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AS 2017 2009

Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln

Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln (Hygieneverordnung EDI, HyV)

vom 16. Dezember 2016

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 10 Absätze 4 und 5 und 95 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 (LGV), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt:

a. die beim Umgang mit Lebensmitteln zu beachtende Hygiene; b. die Hygiene des Personals von Lebensmittelbetrieben und seine Schulung in Hygienefragen; c. die thermischen Verfahren und die Verarbeitungshygiene; d. besondere Bestimmungen für Lebensmittel tierischer Herkunft; e. spezielle Bestimmungen über die hygienische Milchverarbeitung in Sömme- rungsbetrieben; f. die für Lebensmittel geltenden mikrobiologischen Kriterien.

2 Vorbehalten bleiben die spezifischen Anforderungen der Verordnung vom

23. November 20052 über die Primärproduktion.

Art. 2 Abweichungen

1 Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen von

den allgemeinen Hygienevorschriften nach den Artikeln 6–19 zulassen für:

SR 817.024.1

2014-3394 2009

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a. Produzentinnen und Produzenten, die ausschliesslich selbst produzierte Pri- märprodukte direkt oder über lokale Einzelhandelsbetriebe in kleinen Men- gen an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben; b. Einzelhandelsbetriebe, die Lebensmittel nur direkt an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben.

2 Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen von

den Artikeln 7, 9 und 13 zulassen für: a. die Herstellung von traditionellen Lebensmitteln; b. Betriebe in schwierigen geografischen Lagen; als solche gelten das Sömme- rungsgebiet sowie das Berggebiet nach Artikel 1 Absätze 2 und 3 der Land- wirtschaftliche Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 19983.

3 Die Grundsätze von Artikel 10 Absätze 1 bis 3 LGV sind in jedem Fall einzuhal-

ten.

Art. 3 Sorgfaltspflicht 1 Die verantwortliche Person muss Sorge dafür tragen, dass auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen die Hygienevorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.

2 Sie muss namentlich sicherstellen, dass:

a. die Temperaturvorschriften für Lebensmittel eingehalten werden und die Kühlkette nicht unterbrochen wird; b. die in Anhang 1 festgelegten mikrobiologischen Kriterien eingehalten wer- den.

Art. 4 Begriffe 1 Genussfertige Lebensmittel sind Lebensmittel, die von der Herstellerin oder dem Hersteller zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, ohne dass eine weitere Erhitzung oder eine sonstige Verarbeitung zur Abtötung der entsprechenden Mikroorganismen oder zu deren Reduzierung auf ein akzeptables Niveau erforder- lich ist. 2 Ein mikrobiologisches Kriterium ist ein Kriterium, das die Akzeptabilität eines Produkts, einer Partie Lebensmittel oder eines Prozesses anhand des Nichtvorhan- denseins, des Vorhandenseins oder der Anzahl von Mikroorganismen oder anhand der Menge ihrer Toxine oder Metaboliten pro definierte Einheit festlegt. Es wird unterschieden zwischen: a. Lebensmittelsicherheitskriterium; b. Prozesshygienekriterium; c. Richtwert für die Überprüfung der guten Verfahrenspraxis.

3 SR 912.1

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3 Mit einem Lebensmittelsicherheitskriterium wird die Akzeptabilität eines sich im Handel befindlichen Produkts oder einer sich im Handel befindlichen Partie Le- bensmittel festgelegt. 4 Ein Prozesshygienekriterium gibt die akzeptable Funktionsweise des Herstellungs- prozesses an. Bei dessen Überschreitung sind die erforderlichen Korrekturmassnah- men zur Sicherstellung der Prozesshygiene zu treffen. Es gilt nicht für sich im Handel befindliche Produkte.

5 Ein Richtwert für die Überprüfung der guten Verfahrenspraxis bezeichnet die

Anzahl Mikroorganismen, die erfahrungsgemäss in hergestellten, verarbeiteten oder zubereiteten Produkten während ihrer Haltbarkeitsdauer nicht überschritten wird, wenn die Rohstoffe sorgfältig ausgewählt werden, die gute Verfahrenspraxis einge- halten und das Produkt sachgerecht aufbewahrt wird. 6 In dieser Verordnung gilt als Partie eine Gruppe oder Serie bestimmbarer Erzeug- nisse, die anhand eines bestimmten Prozesses unter praktisch identischen Bedingun- gen gewonnen und an einem bestimmten Ort in einem festgelegten Produktionszeit- raum hergestellt werden.

7 Tiefgefrorene Lebensmittel sind Lebensmittel, mit Ausnahme von Speiseeis, die

einem Gefrierprozess, wie Tiefgefrieren, unterzogen worden sind, bei dem der Temperaturbereich der maximalen Kristallisation entsprechend der Art des Erzeug- nisses so schnell wie nötig durchschritten wird, mit der Wirkung, dass die Tempera- tur des Erzeugnisses nach der thermischen Stabilisierung ständig bei Werten von mindestens –18 °C gehalten wird.

8 Ein Sömmerungsbetrieb ist ein Betrieb nach Artikel 9 der Landwirtschaftlichen

Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19984. 9 Sauberes Süsswasser ist natürliches, künstliches oder gereinigtes Süsswasser, das keine Mikroorganismen und keine schädlichen Stoffe in Mengen aufweist, die die Gesundheitsqualität von Lebensmitteln direkt oder indirekt beeinträchtigen können.

Art. 5 Untersuchungsmethoden

1 Proben sind nach den analytischen Referenzmethoden in Anhang 1 zu untersuchen.

2 Andere Untersuchungsmethoden sind zulässig, wenn sie anhand der Referenzme-

thode nach international anerkannten Protokollen validiert sind und zu gleichen Beurteilungen führen wie die Referenzmethoden.

2. Kapitel:

Allgemeine Hygienevorschriften für den Umgang mit Lebensmitteln

Art. 6 Allgemeine Vorschriften für Lebensmittelbetriebe

1 Räume und Einrichtungen von Lebensmittelbetrieben müssen sauber sein und stets

instand gehalten werden.

4 SR 910.91

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2 Räume und Einrichtungen müssen so konzipiert, angelegt, gebaut, gelegen und

bemessen sein, dass folgende Anforderungen erfüllt werden können: a. Sie müssen zweckdienlich instand gehalten, gereinigt und desinfiziert wer- den können, aerogene Kontaminationen müssen vermieden oder auf ein Mindestmass beschränkt werden können. Es müssen ausreichende Arbeits- flächen vorhanden sein, die hygienisch einwandfreie Arbeitsgänge ermögli- chen. b. Die Ansammlung von Schmutz, der Kontakt mit toxischen Stoffen, das Ein- dringen von Fremdteilchen in Lebensmittel, die Bildung von Kondensflüs- sigkeit und unerwünschte Schimmelbildung auf Oberflächen muss vermie- den werden können. c. Es muss eine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet sein, die auch den Schutz vor Kontamination beinhaltet. d. Soweit erforderlich müssen geeignete, temperaturkontrollierte Bearbeitungs- und Lagerräume von ausreichender Kapazität vorhanden sein, damit die Le- bensmittel auf einer geeigneten Temperatur gehalten werden können und ei- ne Überwachung beziehungsweise erforderlichenfalls die Registrierung der Temperatur möglich ist. e. Abwasserableitungssysteme müssen zweckdienlich so konzipiert und gebaut sein, dass jedes Risiko der Kontamination von Lebensmitteln vermieden wird. Abwässer in offenen oder teilweise offenen Abflussrinnen dürfen nicht aus einem kontaminierten in einen reinen Bereich fliessen können, insbe- sondere nicht in einen Bereich, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, falls damit ein erhöhtes Risiko für Konsumentinnen und Konsumenten ver- bunden sein könnte. f. Bereiche, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen über eine angemessene natürliche oder künstliche Beleuchtung verfügen. g. Räume und Installationen müssen frei von Schädlingen und Ungeziefer ge- halten werden. Erforderlichenfalls sind geeignete Verfahren zur Bekämp- fung vorzusehen. h. Reinigungs- und Desinfektionsmittel dürfen nicht in Räumen gelagert wer- den, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird.

Art. 7 Besondere Vorschriften für Räume

1 Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, verarbeitet oder behandelt werden,

müssen so konzipiert und angelegt sein, dass eine gute Lebensmittelhygiene gewähr- leistet ist und Kontaminationen während der Arbeitsgänge und zwischen den Ar- beitsgängen vermieden werden.

2 Sie müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

a. Die Bodenbeläge sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen wasserundurchlässig, wasserabstossend und abriebfest sein und aus nicht- toxischem Material bestehen. Gegebenenfalls müssen sie ein geeignetes Ab-

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flusssystem aufweisen. Die verantwortliche Person kann gegenüber der zu- ständigen kantonalen Vollzugsbehörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind.. b. Die Wandflächen sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen wasserundurchlässig, wasserabstossend und abriebfest sein und aus nicht- toxischem Material bestehen sowie bis zu einer den jeweiligen Arbeitsvor- gängen angemessenen Höhe glatte Flächen aufweisen. Die verantwortliche Person kann gegenüber der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde nach- weisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind. c. Decken, direkt sichtbare Dachinnenseiten und Deckenstrukturen müssen so gebaut und verarbeitet sein, dass Schmutzansammlungen vermieden und Kondensation, unerwünschter Schimmelbefall sowie das Ablösen von Mate- rialteilchen auf ein Mindestmass beschränkt werden. d. Fenster und andere Öffnungen müssen so gebaut sein, dass Schmutzan- sammlungen vermieden werden. Lassen sie sich nach aussen öffnen, so müssen sie erforderlichenfalls mit Insektengittern versehen sein, die zu Rei- nigungszwecken leicht entfernt werden können. Begünstigen offene Fenster die Kontamination, so müssen sie während des Herstellungs-, des Verarbei- tungs- oder des Behandlungsprozesses geschlossen bleiben. e. Türen müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Entsprechend müssen sie glatte und wasserabstossende Oberflächen haben. Die verantwortliche Person kann gegenüber der zuständigen kanto- nalen Vollzugsbehörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien ge- eignet sind. f. Flächen in Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, und insbesondere Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erfor- derlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend aus korrosions- festem, glattem, abriebfestem und nichttoxischem Material bestehen. Die verantwortliche Person kann gegenüber der zuständigen kantonalen Voll- zugsbehörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind.

3 Falls erforderlich, müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen, Desinfizieren

und Lagern von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen vorhanden sein. Diese Vorrich- tungen müssen korrosionsfest und leicht zu reinigen sein und über eine angemessene Warm- und Kaltwasserzufuhr verfügen.

Art. 8 Vorrichtungen zum Waschen von Lebensmitteln

1 Zum Waschen der Lebensmittel müssen, falls erforderlich, geeignete separate

Vorrichtungen vorhanden sein.

2 Jede Vorrichtung zum Waschen von Lebensmitteln muss je nach Bedarf über eine

Zufuhr von warmem oder kaltem Trinkwasser verfügen.

3 Sie muss sauber gehalten sowie erforderlichenfalls desinfiziert werden.

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Art. 9 Sanitäre Einrichtungen in Lebensmittelbetrieben

1 In Lebensmittelbetrieben müssen genügend Toiletten mit Wasserspülung und

Kanalisationsanschluss vorhanden sein. Toilettenräume dürfen nicht direkt in Räume öffnen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird.

2 An geeigneten Standorten müssen genügend Handwaschbecken mit Warm- und

Kaltwasseranschluss sowie Material zum hygienischen Händewaschen und Hände- trocknen vorhanden sein. 3 Alle sanitären Einrichtungen müssen über eine angemessene natürliche oder künst- liche Belüftung verfügen.

Art. 10 Belüftung in Lebensmittelbetrieben

1 Die Bereiche von Lebensmittelbetrieben, in denen mit Lebensmitteln umgegangen

wird, müssen ausreichend natürlich oder künstlich belüftet sein.

2 Künstlich erzeugte Luftströmungen aus einem kontaminierten in einen reinen

Bereich sind zu vermeiden. 3 Die Lüftungssysteme müssen so installiert sein, dass Filter und andere Teile, die gereinigt oder ausgetauscht werden müssen, leicht zugänglich sind.

Art. 11 Nicht ortsfeste Einrichtungen, vorrangig als private Wohngebäude genutzte Einrichtungen, in denen jedoch Lebensmittel regelmässig für das Inverkehrbringen zubereitet werden, sowie Verkaufsautomaten 1 Nicht ortsfeste Einrichtungen wie Marktstände, Verkaufszelte oder Verkaufsfahr- zeuge, vorrangig als private Wohngebäude genutzte Einrichtungen, in denen jedoch Lebensmittel regelmässig für das Inverkehrbringen zubereitet werden sowie Ver- kaufsautomaten müssen, soweit praktisch durchführbar, so gelegen, konzipiert und gebaut sein, dass das Risiko der Kontamination, insbesondere durch Tiere, Schäd- linge und Ungeziefer weitestgehend vermieden wird. Sie müssen entsprechend sauber und instand gehalten werden.

2 Insbesondere müssen erforderlichenfalls folgende Anforderungen erfüllt sein:

a. Es müssen geeignete Vorrichtungen zur Verfügung stehen, damit die persön- liche Hygiene gewährleistet ist. Dazu gehören insbesondere Vorrichtungen zum hygienischen Waschen und Trocknen der Hände sowie hygienisch ein- wandfreie sanitäre Anlagen und Umkleideräume. b. Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind in einwandfrei- em Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen aus korrosionsfestem, glattem, abriebfes- tem und nichttoxischem Material bestehen. c. Es müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und erforderlichenfalls Desinfizieren von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen vorhanden sein.

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d. Müssen Lebensmittel gesäubert werden, so muss dafür gesorgt sein, dass die jeweiligen Arbeitsgänge unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ab- laufen können. e. Die Zufuhr einer ausreichenden Menge an warmem oder kaltem Trinkwasser muss gewährleistet sein. f. Es müssen angemessene Einrichtungen oder Vorrichtungen zur hygienischen Lagerung und Entsorgung von gesundheitlich bedenklichen oder ungeniess- baren Stoffen und Abfällen vorhanden sein. g. Es müssen Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Haltung und Überwa- chung geeigneter Temperaturbedingungen für die Lebensmittel vorhanden sein. h. Die Lebensmittel müssen, soweit praktisch durchführbar, so aufbewahrt werden, dass das Risiko einer Kontamination vermieden wird.

Art. 12 Transport

1 Transportbehälter zur Beförderung von Lebensmitteln müssen sauber und instand

gehalten werden, damit die Lebensmittel vor Kontamination geschützt sind. Sie müssen erforderlichenfalls so konzipiert und gebaut sein, dass sie zweckmässig gereinigt oder desinfiziert werden können.

2 Besteht die Gefahr, dass Lebensmittel durch andere Transportgüter kontaminiert

werden, so müssen Transportbehälter verwendet werden, die ausschliesslich der Beförderung von Lebensmitteln dienen.

3 Dienen Transportbehälter der gleichzeitigen Beförderung von Lebensmitteln und

anderen Waren oder von verschiedenen Lebensmitteln, so sind diese Erzeugnisse erforderlichenfalls streng voneinander zu trennen.

4 Werden Transportbehälter auch für die Beförderung anderer Waren als Lebensmit-

tel oder für die Beförderung verschiedener Lebensmittel verwendet, so sind sie zwischen den einzelnen Ladungsvorgängen sorgfältig zu reinigen.

5 Für Lebensmittel, die in flüssigem, granulat- oder pulverförmigem Zustand als

Massengut befördert werden, müssen Transportbehälter verwendet werden, die ausschliesslich der Beförderung von Lebensmitteln vorbehalten sind. Diese Trans- portbehälter sind in einer Amtssprache des Bundes deutlich sichtbar und dauerhaft als ausschliessliches Beförderungsmittel für Lebensmittel anzuschreiben. 6 Lebensmittel sind in Transportbehältern so zu platzieren und zu schützen, dass das Kontaminationsrisiko so gering wie möglich gehalten wird.

7 Transportbehälter, die zur Beförderung von Lebensmitteln verwendet werden, die

auf einer bestimmten Temperatur gehalten werden müssen, müssen so beschaffen sein, dass die Lebensmittel auf der geeigneten Temperatur gehalten werden können und dass eine Überwachung der Transporttemperatur möglich ist.

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Art. 13 Ausrüstungen

1 Für Ausrüstungen, wie Gefässe, Apparate, Werkzeuge, sowie weitere Gegenstände

und Vorrichtungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, gelten folgende Vorschriften: a. Sie müssen zur Vermeidung einer Kontamination regelmässig gründlich ge- reinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Ausgenommen sind Ein- wegbehälter und -verpackungen. b. Sie müssen so gebaut und beschaffen sein und instand gehalten werden, dass das Risiko einer Kontamination so gering wie möglich ist. c. Sie müssen so installiert sein, dass sie und das unmittelbare Umfeld ange- messen gereinigt werden können. d. Sie müssen erforderlichenfalls mit entsprechenden Kontrollvorrichtungen versehen sein. 2 Sind chemische Zusatzstoffe erforderlich, um eine Korrosion der Ausrüstungen zu verhindern, so müssen diese nach guter fachlicher Praxis verwendet werden.

Art. 14 Halten und Mitführen von Tieren

1 In Räumen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, dürfen Tiere weder

gehalten noch mitgeführt werden.

2 Ausgenommen sind:

a. Hunde, die eine behinderte Person führen oder begleiten; b. Hunde in Begleitung des Gastes in Gästeräumen von Gastgewerbebetrieben, wenn die verantwortliche Person dies erlaubt; c. Tiere, die in Gästeräumen von Gastgewerbebetrieben so gehalten werden, dass kein Kontaminationsrisiko besteht, namentlich in Aquarien und in Ter- rarien.

Art. 15 Abfälle

1 Lebensmittelabfälle, ungeniessbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle müssen

aus Räumen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, so schnell wie möglich entfernt werden.

2 Sie sind in verschliessbaren Behältern zu lagern. Diese müssen geeignet sein,

einwandfrei instand gehalten werden können und leicht zu reinigen und erforderli- chenfalls leicht zu desinfizieren sein.

3 Es sind geeignete Vorkehrungen für die Lagerung und die Entsorgung von Le-

bensmittelabfällen, ungeniessbaren Nebenerzeugnissen und anderen Abfällen zu treffen.

