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AS 2016 5251

Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union

Originaltext

Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union

Abgeschlossen am 4. März 2016 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 20161 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2017

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden «Schweiz», einerseits, und die Europäische Union und das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Grossherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, und das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland; im Folgenden «Mitgliedstaaten», andererseits, zusammen im Folgenden «Vertragsparteien»;

gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 19992 zwischen der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenos- senschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden «Abkommen»), das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist,

1 AS 2016 5233 2 SR 0.142.112.681

2016-0066 5251

Aufnahme von Kroatien als Vertragspartei zum Abkommen über die Freizügigkeit. AS 2016

gestützt auf das Protokoll vom 26. Oktober 20043 zum Abkommen vom 21. Juni

1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Un- garn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union (im Folgenden «Protokoll von 2004»), das am 1. April 2006 in Kraft getreten ist, gestützt auf das Protokoll vom 27. Mai 20084 zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragspar- teien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union (im Folgenden «Protokoll von 2008»), das am 1. Juni 2009 in Kraft getreten ist, in Anbetracht des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013, in der Erwägung, dass die Republik Kroatien Vertragspartei des Abkommens wer- den sollte; sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 (1) Die Republik Kroatien wird Vertragspartei des Abkommens. (2) Ab Inkrafttreten dieses Protokolls sind die Bestimmungen des Abkommens für die Republik Kroatien unter den in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen ebenso verbindlich wie für die bisherigen Vertragsparteien des Abkommens.

Art. 2 Im Hauptteil des Abkommens und in dessen Anhang I sind folgende Anpassungen vorzunehmen: a) Die Republik Kroatien wird der Liste der Vertragsparteien auf der Seite der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten angefügt. b) In Artikel 10 des Abkommens werden nach den Absätzen 1b, 2b, 3b, 4c und 5b jeweils die folgenden Absätze 1c, 2c, 3c, 4d, 4e und 5c eingefügt: «(1c) Die Schweiz kann bis Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des Proto- kolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei für die Kategorie der Aufenthalte von mehr als vier Monaten und

3 AS 2006 995 4 AS 2009 2421

Aufnahme von Kroatien als Vertragspartei zum Abkommen über die Freizügigkeit. AS 2016

weniger als einem Jahr und für die Kategorie der Aufenthalte von einem Jahr und mehr weiterhin Höchstzahlen für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit von Arbeit- nehmern und Selbständigen aufrechterhalten, die Staatsangehörige der Republik Kroatien sind. Aufenthalte von weniger als vier Monaten unterliegen keinen Höchst- zahlen. Vor Ende des genannten Übergangszeitraums prüft der Gemischte Ausschuss an- hand eines Berichts der Schweiz das Funktionieren der für die Staatsangehörigen der Republik Kroatien geltenden Übergangsregelung. Nach Abschluss der Überprüfung, spätestens aber am Ende des genannten Zeitraums notifiziert die Schweiz dem Gemischten Ausschuss, ob sie weiterhin Höchstzahlen für diese in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer anwenden wird. Die Schweiz kann solche Massnahmen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des genannten Proto- kolls anwenden. Erfolgt keine solche Notifikation, so endet der Übergangszeitraum mit dem in Unterabsatz 1 definierten Zweijahreszeitraum. Am Ende des in diesem Absatz definierten Übergangszeitraums werden alle Höchst- zahlen für die Staatsangehörigen der Republik Kroatien aufgehoben. Kroatien ist berechtigt, für dieselben Zeiträume dieselben Höchstzahlen für Staatsangehörige der Schweiz einzuführen.»

