AS 2016 575
Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung
Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB-Verordnung)
Änderung vom 27. Januar 2016
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die EHB-Verordnung vom 14. September 20051 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Hochschulinstitut 1 Das Hochschulinstitut ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtsper- sönlichkeit.
2 Es organisiert sich selbst, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
3 Es führt eine eigene Rechnung.
4 Es wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
5 Es hat seinen Sitz in Bern und wird im Handelsregister eingetragen.
Art. 5 Aufgehoben
Art. 6 Abs. 2 und 3
2 Ein Diplomstudiengang umfasst 1800 Arbeitsstunden, die 60 Kreditpunkten nach
Artikel 2 der Bologna-Richtlinien FH und PH vom 28. Mai 20152 entsprechen.
2014-3203 575
EHB-Verordnung AS 2016
3 Die Abschlüsse berechtigen je nach Studiengang zu einem der folgenden Titel:
a. Dipl. Berufsfachschullehrerin oder Dipl. Berufsfachschullehrer; b. Dipl. Lehrerin oder Dipl. Lehrer für den Berufsmaturitätsunterricht an Be- rufsfachschulen; c. Dipl. Lehrerin oder Dipl. Lehrer der höheren Fachschule.
Art. 7 Abs. 3 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 10
3. Kapitel: Organisation
1. Abschnitt: Organe
Art. 10 Die Organe des Hochschulinstituts sind: a. der EHB-Rat; b. die Hochschulleitung; c. die Revisionsstelle.
Gliederungstitel vor Art. 11
2. Abschnitt: EHB-Rat
Art. 11 Status, Wahl, Abberufung und Vertragsbedingungen
1 Der EHB-Rat ist das oberste Leitungsorgan.
2 Er besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern.
3 Der Bundesrat wählt die Mitglieder für längstens vier Jahre. Die Amtszeit der
Mitglieder ist auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt. Sie endet mit dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres.
4 Der Bundesrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.
5 Er legt die Honorare und die weiteren Vertragsbedingungen für die Mitglieder des EHB-Rates mit deren Ernennung fest. Der Vertrag mit dem EHB untersteht dem öffentlichen Recht; ergänzend sind die Bestimmungen des Obligationenrechts 3 sinngemäss anwendbar.
6 Er kann Mitglieder aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.
3 SR 220
576
EHB-Verordnung AS 2016
Art. 11a Verpflichtungen 1 Die Mitglieder des EHB-Rates erfüllen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt und wah- ren die Interessen des Hochschulinstituts in guten Treuen.
2 Sie sind während der Zugehörigkeit zum EHB-Rat und nach deren Beendigung zur
Verschwiegenheit verpflichtet.
Art. 11b Interessenbindungen
1 Wer sich für die Wahl in den EHB-Rat bewirbt, muss gegenüber dem Bundesrat
seine Interessenbindungen offenlegen.
2 Die Mitglieder des EHB-Rates melden Veränderungen bei ihren Interessensbin-
dungen unverzüglich dem EHB-Rat.
3 Der EHB-Rat trifft die notwendigen Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen des
Hochschulinstituts und zur Verhinderung von Interessenkollisionen. Er informiert im Rahmen des Geschäftsberichts über die Meldungen gemäss Absatz 2.
4 Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im EHB-Rat unvereinbar und
hält das Mitglied daran fest, so beantragt das Eidgenössische Departement für Wirt- schaft, Bildung und Forschung (WBF) dessen Abberufung.
Art. 11c Aufgaben
1 Der EHB-Rat hat folgende Aufgaben:
a. Er sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates und erstattet diesem jährlich Bericht über deren Erreichung. b. Er erlässt das Organisationsreglement und die Geschäftsordnung. c. Er erlässt die Personalverordnung nach Konsultation der Sozialpartner sowie die Gebührenverordnung und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmi- gung. d. Er vertritt das Hochschulinstitut gegenüber dem WBF, den Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt. e. Er ist zuständig dafür, die Mitglieder des EHB-Rates, der Hochschulleitung, des Personals und mandatierte Dritte der Schweigepflicht zu entheben. f. Er betreibt ein Personalinformationssystem. g. Er schliesst den Anschlussvertrag mit der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) ab und unterbreitet ihn dem Bundesrat zur Genehmigung. h. Er regelt die Zusammensetzung, das Wahlverfahren und die Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk. i. Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor der Hochschullei- tung; die Begründung und die Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses bedür- fen der Genehmigung durch den Bundesrat.
