AS 2016 51
Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG)
Berichtigung (Art. 10 Abs. 3 PublG)
Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG)
Änderung vom 14. Dezember 2012 (AS 2015 319; SR 851.1)
statt:
Art. 37a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2012 Eine Ersatzpflicht des Heimatkantons nach bisherigem Recht besteht nur, wenn ihm für die geschuldeten Unterstützungskosten noch vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes Rechnung
muss es heissen:
Art. 37a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2012 Eine Ersatzpflicht des Heimatkantons nach bisherigem Recht besteht nur, wenn ihm für die geschuldeten Unterstützungskosten noch vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes Rechnung gestellt wird.
12. Januar 2016 Bundeskanzlei
2016-0049 51
Zuständigkeitsgesetz. Berichtigung AS 2016