«(2c) Die Schweiz und die Republik Kroatien können während eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei für Arbeitnehmer einer dieser Vertragsparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, die Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeit- nehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen für die Staats- angehörigen der betreffenden Vertragspartei beibehalten. Dieselben Kontrollen können für Personen beibehalten werden, die nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkom- mens Dienstleistungen in den folgenden vier Sektoren erbringen: gärtnerische Dienstleistungen; Baugewerbe, einschliesslich verwandte Wirtschaftszweige; Schutzdienste; industrielle Reinigung (NACE5-Codes 01.41, 45.1 bis 4, 74.60 und 74.70). Die Schweiz wird während der in den Absätzen 1c, 2c, 3c und 4d genannten Übergangszeiträume Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Republik Kroatien sind, gegenüber Arbeitnehmern aus Nicht-EU- und Nicht-EFTA-Staaten Vorrang hinsichtlich des Zugangs zu ihrem Arbeitsmarkt geben. Die Erbringer von Dienst- leistungen, die durch ein besonderes Abkommen über die Erbringung von Dienst- leistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, soweit es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) liberalisiert wurden, unterliegen nicht der Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeit- nehmer. Im selben Zeitraum können Qualifikationsanforderungen für Aufenthaltser- laubnisse von weniger als vier Monaten6 und für Personen aufrechterhalten werden,

5 NACE: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1). 6 Arbeitnehmer können im Rahmen der in Absatz 3c genannten Höchstzahlen auch eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis für weniger als vier Monate beantragen.

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die nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens Dienstleistungen in den vier oben genannten Sektoren erbringen. Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei überprüft der Gemischte Ausschuss das Funktionieren der in diesem Absatz festgelegten Über- gangsmassnahmen auf der Grundlage eines Berichts, der von jeder Vertragspartei, die diese Massnahmen anwendet, ausgearbeitet wird. Nach der Überprüfung, spätes- tens aber zwei Jahre nach Inkrafttreten des genannten Protokolls kann die Vertrags- partei, die die in diesem Absatz genannten Übergangsmassnahmen angewandt und dem Gemischten Ausschuss ihre Absicht, diese auch weiterhin anzuwenden, noti- fiziert hat, die Massnahmen bis Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Protokolls fortsetzen. Erfolgt keine solche Notifikation, so endet der Übergangszeit- raum am Ende des in Unterabsatz 1 definierten Zweijahreszeitraums. Am Ende des in diesem Absatz definierten Übergangszeitraums werden alle in diesem Absatz genannten Beschränkungen aufgehoben.»

«(3c) Nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei behält die Schweiz bis zum Ende des in Absatz 1c genannten Zeitraums im Rahmen ihres Gesamtkontingents für Drittländer den in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmern und Selbständigen, die Staatsangehörige der Republik Kroatien sind, jährlich (pro rata temporis) gemäss dem nachstehenden Plan eine Mindestanzahl neuer Aufenthaltserlaubnisse7 vor:

Bis Ende des Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeit- Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeit- raum von einem Jahr und mehr raum von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr

Ersten Jahres 54 543 Zweiten Jahres 78 748 Dritten Jahres 103 953 Vierten Jahres 133 1158 Fünften Jahres 250 2000

(3d) Wenden die Schweiz und/oder Kroatien die in den Absätzen 1c, 2c und 3c beschriebenen Massnahmen auf Arbeitnehmer, die in ihrem bzw. seinem Hoheitsge- biet beschäftigt sind, an und kommt es zu ernsthaften Störungen auf ihrem Arbeits- markt oder besteht die Gefahr solcher Störungen, notifizieren sie diese Umstände

7 Diese Erlaubnisse werden zusätzlich zu den in Artikel 10 genannten Höchstzahlen gewährt, die Arbeitnehmern und Selbständigen vorbehalten sind, die Staatsangehörige der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens (21. Juni 1999) vertretenen Mit- gliedstaaten oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die aufgrund des Protokolls von 2004 und des Protokolls von 2008 Vertragsparteien dieses Abkommens wurden, sind. Sie werden außerdem zusätzlich zu den Erlaubnissen gewährt, die im Rahmen bestehender bilateraler Abkommen betreffend den Praktikantenaustausch zwischen der Schweiz und dem neuen Mitgliedstaat erteilt werden.