577
EHB-Verordnung AS 2016
j. Er entscheidet auf Antrag der Direktorin oder des Direktors über die Begründung, die Änderung und die Auflösung der Arbeitsverhältnisse der weiteren Mitglieder der Hochschulleitung. k. Er genehmigt den Vorschlag der Direktorin oder des Direktors für die Wahl der Stellvertretenden Direktorin oder des Stellvertretenden Direktors. l. Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ratssekreta- riats. m. Er beaufsichtigt die Hochschulleitung. n. Er sorgt für ein dem Hochschulinstitut angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement. o. Er bestimmt die Verwendung der Reserven im Rahmen der Vorgaben des Bundesrates. p. Er verabschiedet das Budget und beantragt nach Artikel 24 Absatz 1 jeweils mit der Botschaft über die Bildung, Forschung und Innovation den Finanzie- rungsbeitrag nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a. q. Er erstellt und verabschiedet für jedes Jahr einen Geschäftsbericht; er unter- breitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Genehmigung; gleichzeitig stellt er dem Bundesrat Antrag auf Entlastung und über die Verwendung eines allfälligen Gewinns; er veröffentlicht den Geschäftsbe- richt nach der Genehmigung. r. Er erarbeitet und unterzeichnet mit den Sozialpartnern einen allfälligen So- zialplan nach Artikel 31 Absatz 4 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20004 (BPG). s. Er erfüllt die weiteren Aufgaben nach Massgabe der Artikel 8, 9, 15b, 16a und 34.
2 Er kann im Organisationsreglement die Aufgaben der Hochschulleitung gemäss
Artikel 12a Buchstaben c, d, f, und g an die Direktorin oder den Direktor delegieren. Er kann weitere Aufgaben der Hochschulleitung an die Direktorin oder an den Direktor delegieren, sofern dies für die Einbettung des Hochschulinstituts in den Hochschulraum Schweiz notwendig ist.
4 SR 172.220.1
578
EHB-Verordnung AS 2016
Gliederungstitel vor Art. 12
3. Abschnitt: Hochschulleitung
Art. 12 Status, Zusammensetzung und Vorsitz
1 Die Hochschulleitung ist das operative Organ.
2 Sie setzt sich zusammen aus der Direktorin oder dem Direktor und den nationalen Spartenleiterinnen und Spartenleitern. 3 Die Direktorin oder der Direktor hat den Vorsitz und führt das Hochschulinstitut.
Art. 12a Aufgaben Die Hochschulleitung hat folgende Aufgaben: a. Sie führt die Geschäfte. b. Sie koordiniert die Angebote und Leistungen des Hochschulinstituts im Ein- klang mit dem BBG, der Strategie des Bundesrates für das Hochschulinstitut sowie den Vorgaben des EHB-Rates. c. Sie erlässt die Verfügungen nach Massgabe des Organisationsreglements des EHB-Rates. d. Sie erarbeitet die Entscheidgrundlagen des EHB-Rates. e. Sie berichtet dem EHB-Rat regelmässig sowie bei besonderen Ereignissen ohne Verzug. f. Sie vertritt das Hochschulinstitut gegen aussen; vorbehalten bleibt die Zu- ständigkeit des EHB-Rates nach Artikel 11c Absatz 1 Buchstabe d. g. Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung der Arbeitsverhältnisse des Personals des Hochschulinstituts; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des EHB-Rates nach Artikel 11c Absatz 1 Buchsta- ben h–k; h. Sie trifft die Sozialpartner mindestens einmal jährlich; sie konsultiert die Sozialpartner vor dem Erlass von personalpolitischen Grundlagen. i. Sie erfüllt alle Aufgaben, die diese Verordnung nicht einem anderen Organ zuweist.
Gliederungstitel vor Art. 13
4. Abschnitt: Revisionsstelle
Art. 13
1 Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle.
2 Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anwendbar.
579
EHB-Verordnung AS 2016
3 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und die Angaben im Lagebericht zum Risikomanagement und zu allfälligen Widersprüchen im Bereich der Personalbe- richterstattung.
4 Sie erstattet dem EHB-Rat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung
umfassend Bericht.
5 Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären
lassen.
6 Er kann die Revisionsstelle abberufen.
Gliederungstitel vor Art. 14
4. Kapitel: Hochschulangehörige
1. Abschnitt: Begriff und Gremien
Art. 14
1 Hochschulangehörige sind:
a. die Mitglieder der Hochschulleitung; b. das wissenschaftliche Personal; c. das administrative und das technische Personal; d. die Studierenden nach Artikel 15c Absatz 1.
2 Die Mitwirkung der Hochschulangehörigen erfolgt in der Mitarbeitendenversamm-
lung und in den regionalen Studierendenräten.
Gliederungstitel vor Art. 15
2. Abschnitt: Mitarbeitendenversammlung
Art. 15 Wahl
1 Die Mitarbeitendenversammlung setzt sich zusammen aus:
a. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Hochschulleitung; b. sechs Vertreterinnen und Vertretern des wissenschaftlichen Personals; c. zwei Vertreterinnen und Vertretern des administrativen und des technischen Personals.