4 Abfallsammelräume müssen so konzipiert und geführt werden, dass sie sauber

sowie frei von Tieren und Ungeziefer gehalten werden können. Sie sind nötigenfalls zu kühlen.

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5 Abfälle sind hygienisch einwandfrei zu entsorgen. Sie dürfen Lebensmittel weder direkt noch indirekt kontaminieren.

6 Die verantwortliche Person kann gegenüber der zuständigen kantonalen Vollzugs-

behörde nachweisen, dass andere Behälterarten oder andere Entsorgungssysteme ebenso geeignet sind.

Art. 16 Wasserversorgung

1 In Lebensmittelbetrieben muss in ausreichender Menge Trinkwasser nach der

Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20165 über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen zur Verfügung stehen.

2 Trinkwasser ist immer dann zu verwenden, wenn gewährleistet sein muss, dass

Lebensmittel nicht kontaminiert werden. 3 Wasser, das zur Verarbeitung oder zur Verwendung als Zutat aufbereitet wird, darf für das betreffende Lebensmittel keine mikrobiologische, chemische oder physikali- sche Gefahrenquelle darstellen und muss den Anforderungen an Trinkwasser ent- sprechen.

4 Eis, das mit Lebensmitteln in Berührung kommt oder das eine Kontaminations-

quelle für Lebensmittel darstellen kann, muss aus Trinkwasser hergestellt werden. Das Eis muss so hergestellt, behandelt und gelagert werden, dass jegliche Kontami- nation ausgeschlossen ist.

5 Dampf, der direkt mit Lebensmitteln in Berührung kommt, darf weder gesund-

heitsgefährdende Stoffe enthalten noch die Lebensmittel kontaminieren.

6 Brauchwasser, das zur Brandbekämpfung, Dampferzeugung, Kühlung oder zu

ähnlichen Zwecken verwendet wird, ist separat zu leiten und als solches zu kenn- zeichnen. Die betreffenden Installationen müssen in Abhängigkeit des trinkwasser- gefährdenden Potentials der Brauchwasserqualität nach den anerkannten Regeln der Technik rückflussgesichert sein.

Art. 17 Rohstoffe, Zutaten und Lebensmittel

1 Die verantwortliche Person darf Rohstoffe oder Zutaten nicht akzeptieren, wenn

diese erwiesenermassen oder aller Voraussicht nach derart mit Parasiten, pathogenen Mikroorganismen oder toxischen, verdorbenen oder fremden Stoffen kontaminiert sind, dass sie auch nach ihrer normalen Aussortierung oder nach einer hygienisch einwandfreien Vorbehandlung oder Verarbeitung nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet sind.

2 Rohe, nicht genussfertige Lebensmittel sind von genussfertigen Lebensmitteln

getrennt aufzubewahren. Bei der Verarbeitung und der Zubereitung, namentlich beim Waschen und beim Rüsten, sind zur Abgrenzung geeignete Vorkehrungen zu treffen.

5 SR 817.022.11

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3 Rohstoffe und Zutaten, die in einem Lebensmittelbetrieb vorrätig gehalten werden, sind so zu lagern, dass ein gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wird und der Schutz vor Kontamination gewährleistet ist.

4 Lebensmittel sind bei der Herstellung, der Verarbeitung, der Behandlung, der

Lagerung, der Verpackung, der Abgabe und dem Transport vor Kontaminationen zu schützen, die sie nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet machen. 5 Gesundheitsgefährdende oder ungeniessbare Stoffe sind entsprechend zu etikettie- ren und in separaten, verschlossenen Behältnissen zu lagern.

Art. 18 Offenangebot von Lebensmitteln 1 Lebensmittel, die an Verkaufsstellen oder in Verpflegungsstätten offen zur Selbst- bedienung angeboten werden oder die den Konsumentinnen und Konsumenten sonst zugänglich sind, dürfen durch den Umstand, dass sie unverpackt sind, nicht nachtei- lig beeinflusst werden.

2 Zur Selbstbedienung müssen geeignete Bedienungswerkzeuge und Verpackungs-

materialien vorhanden sein.

Art. 19 Umhüllen und Verpacken von Lebensmitteln

1 Umhüllungs- und Verpackungsmaterial darf keine Kontaminationsquelle für Le-

bensmittel darstellen. Insbesondere wenn Metall oder Glas verwendet wird, ist sicherzustellen, dass das betreffende Behältnis sauber und nicht beschädigt ist.

2 Umhüllungs- und Verpackungsmaterial muss so gelagert werden, dass es nicht

kontaminiert werden kann.

3 Umhüllungs- und Verpackungsmaterial, das für Lebensmittel wiederverwendet

wird, muss leicht zu reinigen und erforderlichenfalls leicht zu desinfizieren sein.

3. Kapitel: Persönliche Hygiene und Schulung

Art. 20 Persönliche Hygiene

1 Personen, die in einem Lebensmittelbetrieb beschäftigt sind, müssen im Umgang

mit Lebensmitteln auf persönliche Hygiene und Sauberkeit achten.

2 Die Arbeitskleidung oder die Schutzkleidung muss zweckmässig und sauber sein.

3 Lebensmittelbetriebe müssen über die nötigen Umkleideräume und über Einrich-

tungen für die persönliche Hygiene verfügen.

4 Die verantwortliche Person muss das Personal zur persönlichen Hygiene, insbe-

sondere zur Hände-, Körper- und Kleiderhygiene anhalten.

Art. 21 Kranke oder verletzte Personen 1 Personen, die akut an einer durch Lebensmittel übertragbaren Krankheit leiden, ist der Zugang zu Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, verboten.

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2 Für Personen, die nach der Genesung noch Erreger ausscheiden oder die eine

infizierte Wunde, eine Hautverletzung oder Ähnliches aufweisen, ist der Zugang zu Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, verboten, sofern nicht durch geeignete Hygienemassnahmen sichergestellt wird, dass eine direkte oder indirekte Kontamination von Lebensmitteln ausgeschlossen ist. 3 Sind Personen, die in einem Lebensmittelbetrieb arbeiten und mit Lebensmitteln in Berührung kommen können, von einer durch Lebensmittel übertragbaren Krankheit betroffen, so haben sie der verantwortlichen Person Krankheiten und Symptome und soweit möglich auch deren Ursachen unverzüglich zu melden.

4 Treten in einem Lebensmittelbetrieb gleichzeitig bei mehreren Personen durch

Lebensmittel übertragbare Krankheiten auf, so muss die verantwortliche Person dies der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde melden.

Art. 22 Schulung und Überwachung 1 Die verantwortliche Person hat zu gewährleisten, dass Betriebsangestellte, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene angewiesen oder geschult sind. 2 Die verantwortliche Person hat zu gewährleisten, dass Betriebsangestellte, die für die Entwicklung und Anwendung der Verfahren nach Artikel 78 Absatz 1 LGV zuständig sind, in allen Fragen der Anwendung der Grundsätze der Gefahrenanalyse und der kritischen Kontrollpunkte (Hazard Analysis and Critical Control Points, HACCP-Grundsätze) angemessen geschult sind.

Art. 23 Zutritt betriebsfremder Personen Die verantwortliche Person regelt den Zutritt betriebsfremder Personen, namentlich Besucherinnen und Besucher, zu Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegan- gen wird, und legt die notwendigen Hygienemassnahmen fest.

4. Kapitel: Thermische Verfahren und Verarbeitungshygiene

Art. 24 Kühlung 1 Rohstoffe, Zutaten, Zwischenerzeugnisse und genussfertige Lebensmittel, die die Vermehrung pathogener Mikroorganismen oder die Bildung von Toxinen fördern können, müssen bei Temperaturen aufbewahrt werden, die dies weitestgehend verhindern. 2 Kühltemperaturen sind so zu wählen, dass die Lebensmittelsicherheit jederzeit gewährleistet ist. Bei der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten oder bis zum Erreichen des Verbrauchsdatums müssen insbesondere die im Anhang 1 festge- legten mikrobiologischen Kriterien eingehalten werden.

3 Die Kühlkette darf nicht unterbrochen werden. Von Temperaturvorschriften darf

höchstens für eine begrenzte Zeit abgewichen werden, sofern dies bei der Zuberei- tung, beim Transport, bei der Lagerung, bei der Abgabe oder beim Servieren des

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Lebensmittels erforderlich ist und die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsu- menten dadurch nicht gefährdet wird.

Art. 25 Tiefgefrieren

1 Lebensmittel, die von einwandfreier und handelsüblicher Qualität sind und den

nötigen Frischegrad besitzen, können zur Verlängerung ihrer Haltbarkeit oder zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit tiefgefroren werden.

2 Das Verfahren ist so anzuwenden, dass die stoffliche Zusammensetzung sowie die

physikalischen, ernährungsphysiologischen und sensorischen Eigenschaften des Lebensmittels möglichst wenig verändert werden.

3 Tiefgefrorene Lebensmittel müssen bei –18 °C oder kälter gehalten werden. Die

Kühlkette darf nicht unterbrochen werden. Die Lagertemperatur darf während des Transportes und beim Abtauen der Tiefkühlgeräte im Detailhandel kurzfristig erhöht werden. Die Produkttemperatur darf in den Randschichten –15 °C jedoch nicht übersteigen.

4 Tiefgefrorene Lebensmittel müssen vorverpackt sein. Ausgenommen sind Roh-

oder Zwischenprodukte, die zur industriellen oder gewerblichen Verarbeitung be- stimmt sind.

5 Tiefgefrorene Lebensmittel sind so aufzutauen, dass das Risiko der Entwicklung

pathogener Mikroorganismen oder die Bildung von Toxinen in den Lebensmitteln auf ein Mindestmass beschränkt wird. Sie müssen bei einer Temperatur auftauen, die kein Gesundheitsrisiko birgt. Sofern Tauflüssigkeit ein Gesundheitsrisiko darstellt, muss diese abfliessen können. Aufgetaute Lebensmittel müssen so bearbeitet wer- den, dass das Risiko der Entwicklung pathogener Mikroorganismen oder der Bil- dung von Toxinen auf ein Mindestmass beschränkt wird.

6 In unmittelbaren Kontakt mit tiefgefrorenen Lebensmitteln dürfen nur folgende

Gefriermittel gelangen: a. Luft; b. Stickstoff; c. Kohlendioxid.

7 Die Vorgaben zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmit-

teln in Beförderungsmitteln sowie in Einlagerungs- und Lagereinrichtungen sind in Anhang 2 festgelegt.

Art. 26 Hitzebehandlungen

1 Lebensmittel, die sich dazu eignen, können zur Verlängerung ihrer Haltbarkeit

oder zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit einer Hitzebehand- lung unterzogen werden. Hitzebehandlungen sind so durchzuführen, dass die stoff- liche Zusammensetzung sowie die physikalischen, ernährungsphysiologischen und sensorischen Eigenschaften der Lebensmittel möglichst wenig verändert werden.

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2 Lebensmittel gelten als:

a. pasteurisiert, wenn sie auf mindestens 63 °C erhitzt und bei dieser Tempera- tur oder höheren Temperaturen so lange gehalten werden, bis alle vegetati- ven pathogenen Keime abgetötet sind; b. ultrahocherhitzt (UHT), wenn sie auf Temperaturen von 135–155 °C erhitzt und während einiger Sekunden auf einer solchen Temperatur gehalten wer- den, bis alle wachstumsfähigen Mikroorganismen und Sporen abgetötet sind; c. sterilisiert, wenn sie einem Erhitzungsverfahren unterzogen werden, das Gewähr bietet, dass das Lebensmittel unter normalen Lagerbedingungen weder mikrobiell noch enzymatisch verderben kann.

3 Andere Hitzebehandlungen sind im Rahmen von Absatz 1 zulässig. Vorbehalten

bleiben die produktspezifischen Vorschriften des 5. Kapitels zu Lebensmitteln tierischer Herkunft.

4 Für alle Lebensmittel, die in hermetisch verschlossenen Behältnissen an Konsu-

mentinnen und Konsumenten abgegeben werden, gilt: a. Bei jeder Hitzebehandlung zur Verarbeitung eines unverarbeiteten Erzeug- nisses oder zur Weiterverarbeitung eines verarbeiteten Erzeugnisses muss jeder Teil des behandelten Erzeugnisses für eine bestimmte Zeit auf eine be- stimmte Temperatur erhitzt werden. Dabei muss verhindert werden, dass das Erzeugnis während dieses Prozesses kontaminiert wird. b. Die verantwortliche Person muss regelmässig die wichtigsten in Betracht kommenden Parameter wie die Temperatur, den Druck, die Versiegelung oder den mikrobiologischen Zustand überprüfen, unter anderem auch durch die Verwendung automatischer Vorrichtungen, um sicherzustellen, dass mit dem angewandten Verfahren die angestrebten Ziele erreicht werden. c. Es ist sicherzustellen, dass das Wasser, das nach dem Erhitzen zum Kühlen der Behältnisse verwendet wird, keine Kontaminationsquelle darstellt. d. Das angewandte Verfahren, wie Pasteurisation, Ultrahocherhitzung oder Ste- rilisation, soll international anerkannten Normen entsprechen.

Art. 27 Kühlhalten, Warmhalten 1 Sollen Lebensmittel und Speisen kühl vorrätig gehalten oder serviert werden, so müssen sie nach ihrer Erhitzung oder ihrer sonstigen Zubereitung so schnell wie möglich auf eine Temperatur abgekühlt werden, die kein Gesundheitsrisiko birgt und den Verderb verzögert.

2 Das Warmhalten von Speisen muss bei Temperaturen erfolgen, die die Vermeh-

rung schädlicher Mikroorganismen verhindert.

3 Das Kühl- und das Warmhalten von Lebensmitteln und Speisen müssen mit geeig-

neten Temperaturmessgeräten sowie Kühl-, Tiefgefrier- oder Warmhalteeinrichtun- gen jederzeit gesichert sein und im Rahmen der Selbstkontrolle kontrolliert werden.

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5. Kapitel:

Besondere Bestimmungen für Lebensmittel tierischer Herkunft

1. Abschnitt: Fleisch und daraus hergestellte Erzeugnisse

Art. 28 Zerlege- und Herstellungsbetriebe 1 Zerlege- und Herstellungsbetriebe müssen so ausgelegt sein, dass eine Kontamina- tion des Fleisches und der daraus hergestellten Verarbeitungserzeugnisse vermieden wird. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass: a. die Arbeitsvorgänge ununterbrochen vorangehen; oder b. eine zeitliche Trennung zwischen den verschiedenen Produktionspartien ge- währleistet ist. 2 Zum Verarbeiten bestimmtes Fleisch darf nur nach und nach, je nach Bedarf, in die Arbeitsräume gebracht werden.

3 Der Betrieb muss über folgende Einrichtungen verfügen:

a. getrennte Räume für die Lagerung von verpacktem und unverpacktem Fleisch sowie von verpackten und unverpackten Erzeugnissen, es sei denn, die Erzeugnisse werden zu verschiedenen Zeitpunkten oder in einer Weise gelagert, die gewährleistet, dass das Fleisch durch das Verpackungsmaterial und die Art der Lagerung nicht kontaminiert werden kann; b. Handwaschvorrichtungen für das mit unverpacktem Fleisch umgehende Per- sonal, die so ausgelegt sind, dass eine Kontamination nicht weitergegeben werden kann; c. Desinfektionsvorrichtungen für Arbeitsgeräte mit einer Wassertemperatur von mindestens 82 °C oder ein alternatives System mit gleicher Wirkung; d. Räume, deren Ausrüstung gewährleistet, dass beim Zerlegen, Entbeinen, Zerschneiden, Herstellen von Fleischzubereitungen, Umhüllen und Verpa- cken durch eine Raumtemperatur von höchstens 12 °C oder durch ein alter- natives System mit gleicher Wirkung das Fleisch und die Fleischzubereitun- gen auf den in Artikel 29 Absatz 1 genannten Temperaturen gehalten werden können; diese Bestimmung gilt nur für Betriebe mit einer Betriebsbewilli- gung nach Artikel 21 Absatz 1 LGV.

Art. 29 Temperaturvorschriften

1 Fleisch und dessen Verarbeitungserzeugnisse müssen nach der Schlachtung oder

nach der Herstellung schnellstmöglich auf folgende Temperaturen abgekühlt und auf diesen gehalten werden: a. Fleisch von domestizierten Huftieren, Zuchtreptilien und Wild; ausgenom- men sind wilde Vögel, Wildkaninchen und Hasen: 7 °C; b. Fleisch von Hausgeflügel, Laufvögeln, Hauskaninchen, wilden Vögeln, Wildkaninchen, Hasen, Murmeltieren und Nutrias: 4 °C; c. Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse: 4 °C;

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d. Nebenprodukte der Schlachtung, wie Innereien und Blut, von Tierarten nach Artikel 2 Buchstaben a–f der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 6 über Lebensmittel tierischer Herkunft: 3 °C; e. Hackfleisch: 2 °C.

2 Bei Fleisch von domestizierten Huftieren muss während der Kühlung eine ange-

messene Belüftung gewährleistet sein, um die Bildung von Kondenswasser auf der Fleischoberfläche zu verhindern.

3 Fleisch und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die zum Tiefgefrieren bestimmt

sind, müssen unverzüglich tiefgefroren und andauernd tiefgefroren gelagert und transportiert werden. Vor dem Gefrieren ist erforderlichenfalls eine gewisse Rei- fungszeit zulässig.

4 Für den Transport sind die Temperaturen nach Absatz 1 einzuhalten. Davon aus-

genommen sind unmittelbare Transporte während längstens 2 Stunden von: a. schlachtwarmen Schlachttierkörpern vom Schlachtbetrieb zur weiteren Ver- arbeitung; b. Fleisch, das den Schlachtbetrieb oder den Zerlegeraum, der sich am gleichen Ort wie die Schlachtanlage befindet, unmittelbar verlässt.

5 Im Verkauf müssen Fleisch und dessen Verarbeitungserzeugnisse bei einer Tempe-

ratur von nicht mehr als 5 °C gehalten werden.

6 Die Temperaturvorschriften gelten nicht für:

a. Sterilerzeugnisse; b. Rohwurst- und Rohpökelwaren; c. andere Fleischerzeugnisse mit einer Wasseraktivität (aw-Wert) unter 0,93.