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vor Ablauf des in Absatz 1c genannten Übergangszeitraums dem Gemeinsamen Ausschuss. Der Gemischte Ausschuss entscheidet auf der Grundlage dieser Notifikation, ob das notifizierende Land die Übergangsmassnahmen weiter anwenden kann. Wenn der Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme abgibt, kann das notifizierende Land die in den Absätzen 1c, 2c und 3c beschriebenen Massnahmen auf Arbeitnehmer, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, bis Ende des siebten Jahres nach In- krafttreten des genannten Protokolls anwenden. Die jährliche Anzahl der in Ab- satz 1c genannten Aufenthaltserlaubnisse beläuft sich dann auf:

Bis Ende des Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeit- Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeit- raum von einem Jahr und mehr raum von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr

Sechsten Jahres 260 2100 Siebten Jahres 300 2300

«(4d) Nach Ablauf des in den Absätzen 1c und 3d genannten Zeitraums und bis zum Ende des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkom- men im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei gelten folgende Bestimmungen: Liegt in einem bestimmten Jahr die Zahl der Selbststän- digen und Arbeitnehmern aus Kroatien erteilten neuen Aufenthaltserlaubnisse in einer der in Absatz 1c genannten Kategorien mehr als 10 Prozent über dem Durch- schnitt der drei dem Bezugsjahr vorausgegangenen Jahre, so kann die Schweiz für das Anwendungsjahr die Zahl neuer Aufenthaltserlaubnisse, die Selbstständigen und Arbeitnehmern aus Kroatien für einen Zeitraum von einem Jahr oder länger erteilt werden, auf den Durchschnitt der dem Anwendungsjahr vorausgegangenen drei Jahre plus 5 Prozent und die Zahl neuer Aufenthaltserlaubnisse für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr auf den Durchschnitt der dem Anwendungsjahr vorausgegangenen drei Jahre plus 10 Prozent einseitig be- schränken. Dieselben Beschränkungen können auch im auf das Anwendungsjahr folgenden Jahr angewandt werden. Abweichend von dem vorstehenden Absatz finden folgende Bestimmungen nach Ablauf des sechsten und des siebten Bezugsjahres Anwendung: Liegt in einem bestimmten Jahr die Zahl der Selbstständigen und Arbeitnehmern aus Kroatien erteilten neuen Aufenthaltserlaubnisse in einer der in Absatz 1c genannten Katego- rien, mehr als 10 Prozent über dem Durchschnitt des dem Bezugsjahr vorausgegan- genen Jahres, so kann die Schweiz für das Anwendungsjahr die Zahl neuer Aufent- haltserlaubnisse, die Selbstständigen und Arbeitnehmern aus Kroatien für einen Zeitraum von einem Jahr oder länger erteilt werden, auf den Durchschnitt der dem Anwendungsjahr vorausgegangenen drei Jahre plus 5 Prozent und die Zahl neuer Aufenthaltserlaubnisse für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr auf den Durchschnitt der dem Anwendungsjahr vorausgegangenen drei Jahre plus 10 Prozent einseitig beschränken. Dieselben Beschränkungen können auch im auf das Anwendungsjahr folgenden Jahr angewandt werden.

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(4e) Für die Zwecke der Anwendung von Absatz 4d gelten folgende Definitionen:

1. Als ‹Bezugsjahr› wird ein gegebenes Jahr, gerechnet ab dem ersten Tag des

Monats, in dem das Protokoll in Kraft tritt, bezeichnet.

2. Als ‹Anwendungsjahr› wird das auf das Bezugsjahr folgende Jahr bezeich-

net.»