2 Jede Gruppe gemäss Absatz 1 wählt ihre Vertretung.
3 Die Gruppen achten gemeinsam auf eine angemessene Vertretung der Sprachre-
gionen, der Funktionen und der Geschlechter.
Art. 15a Organisation
1 Die Mitarbeitendenversammlung tagt mindestens einmal jährlich als Plenarver-
sammlung.
580
EHB-Verordnung AS 2016
2 Sie bestimmt eine Personalkommission. Diese setzt sich aus fünf Vertreterinnen
und Vertretern der Mitarbeitendenversammlung gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buch- staben b und c zusammen. Die Mitarbeitendenversammlung achtet bei der Zusam- mensetzung der Personalkommission auf eine angemessene Vertretung der Sprach- regionen, der Funktionen und der Geschlechter.
Art. 15b Anhörungsrecht, Befugnisse und Pflichten
1 Die Mitarbeitendenversammlung wird angehört vor wichtigen Entscheiden der
Hochschulleitung. Sie kann angehört werden vor wichtigen Entscheiden des EHB- Rates.
2 Die Personalkommission wird angehört vor wichtigen personalpolitischen Ent-
scheiden des EHB-Rates und der Hochschulleitung. Bei Personalgeschäften ist die Personalkommission zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes verpflichtet.
3 Die Mitarbeitendenversammlung und die Personalkommission reichen ihre Stel-
lungnahmen gemäss den Absätzen 1 und 2 innert zweier Monate schriftlich ein.
4 Sie können dem EHB-Rat oder der Hochschulleitung jederzeit Stellungnahmen zu
Abläufen, Entscheiden oder Fragestellungen einreichen, die für das Hochschulinsti- tut wichtig oder von personalpolitischer Natur sind.
Gliederungstitel vor Art. 15c
3. Abschnitt: Studierende und Studierendenräte
Art. 15c
1 Studierende am Hochschulinstitut sind:
a. die Studierenden des Masterstudiengangs M Sc; b. die Studierenden der Diplomstudiengänge; c. die Studierenden der Zertifikatsstudiengänge; d. die Studierenden der Zusatzausbildungen.
2 An jedem Regionalinstitut besteht ein Studierendenrat, in dem die Studierenden
ihre Mitwirkungsrechte wahrnehmen. 3 Ein Studierendenrat setzt sich aus mindestens je einer oder einem Delegierten jeder Studierendengruppe nach Absatz 1 zusammen, die am jeweiligen Regionalinstitut vertreten ist. Gewählte Personen können nach dem Abschluss des Studiums längs- tens zwei Jahre Mitglied im Studierendenrat bleiben.
4 Jede Studierendengruppe wählt ihre Delegierten.
5 Die Studierendenräte werden von der Hochschulleitung zu Fragen konsultiert, die für die Studierenden von Interesse sind.
581
EHB-Verordnung AS 2016
Gliederungstitel vor Art. 16 4a. Kapitel: Arbeitsverhältnisse, berufliche Vorsorge, Rechte an Immaterialgütern
Art. 16 Bundespersonalgesetz
1 Die Hochschulleitung und das übrige Personal unterstehen dem BPG5. Das EHB
ist Arbeitgeber nach Artikel 3 Absatz 2 BPG.
2 Der EHB-Rat regelt in der Personalverordnung insbesondere Lohn und Nebenleis-
tungen, Arbeitszeit und -ort und die Personalentwicklung.
Art. 16a Funktionen und Lohnklassen
1 Der EHB-Rat bezeichnet die Funktionen im Hochschulinstitut und legt deren
Lohnklassen im Rahmen von Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli
20016 (BPV) fest.
2 Er kann diese Zuständigkeit für die Mitarbeitenden an die Hochschulleitung dele- gieren; ausgenommen sind die Funktionen und die Lohnklassen der Mitglieder der Hochschulleitung sowie die Funktion der Professorinnen und Professoren. 3 Die Funktion der Direktorin oder des Direktors ist mit der Lohnklasse 33 gemäss Artikel 36 BPV bewertet.
Art. 18 Berufliche Vorsorge 1 Das Personal, das zum Hochschulinstitut in einem Arbeitsverhältnis steht, ist bei der PUBLICA nach den Bestimmungen der Artikel 32a–32m BPG7 versichert.
