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Verordnung über Schweiz Tourismus
Verordnung über Schweiz Tourismus
vom 2. Dezember 2016
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 19551 über Schweiz Tourismus, verordnet:
1. Abschnitt: Organisation
Art. 1 Sitz und Vorgaben zur Auftragserfüllung 1 Schweiz Tourismus richtet ihre Tätigkeit auf die Bedürfnisse des Marktes aus. Sie arbeitet eng mit den inländischen Trägern des Tourismus und anderen am Image der Schweiz interessierten Kreisen zusammen. 2 Sie legt die Anforderungen für Gemeinschaftsaktionen fest und sorgt dafür, dass die finanziellen Mittel für die Förderung der Nachfrage zusammengefasst werden.
4 Sie kann Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen, sofern dies
zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags nötig ist.
Art. 2 Aufsicht Die Aufsicht über Schweiz Tourismus wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) wahrgenommen.
Art. 3 Organe
1 Die Organe von Schweiz Tourismus sind:
a. die Mitgliederversammlung; b. der Vorstand;
SR 935.211 1 SR 935.21
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c. die Geschäftsleitung; d. die Revisionsstelle.
2 Die Organe von Schweiz Tourismus sind personell voneinander unabhängig.
Art. 4 Mitgliedschaft
1 Schweiz Tourismus können beitreten:
a. öffentlich-rechtliche Körperschaften; b. Anstalten des Bundes und der Kantone; c. in der Schweiz ansässige juristische Personen, Personengesellschaften und natürliche Personen.
2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein ablehnender Entscheid kann an
die Mitgliederversammlung weitergezogen werden.
3 Der Bund ist Mitglied von Schweiz Tourismus und hat an der Mitgliederversamm-
lung einen Stimmanteil von 20 Prozent. Er wird durch das SECO vertreten.
Art. 5 Jahresbeitrag und weitere finanzielle Leistungen der Mitglieder
1 Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 1810 Franken. Der Vorstand passt den Bei-
trag periodisch der Teuerung an.
2 Schweiz Tourismus kann mit den einzelnen Mitgliedern Vereinbarungen über
zusätzliche finanzielle Leistungen abschliessen.
Art. 6 Dienstleistungen und Vergünstigungen für Mitglieder
1 Dienstleistungen, die Schweiz Tourismus zugunsten von und in Absprache mit
einzelnen Mitgliedern erbringt, stellt Schweiz Tourismus diesen direkt in Rechnung.
2 Die Mitglieder erhalten Vergünstigungen im Bereich der Angebotsberatung und
der ausgeschriebenen Gemeinschaftsaktionen.
Art. 7 Einberufung der Mitgliederversammlung
1 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr vom Vorstand unter
Bekanntgabe der Traktanden einberufen. Sie wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten geleitet.
2 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag des Bundesrats,
des Vorstands oder eines Fünftels der Mitglieder statt.
3 Die Mitgliederversammlung ist spätestens einen Monat vor dem Versammlungstag
schriftlich einzuberufen.
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Art. 8 Stimmrechte der Mitglieder und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
1 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2 Tätigt ein Mitglied zusätzliche finanzielle Leistungen, so erhält es je Leistung in der Höhe des Jahresbeitrags eine weitere Stimme.
3 Kein Mitglied darf mehr als einen Fünftel aller in der Mitgliederversammlung
vertretenen Stimmrechte auf sich vereinigen.
4 DieMitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen
Stimmrechte beschlussfähig.
5 Sie beschliesst und wählt mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Wird diese nicht erreicht, so gilt in einem nächsten Wahlgang das relative Mehr.
Art. 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a. Sie wählt sechs Mitglieder des Vorstands. b. Sie genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung. c. Sie beschliesst über die Anträge einzelner Mitglieder. Solche Anträge müs- sen mindestens 14 Tage zum Voraus schriftlich eingereicht werden. d. Sie behandelt die ihr vom Vorstand unterbreiteten Geschäfte. e. Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstands. f. Sie wählt die Revisionsstelle. g. Sie kann die Revisionsstelle abberufen.
Art. 10 Zusammensetzung des Vorstands, Wahl und Entschädigung der Vorstandsmitglieder 1 Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwölf weiteren Mitgliedern. Das Vertragsverhältnis zwischen ihnen und Schweiz Tourismus unter- steht dem Obligationenrecht2.
2 Der Bundesrat wählt:
a. sechs Mitglieder des Vorstands; b. die Präsidentin oder den Präsidenten.