Art. 30 Zerlegen von Fleisch

1 Fleisch kann vor Erreichen der in Artikel 29 Absatz 1 genannten Temperaturen

zerlegt werden, wenn sich der Zerlegeraum am gleichen Ort wie die Schlachtanlage befindet oder wenn schlachtwarme Schlachttierkörper innerhalb von 2 Stunden von einer Schlachtanlage zur weiteren Verarbeitung transportiert worden sind. 2 Ist ein Betrieb für das Zerlegen von Fleisch verschiedener Tierarten zugelassen, so muss sichergestellt sein, dass Kreuzkontaminationen vermieden werden. Das Zerle- gen muss entweder zeitlich oder räumlich getrennt erfolgen.

Art. 31 Hackfleisch und Fleischzubereitungen

1 Wird zur Herstellung von Hackfleisch und von Fleischzubereitungen gefrorenes

Fleisch verwendet, so ist dieses vor dem Einfrieren zu entbeinen. 2 Wird Hackfleisch aus gekühltem Fleisch hergestellt, so muss dies innerhalb fol- gender Fristen nach der Schlachtung geschehen:

6 SR 817.022.108

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a. bei Hausgeflügel: innerhalb von 3 Tagen; b. bei allen anderen Tieren: innerhalb von 6 Tagen; c. bei entbeintem, vakuumverpacktem Rind- und Kalbfleisch: innerhalb von

15 Tagen.

3 Hackfleisch und Fleischzubereitungen müssen unmittelbar nach der Herstellung

umhüllt oder verpackt und auf die in Artikel 29 Absatz 1 genannten Temperaturen gekühlt oder tiefgefroren werden.

4 Hackfleisch und Fleischzubereitungen dürfen nach dem Auftauen nicht wieder

eingefroren werden.

5 In Einzelhandelsbetrieben sind erlaubt:

a. Abweichungen von den in Absatz 2 genannten Fristen, sofern die Lebens- mittelsicherheit jederzeit gewährleistet bleibt; b. der Verkauf von unverpacktem Hackfleisch und unverpackten Fleischzube- reitungen.

Art. 32 Separatorenfleisch

1 Wird Separatorenfleisch hergestellt, so müssen die nicht entbeinten Rohstoffe

innerhalb folgender Fristen nach der Schlachtung verwendet werden: a. wenn sie direkt aus einem angegliederten Schlachthof kommen: 7 Tage; b. in den übrigen Fällen: 5 Tage; c. ausgenommen von der Frist nach Buchstabe b sind Hausgeflügel-Schlacht- körper: für sie gilt eine Frist von 3 Tagen.

2 Findet die maschinelle Gewinnung von Separatorenfleisch nicht unmittelbar nach

dem Entbeinen statt, so müssen die fleischtragenden Knochen bei nicht mehr als

2 °C oder tiefgefroren gelagert und befördert werden.

3 Gefrorene fleischtragende Knochen dürfen nach dem Auftauen nicht wieder einge-

froren werden. 4 Wird das Separatorenfleisch nicht sofort nach der Gewinnung verwendet, so ist es unverzüglich auf eine Temperatur von nicht mehr als 2 °C zu kühlen. Wird es nach der Kühlung nicht innerhalb von 24 Stunden verarbeitet, so muss es innerhalb von

12 Stunden nach der Gewinnung tiefgefroren, umhüllt und verpackt sowie andau-

ernd tiefgefroren gehalten werden. Es muss innerhalb von sechs Stunden eine Kern- temperatur von –18 °C oder darunter erreichen.

5 Gefrorenes Separatorenfleisch darf nicht länger als 3 Monate gelagert werden.

Nach dem Auftauen darf es nicht wieder eingefroren werden.

Art. 33 Abgabe von Geflügelleber 1 Geflügelleber, die aus einer nachweislich campylobacterfreien Herde stammt, kann gekühlt an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

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2 Jede andere Geflügelleber darf nur in tiefgefrorenem Zustand an Konsumentinnen

und Konsumenten abgegeben werden.

2. Abschnitt: Bearbeitete Mägen, Blasen und Därme

Art. 34 Bearbeitete Mägen, Blasen und Därme, die nicht bei Raumtemperatur aufbewahrt werden können, müssen bis zu ihrer Versendung gekühlt in dafür vorgesehenen Räumlichkeiten gelagert werden. Insbesondere müssen nicht gesalzene oder nicht getrocknete Erzeugnisse bei nicht mehr als 3 °C aufbewahrt werden.

3. Abschnitt: Gelatine und Kollagen

Art. 35 Gelatineherstellung 1 Rohstoffe für die Gelatineherstellung sind gekühlt oder gefroren zu transportieren und zu lagern, sofern ihre Verarbeitung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Gewinnung erfolgt.

2 Bei Raumtemperatur können transportiert und gelagert werden:

a. entfettete und getrocknete Knochen oder Ossein; b. gesalzene, getrocknete oder gekalkte Häute; c. Häute und Felle, die mit Lauge oder Säure behandelt wurden.

3 Das Verfahren zur Herstellung von Gelatine für den menschlichen Konsum muss

gewährleisten, dass: a. Knochenmaterial von Wiederkäuern einem Verarbeitungsprozess unterzogen wird, bei dem das gesamte Knochenmaterial fein vermahlen, mit heissem Wasser entfettet und für mindestens 2 Tage mit verdünnter Salzsäure (min- destens 4 Prozent konzentriert und pH < 1,5) behandelt wird; an diese Be- handlung schliesst sich an:

1. eine Laugenbehandlung mit gesättigter Kalklösung (pH > 12,5) von

mindestens 20 Tagen und eine Hitzebehandlung von 4 Sekunden bei mindestens 138 °C,

2. eine Säurebehandlung (pH < 3,5) von mindestens 10 Stunden, mit einer

Hitzebehandlung von 4 Sekunden bei mindestens 138 °C,

3. ein Hitze-Druck-Prozess von mindestens 20 Minuten mit gesättigtem

Dampf bei 133 °C bei mehr als 3 bar, oder

4. ein gleichwertiges zugelassenes Verfahren;

b. andere Rohstoffe einer Säuren- oder Laugenbehandlung unterzogen und an- schliessend ein- oder mehrmals abgespült werden; der pH-Wert ist entspre- chend anzupassen; die Gelatine muss durch ein- oder mehrmaliges Erhitzen

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extrahiert und anschliessend durch Filtrieren gereinigt und einer Hitzebe- handlung unterzogen werden.

4 Betriebe, die Gelatine für den menschlichen Konsum herstellen, können auch

Gelatine, die nicht für den menschlichen Konsum bestimmt ist, herstellen und la- gern, sofern alle Rohstoffe und der Produktionsprozess die Anforderungen an Spei- segelatine erfüllen.

Art. 36 Kollagenherstellung 1 Rohstoffe für die Kollagenherstellung sind gekühlt oder gefroren zu transportieren und zu lagern, sofern ihre Verarbeitung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Gewinnung erfolgt.

2 Bei Raumtemperatur können transportiert und gelagert werden:

a. entfettete und getrocknete Knochen oder Ossein; b. gesalzene, getrocknete und gekalkte Häute; c. Häute und Felle, die mit Lauge oder Säure behandelt wurden.

3 Für das Verfahren zur Herstellung von Kollagen für den menschlichen Konsum

gilt Folgendes: a. Knochenmaterial von Wiederkäuern wird einem Verarbeitungsprozess un- terzogen, bei dem das gesamte Knochenmaterial fein vermahlen, mit heis- sem Wasser entfettet und für mindestens 2 Tage mit verdünnter Salzsäure (mindestens 4 Prozent konzentriert und pH < 1,5) behandelt wird; nach die- ser Behandlung wird der pH-Wert unter Verwendung von Säure oder Lauge mit einem oder mehreren nachfolgenden Spülvorgängen sowie anschliessen- dem Filtrieren und Extrudieren oder durch ein zugelassenes gleichwertiges Verfahren angepasst. b. Andere Rohstoffe werden einem Verarbeitungsprozess unterzogen, der das Waschen, eine pH-Anpassung unter Verwendung von Säure oder Lauge mit einem oder mehreren nachfolgenden Spülvorgängen sowie anschliessend ein Filtrieren und ein Extrudieren umfasst; zugelassene, gleichwertige Verfahren dürfen angewendet werden; bei der Herstellung niedermolekularen Kolla- gens aus Rohstoffen, die aus Nichtwiederkäuern gewonnen wurden, kann das Extrudieren entfallen.

4 Das Kollagen kann nach Anwendung des Verfahrens nach Absatz 3 einem Trock-

nungsverfahren unterzogen werden.

5 Betriebe, die Kollagen für den menschlichen Konsum herstellen, können auch

Kollagen, das nicht für den menschlichen Konsum bestimmt ist, herstellen und lagern, sofern alle Rohstoffe und der Produktionsprozess die Anforderungen an Kollagen für den menschlichen Konsum erfüllen.

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4. Abschnitt: Ausgeschmolzene tierische Fette und Grieben

Art. 37 Sammel- und Verarbeitungsbetriebe

1 Betriebe, die rohe Schlachtfette sammeln und zu Verarbeitungsbetrieben weiter-

transportieren, müssen über Einrichtungen verfügen, die es ermöglichen, die Roh- stoffe bei einer Temperatur von nicht mehr als 7 °C zu lagern.

2 Verarbeitungsbetriebe müssen über Folgendes verfügen:

a. Kühleinrichtungen; b. einen Versandraum, es sei denn, der Betrieb versende ausgeschmolzene tie- rische Fette nur in Tankwagen; c. gegebenenfalls geeignete Gerätschaften für die Zubereitung von Erzeugnis- sen, die unter Zusatz anderer Lebensmittel oder von Gewürzen aus ausge- schmolzenen tierischen Fetten hergestellt werden.

Art. 38 Umgang mit den Rohstoffen 1 Rohstoffe für die Herstellung von ausgeschmolzenen tierischen Fetten und Grieben müssen hygienisch einwandfrei bei einer Kerntemperatur von nicht mehr als 7 °C transportiert und bis zum Ausschmelzen gelagert werden. Sie können jedoch ohne Kühlung gelagert und transportiert werden, wenn sie innerhalb von 12 Stunden nach dem Tag, an dem sie gewonnen wurden, ausgeschmolzen werden. 2 Grieben, die bei nicht mehr als 70 °C gewonnen werden, müssen wie folgt gelagert werden: a. bei nicht mehr als 7 °C für höchstens 24 Stunden; oder b. tiefgefroren.

3 Grieben, die bei über 70 °C gewonnen werden und einen Feuchtigkeitsgehalt von

mindestens 10 Prozent (m/m) aufweisen, müssen wie folgt gelagert werden: a. bei nicht mehr als 7 °C für maximal 48 Stunden oder einer anderen Zeit-/Temperaturkombination, die dieselbe Wirkung hat; oder b. tiefgefroren.

4 Für Grieben, die bei über 70 °C gewonnen werden und einen Feuchtigkeitsgehalt

von unter 10 Prozent (m/m) aufweisen, gelten keine besonderen Lagervorschriften.

5. Abschnitt: Lebende Muscheln

Art. 39 1 Lebende Muscheln müssen bei einer Temperatur gelagert, transportiert und gehal- ten werden, die ihre Lebensfähigkeit und die Lebensmittelsicherheit nicht beein- trächtigt.

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2 Lebende Muscheln dürfen nach ihrer Verpackung für den Einzelhandel nicht mehr

in Wasser eingetaucht oder mit Wasser besprengt werden. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschne- cken, die lebend abgegeben werden.

6. Abschnitt: Fischereierzeugnisse

Art. 40 Versteigerungshallen und Fischgrossmärkte

1 Versteigerungshallenund Grossmärkte, in denen Fischereierzeugnisse verkauft

werden, müssen über gesonderte Einrichtungen für die Lagerung von Fischereier- zeugnissen verfügen, die vorläufig beschlagnahmt oder als für den menschlichen Konsum ungeeignet erklärt worden sind.

2 Während des Verkaufs oder der Lagerung von Fischereierzeugnissen dürfen:

a. die Räumlichkeiten nicht für andere Zwecke genutzt werden; b. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren, deren Abgase die Qualität der Er- zeugnisse beeinträchtigen könnten, keinen Zugang zu den Räumlichkeiten haben; c. Personen, die Zugang zu den Räumlichkeiten haben, keine anderen Tiere mitbringen.

Art. 41 Frische Fischereierzeugnisse 1 Gekühlte unverpackte Fischereierzeugnisse, die nicht unmittelbar nach ihrer An- kunft im Bestimmungsbetrieb verteilt, versendet, zubereitet oder verarbeitet werden, müssen in geeigneten Anlagen in Eis gelagert werden. Neues Eis ist so oft wie nötig nachzufüllen.

2 Verpackte frische Fischereierzeugnisse müssen auf Schmelzeistemperatur (nicht

mehr als 2 °C) abgekühlt werden. 3 Für die äussere Reinigung von ganzen frischen Fischereierzeugnissen kann anstelle von Trinkwasser sauberes Wasser, namentlich Süsswasser von vergleichbarer Quali- tät, verwendet werden. Arbeitsgänge wie Köpfen und Ausnehmen müssen unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen. Unmittelbar nach diesen Arbeiten sind die Erzeugnisse gründlich mit sauberem Wasser zu waschen. 4 Bei Arbeitsgängen wie Filetieren und Zerteilen ist darauf zu achten, dass die Filets und die Stücke nicht verunreinigt werden. Die Filets und die Stücke dürfen nur während der für ihre Herstellung erforderlichen Zeit auf den Arbeitstischen verblei- ben. Fertige Filets und Stücke müssen umhüllt und erforderlichenfalls verpackt und unverzüglich nach ihrer Herstellung gekühlt werden. 5 Behältnisse für den Transport, den Versand oder die Lagerung von frischen Fische- reierzeugnissen müssen wasserfest und so beschaffen sein, dass die Erzeugnisse nicht mit dem Schmelzwasser in Berührung bleiben.

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6 Sind Fischereierzeugnisse zum Tiefgefrieren bestimmt, so müssen sie so rasch als möglich tiefgefroren und so gehalten werden. Die Lagerräume müssen mit Tempera- turschreibern ausgestattet sein, deren Temperaturfühler im wärmsten Bereich des Raumes angebracht sind. 7 Die verantwortliche Person muss die Fischereierzeugnisse einer organoleptischen Untersuchung unterziehen. Bei dieser Untersuchung muss insbesondere sicherge- stellt werden, dass die Fischereierzeugnisse die Frischekriterien erfüllen.

Art. 42 Schutz vor Parasiten

1 Bei folgenden Fischereierzeugnissen, die aus Flossenfischen oder Cephalopoden

gewonnen werden, muss der Rohstoff oder das Enderzeugnis einer Gefrierbehand- lung unterzogen werden, um lebensfähige Parasiten abzutöten, die ein Risiko für die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten darstellen können: a. Fischereierzeugnisse, die roh konsumiert werden; b. marinierte, gesalzene oder anderweitig behandelte Fischereierzeugnisse, wenn die gewählte Behandlung nicht ausreicht, um lebensfähige Parasiten abzutöten. 2 Die Gefrierbehandlung muss in allen Teilen des Fischereierzeugnisses mindestens bei folgenden Temperaturen und über mindestens den folgenden Zeitraum erfolgen: a. –20 °C, 24 Stunden lang; oder b. –35 °C, 15 Stunden lang.

3 Keiner Gefrierbehandlung bedürfen Fischereierzeugnisse, die:

a. vor dem Konsum einer Hitzebehandlung unterzogen wurden oder unterzo- gen werden sollen, die lebensfähige Parasiten abtötet; dazu soll das Erzeug- nis mindestens 1 Minute lang auf eine Kerntemperatur von mindestens 60 °C erhitzt werden; b. als gefrorene Fischereierzeugnisse so lange aufbewahrt werden, dass die le- bensfähigen Parasiten abgetötet sind; c. aus Wildfang stammen, sofern gegenüber der zuständigen kantonalen Voll- zugsbehörde epidemiologische Daten vorgelegt werden können, die belegen, dass die Herkunftsfanggründe keine Gesundheitsgefahr aufgrund des Vor- handenseins von Parasiten darstellen; d. aus Fischzuchten stammen, deren Bestand:

1. aus Embryonen gezogen worden ist, und

2. ausschliesslich mit Futtermitteln gefüttert und in einer Umgebung auf-

gezogen wird, die keine lebensfähigen Parasiten enthalten, die eine Ge- sundheitsgefahr darstellen.

4 Beim Inverkehrbringen ist den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen ein Dokument

beizufügen, auf dem die Art der Gefrierbehandlung angegeben ist, der die Erzeug- nisse unterzogen worden sind. Die verantwortliche Person des Lebensmittelbetriebs, die die Behandlung durchführt, ist für die Ausstellung des Dokuments zuständig.

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Keine Dokumentenpflicht besteht bei der Abgabe an Konsumentinnen und Konsu- menten.

5 Vor dem Inverkehrbringen müssen Fischereierzeugnisse von blossem Auge auf

sichtbare Parasiten kontrolliert werden (Sichtkontrolle). Von Parasiten befallene Fischereierzeugnisse dürfen nicht zum menschlichen Konsum abgegeben werden. 6 Bringt ein Lebensmittelbetrieb Fischereierzeugnisse in Verkehr, die keiner Gefrier- behandlung unterzogen wurden oder die vor dem Konsum keiner Behandlung zur Abtötung lebensfähiger Parasiten, die eine Gesundheitsgefahr darstellen, unterzogen werden sollen, so muss die verantwortliche Person des Lebensmittelbetriebs nach- weisen können, dass die Fischereierzeugnisse aus Fanggründen oder Fischzuchten stammen, die die besonderen Anforderungen nach Absatz 3 Buchstabe c oder d erfüllen. Dies kann in Form von entsprechenden Handelspapieren oder anderen Dokumenten erfolgen.

Art. 43 Verarbeitung von Krebs- und Weichtieren Beim Abkochen von Krebs- und Weichtieren ist Folgendes zu beachten: a. Nach dem Garen müssen die Erzeugnisse rasch abgekühlt werden. Wird kein anderes Verfahren zur Haltbarmachung angewandt, so müssen die Erzeug- nisse auf Schmelzeistemperatur (nicht mehr als 2 °C) abgekühlt werden. b. Die Schalen müssen unter hygienisch einwandfreien Bedingungen und unter Vermeidung jeglicher Verunreinigung der Erzeugnisse entfernt werden. Ge- schieht dies von Hand, so muss das Personal auf sorgfältiges Händewaschen achten. c. Nach dem Entfernen der Schalen müssen die gegarten Erzeugnisse unverzüg- lich eingefroren oder nach Buchstabe a abgekühlt werden.