2 Das Hochschulinstitut ist Arbeitgeberin nach Artikel 32b Absatz 2 BPG.
Art. 18a Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 20, Art. 20–22, Gliederungstitel vor Art. 23 sowie Art. 23 Aufgehoben
5 SR 172.220.1 6 SR 172.220.111.3 7 SR 172.220.1
582
EHB-Verordnung AS 2016
Art. 24 Abs. 2 und 3
2 Der Bundesrat übt seine Aufsichtsfunktion insbesondere aus durch:
a. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des EHB-Rates und von dessen Präsidentin oder Präsidenten; b. die Genehmigung der Begründung und der Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses der Direktorin oder des Direktors; c. die Wahl und die Abberufung der Revisionsstelle; d. die Genehmigung der Personalverordnung, der Gebührenverordnung und des Anschlussvertrages mit der PUBLICA; e. die Genehmigung des Geschäftsberichts und des Beschlusses über die Ver- wendung eines allfälligen Gewinns; f. den Erlass der strategischen Ziele und die jährliche Überprüfung über deren Erreichung; g. die Entlastung des EHB-Rats. 3 Er kann Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen des Hochschulinstituts nehmen und sich über dessen Geschäftstätigkeit jederzeit informieren lassen.
Art. 25 Strategische Ziele
1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Ziele und Aufgaben des Hochschulinstituts für
jeweils vier Jahre die strategischen Ziele für das Hochschulinstitut fest.
2 Das WBF hört das Hochschulinstitut vor dem Antrag an den Bundesrat an.
3 Der Bundesrat stimmt die strategischen Ziele zeitlich und inhaltlich auf den Zah- lungsrahmen des Bundes ab.
Art. 26 Geschäftsbericht
1 Der Geschäftsbericht enthält die Jahresrechnung und den Lagebericht.
2 Die Jahresrechnung (Einzelabschluss) setzt sich zusammen aus der Bilanz, der
Erfolgsrechnung und dem Anhang.
3 Der Lagebericht enthält insbesondere Angaben zum Risikomanagement und zur
Personalentwicklung.
Art. 26a Eidgenössische Berufsbildungskommission
1 Das WBF kann die Unterlagen im Zusammenhang mit der Erarbeitung der strate-
gischen Ziele für das Hochschulinstitut sowie diejenigen im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Geschäftsberichts der Eidgenössischen Berufsbildungskommission zur Kenntnis geben.
2 Die Eidgenössische Berufsbildungskommission kann zuhanden des Bundesrates zu
diesen Unterlagen Stellung nehmen.
583
EHB-Verordnung AS 2016
Art. 28 Aufgehoben
Art. 31 Abs. 3
3 Das Hochschulinstitut gestaltet das betriebliche Rechnungswesen so aus, dass
dieses Aufwände und Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausweist. Es darf gewerbliche Leistungen nicht quersubventionieren.
Art. 32 Gewinn und Reserven
1 Das Hochschulinstitut kann Reserven bilden. Es kann Zuwendungen nach Arti-
kel 29 Absatz 1 Buchstabe d den Reserven zuweisen.
2 Die Reserven dürfen 10 Prozent des jeweiligen Jahresbudgets nicht übersteigen.
Die Zuwendungen werden nicht eingerechnet.
3 Die Reserven werden zum Ausgleich von Verlusten und zur Finanzierung von
Projekten und geplanten Investitionen verwendet.
Art. 33 Abs. 2 Einleitungssatz
2 Der EHB-Rat kann in der Gebührenverordnung von der Gebührenpflicht Aus- und
Weiterbildungsangebote ausnehmen, die:
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 7. Kapitels
Art. 33a Immobilien
1 DerBund überlässt dem Hochschulinstitut die bisher in Zollikofen genutzten
Räumlichkeiten zur Miete.
2 Die Liegenschaften verbleiben im Eigentum des Bundes. Dieser sorgt für den
Unterhalt. 3 Der Bund stellt dem Hochschulinstitut für die Miete der Liegenschaft einen ange- messenen Betrag in Rechnung.
4 Die Begründung und die Einzelheiten der Miete werden in einem öffentlich-
rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und dem Hochschulinstitut vereinbart.
Art. 34
1 Disziplinarmassnahmen gegenüber Studierenden sind:
a. der Verweis; b. der Verweis mit Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prüfungen; c. der Ausschluss von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prüfungen.
584
EHB-Verordnung AS 2016
2 Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe a werden von der Hochschul-
leitung verfügt, solche nach Buchstabe b von der Präsidentin oder dem Präsidenten des EHB-Rats und solche nach Buchstabe c vom EHB-Rat.
3 Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19688 ist anwendbar.
Art. 39–41 Aufgehoben
II Die Rahmenverordnung vom 20. Dezember 20009 zum Bundespersonalgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 2 Sachüberschrift und Abs. 7 Arbeitgeber ETH-Rat
7 Aufgehoben
Art. 5 Abs. 4
4 Das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung kann folgendes Personal
dem Obligationenrecht unterstellen: a. Doktorandinnen und Doktoranden auf wissenschaftlichen Förderstellen; b. Postdoktorandinnen und Postdoktoranden auf drittmittelfinanzierten Stellen.
III Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft.
27. Januar 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
8 SR 172.021 9 SR 172.220.11
585
EHB-Verordnung AS 2016
586