artikel 2 Absatz 2 des Amtshilfeübereinkommens 5, für die das Über- einkommen gilt, für die Schweiz auf folgende Steuern anwendbar ist: a. die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Ein- kommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Ge- schäftsertrag, Kapitalgewinne und andere Einkünfte);

4 SR 0.652.1 5 SR 0.652.1

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b. die von Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Vermögen (Ge- samtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäfts- vermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile).

2 Er meldet nach Artikel 2 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens einem der Ver-

wahrer alle vorzunehmenden Änderungen.

3 Er teilt nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Amtshilfeübereinkommens einem

der Verwahrer anlässlich der Ratifikation mit, dass der Vorsteher oder die Vor- steherin des Eidgenössischen Finanzdepartements oder die zu seiner oder ihrer Vertretung bevollmächtigte Person die zuständige Behörde der Schweiz ist.

4 Er meldet nach Artikel 3 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens einem der Ver-

wahrer alle vorzunehmenden Änderungen.

Art. 4 Der Bundesrat kann nach Artikel 28 Absatz 6 des Amtshilfeübereinkommens6 mit einer oder mehreren Vertragsparteien vereinbaren, dass das Amtshilfeüberein- kommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen oder Steuerverbindlichkeiten ab dem Inkrafttreten des Amtshilfeübereinkommens für die Schweiz gilt.

Art. 5 Die Änderung des Steueramtshilfegesetzes vom 28. September 20127 wird in der Fassung gemäss Anhang angenommen.

Art. 6 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des Erlasses gemäss Anhang.

Nationalrat, 18. Dezember 2015 Ständerat, 18. Dezember 2015 Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Präsident: Raphaël Comte Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

6 SR 0.652.1 7 SR 651.1

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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 9. April 2016 unbenützt abge-

laufen.8

2 Die Änderung des in Artikel 5 aufgeführten Bundesgesetzes wird in Anwendung

von Artikel 6 Absatz 2 auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt.

23. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

8 BBl 2015 9605

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Anhang (Art. 5)

Änderung eines anderen Erlasses

Das Steueramtshilfegesetz vom 28. September 20129 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf

Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:

Art. 2 Zuständigkeit Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ist für den Vollzug der Amtshilfe zuständig.

Art. 3 Bst. a, bbis und d In diesem Gesetz gelten als: a. betroffene Person: Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden, oder Person, deren Steuersituation Gegenstand des spon- tanen Informationsaustauschs ist; bbis. Informationsaustausch auf Ersuchen: Austausch von Informationen gestützt auf ein Amtshilfeersuchen; d. spontaner Informationsaustausch: unaufgeforderter Austausch von bei der ESTV oder den kantonalen Steuerverwaltungen vorhandenen Informationen, die für die zuständige ausländische Behörde voraussichtlich von Interesse sind.

Art. 4 Abs. 1 und 3

1 Aufgehoben

3 Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen

sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersitua- tion der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersu- chenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.

9 SR 651.1

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Art. 5a Vereinbarungen über den Datenschutz Sieht das anwendbare Abkommen vor, dass die informierende Behörde Daten- schutzbestimmungen bezeichnen kann, die von der empfangenden Behörde einzu- halten sind, so kann der Bundesrat Vereinbarungen über den Datenschutz ab- schliessen. Die einzuhaltenden Datenschutzbestimmungen müssen mindestens dem Schutzniveau des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199210 über den Datenschutz ent- sprechen.

Gliederungstitel vor Art. 6

2. Kapitel: Informationsaustausch auf Ersuchen

1. Abschnitt: Ausländische Amtshilfeersuchen

Gliederungstitel vor Art. 8

2. Abschnitt: Informationsbeschaffung

Art. 9 Abs. 5 und 10 Abs. 4 Aufgehoben

Art. 14 Abs. 4 und 5 dritter Satz

4 Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt infor-

mieren, wenn: a. es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzu- stellen; oder b. die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zu- stimmt.

5 … Sie setzt hierfür eine Frist von zehn Tagen.

3bis Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt infor- mieren, wenn: a. es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzu- stellen; oder b. die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zu- stimmt.

