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AS 2016 51

Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG)

Berichtigung (Art. 10 Abs. 3 PublG)

Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG)

Änderung vom 14. Dezember 2012 (AS 2015 319; SR 851.1)

statt:

Art. 37a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2012 Eine Ersatzpflicht des Heimatkantons nach bisherigem Recht besteht nur, wenn ihm für die geschuldeten Unterstützungskosten noch vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes Rechnung

muss es heissen:

Art. 37a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2012 Eine Ersatzpflicht des Heimatkantons nach bisherigem Recht besteht nur, wenn ihm für die geschuldeten Unterstützungskosten noch vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes Rechnung gestellt wird.

12. Januar 2016 Bundeskanzlei

2016-0049 51

Zuständigkeitsgesetz. Berichtigung AS 2016

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