«(5c) Die Übergangsbestimmungen nach den Absätzen 1c, 2c, 3c und 4d, insbeson- dere die nach Absatz 2c über den Vorrang der in den regulären Arbeitsmarkt inte- grierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, gelten nicht für Arbeitnehmer und Selbständige, die zum Zeitpunkt des Inkraft- tretens des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der Vertragsparteien berechtigt sind. Sie haben insbesondere ein Recht auf berufliche und geografische Mobilität. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr haben Anspruch auf Erneuerung ihrer Aufenthaltserlaubnis, wobei die Aus- schöpfung der Höchstzahlen ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden kann. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr haben automatisch Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Diesen Arbeitnehmern und Selbständigen werden folglich die mit der Freizügigkeit verbundenen Rechte, die in den Grundbestimmungen dieses Abkommens, insbeson- dere in Artikel 7, festgelegt sind, ab Inkrafttreten des genannten Protokolls einge- räumt.» c) In Artikel 27 Absatz 2 des Anhangs I des Abkommens wird der Verweis auf «Artikel 10 Absätze 2, 2a, 2b, 4a, 4b und 4c» durch den Verweis auf «Arti-

Art. 3 Abweichend von Artikel 25 des Anhangs I des Abkommens gelten die in Anhang 1 dieses Protokolls genannten Übergangszeiträume.

Art. 4 Die Anhänge II und III des Abkommens werden gemäss den Anhängen 2 und 3 dieses Protokolls geändert.

Art. 5 (1) Die Anhänge 1, 2 und 3 sind Bestandteil dieses Protokolls. (2) Dieses Protokoll sowie die Protokolle von 2004 und 2008 sind Bestandteil des Abkommens.

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Art. 6 (1) Dieses Protokoll wird vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mit- gliedstaaten und der Europäischen Union und von der Schweiz in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. (2) Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren.

Art. 7 Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem der Abschluss des letzten Ratifizierungs- oder Genehmigungsverfahrens noti- fiziert worden ist.

Art. 8 Dieses Protokoll gilt für dieselbe Dauer und zu denselben Bedingungen wie das Abkommen.

Art. 9 (1) Dieses Protokoll und die ihm beigefügten Erklärungen sind in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer, bulgarischer, dänischer, englischer, estni- scher, finnischer, griechischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, sloweni- scher, spanischer, schwedischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. (2) Die kroatischen Sprachfassungen des Abkommens einschliesslich aller Anhänge und Protokolle und der Schlussakte sind verbindlich. Der mit Artikel 14 des Ab- kommens eingesetzte Gemischte Ausschuss genehmigt die neue verbindliche Fas- sung des Abkommens in kroatischer Sprache.

Geschehen zu Brüssel am vierten März zweitausendsechzehn.

Für die Für Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: die Europäische Union: Mitgliedstaaten: Mario Gattiker Pieter de Gooijer Jean-Eric Paquet

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Anhang 1

Übergangsmassnahmen für den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen

Die Republik Kroatien kann die in ihren Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls enthaltenen Beschränkungen für den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen durch Staatsangehörige der Schweiz und durch juristi- sche Personen, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden, bis sieben Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls beibehalten. Auf keinen Fall dürfen Staatsangehörige der Schweiz beim Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen weni- ger günstig als am Tag der Unterzeichnung dieses Protokolls oder restriktiver als Staatsangehörige von Drittstaaten, die nicht Vertragsparteien dieses Abkommens oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, behandelt werden. Selbständige Landwirte mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, die sich in Kroa- tien niederlassen und dort einen Wohnsitz anmelden wollen, unterliegen weder den Bestimmungen des Absatzes 1 noch anderen Verfahren als denjenigen, die für kroatische Staatsangehörige gelten. Im dritten Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls wird eine allge- meine Überprüfung dieser Übergangsmassnahmen vorgenommen. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, den in Absatz 1 genannten Übergangszeitraum zu verkürzen oder zu beenden. Wenn es hinreichende Anzeichen dafür gibt, dass nach Ablauf des Übergangszeit- raums schwere Störungen des Agrargrundstücksmarkts in Kroatien eintreten oder zu befürchten sind, so notifiziert Kroatien diese Umstände dem Gemischten Ausschuss vor Ablauf des in Absatz 1 aufgeführten siebenjährigen Übergangszeitraums. In diesem Fall kann Kroatien die in Absatz 1 beschriebenen Übergangmassnahmen bis zu zehn Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls weiter anwenden. Die Verlängerung kann auf ausgewählte geografische Gebiete, die besonders betroffen sind, beschränkt werden.