4 Sie informiert zudem die vom Gruppenersuchen betroffenen Personen ohne Na-

mensnennung durch Publikation im Bundesblatt:

10 SR 235.1

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b. über ihre Pflicht, der ESTV eine der folgenden Adressen anzugeben:

1. ihre inländische Adresse, sofern sie ihren Sitz oder Wohnsitz in der

Schweiz haben,

2. ihre ausländische Adresse, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im be-

treffenden Staat durch die Post zuzustellen, oder

3. die Adresse einer zur Zustellung bevollmächtigten Person in der

Schweiz; 5 Die Frist zur Angabe der Adresse nach Absatz 4 Buchstabe b beträgt 20 Tage. Sie beginnt am Tag nach der Publikation im Bundesblatt zu laufen.

Gliederungstitel vor Art. 16

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 17 Abs. 3

3 Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV

die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person oder direkt, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Andernfalls eröffnet sie die Verfügung durch Veröffentlichung im Bundesblatt.

Art. 20 Abs. 3 erster Satz

3 Sieht das anwendbare Abkommen vor, dass die im Rahmen des Amtshilfeverfah-

rens erhaltenen Informationen auch für andere Zwecke als für Steuerzwecke ver- wendet oder an einen Drittstaat weitergeleitet werden dürfen, sofern die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser Verwendung oder Weiterleitung zustimmt, so erteilt die ESTV nach entsprechender Prüfung ihre Zustimmung. …

Gliederungstitel vor Art. 21a Aufgehoben

Art. 21a Sachüberschrift sowie Abs. 4 und 5 Verfahren mit nachträglicher Information der beschwerdeberechtig- ten Personen

4 und 5 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 22

4. Abschnitt: Schweizerische Amtshilfeersuchen

5bis Die ESTV prüft, ob die aus dem Ausland erhaltenen Informationen für weitere schweizerische Behörden von Interesse sind, und leitet die Informationen an diese

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weiter, sofern dies nach dem anwendbaren Abkommen zulässig und nach schweize- rischem Recht vorgesehen ist. Sie holt gegebenenfalls die Zustimmung der zustän- digen Behörde des ersuchten Staates ein.

7 Absatz 6 gilt nicht in Bezug auf Staaten, von denen die Schweiz Informationen

ohne vorgängiges Ersuchen erhalten kann.

Gliederungstitel vor Art. 22a

3. Kapitel: Spontaner Informationsaustausch

Art. 22a Grundsätze

1 Der Bundesrat regelt die Pflichten im Zusammenhang mit dem spontanen Infor-

mationsaustausch im Einzelnen. Er orientiert sich dabei an den internationalen Standards und an der Praxis anderer Staaten.

2 Die ESTV und die kantonalen Steuerverwaltungen treffen die notwendigen Mass-

nahmen, damit die Fälle identifiziert werden, in denen spontan Informationen aus- zutauschen sind.

3 Die kantonalen Steuerverwaltungen stellen der ESTV die zur Übermittlung an die

zuständigen ausländischen Behörden vorgesehenen Informationen unaufgefordert und fristgerecht zu.

4 Die ESTV prüft diese Informationen und entscheidet, welche Informationen über-

mittelt werden.

5 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann Weisungen erlassen; insbe-

sondere kann es den kantonalen Steuerverwaltungen die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben und verlangen, dass gewisse Formulare ausschliesslich in elektronischer Form eingereicht werden.

Art. 22b Information der beschwerdeberechtigten Personen

1 Die ESTV informiert die betroffene Person und weitere Personen, von deren

Beschwerdeberechtigung nach Artikel 48 VwVG11 sie aufgrund der Akten ausgehen muss, über den vorgesehenen spontanen Informationsaustausch.

2 Sie informiert diese Personen ausnahmsweise erst nach dem spontanen Informa-

tionsaustausch über dessen Durchführung, wenn der Zweck der Amtshilfe und der Erfolg einer Untersuchung durch die vorgängige Information vereitelt würden. Im Übrigen gilt Artikel 21a Absätze 2 und 3 sinngemäss. 3 Kann eine beschwerdeberechtigte Person nicht erreicht werden, so informiert die ESTV sie durch Veröffentlichung im Bundesblatt über die vorgesehene Über- mittlung von Informationen. Sie fordert sie auf, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist.