Art. 44 Temperaturvorschriften 1 Frische Fischereierzeugnisse, aufgetaute unverarbeitete Fischereierzeugnisse sowie gegarte und gekühlte Krebs- und Weichtiererzeugnisse müssen bei Schmelzeistem- peratur (nicht mehr als 2 °C) gelagert und transportiert werden.

2 Gefrorene Fischereierzeugnisse müssen durch und durch tiefgefroren gelagert

und transportiert werden. Davon ausgenommen sind ganze Fische, die in Salzlake eingefroren und zum Eindosen bestimmt sind; sie dürfen bis zu einer Temperatur von –9 °C gelagert und transportiert werden.

3 Fischereierzeugnisse, die lebend in Verkehr gebracht werden sollen, müssen so

gelagert und transportiert werden, dass die Lebensmittelsicherheit oder ihre Lebens- fähigkeit in keiner Weise beeinträchtigt wird.

4 Im Verkauf gelten folgende Temperaturen:

a. Fischereierzeugnisse frisch, unverarbeitet oder mariniert: Schmelzeistempe- ratur; b. Fischereierzeugnisse gegart, heiss oder kalt geräuchert: 5 °C;

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c. verarbeitete Fischereierzeugnisse mit erkaltetem, mit Reisessig < pH 4,5 ge- säuertem Reis (Sushi): 5 °C.

7. Abschnitt: Froschschenkel

Art. 45 Froschschenkel müssen unmittelbar nach ihrer Gewinnung unter fliessendem Trink- wasser gründlich abgewaschen und unverzüglich auf Schmelzeistemperatur (nicht mehr als 2 °C) abgekühlt und bei dieser gehalten, eingefroren oder verarbeitet wer- den.

8. Abschnitt: Milch und Milchprodukte

Art. 46 Umgang mit Rohmilch nach dem Melken

1 Während des Wegtransports von Rohmilch vom Erzeugerbetrieb muss die Kühl-

kette aufrechterhalten bleiben. Beim Eintreffen am Bestimmungsort darf die Milch- temperatur nicht mehr als 10 °C betragen.

2 Von dieser Temperatur darf abgewichen werden, wenn:

a. die Rohmilch innerhalb von zwei Stunden nach Ende des Melkvorgangs ge- sammelt oder verarbeitet wird; oder b. aus Rohmilch Käse nach Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung des EDI vom 23. November 20057 über die Hygiene bei der Milchproduktion hergestellt wird.

Art. 47 Abgabe von Rohmilch Wird Rohmilch vorverpackt direkt an Konsumentinnen und Konsumenten abgege- ben, so muss sie mechanisch gereinigt werden.

Art. 48 Milchverarbeitungsbetriebe

1 Rohmilch muss nach ihrer Annahme im Verarbeitungsbetrieb rasch auf eine Tem-

peratur von nicht mehr als 6 °C gekühlt und bis zur Verarbeitung auf dieser Tempe- ratur gehalten werden.

2 Die Milch darf auf einer höheren Temperatur gehalten werden, wenn:

a. die Verarbeitung unmittelbar nach dem Melken oder innerhalb von 4 Stun- den nach der Annahme im Verarbeitungsbetrieb beginnt; oder b. dies aus technologischen Gründen notwendig ist und die Lebensmittelsi- cherheit jederzeit gewährleistet bleibt.

7 SR 916.351.021.1

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3 In Betrieben, in denen Milchprodukte hergestellt werden, muss mit geeigneten

Verfahren sichergestellt sein, dass unmittelbar vor der Hitzebehandlung die folgen- den mikrobiologischen Kriterien eingehalten werden: a. für Rohmilch: eine Keimzahl von weniger als 300 000 pro ml bei 30 °C; b. für hitzebehandelte Milch, die zur Herstellung von Milchprodukten verwen- det wird: eine Keimzahl von weniger als 100 000 pro ml bei 30 °C; c. für Rahm: eine Keimzahl von weniger als 300 000 pro ml bei 30 °C.

4 Für die Überprüfung der Werte nach Absatz 3 ist die «SN EN ISO 4833-1, 2013,

Mikrobiologie der Lebensmittelkette – Horizontales Verfahren zur Zählung von Mikroorganismen – Teil 1: Koloniezählverfahren bei 30 °C mittels Gussplattenver- fahren»8 als Referenzverfahren heranzuziehen.

Art. 49 Behandlung

1 Milch gilt nur dann als genussfertig, wenn sie einer ausreichenden Behandlung

unterzogen worden ist. Als ausreichend gelten: a. eine Erhitzung auf mindestens 72 °C während 15 Sekunden oder Tempera- tur-Zeit-Relationen mit gleicher Wirkung, die zu einem negativen Phospha- tase- und einem positiven Peroxidasetest führen (Pasteurisation), oder Erhit- zung auf eine Temperatur zwischen 85 und 135 °C, die zusätzlich zu einem negativen Peroxidasetest führt (Hochpasteurisation); zur Bestimmung der Aktivität der Phosphathase ist die «SN EN ISO 11816-1, 2013, Milch und Milcherzeugnisse – Bestimmung der Aktivität der alkalischen Phosphatase – Teil 1: Fluorimetrisches Verfahren für Milch und flüssige Milchprodukte»9 als Referenzverfahren heranzuziehen; b. die UHT-Behandlung nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b; c. die Sterilisation nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c, sofern die Produkte mikrobiologisch stabil sind nach:

1. einer 15-tägigen Inkubation in verschlossenen Packungen bei 30 °C,

2. einer 7-tägigen Inkubation in verschlossenen Packungen bei 55 °C, o-

der

3. der Anwendung einer anderen Methode, die zeigt, dass eine geeignete

Hitzebehandlung durchgeführt wurde; d. andere Behandlungen, die zu einer mindestens gleichwertigen Haltbarkeit und Hygienisierung wie die unter Buchstabe a genannten Behandlungen füh- ren.

2 Milch darf vor der UHT-Behandlung oder der Sterilisation einer einmaligen Pas-

teurisation unterzogen werden.

8 Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizeri- schen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch. 9 Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizeri- schen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.

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3 Bei der Hitzebehandlung von Rohmilch und von Milchprodukten müssen die

Anforderungen nach Artikel 26 eingehalten sowie die HACCP-gestützten Verfahren berücksichtigt werden.

4 In Betrieben, in denen Milchprodukte aus Rohmilch hergestellt werden, muss mit

geeigneten Verfahren sichergestellt sein, dass die Lebensmittelsicherheit jederzeit gewährleistet ist. 5 Rahm gilt nur dann als genussfertig, wenn er einer Hitzebehandlung nach Artikel

26 Absatz 2 unterzogen worden ist. Andere Behandlungen sind zulässig, sofern sie

zu einer mindestens gleichwertigen Haltbarkeit und Hygienisierung führen wie die Hitzebehandlung nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a.

Art. 50 Nachbehandlung hitzebehandelter Milch

1 Genussfertige Milch und Milchprodukte in flüssiger Form müssen unmittelbar

nach der letzten Hitzebehandlung in geschlossene Behältnisse abgefüllt werden, die eine Kontamination verhindern. Das Verschlusssystem muss so konzipiert sein, dass deutlich zu erkennen und leicht nachzuprüfen ist, ob das betreffende Behältnis geöffnet wurde.

2 Pasteurisierte Milch muss unmittelbar nach der Hitzebehandlung abgekühlt wer-

den. 3 UHT-Milch und sterilisierte Milch dürfen keiner weiteren Nacherhitzung unterzo- gen werden.

Art. 51 Abgabe genussfertiger Milch

1 UHT-Milch und sterilisierte Milch dürfen ausser im Gastgewerbe und in Kollek-

tivverpflegungsbetrieben nur vorverpackt abgegeben werden. 2 Pasteurisierte Milch und pasteurisierte Milchprodukte in flüssiger Form dürfen im Offenverkauf an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, wenn durch das Abgabesystem, namentlich Behälter oder Zapfstelle, die kontaminations- freie Entnahme sichergestellt ist. Die Abgabestelle ist verpflichtet, die Konsumen- tinnen und Konsumenten über die Haltbarkeit und die Aufbewahrungsbedingungen der Milch und der Milchprodukte zu informieren.

Art. 52 Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis

1 Für den Umgang mit Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis sowie für

die Verarbeitung und die Hitzebehandlung von Kolostrum und von Erzeugnissen auf Kolostrumbasis gelten die Artikel 46, 48 Absätze 1 und 2, 49 Absätze 1 und 3 sowie

50 Absatz 1 sinngemäss.

2 Wird Kolostrum nicht täglich abgeholt, so kann es nach dem Melken eingefroren

werden. In diesem Falle muss es nach Annahme im Verarbeitungsbetrieb bis zur Verarbeitung gefroren bleiben.

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Art. 53 Milch und Milchprodukte anderer Säugetierarten

1 Mit Ausnahme von Artikel 48 Absatz 3 gelten die Artikel 46–52 für Milch von

anderen Säugetierarten und für Milchprodukte aus solcher Milch sinngemäss. 2 Bei Milch, die aus produktionstechnischen Gründen keiner Wärmebehandlung unter- zogen werden darf, namentlich Stutenmilch, muss die verantwortliche Person die Lebensmittelsicherheit durch Sicherstellung der guten Verfahrenspraxis gewährleis- ten.

9. Abschnitt: Eier und Eiprodukte

Art. 54 Eier

1 Eier müssen bis zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten sauber, trocken

und frei von Fremdgeruch gehalten sowie vor Stössen und vor Sonneneinstrahlung geschützt werden. 2 Sie müssen bei der Temperatur aufbewahrt und transportiert werden, die die hygi- enische Beschaffenheit des Erzeugnisses am besten gewährleistet. Die Temperatur sollte möglichst konstant sein.

3 Sie dürfen längstens während 21 Tagen nach dem Legedatum an Konsumentinnen

und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 55 Eiverarbeitungsbetriebe Eiverarbeitungsbetriebe müssen so gebaut, ausgelegt und ausgerüstet sein, dass die verschiedenen Arbeitsgänge gesondert voneinander durchgeführt werden können, insbesondere: a. das Waschen, Trocknen und Desinfizieren verschmutzter Eier; b. das Aufschlagen der Eier zur Gewinnung des Eiinhalts und zur Beseitigung der Schalen und Schalenhäute.

Art. 56 Trennung von Eiern verschiedener Tierarten

1 Eier, die nicht von Hühnern, Truthühnern oder Perlhühnern stammen, sind im

Betrieb getrennt von diesen zu bearbeiten und zu verarbeiten.

2 Vor der Wiederaufnahme der Verarbeitung von Hühner-, Truthühner- oder Perl-

hühnereiern müssen die Ausrüstungen gereinigt und desinfiziert werden.

Art. 57 Verfahren zur Herstellung von Eiprodukten

1 Die Eier müssen so aufgeschlagen werden, dass Kontaminationen möglichst ver-

mieden werden, insbesondere durch eine Trennung der Arbeitsgänge.

2 Knickeier sind so bald als möglich zu verarbeiten.

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3 Der Eiinhalt darf nicht durch Zentrifugieren oder Zerdrücken der Eier gewonnen

werden. Das Zentrifugieren der leeren Schalen zur Gewinnung von Eiweissresten, die zum menschlichen Konsum bestimmt sind, ist verboten.

4 Nach dem Aufschlagen sind alle Teile des Flüssigeis unverzüglich einer Behand-

lung zu unterziehen, die mikrobiologische Gefahren ausschaltet oder auf ein an- nehmbares Mass reduziert. Unzulänglich behandelte Partien können im selben Betrieb unverzüglich erneut behandelt werden, sofern diese erneute Behandlung sie genusstauglich macht.

5 Eiweiss zur Herstellung von getrocknetem oder kristallisiertem Albumin, das

anschliessend einer Hitzebehandlung unterzogen werden soll, muss nicht nach Absatz 4 behandelt werden. 6 Wird eine Partie für genussuntauglich befunden, so muss sie denaturiert werden, damit sie nicht dem menschlichen Konsum zugeführt werden kann.

7 Erfolgt die Behandlung nicht umgehend nach dem Aufschlagen, so muss Flüssigei

entweder eingefroren oder bei einer Temperatur von nicht mehr als 4 °C gelagert werden. Die Lagerzeit in nicht gefrorenem Zustand darf 48 Stunden nicht über- schreiten; dies gilt nicht für Erzeugnisse, die entzuckert werden sollen, sofern die Entzuckerung so bald als möglich erfolgt. 8 Eiprodukte, die nicht so stabilisiert wurden, dass sie bei Raumtemperatur haltbar bleiben, sind auf eine Temperatur von nicht mehr als 4 °C abzukühlen.

9 Gefrierprodukte müssen unmittelbar nach der Behandlung tiefgefroren werden.

10. Abschnitt: Zusammengesetzte Lebensmittel

Art. 58 Werden Ausgangsprodukte tierischer Herkunft zur Herstellung eines Lebensmittels verwendet, das auch Zutaten pflanzlicher Herkunft enthält, namentlich Ravioli, so müssen die Ausgangsprodukte tierischer Herkunft nach den besonderen Bestim- mungen dieses Kapitels sowie der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201610 über Lebensmittel tierischer Herkunft gewonnen und verarbeitet werden.

6. Kapitel:

Spezielle Bestimmungen über die hygienische Milchverarbeitung in Sömmerungsbetrieben

Art. 59 Grundsatz Für Sömmerungsbetriebe, in denen Milch verarbeitet wird, gehen die Bestimmungen dieses Kapitels den Artikeln 7, 9, 13, 14, 20 und 48 vor.

10 SR 817.022.108

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Art. 60 Besondere Vorschriften für Räume in Sömmerungsbetrieben

1 Die Räume eines Sömmerungsbetriebs, in denen mit Milch oder Milchprodukten

umgegangen wird, namentlich Verarbeitungsräume, Reiferäume und Lagerräume, müssen so konzipiert und angelegt sein, dass eine gute Lebensmittelhygiene gewähr- leistet ist und Kontaminationen während der Arbeitsgänge und zwischen den Ar- beitsgängen vermieden werden.

2 Sie müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

a. Bodenbeläge sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen aus fes- tem, nichttoxischem und säurefestem Material bestehen. Eine hygienische Restwasserentfernung muss gewährleistet sein. Für die Lagerung von Milchprodukten in Räumen wie Naturkellern oder Speichern können die Bodenbeläge aus Material bestehen, das nicht fest ist. b. Die Wandflächen sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen im unmittelbaren Verarbeitungsbereich leicht zu reinigen und erforderlichen- falls zu desinfizieren sein. c. Decken, direkt sichtbare Dachinnenseiten und Deckenstrukturen müssen so gebaut und verarbeitet sein, dass Schmutzansammlungen vermieden und Kondensation, unerwünschter Schimmelbefall sowie das Ablösen von Mate- rialteilchen auf ein Mindestmass beschränkt werden. d. Fenster und andere Öffnungen müssen so gebaut sein, dass Schmutz- ansammlungen vermieden werden. Lassen sie sich ins Freie öffnen, so müs- sen sie erforderlichenfalls mit Insektengittern versehen sein. e. Türen müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Türen und andere Öffnungen, die vom Stall direkt in einen Verarbei- tungsraum öffnen, müssen dicht schliessen. f. Flächen in Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, insbe- sondere Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind in ein- wandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderli- chenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen aus abriebfestem und nicht toxischem Material bestehen. 3 Werden Materialien verwendet, die die Anforderungen von Absatz 2 nicht erfüllen, so hat die verantwortliche Person gegenüber der zuständigen kantonalen Vollzugs- behörde nachzuweisen, dass diese ebenso geeignet sind. Holz in einwandfreiem Zustand ist als Material zulässig.

4 Es müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen, Desinfizieren und Lagern von

Arbeitsgeräten und Ausrüstungen vorhanden sein. Diese Vorrichtungen müssen korrosionsfest und leicht zu reinigen sein.

5 Warm- und Kaltwasser müssen verfügbar sein.

6 Milch muss in einem eigenen Verarbeitungsraum verarbeitet werden. Ausgenom-

men sind Sömmerungsbetriebe, in deren Verarbeitungsraum auch gekocht und gegessen wird. In diesen Betrieben müssen die Bereiche für die Milchverarbeitung einerseits und für das Kochen und Essen andererseits klar getrennt sein.

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7 Die traditionelle Verarbeitung im Hängekessi über offenem Feuer ist zulässig.

8 Wird im Verarbeitungsraum Holz als Brennmaterial verwendet, so ist in diesem

Verarbeitungsraum das Stapeln von Brennholz zulässig.

Art. 61 Sanitäre Einrichtungen in Sömmerungsbetrieben

1 In Sömmerungsbetrieben müssen hygienisch einwandfreie Toiletten vorhanden

sein. Toilettenräume dürfen nicht direkt in Räume öffnen, in denen mit Lebensmit- teln umgegangen wird.

2 An geeigneten Standorten müssen Vorrichtungen zum hygienischen Waschen und

Trocknen der Hände vorhanden sein. 3 Alle sanitären Einrichtungen müssen über eine angemessene natürliche oder künst- liche Belüftung verfügen.

Art. 62 Ausrüstungen in Sömmerungsbetrieben

1 Gefässe, Apparate, Werkzeuge sowie weitere Gegenstände und Ausrüstungen, die

mit Milch oder Milchprodukten in Berührung kommen, müssen aus lebensmittel- tauglichem Material sein. Sie müssen zur Vermeidung einer Kontamination regel- mässig gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.

2 Ausrüstungen aus Holz in einwandfreiem Zustand sind zulässig. Sie müssen nach

Gebrauch mit Heisswasser von mindestens 85° C gründlich gereinigt werden.

3 In Verarbeitungsräumen, in denen auch gekocht und gegessen wird, müssen sepa-

rate Gegenstände und Ausrüstungen für die Verarbeitung und die Lagerung von Milch- und Milchprodukten verwendet werden.

Art. 63 Halten und Mitführen von Tieren in Sömmerungsbetrieben

1 In Räumen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, dürfen Tiere weder

gehalten noch mitgeführt werden.

2 In Abweichung von Absatz 1 ist die Anwesenheit von Heimtieren in Verarbei-

tungsräumen, in denen auch gekocht und gegessen wird, ausser während der Milch- verarbeitung, zulässig.

