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AS 2016 5207

Verordnung über die Anerkennung von EU-Genehmigungen und über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie Motorfahrräder (TAFV 3)

Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

Verordnung

über die Anerkennung von EU-Genehmigungen und über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie Motorfahrräder

(TAFV 3)

vom 16. November 2016

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 8 Absatz 1, 9 Absätze Ibis und 3 sowie 106 Absätze 1,

6 und 10 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958! (SVG),

verordnet:

Art.1 Gegenstand und Geltungsbereich ! Diese Verordnung regelt:

a. die Anerkennung der folgenden Genehmigungen und Bescheinigungen der Europäischen Union (EU) für Fahrzeuge nach Absatz 2: EU-Gesamtgeneh- migungen, EU-Teilgenehmigungen und EU-Übereinstimmungsbescheini- gungen;

b. technische Anforderungen für Fahrzeuge, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile und Ausrüstungen nach Absatz 2.

2 Sie gilt für Motorräder nach Artikel 14 Buchstaben a und b der Verordnung vom

19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge nach Artikel 15 VTS sowie für Motorfahrräder nach Artikel 18 Buchstaben a und b VTS.

Art.2 Fahrzeugprüfung und Abgaswartung

Die Zulassungsprüfung, die Nachprüfung und die Abgaswartung von Fahrzeugen nach Artikel 1 Absatz 2 richten sich nach der VTS3.

SR 741.414

! SR 741.01 2 SR 741.41 3 SR 741.41

2016-1717 5207

Anerkennung von EU-Genehmigungen und technische Anforderungen AS 2016 an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie Motorfahrräder. V

Art.3 Begriffe

Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung vom 19. Juni 19954 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen.

Art.4 Internationale Regelungen

! Die in dieser Verordnung aufgeführten EU-Rechtsakte gelten in der in Anhang 2 VTSS festgelegten Fassung.

2 Verweisen diese EU-Rechtsakte ihrerseits auf Bestimmungen anderer EU-Rechts-

akte oder auf Bestimmungen von UNECE-Reglementen®, so gelten auch diese Bestimmungen; massgebend ist dabei die in Anhang 2 VTS festgelegte Fassung.

3 Für die Anwendung der in Anhang 2 VTS aufgeführten internationalen Regelun-

gen gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.

Art.5 Fahrzeugeinteilung nach EU- und nach Schweizer Recht

In Anhang 1 ist festgelegt, welchen Schweizer Fahrzeugkategorien die EU-Fahr- zeugklassen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 entsprechen.

Art. 6 Anerkennung von EU-Genehmigungen und -Bescheinigungen

1 EU-Gesamtgenehmigungen, EU-Teilgenehmigungen und EU-Übereinstimmungs-

bescheinigungen, die nach den in Anhang 2 aufgefiihrten EU-Rechtsakten ausge- stellt wurden, werden anerkannt.

2 Nicht anerkannt werden Genehmigungen und Bescheinigungen fiir:

a. Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;

b. Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden;

c. Ausnahmefahrzeuge (Art. 25 Abs. 1 VTS’) und Arbeitsfahrzeuge (Art. 13 Abs. 1 und 22 Abs. 1 VTS).

SR 741.511

SR 741.41

Textausgaben der UNECE-Reglemente können beim Bundesministerium für Verkehr und

digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland kostenlos abgerufen werden unter

www.bmvi.de > Verkehr und Mobilität > Verkehrsteilnehmer > Fahrzeuge >

KfZ-technische Vorschriften > UN/ECE-Regelungen, oder sie können gegen Bezahlung

7 bezogen werden beim Bundesamt für Strassen, Abteilung Strassenverkehr, 3003 Bern. SR 741.41

au

Anerkennung von EU-Genehmigungen und technische Anforderungen AS 2016 an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie Motorfahrräder. V

Art.7 Technische Anforderungen

! In Anhang 3 sind technische Anforderungen für Fahrzeuge nach Artikel 1 Absatz 2 enthalten.

2 Absatz 1 gilt nicht für:

a. Fahrzeuge nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;

b. Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden;

c. Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.

Art.8 Verhältnis zu den technischen Anforderungen nach der VTS

Für Fahrzeuge, für die keine EU-Genehmigungen nach Artikel 6 Absatz 1 oder entsprechende Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin vorlie- gen, gelten die technischen Anforderungen der VTS8.

Art.9 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 2. September 19989 über technische Anforderungen an Motor- räder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2017 in Kraft.

16. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

8 SR 741.41 9% AS 1998 2487, 2000 2403, 2002 3184, 2003 1824, 2009 5803, 2012 1919, 2015 509

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sowie Motorfahrräder. V

Anhang 1 (Art. 5)

Fahrzeugeinteilung nach EU- und nach Schweizer Recht

EU

Schweiz

zweirädriges Kraftrad (L3e)

zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen

leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug (Lie)

zweirädriges Kleinkraftrad (Lle-B) dreirädriges Kleinkraftrad (L2e) dreirädriges Kraftfahrzeug (L5e-A)

dreirädriges Fahrzeug zur gewerb- lichen Nutzung (L5e-B)

leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug

leichtes Strassen-Quad (L6e-A) leichtes Vierradmobil (L6e-B)

schweres vierrädriges Kraftfahrzeug

schweres Strassen-Quad (L7e-A) schweres Gelände-Quad (L7e-B) Gelände-Quad (L7e-B1) schweres Vierradmobil (L7e-C)

Fahrrad mit Antriebssystem (Lle-A), Gesamtgewicht von höchstens 200 kg

Fahrrad mit Antriebssystem (Lle-A), Gesamtgewicht über 200 kg

Motorrad (Art. 14 Bst. a VTS!0)

Motorrad mit Seitenwagen (Art. 14 Bst. a VTS)

Kleinmotorrad (Art. 14 Bst. b VTS)

Kleinmotorrad Kleinmotorrad

Dreirädriges Motorfahrzeug (Art. 15 Abs. 1 VTS)

Dreirädriges Motorfahrzeug

Leichtmotorfahrzeug (Art. 15 Abs. 2 VTS)

Leichtmotorfahrzeug Leichtmotorfahrzeug Kleinmotorfahrzeug (Art. 15 Abs. 3 VTS)

Kleinmotorfahrzeug Kleinmotorfahrzeug Kleinmotorfahrzeug Kleinmotorfahrzeug Kleinmotorfahrzeug

Leicht-Motorfahrrad (Art. 18 Bst. b VTS) oder

Motorfahrrad (Art. 18 Bst. a VTS)

oder

Elektro-Rikscha (Art. 14 Bst. b Ziff. 3 VTS)

Elektro-Rikscha (Art. 14 Bst. b Ziff. 3 VTS)

10 SR 741.41

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Anhang 2 (Art. 6 Abs. 1)

Anerkennung von EU-Genehmigungen und -Bescheinigungen

Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 der Kommission vom 18. Juli

2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäi-

schen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober

2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen

Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädri- gen und vierrädrigen Fahrzeugen.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission vom 21. Novem- ber 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bau- weise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres Anhangs V.

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Anhang 3 (Art. 7 Abs. 1)

Technische Anforderungen

Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober

2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen

Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädri- gen und vierrädrigen Fahrzeugen.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission vom 21. Novem- ber 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bau- weise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres Anhangs V.

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