Lexipedia

AS 2017 3097

Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung

Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG)

vom 17. Juni 2016

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 102 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. September 20142, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck Dieses Gesetz regelt Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selber zu begegnen vermag.

Art. 2 Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: a. wirtschaftliche Landesversorgung: Versorgung des Landes mit lebenswich- tigen Gütern und Dienstleistungen; b. schwere Mangellage: erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Landes- versorgung mit unmittelbar drohenden, grossen volkswirtschaftlichen Schä- den oder erhebliche Störung der wirtschaftlichen Landesversorgung; c. Fachbereiche: aus Fachleuten der Wirtschaft, des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zusammengesetzte Organisationseinheiten zum Vollzug die- ses Gesetzes; d. Inverkehrbringen: das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen von Pflichtlagergütern.

SR 531

2014-1710 3097

Landesversorgungsgesetz AS 2017

Art. 3 Grundsätze

1 Die wirtschaftliche Landesversorgung ist Aufgabe der Wirtschaft.

2 Kann die Wirtschaft die wirtschaftliche Landesversorgung in einer schweren

Mangellage nicht sicherstellen, so treffen der Bund und, wenn nötig, die Kantone die erforderlichen Massnahmen.

3 Wirtschaft und Gemeinwesen arbeiten zusammen. Vor dem Erlass von Ausfüh-

rungsbestimmungen ist zu prüfen, ob mit freiwilligen Massnahmen der Wirtschaft die wirtschaftliche Landesversorgung sichergestellt werden kann.

Art. 4 Lebenswichtige Güter und Dienstleistungen

1 Lebenswichtig sind Güter und Dienstleistungen, die unmittelbar oder im Rahmen

wirtschaftlicher Prozesse zur Überwindung schwerer Mangellagen notwendig sind.

2 Lebenswichtige Güter sind insbesondere:

a. Energieträger sowie alle dazu benötigten Produktions- und Betriebsmittel; b. Nahrungs-, Futter- und Heilmittel sowie Saat- und Pflanzgut; c. andere unentbehrliche Güter des täglichen Bedarfs; d. Roh- und Hilfsstoffe für die Landwirtschaft, die Industrie und das Gewerbe.

3 Lebenswichtige Dienstleistungen sind insbesondere:

a. Transport und Logistik; b. Information und Kommunikation; c. die Übertragung und Verteilung von Energieträgern und Energie; d. die Gewährleistung des Zahlungsverkehrs; e. die Lagerhaltung von Gütern und die Speicherung von Energie.

4 Zu den lebenswichtigen Dienstleistungen gehören auch die dafür benötigten Be-

triebsmittel und Ressourcen.

2. Kapitel: Vorbereitungsmassnahmen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 5 Auftrag

1 Der Bundesrat beauftragt die Fachbereiche, Vorbereitungsmassnahmen zu treffen,

damit die wirtschaftliche Landesversorgung im Fall einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage sichergestellt werden kann.

2 Die Fachbereiche sorgen dafür, dass die Vorbereitungsmassnahmen den Wettbe-

werb nicht verzerren.

3098

Landesversorgungsgesetz AS 2017

3 Der Bundesrat sorgt für die Koordination zwischen den Departementen. Die Feder- führung liegt beim Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und For- schung (WBF).

4 Reichen die freiwilligen Massnahmen der Wirtschaft nicht aus, so kann der Bun-

desrat Unternehmen, die für die wirtschaftliche Landesversorgung von besonderer Bedeutung sind, verpflichten, Vorkehrungen zur Sicherstellung ihrer Produktions-, Verarbeitungs- und Lieferbereitschaft zu treffen, insbesondere technische und admi- nistrative Massnahmen vorzubereiten.

5 Vorbehalten bleiben Tätigkeiten anderer Behörden zur Gewährleistung der Ver-

sorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen.

Art. 6 Branchenvereinbarungen Der Bundesrat kann Branchenvereinbarungen, die die Wirtschaft zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Hinblick auf schwere Mangellagen ge- troffen hat, für allgemeinverbindlich erklären, sofern: a. eine qualifizierte Mehrheit der Unternehmen des betreffenden Wirtschafts- zweigs ihnen zugestimmt hat; b. sie mit den Versorgungszielen des Bundes übereinstimmen; c. sie die Rechtsgleichheit gewährleisten, keine zwingenden eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen verletzen und die Interessen anderer Wirt- schaftszweige nicht dauernd beeinträchtigen; und d. von ihnen ein erheblicher gesamtwirtschaftlicher Nutzen zu erwarten ist.