Art. 64 Personenhygiene in Sömmerungsbetrieben

1 Personen, die in einem Sömmerungsbetrieb beschäftigt sind, müssen im Umgang

mit Lebensmitteln auf persönliche Hygiene und Sauberkeit achten.

2 Die Arbeitskleidung oder die Schutzkleidung muss zweckmässig und sauber sein.

3 Erfolgt in einem Sömmerungsbetrieb die Milchgewinnung und die Milchverarbei-

tung durch dieselbe Person, so muss diese durch zeitliche Trennung der Arbeitsgän- ge, Kleiderwechsel, Händehygiene sowie weitere angemessene Massnahmen den hygienischen Umgang mit den Lebensmitteln gewährleisten.

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Art. 65 Milchverarbeitung in Sömmerungsbetrieben

1 Die Rohmilch ist nach der Gewinnung wirkungsvoll zu kühlen.

2 Wird die Rohmilch nicht unmittelbar nach dem Melken verarbeitet, so ist sie

innerhalb von zwei Stunden auf eine Temperatur von 8 °C oder tiefer abzukühlen und bis zur Verarbeitung bei dieser Temperatur zu halten.

3 Für die Herstellung von Käse darf die Rohmilch auf einer höheren Temperatur

gehalten werden. Die Lagertemperatur darf jedoch höchstens 18 °C betragen. Liegt die Lagertemperatur über 8° C, so muss die Verarbeitung spätestens 24 Stunden nach der Gewinnung des ältesten Gemelkes erfolgen. Die Lebensmittelsicherheit ist jederzeit zu gewährleisten.

7. Kapitel:

Besondere Bestimmungen für die mikrobiologische Untersuchung und die Probenahme

Art. 66 Verpflichtungen der verantwortlichen Person

1 Die verantwortliche Person muss im Rahmen ihrer Selbstkontrolle alle notwen-

digen Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass: a. die Prozesshygienekriterien für die Rohstoffe und die Lebensmittel, die ihrer Kontrolle unterstehen, eingehalten werden; b. die während der gesamten Haltbarkeitsdauer der Produkte geltenden Le- bensmittelsicherheitskriterien unter vernünftigerweise vorhersehbaren Be- dingungen für den Vertrieb, die Lagerung und die Verwendung eingehalten werden; c. hergestellte, verarbeitete oder zubereitete Produkte während ihrer Haltbar- keitsdauer die Richtwerte für die Überprüfung der guten Verfahrenspraxis einhalten. 2 Erforderlichenfalls hat die verantwortliche Person bei der Herstellung der Erzeug- nisse Untersuchungen nach Anhang 3 durchzuführen, um die Einhaltung der Krite- rien während der gesamten Haltbarkeitsdauer des Erzeugnisses zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für genussfertige Lebensmittel, die das Wachstum von Listeria monocytogenes begünstigen und ein dadurch verursachtes Risiko für die öffentliche Gesundheit bergen können.

3 Bei der Validierung oder der Überprüfung des ordnungsgemässen Funktionierens

ihrer HACCP-gestützten Verfahren oder anderer Hygienekontrollmassnahmen hat die verantwortliche Person, wo dies angemessen ist, Untersuchungen nach den mikrobiologischen Kriterien nach Anhang 1 Teile 1 und 2 durchzuführen. 4 Zur Überprüfung der guten Verfahrenspraxis hat die verantwortliche Person herge- stellte, verarbeitete oder zubereitete Produkte während ihrer Haltbarkeitsdauer nach den Richtwerten gemäss Branchenleitlinien nach Artikel 80 LGV zu untersuchen. Hat die Branche keine Richtwerte festgelegt, so gelten für Einzelhandelsbetriebe die Richtwerte nach Anhang 1 Teil 3.

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5 Betriebe, die keine Branchenleitlinie benutzen, haben ein dem Betrieb angepasstes, äquivalentes Konzept der guten Verfahrenspraxis zu entwickeln und zu befolgen.

Art. 67 Mikrobiologische Untersuchung und Probenahme

1 Kann die verantwortliche Person anhand zurückliegender Aufzeichnungen nach-

weisen, dass sie über funktionierende HACCP-gestützte Verfahren verfügt, so kann die Anzahl der nach Anhang 1 zu ziehenden Probeeinheiten verringert werden.

2 Werden die Untersuchungen speziell zur Bewertung der Akzeptabilität einer Le-

bensmittelpartie oder eines bestimmten Prozesses durchgeführt, so sind mindestens die in Anhang 1 aufgeführten Probenahmepläne einzuhalten.

3 Die verantwortliche Person kann andere Probenahme- und Untersuchungsverfah-

ren anwenden, wenn sie gegenüber der zuständigen Vollzugsbehörde nachweisen kann, dass diese Verfahren zumindest gleichwertige Garantien bieten. Diese Verfah- ren können alternative Probenahmestellen und die Verwendung von Trendanalysen umfassen.

4 Die Untersuchung auf alternative Mikroorganismen und damit zusammenhängende

mikrobiologische Grenzwerte sowie die Durchführung von anderen als mikrobiolo- gischen Untersuchungen sind nur für Prozesshygienekriterien zulässig.

Art. 68 Häufigkeit der Probenahme

1 Die verantwortliche Person entscheidet im Rahmen der Selbstkontrolle über die

angemessene Häufigkeit der Probenahme.

2 Die Häufigkeit der Probenahme kann an die Art und die Grösse der Lebensmittel-

betriebe angepasst werden, sofern die Sicherheit der Lebensmittel jederzeit gewähr- leistet ist. 3 Die verantwortliche Person eines Lebensmittelbetriebs, der Hackfleisch, Fleisch- zubereitungen, Separatorenfleisch oder frisches Geflügelfleisch herstellt, hat min- destens einmal wöchentlich Proben zur mikrobiologischen Untersuchung zu ent- nehmen. Der Tag der Probenahme ist wöchentlich zu ändern, um sicherzustellen, dass jeder Wochentag abgedeckt ist.

4 Diese Häufigkeit kann verringert werden:

a. auf eine 14-tägige Untersuchung für Untersuchungen auf E. coli und auf ae- robe, mesophile Keime, sofern in 6 aufeinander folgenden Wochen befriedi- gende Ergebnisse erzielt wurden; b. auf eine 14-tägige Untersuchung für Untersuchungen auf Salmonella, sofern in 30 aufeinander folgenden Wochen befriedigende Ergebnisse erzielt wur- den; c. auf eine halbjährliche Untersuchung für Untersuchungen auf Salmonella in Hackfleisch und Fleischzubereitungen aus Masthühnchenfleisch schweizeri- scher Herkunft;

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d. auf eine halbjährliche Untersuchung für Untersuchungen auf Salmonella ty- phimurium und Salmonella enteritidis in frischem Masthühnchenfleisch schweizerischer Herkunft.

5 Einzelhandelsbetriebe sind von den Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4

ausgenommen.

Art. 69 Probenahme in Verarbeitungsbereichen und bei Ausrüstungen

1 In den Verarbeitungsbereichen und bei den verwendeten Ausrüstungen sind Proben

zu entnehmen, wenn dies notwendig ist, um die Einhaltung der Kriterien sicherzu- stellen. Bei diesen Probenahmen ist die «DIN ISO 18593, 2004, Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln – Horizontales Verfahren für Probenahmetechniken von Oberflächen mittels Abklatschplatten und Tupfer»11 als Referenzverfahren heranzuziehen.

2 Lebensmittelbetriebe,die genussfertige Lebensmittel herstellen, die ein durch

Listeria monocytogenes verursachtes Risiko für die menschliche Gesundheit bergen könnten, haben im Rahmen ihres Probenahmeplans Proben aus den Verarbeitungs- bereichen und den verwendeten Ausrüstungen auf Listeria monocytogenes zu unter- suchen.

3 Lebensmittelbetriebe, die getrocknete Säuglingsanfangsnahrung oder getrocknete

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke herstellen, die für Säuglinge unter sechs Monaten bestimmt sind und ein durch Cronobacter spp. (Enterobacter sakaz- akii) verursachtes Risiko bergen können, haben im Rahmen ihres Probenahmeplans die Verarbeitungsbereiche und die verwendeten Ausrüstungen auf Enterobacteri- aceae zu untersuchen.

Art. 70 Trendanalysen Die verantwortliche Person hat Trends bei den Ergebnissen dieser mikrobiologi- schen Untersuchungen zu analysieren. Bewegt sich ein Trend auf unbefriedigende Resultate zu, so hat sie unverzüglich geeignete Massnahmen zu treffen, um das Auftreten mikrobiologischer Gefahren zu verhindern.

Art. 71 Unbefriedigende Ergebnisse

1 Führt die Untersuchung anhand der in Anhang 1 festgelegten Kriterien zu unbe-

friedigenden Ergebnissen, so hat die verantwortliche Person die im Rahmen der Selbstkontrolle festgelegten Korrekturmassnahmen sowie folgende Massnahmen zu ergreifen: a. Sie muss die Ursache der unbefriedigenden Ergebnisse finden, um das er- neute Auftreten der nicht akzeptablen mikrobiologischen Kontamination zu verhindern.

11 Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizeri- schen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.

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b. Bei unbefriedigenden Ergebnissen hinsichtlich der Untersuchung der Le- bensmittelsicherheitskriterien in Anhang 1 Teil 1 muss das Produkt oder die Partie Lebensmittel nach Artikel 84 LGV vom Markt genommen oder zu- rückgerufen werden. Bereits in den Handel gebrachte Produkte, die noch nicht im Einzelhandel angelangt sind, können einer weiteren Verarbeitung unterzogen werden, die die entsprechende Gefahr beseitigt. Diese Behand- lung kann nur von einem Lebensmittelbetrieb durchgeführt werden, der nicht der Einzelhandelsebene angehört. c. Bei unbefriedigenden Ergebnissen, die die Prozesshygienekriterien betref- fen, sind die in Anhang 1 Teil 2 aufgeführten Massnahmen zu ergreifen. d. Bei Überschreitung von Richtwerten gilt die gute Verfahrenspraxis als nicht erfüllt. Es sind die erforderlichen Korrekturmassnahmen zu treffen.

2 Vom Markt genommene oder zurückgerufene Produkte oder Lebensmittelpartien

können für andere als die ursprünglich vorgesehenen Zwecke verwendet werden, sofern diese Verwendung keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt und sie im Rahmen der HACCP-gestützten Verfahren festgelegt und von der zuständigen Vollzugsbehörde genehmigt wurde.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 72 Nachführen der Anhänge

1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen passt die Anhänge

dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Han- delspartner der Schweiz an.

2 Es kann Übergangsbestimmungen festlegen.

Art. 73 Aufhebung anderer Erlasse Es werden aufgehoben: a. Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 200512. b. Verordnung des EDI vom 11. Mai 200913 über die hygienische Milchverar- beitung in Sömmerungsbetrieben;

Art. 74 Übergangsbestimmung Für das Prozesshygienekriterium für Campylobacter nach Anhang 1 Teil 2 Ziffer

2.1.6 gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. April 2018.

12 AS 2005 6521, 2006 5129, 2008 1167 6125, 2009 2393, 2010 4773, 2013 5307 13 AS 2009 2395

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Art. 75 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

16. Dezember 2016 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

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Anhang 1 (Art. 3 Abs. 2 Bst. b, 5 Abs. 1, 24 Abs. 2, 66 Abs. 3 und 4 , 67 Abs. 1 und 2,

71 Abs. 1 sowie 74)

Mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel

Teil 1 Lebensmittelsicherheitskriterien Teil 2 Prozesshygienekriterien

2.1 Fleisch und Fleischerzeugnisse

2.2 Milch und Milcherzeugnisse

2.3 Eiprodukte

2.4 Fischereierzeugnisse

2.5 Gemüse, Obst und daraus hergestellte Erzeugnisse

Teil 3 Richtwerte für die Überprüfung der guten Verfahrenspraxis Teil 4 Bestimmungen über die Probenahme von Sprossen

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Teil 1. Lebensmittelsicherheitskriterien

Legende: KBE = koloniebildende Einheit n = Anzahl der Probeeinheiten der Stichprobe c = Anzahl der Probeeinheiten, deren Werte zwischen m und M liegen

1. Lebensmittelkategorien

Lebensmittelkategorie Mikroorganismen/deren Toxine, Probenahmeplan Grenzwert14 Analytische Referenz- Stufe, für die das Kriterium gilt Metaboliten methode15

n c m M

1.1 Genussfertige Lebensmittel, Listeria monocytogenes 10 0 In 25 g nicht EN/ISO 11290-1 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse die für Säuglinge oder für be- nachweisbar während der Haltbarkeitsdauer sondere medizinische Zwecke bestimmt sind16

14 Bei Nummern 1.1–1.25, 1.27a und 1.28: m = M

15 Es ist die neueste Fassung der Norm zu verwenden. Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen- Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch. 16 Eine regelmässige Untersuchung anhand des Kriteriums ist unter normalen Umständen bei folgenden genussfertigen Lebensmitteln nicht sinnvoll: – bei Lebensmitteln, die einer Wärmebehandlung oder einer anderen Verarbeitung unterzogen wurden, durch die Listeria monocytogenes abgetötet werden, wenn eine erneute Kontamination nach der Verarbeitung nicht möglich ist (z. B. bei in der Endverpackung wärmebehandelten Erzeugnissen); – bei frischem nicht zerkleinertem und nicht verarbeitetem Obst und Gemüse, ausser Keimlingen; – bei Brot, Keksen und ähnlichen Erzeugnissen; – bei in Flaschen abgefülltem oder abgepacktem Wasser, alkoholfreien Getränken, Bier, Apfelwein, Wein, Spirituosen und ähnlichen Erzeugnissen; – bei Zucker, Honig und Süsswaren, einschliesslich Kakao- und Schokoladeerzeugnissen; – bei lebenden Muscheln; – bei Speisesalz.

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Lebensmittelkategorie Mikroorganismen/deren Toxine, Probenahmeplan Grenzwert Analytische Referenz- Stufe, für die das Kriterium gilt Metaboliten methode

n c m M

1.2 Andere als für Säuglinge Listeria monocytogenes 5 0 100 KBE/g17 EN/ISO 11290-218 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse oder für besondere medizini- während der Haltbarkeitsdauer sche Zwecke bestimmte, ge- nussfertige Lebensmittel, die 5 0 In 25 g nicht EN/ISO 11290-1 Bevor das Lebensmittel die unmit- die Vermehrung von nachweisbar19 telbare Kontrolle der verantwortli- L. monocytogenes begünsti- chen Person des Herstellerbetriebs gen können verlassen hat

17 Die verantwortliche Person muss zur Zufriedenheit der zuständigen Vollzugsbehörde nachweisen können, dass das Erzeugnis während der gesamten Haltbar- keitsdauer den Wert von 100 KBE/g nicht übersteigt. 18 1 ml Inoculum wird auf eine Petrischale (140 mm Durchmesser) oder auf 3 Petrischalen (je 90 mm Durchmesser) aufgebracht. 19 Dieses Kriterium gilt für Erzeugnisse, bevor sie die unmittelbare Kontrolle der verantwortlichen Person des Herstellerbetriebs verlassen, wenn diese nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Vollzugsbehörde nachweisen kann, dass das Erzeugnis den Grenzwert von 100 KBE/g während der gesamten Haltbarkeitsdauer nicht überschreitet.

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Lebensmittelkategorie Mikroorganismen/deren Toxine, Probenahmeplan Grenzwert Analytische Referenz- Stufe, für die das Kriterium gilt Metaboliten methode

n c m M

1.3 Andere als für Säuglinge Listeria monocytogenes 5 0 100 KBE/g EN/ISO 11290-222 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse oder für besondere medizini- während der Haltbarkeitsdauer sche Zwecke bestimmte, ge- nussfertige Lebensmittel, die die Vermehrung von L. monocytogenes nicht be- günstigen können20 21 1.4 Hackfleisch und Fleisch- Salmonella 5 0 In 25 g nicht EN/ISO 6579 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse zubereitungen, die zum Roh- nachweisbar während der Haltbarkeitsdauer verzehr bestimmt sind 1.5 Hackfleisch und Fleisch- Salmonella 5 0 In 25 g nicht EN/ISO 6579 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse zubereitungen aus Geflügel- nachweisbar während der Haltbarkeitsdauer fleisch, die zum Verzehr in durcherhitztem Zustand be- stimmt sind

20 Eine regelmässige Untersuchung anhand des Kriteriums ist unter normalen Umständen bei folgenden genussfertigen Lebensmitteln nicht sinnvoll: – bei Lebensmitteln, die einer Wärmebehandlung oder einer anderen Verarbeitung unterzogen wurden, durch die Listeria monocytogenes abgetötet werden, wenn eine erneute Kontamination nach der Verarbeitung nicht möglich ist (z. B. bei in der Endverpackung wärmebehandelten Erzeugnissen); – bei frischem nicht zerkleinertem und nicht verarbeitetem Obst und Gemüse, ausser Keimlingen; – bei Brot, Keksen und ähnlichen Erzeugnissen; – bei in Flaschen abgefülltem oder abgepacktem Wasser, alkoholfreien Getränken, Bier, Apfelwein, Wein, Spirituosen und ähnlichen Erzeugnissen; – bei Zucker, Honig und Süsswaren, einschliesslich Kakao- und Schokoladeerzeugnissen; – bei lebenden Muscheln; – bei Speisesalz. 21 Erzeugnisse mit einem pH-Wert von ≤ 4,4 oder aw-Wert von ≤ 0,92, Erzeugnisse mit einem pH-Wert von ≤ 5,0 und aw-Wert von ≤ 0,94; Erzeugnisse mit einer Haltbarkeitsdauer von weniger als 5 Tagen werden automatisch dieser Kategorie zugeordnet. Andere Lebensmittelkategorien können vorbehaltlich einer wis- senschaftlichen Begründung ebenfalls zu dieser Kategorie zählen. 22 1 ml Inoculum wird auf eine Petrischale (140 mm Durchmesser) oder auf 3 Petrischalen (je 90 mm Durchmesser) aufgebracht.