3 Der Bundesrat bezeichnet aus der Mitte des Vorstands die Vizepräsidentin oder
den Vizepräsidenten.
4 Die Mitgliederversammlung wählt die sechs weiteren Mitglieder des Vorstands.
Die Vertretung des Bundes stimmt bei dieser Wahl nicht mit.
5 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal möglich.
2 SR 220
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6 Der Bundesrat kann die Amtszeit eines von ihm gewählten Vorstandsmitglieds in
begründeten Einzelfällen auf höchstens 16 Jahre verlängern. Dasselbe Recht steht der Mitgliederversammlung bei den von ihr gewählten Vorstandsmitgliedern zu.
7 Vorstandsmitglieder können vom Wahlorgan, das sie in den Vorstand gewählt hat,
aus wichtigen Gründen abberufen werden.
8 Bei der Wahl der Mitglieder des Vorstands ist auf eine angemessene Vertretung
der touristischen Gebiete, der Leistungsträger, der Sprachregionen und der Ge- schlechter zu achten.
9 Die Vorstandsmitglieder haben für ihre Tätigkeit unabhängig vom Beschäfti-
gungsgrad Anspruch auf eine Honorarpauschale sowie auf Taggelder für Sitzungen des Vorstands. Die Höhe der Honorarpauschale sowie der Taggelder der Vor- standsmitglieder sind im Anhang geregelt. Die Anzahl Taggelder beträgt höchstens
12 pro Jahr. Für das Honorar und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten
Vertragsbedingungen sind die entsprechenden Vorgaben der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 20033 sinngemäss anwendbar.
Art. 11 Pflichten der Vorstandsmitglieder 1 Die Mitglieder des Vorstands erfüllen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorg- falt und wahren die Interessen von Schweiz Tourismus in guten Treuen.
2 Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl in den Vorstand legen ihre Interes-
senbindungen gegenüber dem Wahlorgan offen.
3 DieMitglieder des Vorstands melden Veränderungen der Interessenbindungen
während der Mitgliedschaft laufend dem Vorstand.
4 Hält der Vorstand eine Interessenbindung eines Vorstandsmitglieds mit der Mit-
gliedschaft im Vorstand für unvereinbar, so informiert er das Wahlorgan, das das betreffende Vorstandsmitglied gewählt hat.
5 Der Vorstand informiert im Rahmen des Jahresberichts über die Interessensbin-
dungen seiner Mitglieder und trifft organisatorische Vorkehrungen zur Verhinde- rung von Interessenkollisionen.
6 Die Mitglieder sind während der Zugehörigkeit zum Vorstand und nach deren
Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
Art. 12 Aufgaben des Vorstands Der Vorstand hat folgende Aufgaben: a. Er beruft die jährliche Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Trak- tanden ein. b. Er unterbreitet dem Bundesrat Vorschläge zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und zur Bezeichnung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsi- denten.
3 SR 172.220.12
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c. Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor und legt deren oder dessen Lohn fest; die Begründung und die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat. d. Er entscheidet auf Antrag der Direktorin oder des Direktors über die Be- gründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung. e. Er beaufsichtigt die Geschäftsleitung. f. Er entscheidet auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors über die Er- öffnung, die Umwandlung und die Schliessung von Vertretungen. g. Er sorgt für ein angemessenes internes Kontrollsystem und Risikomanage- ment. h. Er erlässt das Organisationsreglement. i. Er erlässt das Personalreglement. j. Er verabschiedet die Marketingstrategie und das Budget. k. Er erstellt und verabschiedet für jedes Geschäftsjahr einen Jahresbericht zu- handen der Mitgliederversammlung zur Genehmigung und beantragt die Entlastung; der Jahresbericht enthält die Jahresrechnung und den Lagebe- richt. l. Er lädt die Mitglieder von Schweiz Tourismus einmal jährlich zu einer kon- sultativen Konferenz ein; an der Konferenz wird die Marketingstrategie be- gutachtet und auf die übrigen Kommunikations- und Marketinganstrengun- gen abgestimmt. m. Er fördert die Zusammenarbeit mit den freiwilligen Beitragszahlern.
Art. 13 Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie untersteht der Leitung einer
Direktorin oder eines Direktors.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie führt die Geschäfte. b. Sie erarbeitet die Entscheidgrundlagen zuhanden des Vorstands. c. Sie berichtet dem Vorstand regelmässig sowie bei besonderen Ereignissen ohne Verzug. d. Sie vertritt Schweiz Tourismus gegen aussen. e. Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse des Personals von Schweiz Tourismus; für das im Aus- land tätige, nach lokalem Recht angestellte Personal kann diese Zuständig- keit an die Leiterin oder den Leiter der Auslandsvertretungen delegiert wer- den.