2. Abschnitt: Vorratshaltung

Art. 7 Grundsätze 1 Der Bundesrat kann bestimmte lebenswichtige Güter der Vorratshaltung unterstel- len.

2 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) schliesst mit den

betroffenen Unternehmen einen Vertrag über die Vorratshaltung solcher Güter ab. 3 Kommt ein Vertrag innert nützlicher Frist nicht zustande, so verfügt das BWL den Vertragsabschluss. Zudem kann der Bundesrat die Einfuhr von Gütern, die der Vorratshaltung unterstellt sind, der Bewilligungspflicht unterstellen.

Art. 8 Pflicht zum Vertragsabschluss 1 Zum Abschluss eines Vertrags ist verpflichtet, wer lebenswichtige Güter einführt, herstellt, verarbeitet oder zum ersten Mal in Verkehr bringt.

2 Der Bundesrat bestimmt den Kreis der Unternehmen, die zum Vertragsabschluss

verpflichtet sind.

3099

Landesversorgungsgesetz AS 2017

3 Das BWL kann Unternehmen, die nur einen geringfügigen Beitrag zur Versor-

gungssicherheit leisten würden, von der Pflicht zum Vertragsabschluss befreien.

Art. 9 Bedarfsdeckung, Mengen und Qualität Das WBF legt für jedes lebenswichtige Gut, das der Bundesrat der Vorratshaltung unterstellt hat, jeweils für eine bestimmte Periode die Bedarfsdeckung oder die Menge und die Qualität fest.

Art. 10 Pflichtlagervertrag Im Pflichtlagervertrag sind insbesondere zu regeln: a. die Art und Menge des Lagergutes; b. die Lagerung, Behandlung, Beaufsichtigung, Kontrolle und Auswechslung des Lagergutes; c. der Lagerort; d. die Finanzierung und Versicherung; e. die Deckung der Lagerkosten sowie des Preis-, Gewichts- und Qualitäts- verlustes, die sich aus der Lagerhaltung ergeben können; f. eine allfällige Übertragung der Lagerpflicht an Dritte; g. eine allfällige Verpflichtung zur Beteiligung an der Äufnung des Garantie- fonds (Art. 16); h. eine allfällige Konventionalstrafe (Art. 43).

Art. 11 Pflichtlager 1 Unternehmen, die sich mit Vertrag zur Vorratshaltung verpflichtet haben, müssen ein Lager anlegen. 2 Wird die Lagerpflicht teilweise oder vollständig an einen geeigneten Dritten über- tragen, so schliesst das BWL mit dem Dritten einen separaten Pflichtlagervertrag über die entsprechenden Lagermengen ab.

3 Ist es zur Nutzung bestehender Kapazitäten oder zum Bau von Lagerraum oder von

Anlagen für Pflichtlagerwaren notwendig, so erteilt das WBF das Enteignungsrecht. Das Verfahren richtet sich nach dem Enteignungsgesetz vom 20. Juni 19303.

Art. 12 Eigentum an Pflichtlagern

1 Pflichtlagerwaren müssen im Eigentum des Pflichtlagerhalters sein.

2 Waren, an denen Dritte Eigentumsansprüche haben, können nur in Pflichtlager

gehalten werden, wenn sich alle Berechtigten gegenüber dem Bund und allenfalls gegenüber dem Darlehensgeber solidarisch verpflichten.

3 SR 711

3100

Landesversorgungsgesetz AS 2017

Art. 13 Veränderung und Aufhebung von Pflichtlagern

1 Pflichtlager dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des BWL verändert oder

aufgehoben werden; vorbehalten bleibt die Freigabe nach Artikel 31 Absatz 2 Buch- stabe f. 2 Vor einer Reduktion oder Aufhebung des Pflichtlagers muss der Pflichtlagerhalter vom Bund garantierte Darlehen anteilsmässig zurückzahlen und Verpflichtungen gegenüber dem Garantiefonds (Art. 16) erfüllen. 3 Kann der Pflichtlagerhalter das Darlehen nicht zurückzahlen oder seine Verpflich- tungen gegenüber dem Garantiefonds nicht erfüllen, so kann das BWL ersatzweise eine angemessene Sicherstellung verlangen.