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Lebensmittelkategorie Mikroorganismen/deren Toxine, Probenahmeplan Grenzwert Analytische Referenz- Stufe, für die das Kriterium gilt Metaboliten methode

n c m M

1.6 Hackfleisch und Fleischzu- Salmonella 5 0 In 25 g nicht EN/ISO 6579 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse bereitungen, die aus anderen nachweisbar während der Haltbarkeitsdauer Fleischarten als Geflügel her- gestellt wurden und zum Ver- zehr in durcherhitztem Zu- stand bestimmt sind 1.7 Separatorenfleisch Salmonella 5 0 In 25 g nicht EN/ISO 6579 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse nachweisbar während der Haltbarkeitsdauer 1.8 Fleischerzeugnisse, die zum Salmonella 5 0 In 25 g nicht EN/ISO 6579 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse Verzehr in rohem Zustand be- nachweisbar während der Haltbarkeitsdauer stimmt sind, ausser Er- zeugnissen, bei denen das Salmonellenrisiko durch das Herstellungsverfahren oder die Zusammensetzung des Er- zeugnisses ausgeschlossen ist 1.9 Fleischerzeugnisse aus Salmonella 5 0 In 25 g nicht EN/ISO 6579 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse Geflügelfleisch, die zum Ver- nachweisbar während der Haltbarkeitsdauer zehr in durcherhitztem Zu- stand bestimmt sind 1.10 Gelatine und Kollagen Salmonella 5 0 In 25 g nicht EN/ISO 6579 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse nachweisbar während der Haltbarkeitsdauer

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Lebensmittelkategorie Mikroorganismen/deren Toxine, Probenahmeplan Grenzwert Analytische Referenz- Stufe, für die das Kriterium gilt Metaboliten methode

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1.11 Käse, Butter und Rahm aus Salmonella 5 0 In 25 g nicht EN/ISO 6579 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse Rohmilch oder aus Milch, nachweisbar während der Haltbarkeitsdauer die einer Wärmebehandlung unterhalb der Pasteurisie- rungstemperatur unterzogen wurden23 1.12 Milch- und Molkepulver Salmonella 5 0 In 25 g nicht EN/ISO 6579 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse nachweisbar während der Haltbarkeitsdauer 1.13 Speiseeis24, ausser Erzeug- Salmonella 5 0 In 25 g nicht EN/ISO 6579 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse nissen, bei denen das Sal- nachweisbar während der Haltbarkeitsdauer monellenrisiko durch das Herstellungsverfahren oder die Zusammensetzung des Er- zeugnisses ausgeschlossen ist 1.14 Eiprodukte, ausser Erzeug- Salmonella 5 0 In 25 g nicht EN/ISO 6579 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse nissen, bei denen das Sal- nachweisbar während der Haltbarkeitsdauer monellenrisiko durch das Herstellungsverfahren oder die Zusammensetzung des Er- zeugnisses ausgeschlossen ist

23 Ausgenommen Erzeugnisse, für die die verantwortliche Person zur Zufriedenheit der zuständigen Vollzugsbehörde nachweisen kann, dass aufgrund der Rei- fungszeit und, wo angemessen, des aw-Wertes des Erzeugnisses kein Salmonellenrisiko besteht.

24 Nur Speiseeis, das Milchbestandteile enthält.

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Lebensmittelkategorie Mikroorganismen/deren Toxine, Probenahmeplan Grenzwert Analytische Referenz- Stufe, für die das Kriterium gilt Metaboliten methode

n c m M

1.15 Genussfertige Lebensmittel, Salmonella 5 0 In 25 g nicht EN/ISO 6579 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse die rohes Ei enthalten, ausser nachweisbar während der Haltbarkeitsdauer Erzeugnissen, bei denen das Salmonellenrisiko durch das Herstellungsverfahren oder die Zusammensetzung des Er- zeugnisses ausgeschlossen ist 1.16 Gekochte Krebs- und Weich- Salmonella 5 0 In 25 g nicht EN/ISO 6579 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse tiere nachweisbar während der Haltbarkeitsdauer 1.17 Lebende Muscheln, Stachel- Salmonella 5 0 In 25 g nicht EN/ISO 6579 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse häuter, Manteltiere und nachweisbar während der Haltbarkeitsdauer Schnecken 1.18 Genussfertige Keimlinge25 Salmonella 5 0 In 25 g nicht EN/ISO 6579 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse nachweisbar während der Haltbarkeitsdauer 1.19 Vorzerkleinertes, genuss- Salmonella 5 0 In 25 g nicht EN/ISO 6579 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse fertiges Obst und Gemüse nachweisbar während der Haltbarkeitsdauer 1.20 Nicht pasteurisierte, genuss- Salmonella 5 0 In 25 g nicht EN/ISO 6579 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse fertige Obst- und Gemüse- nachweisbar während der Haltbarkeitsdauer säfte

25 Ausgenommen Sprossen, die einem zur Abtötung von Salmonella spp. und STEC wirksamen Behandlungsverfahren unterzogen wurden.

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Lebensmittelkategorie Mikroorganismen/deren Toxine, Probenahmeplan Grenzwert Analytische Referenz- Stufe, für die das Kriterium gilt Metaboliten methode

n c m M

1.21 Käse, Milch- und Molke- Staphylokokken-Enterotoxine 5 0 In 25 g nicht Europäisches Scree- In Verkehr gebrachte Erzeugnisse pulver nach den Kriterien für nachweisbar ning-Verfahren des während der Haltbarkeitsdauer koagulasepositive Staphylo- Gemeinschaftlichen kokken in Teil 2.2 dieses An- Referenz- hangs laboratoriums für koagulasepositive Staphylokokken26 1.22 Getrocknete Säuglingsan- Salmonella 30 0 In 25 g nicht EN/ISO 6579 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse fangsnahrung und getrock- nachweisbar während der Haltbarkeitsdauer nete diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für Säuglinge un- ter 6 Monaten bestimmt sind 1.23 Getrocknete Folgenahrung Salmonella 30 0 In 25 g nicht EN/ISO 6579 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse nachweisbar während der Haltbarkeitsdauer

26 Literatur: Gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für koagulasepositive Staphylokokken. Europäisches Screening-Verfahren zum Nachweis von Staphylo- kokken-Enterotoxinen in Milch und Milcherzeugnissen.

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Lebensmittelkategorie Mikroorganismen/deren Toxine, Probenahmeplan Grenzwert Analytische Referenz- Stufe, für die das Kriterium gilt Metaboliten methode

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1.24 Getrocknete Säuglingsan- Cronobacter spp. 30 0 In 10 g nicht ISO/TS 22964 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse fangsnahrung und getrock- (Enterobacter sakazakii) nachweisbar während der Haltbarkeitsdauer nete diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für Säuglinge un- ter 6 Monaten bestimmt 1.25 Lebende Muscheln, Stachel- E. coli28 529 1 230 700 SN EN ISO 16649-3 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse häuter, Manteltiere und MPN/ MPN/ während der Haltbarkeitsdauer Schnecken 100 g 100 g Fleisch Fleisch und und Schalen- Schalen- flüssig- flüssig- keit keit

27 Eine Paralleluntersuchung auf Enterobacteriaceae und Cronobacter spp. (Enterobacter sakazakii) ist durchzuführen, sofern nicht eine Korrelation zwischen diesen Mikroorganismen auf Ebene der einzelnen Betriebe festgestellt wurde. Werden in einem Betrieb in einer Probeneinheit Enterobacteriaceae nachgewie- sen, ist die Partie auf Cronobacter spp. (Enterobacter sakazakii) zu untersuchen. Die verantwortliche Person muss zur Zufriedenheit der zuständigen Vollzugs- behörde nachweisen, ob zwischen Enterobacteriaceae und Cronobacter spp. (Enterobacter sakazakii) eine derartige Korrelation besteht.

28 E. coli wird hier als Indikator für fäkale Kontamination verwendet.

29 Jede Probenahmeeinheit umfasst eine Mindestanzahl an einzelnen Tieren gemäss EN ISO 6887-3.

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Lebensmittelkategorie Mikroorganismen/deren Toxine, Probenahmeplan Grenzwert Analytische Referenz- Stufe, für die das Kriterium gilt Metaboliten methode

n c m M

1.26 Fischereierzeugnisse von Histamin 931 2 100 200 HPLC32 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse Fischarten, bei denen ein ho- mg/kg mg/kg während der Haltbarkeitsdauer her Gehalt an Histidin auf- tritt30 1.27 Fischereierzeugnisse, ausser Histamin 934 2 200 400 HPLC35 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse Erzeugnissen der Lebensmit- mg/kg mg/kg während der Haltbarkeitsdauer telkategorie 1.27a, die einem enzymatischen Reifungspro- zess in Salzlösung unterzogen und aus Fischarten hergestellt werden, bei denen ein hoher Gehalt an Histidin auftritt33

30 Vor allem Fischarten der Familien: Scombridae, Clupeidae, Engraulidae, Coryfenidae, Pomatomidae und Scombraesosidae. 31 Auf Einzelhandelsebene können einzelne Proben entnommen werden. In diesem Fall gilt die Annahme nach Artikel 5 der Verordnung vom … über den Voll- zug der Lebensmittelgesetzgebung (SR …) nicht, nach der die gesamte Partie als unsicher eingestuft werden sollte, es sei denn, das Ergebnis liegt über M. 32 Literatur: 1. Malle P., Valle M., Bouquelet S. Assay of biogenic amines involved in fish decomposition. J. AOAC Internat. 1996, 79, 43–49. 2. Duflos G., Dervin C., Malle P., Bouquelet S. Relevance of matrix effect in determination of biogenic amines in plaice (Pleuronectes platessa) and whiting (Merlangus merlangus). J. AOAC Internat. 1999, 82, 1097–1101. 33 Vor allem Fischarten der Familien: Scombridae, Clupeidae, Engraulidae, Coryfenidae, Pomatomidae und Scombraesosidae. 34 Auf Einzelhandelsebene können einzelne Proben entnommen werden. In diesem Fall gilt die Annahme nach Artikel 5 der Verordnung vom … über den Voll- zug der Lebensmittelgesetzgebung (SR …) nicht, nach der die gesamte Partie als unsicher eingestuft werden sollte, es sei denn, das Ergebnis liegt über M. 35 Literatur: 1. Malle P., Valle M., Bouquelet S. Assay of biogenic amines involved in fish decomposition. J. AOAC Internat. 1996, 79, 43–49. 2. Duflos G., Dervin C., Malle P., Bouquelet S. Relevance of matrix effect in determination of biogenic amines in plaice (Pleuronectes platessa) and whiting (Merlangus merlangus). J. AOAC Internat. 1999, 82, 1097–1101.

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Lebensmittelkategorie Mikroorganismen/deren Toxine, Probenahmeplan Grenzwert Analytische Referenz- Stufe, für die das Kriterium gilt Metaboliten methode

n c m M

1.27a Durch Fermentierung von Histamin 1 0 500 mg/kg36 HPLC37 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse Fischereierzeugnissen herge- während der Haltbarkeitsdauer stellte Fischsauce 1.28 Frisches Geflügelfleisch38 Salmonella typhimurium39 5 0 In 25 g nicht EN/ISO 6579 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse Salmonella enteritidis nachweisbar (für den Nachweis), während der Haltbarkeitsdauer White-Kaufmann- LeMinor-Schema (für die Serotypisie- rung) 1.29 Sprossen40 41 42 Shiga-Toxin bildende E. coli 5 0 In 25 g nicht CEN/ISO TS 13136 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse (STEC) O157, O26, O111, nachweisbar während der Haltbarkeitsdauer

36 Grenzwert bezogen auf einen Stickstoffgehalt von 20 g/L

37 Literatur: 1. Malle P., Valle M., Bouquelet S. Assay of biogenic amines involved in fish decomposition. J. AOAC Internat. 1996, 79, 43–49. 2. Duflos G., Dervin C., Malle P., Bouquelet S. Relevance of matrix effect in determination of biogenic amines in plaice (Pleuronectes platessa) and whiting (Merlangus merlangus). J. AOAC Internat. 1999, 82, 1097–1101. 38 Das Kriterium gilt für frisches Geflügelfleisch aus Gallus-gallus-Zuchtherden, von Legehennen, Masthähnchen und aus Zucht- und Masttruthühnerherden. 39 Einschliesslich des monophasischen Salmonella-typhimurium-Stammes 1,4,[5],12:i:- 40 Als Sprossen gilt das Produkt, das durch die Keimung von Samen und deren Entwicklung in Wasser oder einem anderen Medium entsteht, und das vor der Bildung vollständiger Laubblätter geerntet wird, um als Lebensmittel mit dem Samen verzehrt zu werden. 41 Ausgenommen Sprossen, die einem zur Abtötung von Salmonella spp. und STEC wirksamen Behandlungsverfahren unterzogen wurden. 42 Für die Probenahme und die Untersuchung von Sprossen gelten die Bestimmungen unter Teil 3.

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Interpretation der Untersuchungsergebnisse zu den Lebensmittelkategorien Die angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf jede einzelne untersuchte Probeneinheit. Die Testergebnisse belegen die mikrobiologische Qualität der untersuchten Partie43. L. monocytogenes in genussfertigen Lebensmitteln für Säuglinge und für besondere medizinische Zwecke: – befriedigend, wenn alle gemessenen Werte auf Nichtvorhandensein des Bakteriums hinweisen; – unbefriedigend, wenn das Bakterium in einer Probeneinheit nachgewiesen wird. L. monocytogenes in genussfertigen Lebensmitteln, die das Wachstum von L. monocytogenes begünstigen können, bevor das Lebensmittel aus der unmittelbaren Kontrolle des Lebensmittelunternehmers, der es hergestellt hat, gelangt, wenn er nicht nachweisen kann, dass das Erzeugnis wäh- rend der gesamten Haltbarkeitsdauer den Grenzwert von 100 KBE/g nicht überschreitet: – befriedigend, wenn alle gemessenen Werte auf Nichtvorhandensein des Bakteriums hinweisen; – unbefriedigend, wenn das Bakterium in einer Probeneinheit nachgewiesen wird. L. monocytogenes in sonstigen genussfertigen Lebensmitteln: – befriedigend, wenn alle gemessenen Werte ≤ dem Grenzwert sind; – unbefriedigend, wenn einer der Werte > als der Grenzwert ist. E. coli in lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Schnecken: – befriedigend, wenn alle fünf gemessenen Werte ≤ 230 MPN/100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit sind oder wenn einer der fünf gemesse- nen Werte > 230 MPN/100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit, jedoch ≤ 700 MPN/100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit ist; – unbefriedigend, wenn einer der fünf gemessenen Werte > 700 MPN/100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit ist oder wenn mindestens zwei der fünf gemessenen Werte > 230 MPN/100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit sind.

43 Die Untersuchungsergebnisse können auch zum Nachweis der Wirksamkeit des HACCP-gestützten Verfahrens oder der guten Hygienepraxis dienen.

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Salmonella in verschiedenen Lebensmittelkategorien: – befriedigend, wenn alle gemessenen Werte auf Nichtvorhandensein des Bakteriums hinweisen; – unbefriedigend, wenn das Bakterium in einer Probeneinheit nachgewiesen wird. Staphylokokken-Enterotoxine in Milcherzeugnissen: – befriedigend, sofern die Enterotoxine in keiner Probeneinheit nachgewiesen werden; – unbefriedigend, sofern die Enterotoxine in einer Probeneinheit nachgewiesen werden. Enterobacter sakazakii in getrockneter Säuglingsanfangsnahrung und getrockneten diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwe- cke, die für Säuglinge unter 6 Monaten bestimmt sind: – befriedigend, wenn alle gemessenen Werte auf Nichtvorhandensein des Bakteriums hinweisen; – unbefriedigend, wenn das Bakterium in einer Probeneinheit nachgewiesen wird. Histamin in Fischereierzeugnissen: – In Fischereierzeugnissen von Fischarten, bei denen ein hoher Gehalt an Histidin auftritt, ausser durch Fermentierung von Fischereierzeug- nissen hergestellte Fischsauce: – befriedigend, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

1. der gemessene Durchschnittswert ist ≤ m,

2. die Höchstzahl der gemessenen c/n-Werte liegt zwischen m und M,

3. kein gemessener Wert überschreitet den Grenzwert M;

– unbefriedigend, sofern der gemessene Durchschnittswert > m ist oder mehr als c/n-Werte zwischen m und M liegen oder ein gemes- sener Wert oder mehrere gemessene Werte > M sind; – durch Fermentierung von Fischereierzeugnissen hergestellte Fischsauce:

1. befriedigend, wenn der gemessene Wert ≤ dem Grenzwert ist,

2. unbefriedigend, wenn der gemessene Wert > dem Grenzwert ist.

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Teil 2. Prozesshygienekriterien

Legende: KBE = koloniebildende Einheit n = Anzahl der Probeeinheiten der Stichprobe c = Anzahl der Probeeinheiten, deren Werte zwischen m und M liegen

2.1 Fleisch und Fleischerzeugnisse

Lebensmittelkategorie Mikroorganismen Probenahmeplan Grenzwert44 Analytische Refe- Stufe, für die das Massnahmen im Fall unbefriedigender renzmethode45 Kriterium gilt Ergebnisse

n c m M

2.1.1 Schlachttierkörper von Aerobe mesophile 3,5 log 5,0 log ISO 4833-1 Schlachttierkörper Verbesserungen in der Schlacht- Rindern, Schafen, Ziegen Keime KBE/cm2 KBE/cm2 nach dem Zurich- hygiene und Überprüfung der u. Pferden46 tagesdurch- tagesdurch- ten, aber vor dem Prozesskontrolle schnittlicher schnittlicher Kühlen Logwert Logwert Enterobacteriaceae 1,5 log 2,5 log ISO 21528-2 Schlachttierkörper Verbesserungen in der Schlacht- KBE/cm2 KBE/cm2 nach dem Zurich- hygiene und Überprüfung der tagesdurch- tagesdurch- ten, aber vor dem Prozesskontrolle schnittlicher schnittlicher Kühlen Logwert Logwert

44 Bei Nummern 2.1.3–2.1.5: m = M

45 Es ist die neueste Fassung der Norm zu verwenden. Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen- Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch. 46 Die Grenzwerte (m und M) gelten nur für im destruktiven Verfahren entnommene Proben. Der tagesdurchschnittliche Log-Wert wird berechnet, indem zu- nächst ein Log-Wert jedes einzelnen Untersuchungsergebnisses ermittelt und dann der Durchschnitt dieser Log-Werte berechnet wird.