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Anhang 2

Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt A (Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird) wird unter

Nummer 1 folgender Rechtsakt eingefügt: «Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) zur Anpassung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Verkehrspolitik, Energie, Steuern, Statistik, transeuro- päische Netze, Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Um- welt, Zollunion, Aussenbeziehungen, Aussen-, Sicherheits- und Verteidi- gungspolitik und Organe aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien.»

2. Absatz 1 des Abschnitts «Arbeitslosenversicherung» des Protokolls zu An-

hang II gilt für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Republik Kroatien sind, bis Ende des siebten Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls.

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Anhang 3

Anhang III des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit wird wie folgt geändert:

Unter Nummer 1a werden folgende zwei Gedankenstriche angefügt: «– Akte über den Beitritt der Republik Kroatien (ABl. L 112 vom 24. April 2012, S. 10), Anhang III (Liste gemäss Artikel 15 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien: Anpassungen der Rechtsakte der Organe – ABl. L 112 vom 24. April 2012, S. 41). Artikel 23 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG erhält folgende Fassung: «(5) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers sowie des Archi- tekten gestatten bzw. deren Ausbildung: a) im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991; und b) im Falle Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991; aufgenommen wurde, erkennt jeder der Mitgliedstaaten unbeschadet des Arti- kels 43b diese Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden der vorgenannten Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers – bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 – sowie des Architekten – bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 – in ihrem Ho- heitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Aus- bildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die für diese Mitgliedstaaten in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheini- gung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.»

Folgender Artikel 43b wird in die Richtlinie 2005/36/EG eingefügt: «Erworbene Rechte für die Tätigkeit als Hebamme/Geburtshelfer gelten nicht für die folgenden Ausbildungsnachweise, die in Kroatien vor dem 1. Juli 2013 erworben wurden: viša medicinska sestra ginekološko-opstetričkog smjera (Oberschwes- ter/Oberpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe), medicinska sestra gineko- loško-opstetričkog smjera (Krankenschwester/Krankenpfleger für Frauenheilkunde

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und Geburtshilfe), viša medicinska sestra primaljskog smjera (Oberschwester/ Oberpfleger mit Hebammen-/Geburtshelferabschluss), medicinska sestra primal- jskog smjera (Krankenschwester/Krankenpfleger mit Hebammen-/Geburtshelfer- abschluss), ginekološko-opstetrička primalja (Hebamme/Geburtshelfer für Frauen- heilkunde und Geburtshilfe) und primalja (Hebamme/Geburtshelfer).»

– Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung be- stimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 368), Anhang Teil A.»

Unter Nummer 2a wird folgender Gedankenstrich angefügt: «– Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung be- stimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 368), Anhang Teil B Nummer 1.» Unter Nummer 3a wird folgender Gedankenstrich angefügt: «– Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung be- stimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 368), Anhang Teil B Nummer 2.»

Unter Nummer 5a wird folgender Gedankenstrich angefügt: «– Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung be- stimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 368), Anhang Teil C.»

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Erklärung der Schweiz zu autonomen Massnahmen ab dem Tag der Unterzeichnung Vor Inkrafttreten der in diesem Protokoll festgelegten Übergangsregelungen gewährt die Schweiz auf der Grundlage ihrer Rechtsvorschriften Staatsangehörigen der Republik Kroatien vorläufigen Zugang zu ihrem Arbeitsmarkt. Zu diesem Zweck legt die Schweiz für kurzfristige und langfristige Arbeitserlaubnisse im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 des Abkommens für die Staatsangehörigen der Republik Kroa- tien Höchstzahlen fest, die ab dem Tag der Unterzeichnung dieses Protokolls gelten. Gewährt werden jährlich 50 langfristige und 450 kurzfristige Arbeitserlaubnisse. Darüber hinaus werden jährlich 1000 Arbeitnehmer für Aufenthalte von weniger als

4 Monaten zugelassen.

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