Art. 14 Ergänzende Pflichtlagerhaltung

1 Unternehmen können mit dem BWL vereinbaren, dass sie lebenswichtige Güter,

die der Bundesrat nicht der Vorratshaltung unterstellt hat, in bestimmten Mengen und bestimmter Qualität an Lager halten.

2 Die Artikel 10, 11 Absätze 1 und 2, 12 und 13 gelten sinngemäss.

3 Die Unternehmen können im Falle wirtschaftlicher Interventionsmassnahmen

mindestens die Hälfte dieser Vorräte für den eigenen Bedarf oder zur Belieferung der Kundschaft verwenden.

Art. 15 Lagerhaltung des Bundes Sind die Unternehmen nicht oder nur beschränkt in der Lage, Vorräte an lebens- wichtigen Gütern anzulegen, so kann der Bund eigene Vorräte anlegen.

3. Abschnitt: Garantiefonds

Art. 16 Bildung von Garantiefonds

1 Bilden Wirtschaftszweige zur Deckung der Lagerkosten und zum Ausgleich von

Preisschwankungen auf Pflichtlagerwaren zweckgebundene private Sondervermö- gen (Garantiefonds), so müssen diese von einer privaten Trägerschaft und getrennt von deren Vermögen verwaltet werden.

2 Die Bildung, Verwaltung, Anpassung und Aufhebung eines Garantiefonds sowie

die Statuten der privaten Trägerschaft bedürfen der Genehmigung des WBF.

3 Muss gemäss Pflichtlagervertrag ein Lagerpflichtiger sich an der Äufnung eines

Garantiefonds beteiligen und Mitglied der verwaltenden Trägerschaft werden, so ist diese verpflichtet, den Lagerpflichtigen als Mitglied aufzunehmen. 4 Lagerpflichtige, die nach Artikel 8 Absatz 3 davon befreit sind, Pflichtlager anzu- legen, müssen sich in gleicher Weise wie die andern Unternehmen an der Äufnung des Garantiefonds beteiligen.

3101

Landesversorgungsgesetz AS 2017

5 Nicht zulässig ist die Abschöpfung von Garantiefondsbeiträgen auf inländischen

Nahrungs- und Futtermitteln sowie Saat- und Pflanzgut.

Art. 17 Aufsicht

1 Das BWL beaufsichtigt die Garantiefonds und ihre Trägerschaften.

2 Werden Mittel eines Garantiefonds nicht zweckentsprechend verwendet oder

besteht ein Missverhältnis zwischen den erhobenen Beiträgen und den benötigten Mitteln, so ordnet das BWL die erforderlichen Anpassungen an.

Art. 18 Einhaltung internationaler Verpflichtungen Der Bundesrat kann zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen eine Obergrenze für die bei der Einfuhr anfallenden Beiträge an die Garantiefonds festlegen.

Art. 19 Grenzbelastung Wird die Grenzbelastung aufgrund internationaler Abkommen oder aufgrund der geltenden Marktordnungen reduziert, so erfolgt zuerst der Abbau bei den Zöllen und erst danach bei den Garantiefondsbeiträgen.

4. Abschnitt:

Finanzierung der Vorratshaltung, Abgaben und Sicherheiten

Art. 20 Warenfinanzierung Der Bund gewährt den darlehensgebenden Banken Garantien für die Finanzierung der Pflichtlagerwaren und der Waren der ergänzenden Pflichtlagerhaltung.

Art. 21 Übernahme von Kosten durch den Bund 1 Reichen die Mittel der Garantiefonds nicht aus, um die Lagerkosten und Preisver- luste auf Pflichtlagerwaren zu finanzieren, so haben die privaten Trägerschaften (Art. 16) die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Nicht zulässig ist die Abschöp- fung einer Abgabe auf inländischen Nahrungs- und Futtermitteln sowie Saat- und Pflanzgut.

2 Können die Kosten der Pflichtlagerhaltung mit den Massnahmen nach Absatz 1

sowie mit den vom BWL angeordneten Massnahmen nach Artikel 17 Absatz 2 nach- weislich nicht gedeckt werden, so übernimmt der Bund die ungedeckten Kosten ganz oder teilweise. Bei Nahrungs- und Futtermitteln sowie Saat- und Pflanzgut übernimmt der Bund die ungedeckten Kosten vollumfänglich.