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Lebensmittelkategorie Mikroorganismen Probenahmeplan Grenzwert Analytische Refe- Stufe, für die das Massnahmen im Fall unbefriedigender renzmethode Kriterium gilt Ergebnisse

n c m M

2.1.2 Schlachttierkörper von Aerobe mesophile 4,0 log 5,0 log ISO 4833-1 Schlachttierkörper Verbesserungen in der Schlacht- Schweinen47 Keime KBE/cm2 KBE/cm2 nach dem Zurich- hygiene und Überprüfung der tagesdurch- tagesdurch- ten, aber vor dem Prozesskontrolle schnittlicher schnittlicher Kühlen Logwert Logwert Enterobacteriaceae 2,0 log 3,0 log ISO 21528-2 Schlachttierkörper Verbesserungen in der Schlacht- KBE/cm2 KBE/cm2 nach dem Zurich- hygiene und Überprüfung der tagesdurch- tagesdurch- ten, aber vor dem Prozesskontrolle schnittlicher schnittlicher Kühlen Logwert Logwert 2.1.3 Schlachttierkörper von Salmonella 5048 249 In dem je Schlachttier- EN/ISO 6579 Schlachttierkörper Verbesserungen in der Rindern, Schafen, Ziegen körper beprobten Bereich nach dem Zurich- Schlachthygiene, Überprüfung und Pferden nicht nachweisbar ten, aber vor dem der Prozesskontrolle und der Kühlen Herkunft der Tiere

47 Die Grenzwerte (m und M) gelten nur für im destruktiven Verfahren entnommene Proben. Der tagesdurchschnittliche Log-Wert wird berechnet, indem zu- nächst ein Log-Wert jedes einzelnen Untersuchungsergebnisses ermittelt und dann der Durchschnitt dieser Log-Werte berechnet wird. 48 Die Proben sind nach der «Anleitung – Durchführung von mikrobiologischen Untersuchungen im Rahmen der Selbstkontrolle von Schlachtbetrieben» zu entnehmen. 49 Die Anzahl der Proben, in denen Salmonellen nachgewiesen wurden. Der Wert c ist zu überprüfen, damit die Fortschritte bei der Verringerung der Salmonel- lenprävalenz berücksichtigt werden können.

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Lebensmittelkategorie Mikroorganismen Probenahmeplan Grenzwert Analytische Refe- Stufe, für die das Massnahmen im Fall unbefriedigender renzmethode Kriterium gilt Ergebnisse

n c m M

2.1.4 Schlachttierkörper von Salmonella 5050 351 In dem je Schlachttier- EN/ISO 6579 Schlachttierkörper Verbesserungen in der Schlacht- Schweinen körper beprobten Bereich nach dem Zurich- hygiene, Überprüfung der Pro- nicht nachweisbar ten, aber vor dem zesskontrolle und der Herkunft Kühlen der Tiere sowie der Massnah- men im Bereich der Biosicher- heit in den Herkunftsbetrieben 2.1.5 Geflügelschlachttier- Salmonella spp.52 5053 554 In 25 g einer gepoolten EN/ISO 6579 Schlachttierkörper Verbesserungen in der körper von Masthühnern Probe von der Halshaut (für den Nach- nach dem Kühlen Schlachthygiene, Überprüfung und Truthühnern nicht nachweisbar weis) der Prozesskontrolle und der Herkunft der Tiere sowie der Massnahmen im Bereich der Biosicherheit in den Herkunfts- betrieben

50 Die Proben sind nach der «Anleitung – Durchführung von mikrobiologischen Untersuchungen im Rahmen der Selbstkontrolle von Schlachtbetrieben» zu entnehmen. 51 Die Anzahl der Proben, in denen Salmonellen nachgewiesen wurden. Der Wert c ist zu überprüfen, damit die Fortschritte bei der Verringerung der Salmonel- lenprävalenz berücksichtigt werden können. 52 Wird Salmonella spp. nachgewiesen, werden die Isolate für den Nachweis von Salmonella typhimurium oder Salmonella enteritidis weiter serotypisiert, damit die Einhaltung des mikrobiologischen Kriteriums nach Teil 1 Nummer 1.26 verifiziert werden kann. 53 Die Proben sind nach der «Anleitung – Durchführung von mikrobiologischen Untersuchungen im Rahmen der Selbstkontrolle von Schlachtbetrieben» zu entnehmen. 54 Die Anzahl der Proben, in denen Salmonellen nachgewiesen wurden. Der Wert c ist zu überprüfen, damit die Fortschritte bei der Verringerung der Salmonel- lenprävalenz berücksichtigt werden können.

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Lebensmittelkategorie Mikroorganismen Probenahmeplan Grenzwert Analytische Refe- Stufe, für die das Massnahmen im Fall unbefriedigender renzmethode Kriterium gilt Ergebnisse

n c m M

2.1.6 Geflügelschlachttier- Campylobacter 1,5 log 2,5 log ISO 10272-2 Schlachttierkörper Verbesserungen in der körper von Masthühnern KBE/g55 KBE/g nach dem Kühlen Schlachthygiene, Massnahmen zur Keimreduktion, Überprü- fung der Prozesskontrolle und der Herkunft der Tiere sowie der Massnahmen im Bereich der Biosicherheit in den Herkunfts- betrieben 2.1.7 Hackfleisch Aerobe mesophile 5 2 5 × 105 5 × 106 ISO 4833-1 Ende des Herstel- Verbesserungen in der Herstel- Keime56 KBE/g KBE/g lungsprozesses lungshygiene und bei der Auswahl und/oder der Herkunft der Rohstoffe E. coli57 5 2 50 KBE/g 500 KBE/g ISO 16649-1 Ende des Herstel- Verbesserungen in der Herstel- oder 2 lungsprozesses lungshygiene und bei der Auswahl und/oder der Herkunft der Rohstoffe 2.1.8 Separatorenfleisch Aerobe mesophile 5 2 5 × 105 5 × 106 ISO 4833-1 Ende des Herstel- Verbesserungen in der Herstel- Keime KBE/g KBE/g lungsprozesses lungshygiene und bei der Auswahl und/oder der Herkunft der Rohstoffe

55 Bei jeder Probenahme sind mindestens 15 Geflügelkarkassen (jeweils drei aus einer Herde) nach der Kühlung zu beproben. Von jedem Schlachttierkörper ist ca. 10 g Halshaut und 10 g Brusthaut zu entnehmen. Die Hautproben von Hals und Brust von jeweils drei Geflügelkarkassen sind zu poolen, die dann 5 × 30 g endgültige Proben bilden. 56 Dieses Kriterium gilt nicht für auf Einzelhandelsebene erzeugtes Hackfleisch, sofern die Haltbarkeitsdauer des Erzeugnisses weniger als 24 Stunden beträgt.

57 E. coli wird hier als Indikator für fäkale Kontamination verwendet.

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Lebensmittelkategorie Mikroorganismen Probenahmeplan Grenzwert Analytische Refe- Stufe, für die das Massnahmen im Fall unbefriedigender renzmethode Kriterium gilt Ergebnisse

n c m M

E. coli58 5 2 50 KBE/g 500 KBE/g ISO 16649-1 Ende des Herstel- Verbesserungen in der Herstel- oder 2 lungsprozesses lungshygiene und bei der Auswahl und/oder der Herkunft der Rohstoffe 2.1.9 Fleischzubereitungen E. coli59 500 KBE/g 5000 KBE/g ISO 16649-1 Ende des Herstel- Verbesserungen in der Her- oder 2 lungsprozesses stellungshygiene und bei der Auswahl und/oder der Herkunft der Rohstoffe

Interpretation der Untersuchungsergebnisse zu Fleisch und Fleischerzeugnissen Die angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf jede einzelne untersuchte Probeneinheit, ausser auf die Untersuchung von Schlachtkörpern, bei denen sie sich auf die Sammelproben beziehen. Die Testergebnisse weisen auf die mikrobiologischen Bedingungen des entsprechenden Herstellungsprozesses hin. Enterobacteriaceae und aerobe mesophile Keimzahl bei Schlachtkörpern von Rindern, Schafen, Ziegen, Pferden und Schweinen: – befriedigend, sofern der tagesdurchschnittliche Log-Wert ≤ m ist; – akzeptabel, sofern der tagesdurchschnittliche Log-Wert zwischen m und M liegt; – unbefriedigend, sofern der tagesdurchschnittliche Log-Wert > M ist. Salmonella in Schlachtkörpern: – befriedigend, sofern Salmonella in höchstens c/n Proben nachgewiesen wird;

58 E. coli wird hier als Indikator für fäkale Kontamination verwendet.

59 E. coli wird hier als Indikator für fäkale Kontamination verwendet.

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– unbefriedigend, sofern Salmonella in mehr als c/n Proben nachgewiesen wird. Nach jeder Probenerhebung werden die Ergebnisse der 10 letzten Probenerhebungen bewertet, um die Anzahl n an Proben zu ermitteln. Campylobacter in Schlachttierkörpern von Masthühnern: – befriedigend, wenn der tagesdurchschnittliche Log-Wert ≤ m; – akzeptabel, wenn der tagesdurchschnittliche Log-Wert zwischen m und M liegt; – unbefriedigend, wenn der tagesdurchschnittliche Log-Wert > M ist. Berechnung des tagesdurchschnittlichen Log-Wertes: Die Ergebnisse der einzelnen Poolproben werden als Anzahl KBE/g Probenmaterial angegeben. Von jedem dieser Werte muss der dekadische Logarithmus (Log) berechnet werden. Von den 5 Log-Werten der 5 Poolproben wird das arithmetische Mittel errechnet. Dies ergibt den tages- durchschnittlichen Log-Wert. E.coli und aerobe mesophile Keimzahl in Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch: – befriedigend, sofern alle gemessenen Werte ≤ m sind; – akzeptabel, sofern die Höchstzahl der c/n-Werte zwischen m und M liegt und die übrigen gemessenen Werte ≤ m sind; – unbefriedigend, sofern ein gemessener Wert oder mehrere gemessene Werte > M sind oder mehr als c/n-Werte zwischen m und M liegen.

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2.2 Milch und Milcherzeugnisse

Lebensmittelkategorie Mikroorganismen Probenahme- Grenzwert60 Analytische Stufe, für die das Massnahmen im Fall unbefriedigender plan Referenzmethode61 Kriterium gilt Ergebnisse

n c m M

2.2.1 Pasteurisierte Milch Enterobacteriaceae 5 0 10 KBE/ml ISO 21528-2 Ende des Herstel- Kontrolle der Wirksamkeit der und sonstige pasteurisi- lungsprozesses Hitzebehandlung und Vermei- erte flüssige Milcher- dung einer erneuten Kontamina- zeugnisse62 tion sowie Kontrolle der Roh- stoffqualität 2.2.2 Käse aus Milch oder E. coli63 5 2 100 KBE/g 1000 KBE/g ISO 16649-1 Zu einem Zeit- Verbesserungen in der Her- Molke, die einer Hitze- oder 2 punkt während der stellungshygiene und bei der behandlung unterzogen Herstellung, zu Auswahl der Rohstoffe wurden dem der höchste E. coli-Gehalt erwartet wird

60 Bei Nummern 2.2.1, 2.2.8, 2.2.10 und 2.2.11: m = M

61 Es ist die neueste Fassung der Norm zu verwenden. Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen- Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch. 62 Dieses Kriterium gilt nicht für Erzeugnisse, die zur weiteren Verarbeitung in der Lebensmittelindustrie bestimmt sind.

63 E. coli wird hier als Hygieneindikator verwendet.

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Lebensmittelkategorie Mikroorganismen Probenahme- Grenzwert Analytische Stufe, für die das Massnahmen im Fall unbefriedigender plan Referenzmethode Kriterium gilt Ergebnisse

n c m M

2.2.3 Käse aus Rohmilch Koagulasepositive 5 2 104 KBE/g 105 KBE/g EN/ISO 6888-2 Zu einem Zeit- Verbesserungen in der Her- Staphylokokken punkt während stellungshygiene und bei der der Herstellung, Auswahl der Rohstoffe. Sofern zu dem der höchs- Werte > 105 KBE/g nachgewie- te Staphy- sen werden, ist die Partie auf lokokkengehalt Staphylokokken-Enterotoxine erwartet wird64 zu untersuchen.

64 In der Regel ist dies für Weichkäse und Halbhartkäse beim Prozessschritt «Käse vor Salzbad», für Hart- und Extrahartkäse beim Prozessschritt «Start Brennen» (nur Bruchkörner entnehmen).

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Lebensmittelkategorie Mikroorganismen Probenahme- Grenzwert Analytische Stufe, für die das Massnahmen im Fall unbefriedigender plan Referenzmethode Kriterium gilt Ergebnisse

n c m M

2.2.4 Käse aus Milch, die Koagulasepositive 5 2 100 KBE/g 1000 KBE/g EN/ISO 6888-1 einer Hitzebehandlung Staphylokokken oder 2 unterhalb der Pasteurisie- rungstemperatur unterzo- gen wurde65, und gereif- ter Käse aus Milch oder Molke, die pasteurisiert oder einer Hitzebehand- lung über der Pasteurisie- rungstemperatur unter- zogen wurde66 2.2.5 Nicht gereifter Weich- Koagulasepositive 5 2 10 KBE/g 100 KBE/g EN/ISO 6888-1 Ende des Herstel- Verbesserungen der Herstel- käse (Frischkäse) aus Staphylokokken oder 2 lungsprozesses lungshygiene. Sofern Werte Milch oder Molke, die > 105 KBE/g nachgewiesen pasteurisiert oder einer werden, ist die Partie auf Hitzebehandlung über Staphylokokken-Enterotoxine der Pasteurisierungs- zu untersuchen. temperatur unterzogen wurden67

65 Dieses Kriterium gilt nicht, wenn die verantwortliche Person zur Zufriedenheit der zuständigen Vollzugsbehörde nachweisen kann, dass kein Risiko einer Belastung mit Staphylokokken-Enterotoxinen besteht. 66 Dieses Kriterium gilt nicht, wenn die verantwortliche Person zur Zufriedenheit der zuständigen Vollzugsbehörde nachweisen kann, dass kein Risiko einer Belastung mit Staphylokokken-Enterotoxinen besteht. 67 Dieses Kriterium gilt nicht, wenn die verantwortliche Person zur Zufriedenheit der zuständigen Vollzugsbehörde nachweisen kann, dass kein Risiko einer Belastung mit Staphylokokken-Enterotoxinen besteht.

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Lebensmittelkategorie Mikroorganismen Probenahme- Grenzwert Analytische Stufe, für die das Massnahmen im Fall unbefriedigender plan Referenzmethode Kriterium gilt Ergebnisse

n c m M

2.2.6 Butter und Rahm aus E. coli68 5 2 10 KBE/g 100 KBE/g ISO 16649-1 Ende des Herstel- Verbesserungen in der Her- Rohmilch oder Milch, oder 2 lungsprozesses stellungshygiene und bei der die einer Hitzebehand- Auswahl der Rohstoffe. lung unterhalb der Pas- teurisierungstemperatur unterzogen wurde 2.2.7 Milch- und Molke- Enterobacteriaceae 5 0 10 KBE/g ISO 21528-2 Ende des Herstel- Kontrolle der Wirksamkeit der pulver69 lungsprozesses Hitzebehandlung und Verhinde- rung einer erneuten Kontamina- tion Koagulasepositive 5 2 10 KBE/g 100 KBE/g EN/ISO 6888-1 Ende des Herstel- Verbesserungen der Herstel- Staphylokokken oder 2 lungsprozesses lungshygiene. Sofern Werte werden, ist die Partie auf Staphylokokken-Enterotoxine zu untersuchen. 2.2.8 Speiseeis70 und ver- Enterobacteriaceae 5 2 10 KBE/g 100 KBE/g ISO 21528-2 Ende des Herstel- Verbesserungen in der Herstel- gleichbare gefrorene Er- lungsprozesses lungshygiene zeugnisse auf Milchbasis

68 E. coli wird hier als Hygieneindikator verwendet.

69 Dieses Kriterium gilt nicht für Erzeugnisse, die zur weiteren Verarbeitung in der Lebensmittelindustrie bestimmt sind.

70 Nur Speiseeis, das Milchbestandteile enthält.

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Lebensmittelkategorie Mikroorganismen Probenahme- Grenzwert Analytische Stufe, für die das Massnahmen im Fall unbefriedigender plan Referenzmethode Kriterium gilt Ergebnisse

n c m M

2.2.9 Getrocknete Säuglings- Enterobacteriaceae 10 0 In 10 g nicht nachweisbar ISO 21528-1 Ende des Herstel- Verbesserungen in der Herstel- anfangsnahrung und ge- lungsprozesses lungshygiene zur Minimierung trocknete Lebensmittel für der Kontamination71 besondere medizinische Zwecke, die für Säuglinge unter 6 Monaten bestimmt sind 2.2.10 Getrocknete Folgenah- Enterobacteriaceae 5 0 In 10 g nicht nachweisbar ISO 21528-1 Ende des Herstel- Verbesserungen in der Herstel- rung lungsprozesses lungshygiene zur Minimierung der Kontamination 2.2.11 Getrocknete Säuglings- Präsumptiver 5 1 50 KBE/g 500 KBE/g EN/ISO 793272 Ende des Herstel- Verbesserungen der Herstel- anfangsnahrung und ge- Bacillus cereus lungsprozesses lungshygiene. Verhinderung der trocknete diätetische Le- Rekontamination. Auswahl der bensmittel für besondere Rohstoffe. medizinische Zwecke, die für Säuglinge unter

6 Monaten bestimmt sind

71 Eine Paralleluntersuchung auf Enterobacteriaceae und Cronobacter spp. (E. sakazakii) ist durchzuführen, sofern nicht eine Korrelation zwischen diesen Mik- roorganismen auf Ebene der einzelnen Betriebe festgestellt wurde. Werden in einem Betrieb in einer Probeneinheit Enterobacteriaceae nachgewiesen, ist die Partie auch auf Cronobacter spp. (E. sakazakii) zu untersuchen. Die verantwortliche Person muss zur Zufriedenheit der zuständigen Vollzugsbehörde nachwei- sen, ob zwischen Enterobacteriaceae und Cronobacter spp. (E. sakazakii) eine derartige Korrelation besteht. 72 1 ml Inoculum wird auf eine Petrischale (140 mm Durchmesser) oder auf 3 Petrischalen (je 90 mm Durchmesser) aufgebracht.

