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AS 2017 1661

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS)

Änderung vom 3. März 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. November 20151 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. b

1 Diese Verordnung gilt für:

b. die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren, ausgenommen Tiere der Aqua- kultur, sowie von tierischen Samen, Eizellen und Embryonen aus Island und die Ausfuhr dieser Tiere und Tierprodukte nach Island.

Art. 4 Bst. gbis In dieser Verordnung bedeuten: gbis. System «e-dec»: elektronisches Datenverarbeitungssystem, das von der Eid- genössischen Zollverwaltung (EZV) gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20052 (ZG) für die Zollanmeldung zur Verfü- gung gestellt wird;

Art. 9 Abs. 2 Einleitungssatz

2 Der Importeur von Rindfleisch nach Absatz 1 und die nachgelagerten Abnehmer

müssen gegenüber der EZV mit einer Verwendungsverpflichtung garantieren, dass sie:

2016-3192 1661

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2017

Art. 10a Einfuhrverbot für Robbenprodukte

1 Die Einfuhr von Robbenprodukten ist verboten.

2 Zulässig ist:

a. die Einfuhr von Robbenprodukten, die:

1. aus einer Jagd im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)

Nr. 1007/20093 stammen, und

2. begleitet sind von einer Bescheinigung nach Artikel 4 und dem Anhang

der Durchführungsverordnung (EU) 2015/18504, die von einer von der EU-Kommission anerkannten Stelle ausgestellt worden ist; b. das Mitführen von Robbenprodukten zum Eigengebrauch; c. die Einfuhr von Robbenprodukten als Übersiedlungsgut; d. die Einfuhr von Robbenprodukten zu Ausstellungs- oder Forschungs- zwecken.

1bis Mit der Bewilligung wird festgelegt:

a. zu welchem Zweck die Tierprodukte verwendet werden dürfen; b. ob die Sendung grenztierärztlich kontrollpflichtig ist; und c. über welche Flughäfen die Sendung eingeführt werden darf. 1ter Die Sendungen dürfen nur auf dem Luftweg direkt über die in der Bewilligung festgelegten Flughäfen eingeführt werden.

Art. 15 Abs. 1 1 Das EDI legt fest, zu welchen Positionen des Zolltarifs und für welche zusammen- gesetzten Produkte bei der Einfuhr eine grenztierärztliche Kontrolle der Sendungen vorgeschrieben ist.

Art. 18 Abs. 2

2 Dazu ist bei Sendungen, die mit einem GVDE eingeführt werden müssen, Teil 1

des GVDE in TRACES auszufüllen und unterzeichnet an die entsprechende Grenz- kontrollstelle zu übermitteln.

3 Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen, ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/1775, ABl. L 262 vom 7.10.2015, S. 1.

4 Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 der Kommission vom 13. Oktober 2015 mit

Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Par- laments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen, Fassung gemäss ABl. L 271 vom 16.10.2015, S. 1.

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2017

Gliederungstitel vor Art. 24

6. Abschnitt:

Vorführung zur grenztierärztlichen Kontrolle, Zollanmeldung, Zollgewahrsam, Zolllager und Zollfreilager

Art. 24a Zollanmeldung 1 In der Zollanmeldung von Sendungen, für die nach Artikel 15 Absatz 1 eine grenz- tierärztliche Kontrolle vorgeschrieben ist, muss die anmeldepflichtige Person nach der Freigabe durch eine zugelassene Grenzkontrollstelle die Nummer des GVDE oder der Bewilligung des BLV (Art. 12) angeben.

2 In der Zollanmeldung von Sendungen, die gemäss Bewilligung von der grenztier-

ärztlichen Kontrolle befreit sind, muss die anmeldepflichtige Person die Nummer der Bewilligung des BLV angeben.

3 In der Zollanmeldung von Brief- und Paketsendungen von Tierprodukten an Pri-

vatpersonen nach Artikel 14 muss die anmeldepflichtige Person eine generelle Bewilligungsnummer angeben. Das BLV publiziert die generelle Bewilligungs- nummer im Internet.

Art. 28 Abs. 1 Bst. b

1 Die folgenden Begleitdokumente müssen bis zum Bestimmungsbetrieb mit der

Sendung mitgeführt werden: b. bei Sendungen, die nur vorübergehend in das Einfuhrgebiet verbracht oder nach EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen durchgeführt werden: be- glaubigte Kopien der Gesundheitsbescheinigungen.

Art. 34 Bst. b Die anmeldepflichtige Person muss zusätzlich zu den anderen in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen: b. die Anweisungen des grenztierärztlichen Dienstes an das Speditionsunter- nehmen oder den Importeur weiterleiten.