3 Der Bundesrat legt die Kriterien für eine Kostenübernahme fest.

3102

Landesversorgungsgesetz AS 2017

Art. 22 Steuern und andere öffentliche Abgaben

1 Bei der Veranlagung der direkten Steuern des Bundes und der Kantone sind bei

Gütern, die Gegenstand eines Pflichtlagervertrags sind, folgende steuerwirksame Wertberichtigungen zulässig: a. bei Pflichtlagern (Art. 11): höchstens 50 Prozent auf dem Grundpreis; b. bei ergänzenden Pflichtlagern (Art. 14): höchstens 80 Prozent auf dem Erwerbs- oder dem Gestehungspreis; ist der effektive Warenwert tiefer, so bildet dieser die Berechnungsbasis der Wertberichtigung.

2 Die Besteuerung von stillen Reserven, die durch Wertberichtigungen nach Ab-

satz 1 entstehen, erfolgt im Zeitpunkt der Auflösung der Wertberichtigung. 3 Unterliegen Lagerbestände aufgrund einer Änderung des Pflichtlagervertrags durch das BWL nicht mehr der Pflichtlagerhaltung, so kann die Auflösung der nicht mehr zulässigen Wertberichtigung linear auf höchstens drei Steuerperioden verteilt wer- den. Löst der Pflichtlagerhalter die Wertberichtigung freiwillig auf, so ist eine Ver- teilung nicht zulässig.

4 Die Pflichtlagerhaltung unterliegt nicht der Stempelabgabe.

Art. 23 Sicherheiten

1 Hat der Bund für die Finanzierung eines Pflichtlagers ein Garantieversprechen

abgegeben, so dienen ihm das Lager und die Ersatzansprüche als Sicherheiten. Ist die Lagerware nicht im festgelegten Umfang vorhanden, so gelten sämtliche übrigen im Eigentum des Pflichtlagerhalters stehenden Waren derselben Gattung als Pflicht- lager. 2 Zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Ansprüche Dritter aus Gesetz oder Ver- trag bleiben unwirksam, soweit dem Bund ein Aussonderungs- oder Pfandrecht zusteht. Ausgenommen bleibt das Retentionsrecht der Besitzer von Lagerräumen für Forderungen nach Artikel 485 des Obligationenrechts4.

Art. 24 Aussonderungsrecht

1 Übernimmt der Bund oder ein Drittunternehmen die Verpflichtungen des Pflicht-

lagereigentümers aus dem garantierten Darlehen (Art. 20), so gehen das Eigentum am Pflichtlager und allfällige Ersatzansprüche des Pflichtlagereigentümers unmittel- bar auf den Bund beziehungsweise das Drittunternehmen über, wenn: a. der Konkurs über den Pflichtlagereigentümer eines Lagers eröffnet wird; b. der Konkurs nach den Artikeln 725a, 764, 820 oder 903 des Obligationen- rechts5 oder nach Artikel 84a des Zivilgesetzbuches6 aufgeschoben wird; oder

4 SR 220 5 SR 220 6 SR 210

3103

Landesversorgungsgesetz AS 2017

c. dem Pflichtlagereigentümer eine Nachlass- oder Notstundung bewilligt wor- den ist. 2 Übersteigt der Wert des Pflichtlagers oder der Ersatzansprüche nach Abzug aller Kosten im Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme oder der abgeschlossenen Ver- wertung die Forderungen des Bundes oder des Drittunternehmens aus den über- nommenen Darlehen, so erfüllt der Bund beziehungsweise das Drittunternehmen zunächst die Verpflichtungen des Pflichtlagereigentümers gegenüber dem Garantie- fonds. Der Rest ist der Konkursmasse oder, bei Konkursaufschub, Nachlass- und Notstundungsverfahren, dem Schuldner auszuhändigen.

3 Wird der Bund oder das Drittunternehmen durch die Waren, die er oder es über-

nommen oder verwertet hat, nach Abzug aller Kosten nicht voll befriedigt, so nimmt er oder es am Konkurs oder am Nachlassvertrag teil. Bei Konkursaufschub und Notstundung erhält er oder es eine verzinsliche und unverjährbare Forderung gegen den Schuldner.

Art. 25 Pfandrecht

1 Wird gegen den Pflichtlagereigentümer eine Betreibung auf Pfändung oder Pfand-

verwertung des Pflichtlagers und allfälliger Ersatzansprüche eingeleitet, so hat der Bund für seine gesicherten Forderungen die Stellung eines nicht betreibenden Pfandgläubigers im ersten Rang. 2 Dritte mit gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen auf das Pflichtlager haben als Gläubiger für ihre Forderungen ein Befriedigungsrecht unmittelbar nach dem Bund oder gegebenenfalls nach dem Garantiefonds. 3 Sicherungsansprüche Dritter auf Pflichtlagerwaren oder auf Ersatzforderungen des Schuldners können nur durch Betreibung geltend gemacht werden.