11 SR 172.021

Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des AS 2016

Art. 22c Mitwirkungsrecht und Akteneinsicht der beschwerdeberechtigten Personen Für das Mitwirkungsrecht und die Akteneinsicht gilt Artikel 15 sinngemäss.

Art. 22d Verfahren Für die Verfahren gelten die Artikel 16, 17, 19 und 20 sinngemäss.

Art. 22e Vom Ausland spontan übermittelte Informationen 1 Die ESTV leitet Informationen, die ihr andere Staaten spontan übermittelt haben, zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts den interessier- ten Steuerbehörden weiter. Sie weist diese Behörden auf die Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungs- pflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens hin. 2 Sie leitet die von einem anderen Staat spontan übermittelten Informationen weite- ren schweizerischen Behörden, für die die Informationen von Interesse sind, weiter, sofern dies nach dem anwendbaren Abkommen zulässig und nach schweizerischem Recht vorgesehen ist. Sie holt gegebenenfalls die Zustimmung der zuständigen Behörde des informierenden Staates ein.

Gliederungstitel vor Art. 22f

4. Kapitel: Datenbearbeitung, Schweigepflicht und Statistik

Art. 22f Datenbearbeitung Die ESTV kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz Personendaten, einschliesslich Personendaten über administra- tive und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen, bearbeiten.

Art. 22g Informationssystem

1 Die ESTV betreibt ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten,

einschliesslich Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen, die sie gestützt auf die anwendbaren Abkommen und dieses Gesetz erhalten hat. 2 Die Daten dürfen nur durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der ESTV oder durch von der ESTV kontrollierte Fachpersonen bearbeitet werden.

3 Das Informationssystem dient der ESTV zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den

anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz. Es darf namentlich verwendet werden, um: a. Informationen nach Massgabe der anwendbaren Abkommen und des schweizerischen Rechts zu empfangen und weiterzuleiten;

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b. Rechtsverfahren im Zusammenhang mit den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz zu bearbeiten; c. administrative und strafrechtliche Sanktionen zu verhängen und zu vollstre- cken; d. Amts- und Rechtshilfeersuchen zu bearbeiten; e. die Begehung von Steuerdelikten zu bekämpfen; f. Statistiken zu erstellen.

4 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere über:

a. die Organisation und Führung des Informationssystems; b. die Kategorien der bearbeiteten Personendaten; c. den Katalog der Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen; d. die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen; e. die Dauer der Aufbewahrung, die Archivierung und die Vernichtung der Da- ten.

Art. 22h Geheimhaltungspflicht

1 Wer mit dem Vollzug eines anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes betraut

ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, hat gegenüber anderen Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Still- schweigen zu bewahren.

2 Keine Geheimhaltungspflicht besteht:

a. bei der Übermittlung von Informationen und bei Bekanntmachungen nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz; b. gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung, die das EFD er- mächtigt hat, im Einzelfall amtliche Auskünfte bei den mit dem Vollzug die- ses Gesetzes betrauten Behörden einzuholen; c. soweit das anwendbare Abkommen die Aufhebung der Geheimhaltungs- pflicht zulässt und im schweizerischen Recht eine gesetzliche Grundlage für diese Aufhebung besteht.

Art. 22i Statistiken

1 Die ESTV veröffentlicht die für die Länderüberprüfung des Global Forum über

Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke erforderlichen Statistiken. 2 Es besteht kein Recht auf Zugang zu weiter gehenden als den nach Absatz 1 veröf- fentlichten Informationen.

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Gliederungstitel vor Art. 22j

5. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 22j Widerhandlungen gegen behördliche Anordnungen Leistet die betroffene Person, der Informationsinhaber oder die Informations- inhaberin einer von der ESTV unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestim- mung ergangenen vollstreckbaren Verfügung zur Herausgabe der Informationen nach Artikel 9 oder 10 vorsätzlich nicht Folge, so wird er oder sie mit Busse bis zu

10 000 Franken bestraft.

Art. 22k Verstoss gegen das Informationsverbot Mit Busse bis zu 10 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Informationsverbot nach Artikel 21a Absatz 3 verstösst.

Art. 22l Verfahren

1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz ist

das Bundesgesetz vom 22. März 197412 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.

2 Verfolgende und urteilende Behörde ist die ESTV.

Gliederungstitel vor Art. 23

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

12 SR 313.0

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