Art. 50 Abs. 4 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 54 Aufgehoben

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Art. 59 Abs. 4

4 Die Gesundheitsbescheinigungen werden beim grenztierärztlichen Dienst aufbe-

wahrt. Die anmeldepflichtige Person erhält eine beglaubigte Kopie: a. bei Sendungen, die nur vorübergehend in das Einfuhrgebiet verbracht oder nach EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen durchgeführt werden; b. bei Sendungen, die dauerhaft in das Einfuhrgebiet verbracht werden: auf Verlangen.

Art. 59a Kontrollen durch die Zollstelle 1 Bei Einfuhrsendungen kontrollieren die Zollstellen an den zugelassenen Grenzkon- trollstellen in den folgenden Fällen, ob die vorgeschriebene grenztierärztliche Kon- trolle durchgeführt worden ist: a. bei Sendungen, die nicht über das System «e-dec» angemeldet werden; b. bei Sendungen, die weitertransportiert und an einer anderen Zollstelle ange- meldet werden sollen.

2 Einfuhrsendungen von Tierprodukten mit besonderen Auflagen nach Artikel 8

werden durch die Zollstelle mit der Auflage freigegeben, dass der Bestimmungsbe- trieb das Eintreffen der Sendung nach Artikel 29 Absatz 1 innerhalb von drei Ar- beitstagen nach der Freigabe der Sendung durch die Grenzkontrollstelle meldet. 3 Bei Durchfuhrsendungen kontrollieren die Zollstellen an den zugelassenen Grenz- kontrollstellen, ob die vorgeschriebene grenztierärztliche Kontrolle durchgeführt worden ist.

Art. 62 Durchfuhren nach Drittstaaten 1 Bei grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen, die zur Durchfuhr nach Dritt- staaten bestimmt sind, führt der grenztierärztliche Dienst stichprobenweise Doku- mentenkontrollen und Identitätskontrollen durch.

2 Die Kontrolle beschränkt sich auf eine Überprüfung des Ladungsmanifests bei:

a. Tierprodukten, die innerhalb von zwölf Stunden von einem Flugzeug in ein anderes umgeladen werden, ohne den Amtsplatz zu verlassen; b. Tieren oder Tierprodukten, die im Flugzeug bleiben.

3 Bei Sendungen, die vom Flughafen auf dem Landweg weitertransportiert werden,

führt der grenztierärztliche Dienst eine Dokumentenkontrolle, eine Identitätskontrol- le und eine physische Kontrolle durch.

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2017

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts:

Art. 79a Datenabgleich bei der Zollanmeldung über das System «e-dec» und Massnahmen

1 Bei der Zollanmeldung von Einfuhrsendungen über das System «e-dec» wird ein

elektronischer Abgleich mit den in TRACES beziehungsweise im Informationssys- tem EDAV (Art. 102a) enthaltenen Daten durchgeführt. Beim Datenabgleich wird Folgendes geprüft: a. bei Sendungen, die mit einem GVDE angemeldet werden: ob eine Freigabe durch eine zugelassene Grenzkontrollstelle vorliegt; b. bei Sendungen, die mit einer Bewilligung des BLV angemeldet werden: ob die Bewilligung vorliegt.

2 Ergibt der Datenabgleich, dass keine Freigabe durch eine zugelassene Grenzkon-

trollstelle oder keine Bewilligung vorliegt, so: a. wird die Zollanmeldung vom System «e-dec» zurückgewiesen, wenn die Sendung auf dem Luftweg eingeführt werden soll; b. erfolgt automatisch eine Meldung an die zuständige kantonale Behörde am Ort des Bestimmungsbetriebs, wenn die Sendung auf dem Landweg oder im Schiffsverkehr auf dem Rhein eingeführt wird.

3 Bei der Zollanmeldung von Brief- und Paketsendungen von Tierprodukten an

Private über das System «e-dec» wird ein elektronischer Abgleich mit den im In- formationssystem EDAV enthaltenen Daten durchgeführt. Beim Datenabgleich wird geprüft, ob die Sendung den Anforderungen zur Einfuhr für den Eigengebrauch entspricht.

4 Ergibt der Datenabgleich, dass die Sendung den Anforderungen zur Einfuhr für

den Eigengebrauch nicht entspricht, so wird die Zollanmeldung vom System «e-dec» zurückgewiesen.

Art. 81 Abs. 2 2 Brief- und Paketsendungen von Tierprodukten an Privatpersonen, die den Einfuhr- bedingungen nach Artikel 14 nicht entsprechen, leitet das Speditionsunternehmen dem grenztierärztlichen Dienst weiter. Dieser zieht die Sendung ein und führt sie der Entsorgung nach der VTNP zu.