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f. Sie erfüllt alle Aufgaben, die diese Verordnung nicht einem anderen Organ zuweist.
Art. 14 Statut des Personals 1 Das in der Schweiz tätige Personal von Schweiz Tourismus untersteht dem Obliga- tionenrecht4.
2 Das im Ausland tätige Personal von Schweiz Tourismus wird nach dem Obligatio-
nenrecht oder nach massgeblichem Landesrecht angestellt.
Art. 15 Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und die Bilanz und erstattet dem
Vorstand zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich Bericht. 2 Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Obligationen- rechts5 zur ordentlichen Revision sinngemäss anzuwenden.
2. Abschnitt: Finanzielles und Rechnungsführung
Art. 16 Finanzierung
1 Schweiz Tourismus finanziert ihre Tätigkeiten aus:
a. Beiträgen des Bundes; b. Mitgliederbeiträgen; c. Verkaufserträgen; d. freiwilligen Beiträgen; e. Abgeltungen aus direkt anrechenbaren Dienstleistungen; f. Schenkungen; g. sonstige Einnahmen.
2 Das SECO und Schweiz Tourismus regeln die Verwendung der Bundesmittel in
einer Subventionsvereinbarung.
Art. 17 Haftung Für die Verbindlichkeiten haftet Schweiz Tourismus allein mit ihrem Vermögen.
Art. 18 Geschäftsjahr und Buchführung
1 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Für die Buchführung und die
Bilanzierung sind die Vorschriften des Obligationenrechts6 anwendbar.
4 SR 220 5 SR 220 6 SR 220
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2 Die Bildung von Reserven ist gegenüber der Eidgenössischen Finanzkontrolle und
dem SECO offenzulegen.
Art. 19 Höchstlohn der Direktorin oder des Direktors 1 Der Basislohn der Direktorin oder des Direktors entspricht maximal der Obergren- ze der Lohnklasse 34‒37 gemäss Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 7. 2 Der variable Lohnanteil richtet sich nach quantitativen und qualitativen Kriterien und entspricht maximal 2.5 Monatslöhnen.
Art. 20 Nebenleistungen zugunsten der Geschäftsleitungsmitglieder Die dem Direktor oder der Direktorin und den übrigen Geschäftsleitungsmitgliedern gewährten Nebenleistungen nach den Artikeln 5 und 9 Absatz 2 der Kaderlohnver- ordnung vom 19. Dezember 20038 dürfen nicht mehr als 10 Prozent des Basislohns ausmachen. Ausgenommen sind pauschale Leistungsprämien und Bonifikationen nach Artikel 5 der Kaderlohnverordnung.
Art. 21 Abgangsentschädigungen
2 Rechtfertigt sich im Ausnahmefall eine Abgangsentschädigung, so sind bei deren
Bemessung die Gründe des Austritts, das Alter, die berufliche und persönliche Situation sowie die Dauer der Anstellung zu berücksichtigen. Ist die betreffende Person während der Kündigungsfrist von weiterer Arbeitsleistung entbunden wor- den, so ist die Dauer der Freistellung bei der Bemessung der Abgangsentschädigung zu berücksichtigen.
Art. 22 Teilnahme am Kaderlohnreporting des Bundesrats Schweiz Tourismus informiert im Rahmen des Berichts des Bundesrates an die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte über die Verhältnisse in den Unterneh- men und Anstalten des Bundes über die Honorare der Vorstandsmitglieder und die Entlöhnung der Geschäftsleitung.
Art. 23 Liquidation von Schweiz Tourismus Wird Schweiz Tourismus aufgehoben oder aufgelöst, so verfügt der Bundesrat über das Vermögen und regelt das Liquidationsverfahren.
7 SR 172.220.111.3 8 SR 172.220.12
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3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 22. November 19639 über Schweiz Tourismus wird aufgeho- ben.
Art. 25 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.
2. Dezember 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
9 AS 1963 1202, 1983 1549, 1984 1488, 1995 1385, 2007 4477, 2009 5437, 2010 3175
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Anhang (Art. 10 Abs. 9)
Honorarpauschalen und Taggelder der Vorstandsmitglieder Kategorie Präsident/in in Franken Vizepräsident/in in Franken Mitglied in Franken
Honorarpauschale 36 300 6 600 4 000 Taggeld 200 200 200
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