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AS 2017 197

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Förderung wissenschaftsbasierter Innovation

Originaltext

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Förderung wissenschaftsbasierter Innovation

Abgeschlossen am 11. November 2016 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. März 2017

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, in der Absicht, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Nachbarstaaten im Be- reich der Förderung wissenschaftsbasierter Innovation weiter zu festigen und die bereits bestehende enge Vernetzung zwischen schweizerischen und liechtenstei- nischen Forschungsstätten und Umsetzungspartnern im Innovationsbereich weiter zu stärken, sind wie folgt übereingekommen:

1 Zweck der Vereinbarung

Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereich der Innovations- förderung, mit dem Ziel, die wissenschaftsbasierte Innovation im Interesse von Wirtschaft und Gesellschaft beider Nachbarstaaten zu fördern und schweizerischen als auch liechtensteinischen Umsetzungspartnern zu ermöglichen, ungeachtet ihrer Herkunft mit den für ihr Vorhaben am besten geeigneten Forschungsstätten der beiden Länder zusammenzuarbeiten.

2 Zuständigkeiten

Die für die Umsetzung dieser Vereinbarung zuständigen Stellen sind: – in der Schweiz die Kommission für Technologie und Innovation (KTI), ab

2018 die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung, Innosuisse

(nachfolgend «KTI»),

SR 0.420.514.1

2016-2279 197

Förderung wissenschaftsbasierter Innovation. Vereinb. mit Liechtenstein AS 2017

– im Fürstentum Liechtenstein das Amt für Volkswirtschaft (nachfolgend «AVW»). Die beiden Stellen verkehren direkt miteinander.

3 Leistungen der KTI

3.1 Begutachtung von Fördergesuchen

Die KTI begutachtet die bei ihr eingegangenen oder ihr vom AVW übermittelten Fördergesuche der folgenden Partner von Innovationsprojekten: a. liechtensteinische Forschungsstätten und liechtensteinische Umsetzungs- partner; b. liechtensteinische Forschungsstätten und schweizerische Umsetzungs- partner; sowie c. schweizerische Forschungsstätten und liechtensteinische Umsetzungs- partner. Die KTI begutachtet die Gesuche gestützt auf das schweizerische Recht. Im Falle von Projektpartnerschaften nach Buchstaben a und b übermittelt die KTI das Resultat ihrer Begutachtung an das AVW. Das AVW leitet in eigener Verant- wortung das Verfahren über die Finanzierung gestützt auf das liechtensteinische Recht ein. Im Falle von Buchstabe c kann die KTI die Finanzierung der Vorhaben übernehmen, sofern ein wesentlicher Teil des volkswirtschaftlichen Nutzens in der Schweiz anfällt. Andernfalls übermittelt sie das Resultat ihrer Begutachtung an das AVW, welches anschliessend das Verfahren über die Finanzierung gestützt auf das liech- tensteinische Recht einleitet.

3.2 Wissenschaftliche Begleitung

Die KTI sichert die wissenschaftliche Begleitung der vom AVW geförderten Vorha- ben nach Ziffer 3.1 Buchstaben a‒c gemäss dem schweizerischen Recht und erstattet dem AVW Bericht.

4 Leistungen des AVW

Das AVW übermittelt der KTI die bei ihm eingegangenen Fördergesuche zur Begut- achtung. Die KTI verrechnet dem AVW für jedes begutachtete Fördergesuch nach Ziffer 3.1 Buchstaben a und b sowie für die wissenschaftliche Begleitung eines vom AVW geförderten Vorhabens eine Fallpauschale, die sich nach den Bestimmungen der Verordnung des WBF vom 7. Dezember 20101 über die Entschädigung der Mitglie-

1 SR 172.327.7

Förderung wissenschaftsbasierter Innovation. Vereinb. mit Liechtenstein AS 2017

der der KTI berechnet. Für Fördergesuche nach Ziffer 3.1 Buchstabe c erfolgt eine Leistungsverrechnung nur dann, wenn das AVW die Finanzierung des Vorhabens übernimmt.

5 Datenschutz

Für die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung gelten die jeweiligen nationalen Datenschutzbestimmungen.

6 Inkrafttreten, Dauer und Kündigung

Die Vertragsparteien teilen einander mit, wenn die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten auf diese Notifizierung folgenden Monats in Kraft. Massgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung. Die Vereinbarung wird für eine Dauer von vier Jahren abgeschlossen. Nach zwei Jahren ab Inkrafttreten wird die Vereinbarung von den Vertragsparteien überprüft. Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr von beiden Vertragsparteien jeweils auf das Jahresende gekündigt werden.

7 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Mit der Auslegung und der Anwendung des Vertrages zusammenhängende Fragen werden auf dem Verhandlungsweg einvernehmlich beigelegt.

Geschehen in Bern, am 11. November 2016, in zwei Originalen in deutscher Spra- che.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Der Staatssekretär für Bildung, Der Minister für Inneres, Justiz und Forschung und Innovation Wirtschaft Mauro Dell’Ambrogio Thomas Zwiefelhofer

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