Art. 82 Massnahmen im Schiffsverkehr auf dem Rhein und an Flughäfen ohne zugelassene Grenzkontrollstelle

1 Stellt die Zollstelle im Schiffsverkehr auf dem Rhein oder an Flughäfen ohne

zugelassene Grenzkontrollstelle grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen fest, so hält sie diese zurück und informiert die zuständige Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Zollstelle liegt.

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2 Tierprodukte werden über einen Schweizer Flughafen direkt in den Herkunftsstaat zurückgewiesen. Ist eine Rückweisung nicht möglich, ist die Frist zur Rücksendung abgelaufen oder wird auf die Rückweisung verzichtet, so wird die Sendung von der zuständigen kantonalen Behörde nach der VTNP5 entsorgt oder eine solche Entsor- gung wird angeordnet.

3 Für lebende Tiere veranlasst die zuständige kantonale Behörde umgehend den

gesicherten Transport zu einer zugelassenen Grenzkontrollstelle.

Art. 101a Verknüpfung mit dem System «e-dec» TRACES kann zum elektronischen Abgleich von Daten zu Einfuhrsendungen mit dem System «e-dec» verbunden werden.

Gliederungstitel vor Art. 102a

4. Abschnitt: Informationssystem EDAV

Art. 102a Betrieb und Zweck

1 Das BLV sorgt für den Betrieb des Informationssystems EDAV.

2 Das Informationssystem EDAV dient dem BLV zur Bearbeitung der Daten, die es

zur Durchführung von Bewilligungsverfahren im Rahmen der Ein- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten und zur Verwaltung dieser Bewilligungen benötigt.

Art. 102b Inhalt Das Informationssystem EDAV enthält folgende Daten im Zusammenhang mit der Einfuhr von Tieren und Tierprodukten nach dieser Verordnung: a. hängige Bewilligungsgesuche:

1. Angaben zum Importeur,

2. Angaben zu Herkunfts- und Bestimmungsbetrieb,

3. Angaben zu Transportmittel und Route,

4. Angaben zur Sendung,

5. Angaben zu Verwendungszweck, Aufbewahrung und Entsorgung,

6. Beilagen zu den Bewilligungsgesuchen;

b. erteilte Bewilligungen und abgelehnte Gesuche.

5 SR 916.441.22

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Art. 102c Datenbearbeitung

1 Die Daten im Informationssystem EDAV werden vom BLV erfasst.

2 Die mit dem Vollzug der Bestimmungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr

von Tieren und Tierprodukten betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV haben Zugriff auf die Daten. Sie dürfen diese Daten erfassen, einsehen und bearbei- ten.

Art. 102d Datenschutz Das BLV sorgt dafür, dass die Bestimmungen zum Datenschutz eingehalten werden. Für die dafür notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen erlässt es ein Betriebsreglement.

Art. 102e Rechte der betroffenen Personen

1 Die Rechte der Personen, über die im Informationssystem EDAV Daten bearbeitet

werden, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Löschungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19926 über den Datenschutz.

2 Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie sich über ihre

Identität ausweisen und ein schriftliches Gesuch beim BLV einreichen.

Art. 102f Berichtigung von Daten Das BLV sorgt für die Berichtigung unrichtiger Daten.

Art. 102g Informatiksicherheit Die Massnahmen zur Gewährleistung der Informatiksicherheit richten sich nach der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 20117.

Art. 102h Archivierung und Löschung der Daten 1 Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungs- gesetzes vom 26. Juni 19988.

2 Die Daten zu erteilten Bewilligungen werden 20 Jahre nach der letzten Bearbei-

tung, die Daten zu abgelehnten Gesuchen fünf Jahre nach der letzten Bearbeitung gelöscht.

Art. 102i Verknüpfung mit dem System «e-dec» Das Informationssystem EDAV kann zum elektronischen Abgleich von Daten zu Einfuhrsendungen mit dem System «e-dec» verbunden werden.

6 SR 235.1 7 SR 172.010.58 8 SR 152.1

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Art. 108 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Die Kantonstierärztin, der Kantonstierarzt, die Kantonschemikerin oder der Kan- tonschemiker, die oder der für die Verfügung von Massnahmen zuständig ist, meldet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde festgestellte Widerhandlungen gegen die Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel- und Tierzuchtgesetzgebung, insbesondere betreffend:

II Diese Verordnung tritt am 1. April 2017 in Kraft.

3. März 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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