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Interpretation der Untersuchungsergebnisse zu den Milch und Milcherzeugnissen Die angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf jede einzelne untersuchte Probeneinheit. Die Testergebnisse weisen auf die mikrobiologischen Bedingungen des entsprechenden Herstellungsprozesses hin. Enterobacteriaceae in getrockneter Säuglingsanfangsnahrung und getrockneten diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die für Säuglinge unter 6 Monaten bestimmt sind: – befriedigend, wenn alle gemessenen Werte auf Nichtvorhandensein des Bakteriums hinweisen; – unbefriedigend, wenn das Bakterium in einer Probeneinheit nachgewiesen wird. E.coli, Enterobacteriaceae (andere Lebensmittelkategorien) und koagulasepositive Staphylokokken: – befriedigend, sofern alle gemessenen Werte ≤ m sind; – akzeptabel, sofern die Höchstzahl der c/n-Werte zwischen m und M liegt und die übrigen gemessenen Werte ≤ m sind; – unbefriedigend, sofern ein gemessener Wert oder mehrere gemessene Werte > M sind oder mehr als c/n-Werte zwischen m und M liegen. Präsumptiver Bacillus cereus in getrockneter Säuglingsanfangsnahrung und getrockneten diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die für Säuglinge unter 6 Monaten bestimmt sind: – befriedigend, sofern alle gemessenen Werte ≤ m sind; – akzeptabel, sofern die Höchstzahl der c/n-Werte zwischen m und M liegt und die übrigen gemessenen Werte ≤ m sind; – unbefriedigend, sofern ein gemessener Wert oder mehrere gemessene Werte > M sind oder mehr als c/n-Werte zwischen m und M liegen.

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2.3 Eiprodukte

Lebensmittelkategorie Mikroorganismen Probenahmeplan Grenzwert Analytische Stufe, für die das Massnahmen im Fall unbefriedigender Referenzmethode73 Kriterium gilt Ergebnisse

n c m M

2.3.1 Eiprodukte Enterobacteriaceae 5 2 10 KBE/g 100 KBE/g ISO 21528-2 Ende des Herstel- Kontrolle der Wirksamkeit der oder ml oder ml lungsprozesses Hitzebehandlung und Verhinde- rung einer erneuten Kontamina- tion

Interpretation der Untersuchungsergebnisse zu den Eiprodukten Die angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf jede einzelne untersuchte Probeneinheit. Die Testergebnisse weisen auf die mikrobiologischen Bedingungen des entsprechenden Herstellungsprozesses hin. Enterobacteriaceae in Eiprodukten: – befriedigend, sofern alle gemessenen Werte ≤ m sind; – akzeptabel, sofern die Höchstzahl der c/n-Werte zwischen m und M liegt und die übrigen gemessenen Werte ≤ m sind; – unbefriedigend, sofern ein gemessener Wert oder mehrere gemessene Werte > M sind oder mehr als c/n-Werte zwischen m und M liegen.

73 Es ist die neueste Fassung der Norm zu verwenden. Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen- Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.

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2.4 Fischereierzeugnisse

Lebensmittelkategorie Mikroorganismen Probenahmeplan Grenzwert Analytische Refe- Stufe, für die das Massnahmen im Fall unbefriedi- renzmethode74 Kriterium gilt gender Ergebnisse

n c m M

2.4.1 Erzeugnisse von gekoch- E. coli 5 2 1 MPN/g 10 MPN/g ISO/TS 16649-3 Ende des Herstel- Verbesserungen in der Her- ten Krebs- und Weichtie- lungsprozesses stellungshygiene ren ohne Panzer oder Schale Koagulasepositive 5 2 100 KBE/g 1000 KBE/g EN/ISO 6888-1 Ende des Herstel- Verbesserungen in der Her- Staphylokokken oder 2 lungsprozesses stellungshygiene

Interpretation der Untersuchungsergebnisse zu den Fischereierzeugnissen Die angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf jede einzelne untersuchte Probeneinheit. Die Testergebnisse weisen auf die mikrobiologischen Bedingungen des entsprechenden Herstellungsprozesses hin. E. coli in Erzeugnissen von gekochten Krebs- und Weichtieren ohne Panzer oder Schale: – befriedigend, sofern alle gemessenen Werte ≤ m sind; – akzeptabel, sofern die Höchstzahl der c/n-Werte zwischen m und M liegt und die übrigen gemessenen Werte ≤ m sind; – unbefriedigend, sofern ein gemessener Wert oder mehrere gemessene Werte > M sind oder mehr als c/n-Werte zwischen m und M liegen. Koagulasepositive Staphylokokken in gekochten Krebs- und Weichtieren ohne Panzer oder Schale: – befriedigend, sofern alle gemessenen Werte ≤ m sind; – akzeptabel, sofern die Höchstzahl der c/n-Werte zwischen m und M liegt und die übrigen gemessenen Werte ≤ m sind; – unbefriedigend, sofern ein gemessener Wert oder mehrere gemessene Werte > M sind oder mehr als c/n-Werte zwischen m und M liegen.

74 Es ist die neueste Fassung der Norm zu verwenden. Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen- Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.

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2.5 Gemüse, Obst und daraus hergestellte Erzeugnisse

Lebensmittelkategorie Mikroorganismen Probenahmeplan Grenzwert Analytische Refe- Stufe, für die das Massnahmen im Fall unbefriedi- renzmethode75 Kriterium gilt gender Ergebnisse

n c m M

2.5.1 Vorzerkleinertes, genuss- E. coli 5 2 100 KBE/g 1000 KBE/g ISO 16649-1 Während der Verbesserungen in der Her- fertiges Obst und Gemüse oder 2 Herstellung stellungshygiene und bei der Auswahl der Rohstoffe 2.5.2 Nicht pasteurisierte, E. coli 5 2 100 KBE/g 1000 KBE/g ISO 16649-1 Während der Verbesserungen in der Her- genussfertige Obst- und oder 2 Herstellung stellungshygiene und bei der Gemüsesäfte Auswahl der Rohstoffe

Interpretation der Untersuchungsergebnisse zu Gemüse, Obst und den daraus hergestellten Erzeugnissen Die angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf jede einzelne untersuchte Probeneinheit. Die Testergebnisse weisen auf die mikrobiologischen Bedingungen des entsprechenden Herstellungsprozesses hin. E.coli in vorzerkleinertem, genussfertigem Obst und Gemüse und in nicht pasteurisierten genussfertigen Obst- und Gemüsesäften: – befriedigend, sofern alle gemessenen Werte ≤ m sind; – akzeptabel, sofern die Höchstzahl der c/n-Werte zwischen m und M liegt und die übrigen gemessenen Werte ≤ m sind; – unbefriedigend, sofern ein gemessener Wert oder mehrere gemessene Werte > M sind oder mehr als c/n-Werte zwischen m und M liegen.

75 Es ist die neueste Fassung der Norm zu verwenden. Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen- Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.

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Teil 3. Richtwerte für die Überprüfung der guten Verfahrenspraxis in Einzelhandelsbetrieben

3.1 Geltungsbereich

Von Einzelhandelsbetrieben hergestellte, verarbeitete oder zubereitete Produkte während ihrer Haltbarkeitsdauer.

3.2 Produktegruppen

Produkt Untersuchungskriterien Richtwert KBE Bemerkungen

1 Schlagrahm Aerobe, mesophile Keime 10 000 000/g

Escherichia coli 10/g Koagulasepositive Staphylokokken 100/g 2 Patisseriewaren Aerobe, mesophile Keime 1 000 000/g Auf Produkte mit fermentierten Zutaten kann Escherichia coli 10/g der Wert für aerobe, mesophile Keime nicht Koagulasepositive Staphylokokken 100/g angewendet werden. 3 Genussfertige, offen ausgegebene Getränke aus Auto- Aerobe, mesophile Keime 1 000 000/g maten Bacillus cereus 10 000/g

4 Naturbelassen genussfertige und rohe, in den genuss- Escherichia coli 100/g

fertigen Zustand gebrachte Lebensmittel Koagulasepositive Staphylokokken 100/g 5 Hitzebehandelte, kalt oder aufgewärmt genussfertige Aerobe, mesophile Keime 1 000 000/g Auf Produkte mit fermentierten Zutaten kann Lebensmittel Enterobacteriaceae 100/g der Wert für aerobe, mesophile Keime nicht Koagulasepositive Staphylokokken 100/g angewendet werden. Bacillus cereus 1000/g 6 Genussfertige Produkte, die sich nicht A4 oder A5 Aerobe, mesophile Keime 10 000 000/g Auf Produkte mit fermentierten Zutaten kann zuordnen lassen (Mischprodukte) Escherichia coli 100/g der Wert für aerobe, mesophile Keime nicht Koagulasepositive Staphylokokken 100/g angewendet werden. 7 Genussfertige Lebensmittel, ausser schimmelgereifte Schimmelpilze Von blossem Auge nicht erkennbar 8 Fleischerzeugnisse (Brühwurst- und Kochpökelwaren) Aerobe, mesophile Keime 5 000 000/g gekocht, ganz Enterobacteriaceae 100/g Koagulasepositive Staphylokokken 100/g

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Produkt Untersuchungskriterien Richtwert KBE Bemerkungen

9 Fleischerzeugnisse (Brühwurst- und Kochpökelwaren) Aerobe, mesophile Keime 10 000 000/g gekocht, geschnitten oder portioniert Enterobacteriaceae 100/g Koagulasepositive Staphylokokken 100/g 10 Fleischerzeugnisse (Brühwurst- und Kochpökelwaren) Aerobe, mesophile Keime 1 000 000/g gekocht, in der Packung pasteurisiert Enterobacteriaceae 100/g Koagulasepositive Staphylokokken 100/g

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Teil 4. Besondere Bestimmungen für die Probenahme und die Untersuchung von Sprossen

4.1. Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt als:

a. Partie: diejenige Menge von Sprossen oder von Samen für die Spros- senerzeugung mit derselben taxonomischen Bezeichnung, die am sel- ben Tag von einem bestimmten Betrieb an einen anderen Betrieb ver- sandt wird; Samen mit unterschiedlichen taxonomischen Bezeichnungen in derselben Verpackung, die zusammen keimen sollen, sowie die daraus entstehenden Sprossen gelten ebenfalls als Partie. b. Sendung: der Versand von einer oder mehreren Partien.

4.2. Voruntersuchung von Chargen von Samen

4.2.1 Betriebe, die Sprossen erzeugen, haben eine Voruntersuchung bei einer

repräsentativen Probe von allen Partien von Samen durchzuführen. 4.2.2 Eine repräsentative Probe muss aus mindestens 0,5 Prozent des Gewichts der Partie von Samen in Teilproben zu je 50 g bestehen oder ist mittels einer strukturierten und statistisch äquivalenten Probenahmestrategie auszuwäh- len. 4.2.3 Für die Voruntersuchung muss der Betrieb die Samen in der repräsentativen Probe unter denselben Bedingungen keimen lassen, wie dies für den Rest der Partie von Samen vorgesehen ist. Die Anwendung einer mikrobiologischen Hygienisierungsmassnahme, die im Produktionsprozess dem Keimprozess vorgeschaltet sein kann, ist bei der Voruntersuchung der Chargen von Sa- men auszuschliessen.

4.2.4 Auf die Voruntersuchung von Chargen von Samen kann verzichtet werden,

wenn: a. sich die zuständige Vollzugsbehörde vergewissert hat, dass der Betrieb ein Lebensmittelsicherheits-Management betreibt, das auch Schritte im Produktionsprozess beinhaltet, mit dem das mikrobiologische Risiko gesenkt wird; und b. historische Daten belegen, dass alle Partien der verschiedenen in dem Betrieb erzeugten Arten von Sprossen während der letzten 6 Monate die im Anhang 1 Teil 1 Ziffern 1.18 und 1.27 aufgeführten Lebensmittelsi- cherheitskriterien erfüllen.

4.3. Probenahme und Untersuchung der Sprossen und des benutzten Bewässe-

rungswassers 4.3.1 Betriebe, die Sprossen erzeugen, haben Proben zu entnehmen für die mikro- biologische Untersuchung auf der Stufe, auf der die Wahrscheinlichkeit, Shiga-Toxin bildende E. coli (STEC) und Salmonella spp. festzustellen, am grössten ist, in jedem Fall aber frühestens 48 Stunden nach Beginn des Keimvorgangs.

Hygieneverordnung EDI AS 2017

4.3.2 Die Sprossenproben sind nach den Vorgaben nach Anhang 1 Teil 1 Ziffern

1.18 und 1.27 zu analysieren.

4.3.3 Sprossen erzeugende Betriebe, die einen Probenahmeplan mit entsprechen-

den Verfahren und mit Entnahmepunkten im benutzten Bewässerungswasser haben, können jedoch anstelle der Analyse nach den Bestimmungen für die Probenahme entsprechend den Vorgaben nach Anhang 1 Teil 1 Ziffern 1.18 und 1.27 fünf Proben zu je 200 ml von Wasser analysieren, das für die Be- wässerung der Sprossen verwendet wurde. In diesem Fall gelten die genann- ten Anforderungen für die Analyse des für die Bewässerung der Sprossen benutzten Wassers mit der Nachweisgrenze in 200 ml. 4.3.4 Bei der erstmaligen Untersuchung einer Partie von Samen dürfen die Betrie- be nur Sprossen in Verkehr bringen, wenn die Ergebnisse der mikrobiologi- schen Analyse den Anforderungen nach Anhang 1 Teil 1 Ziffern 1.18 und

1.27 genügen beziehungsweise wenn das Ergebnis der Analyse von benutz-

tem Bewässerungswasser in 200 ml negativ ist.

4.4. Probenahmehäufigkeit

4.4.1 Betriebe, die Sprossen erzeugen, haben mindestens einmal im Monat Proben

zu entnehmen für die mikrobiologische Analyse auf der Stufe, auf der die Wahrscheinlichkeit, Shiga-Toxin bildende E. coli (STEC) und Salmonella spp. festzustellen, am grössten ist, in jedem Fall aber frühestens 48 Stunden nach Beginn des Keimvorgangs.

4.4.2 Die Probenahmehäufigkeit kann verringert werden, wenn:

a. sich die zuständige Vollzugsbehörde vergewissert hat, dass der Betrieb ein Lebensmittelsicherheits-Management betreibt, das auch Schritte im Produktionsprozess beinhaltet, mit dem das mikrobiologische Risiko gesenkt wird; und b. historische Daten belegen, dass alle Partien der verschiedenen in dem Betrieb erzeugten Arten von Sprossen während der letzten 6 Monate die im Anhang 1 Teil 1 Ziffern 1.18 und 1.27 aufgeführten Lebensmittelsi- cherheitskriterien erfüllen.

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Anhang 2 (Art. 25 Abs. 7)

Vorgaben zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie in Einlagerungs- und Lagereinrichtungen

1. Temperaturüberwachung und Temperaturaufzeichnung

1.1 Die Beförderungsmittel sowie die Einlagerungs- und Lagereinrichtungen für

tiefgefrorene Lebensmittel sind mit geeigneten Aufzeichnungsgeräten aus- zustatten, um die Lufttemperatur, der die tiefgefrorenen Lebensmittel ausge- setzt sind, in regelmässigen Abständen zu überwachen.

1.2 Alle zur Temperaturüberwachung eingesetzten Messgeräte müssen die

Normen EN 12830, EN 13485 und EN 1348676 erfüllen.

1.3 Die Temperaturaufzeichnung ist zu datieren und durch die verantwortliche

Person des Lebensmittelbetriebs je nach Art und Haltbarkeit des tiefgefrore- nen Lebensmittels mindestens ein Jahr lang oder länger aufzubewahren.

2. Ausnahmen

2.1 In Einzelhandelsbetrieben kann die Lufttemperatur in den Verkaufsmöbeln

nur mit mindestens einem leicht sichtbaren Thermometer gemessen werden.

2.2 Bei offenen Verkaufsmöbeln:

a. ist die Linie für die maximale Befüllung der Truhe eindeutig zu markie- ren; b. ist das Thermometer auf der Höhe dieser Markierung anzubringen.

2.3 In Einzelhandelsbetrieben mit Kühlräumen von weniger als 25 m3, kann die

zuständige Vollzugsbehörde zulassen, dass die Lufttemperatur ebenfalls durch ein leicht sichtbares Thermometer gemessen werden kann.

76 Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizeri- schen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.

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Anhang 3 (Art. 66 Abs. 2)

Vorgaben für die Untersuchungen

1. Die in Artikel 66 Absatz 2 genannten Untersuchungen müssen berücksichti-

gen:

1.1 die Spezifikationen der chemisch-physikalischen Merkmale des Erzeugnis-

ses, wie den pH-Wert, den aw-Wert, den Salzgehalt, die Konzentration der Konservierungsmittel und die Art des Verpackungssystems, wobei die La- ger- und die Verarbeitungsbedingungen, die Kontaminationsmöglichkeiten sowie die geplante Haltbarkeitsdauer zu berücksichtigen sind; und

1.2 die verfügbaren wissenschaftlichen Literatur- und Forschungsdaten hinsicht-

lich der Wachstums- und der Überlebensmerkmale der betreffenden Mikro- organismen.

2. Sofern die vorgenannten Untersuchungen dies erforderlich machen, hat die

verantwortliche Person zusätzliche Untersuchungen durchzuführen, die Fol- gendes umfassen können:

2.1 mathematische Vorhersagemodelle, die für das betreffende Lebensmittel

unter Verwendung kritischer Wachstums- oder Überlebensfaktoren für die betreffenden Mikroorganismen im betreffenden Erzeugnis erstellt werden;

2.2 Tests, anhand derer die Fähigkeit eingeimpfter Mikroorganismen zu deren

Vermehrung oder zum Überleben im Erzeugnis unter verschiedenen ver- nünftigerweise vorhersehbaren Lagerbedingungen untersucht wird;

2.3 Untersuchungen zur Bewertung des Wachstums oder Überlebens der im

betreffenden Erzeugnis während der Haltbarkeitsdauer unter vernünftiger- weise vorsehbaren Vertriebs-, Lager- und Verwendungsbedingungen mög- licherweise vorhandenen entsprechenden Mikroorganismen.

3. Bei den genannten Untersuchungen ist die dem Erzeugnis, den entsprechen-

den Mikroorganismen sowie den Verarbeitungs- und Lagerbedingungen je- weils inhärente Variabilität zu berücksichtigen.