Art. 26 Anfechtungsklagen Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 285–292 des Bundesgesetzes vom 11. April 18897 über Schuldbetreibung und Konkurs, die sich aus Verfügungen über Waren ergeben, für die dem Bund oder einem Drittunternehmen ein Aussonderungs- recht nach Artikel 24 dieses Gesetzes oder ein Pfandrecht nach Artikel 25 zusteht, können erst an einen Gläubiger abgetreten werden, wenn der Bund oder das Dritt- unternehmen auf die Geltendmachung der Ansprüche verzichtet hat.

5. Abschnitt: Transporte und andere Dienstleistungen

Art. 27 Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen, damit im Fall einer schweren Mangellage genügend Transport-, Informations- und Kommunikationsmittel zur

7 SR 281.1

3104

Landesversorgungsgesetz AS 2017

Verfügung stehen, die Transport-, Informations- und Kommunikationswege offen bleiben und Lagerräume bereitstehen.

6. Abschnitt: Nutzung einheimischer Ressourcen

Art. 28 Forstwirtschaft 1 Der Bundesrat kann zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung eine vermehrte Nutzung der Wälder anordnen.

2 Wird zur Deckung der Kosten, die aus der vermehrten Nutzung entstehen, ein

Ausgleichsfonds geschaffen, so kann der Bundesrat vorsehen, dass Forstwirtschafts- betriebe, die sich nicht am Fonds beteiligen, Beiträge leisten müssen, sofern der Fonds: a. von einer repräsentativen Trägerschaft verwaltet wird; b. weder in der Holzproduktion noch in der Holzverarbeitung noch im Verkauf von Holz und Holzprodukten tätig ist.

3 Mit den Beiträgen nach Absatz 2 darf nicht die Verwaltung des Fonds finanziert

werden.

Art. 29 Wasserversorgung Der Bundesrat kann im Hinblick auf schwere Mangellagen Vorschriften über die Sicherstellung der Versorgung mit Trinkwasser erlassen.

Art. 30 Landwirtschaftlich geeignete Flächen Der Bund sorgt, insbesondere durch raumplanerische Massnahmen, für die Erhal- tung von genügend geeignetem Kulturland, insbesondere von Fruchtfolgeflächen, damit in Zeiten einer schweren Mangellage die ausreichende Versorgungsbasis des Landes gewährleistet werden kann.

3. Kapitel:

Wirtschaftliche Interventionsmassnahmen gegen schwere Mangellagen

Art. 31 Vorschriften über lebenswichtige Güter

1 Im Fall einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangel-

lage kann der Bundesrat zeitlich begrenzte wirtschaftliche Interventionsmassnahmen ergreifen, um die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern sicherzustellen.

2 Er kann Vorschriften erlassen über:

a. die Beschaffung, Zuteilung, Verwendung und den Verbrauch; b. die Einschränkung des Angebots; c. die Verarbeitung und die Anpassung der Produktion;

3105

Landesversorgungsgesetz AS 2017

d. die Nutzung, Rückgewinnung und Wiederverwertung von Rohstoffen; e. die Verstärkung der Lagerhaltung; f. die Freigabe von Pflichtlagern und anderen Vorräten; g. die Lieferpflicht; h. die Förderung von Importen; i. die Beschränkung von Ausfuhren. 3 Er kann, soweit erforderlich, Rechtsgeschäfte auf Kosten des Bundes abschliessen.

Art. 32 Vorschriften über lebenswichtige Dienstleistungen

1 Im Fall einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangel-

lage kann der Bundesrat zeitlich begrenzte wirtschaftliche Interventionsmassnahmen ergreifen, um die Versorgung mit lebenswichtigen Dienstleistungen sicherzustellen.

2 Er kann Vorschriften erlassen über:

a. die Sicherung, den Betrieb, die Benützung und Indienststellung von Infra- strukturen der Energieversorgungs-, Informations-, Kommunikations- und Transportlogistikunternehmen sowie von Transportmitteln; b. die Ausdehnung, die Einschränkung oder das Verbot einzelner Dienstleis- tungen; c. die Pflicht zur Dienstleistung. 3 Er kann, soweit erforderlich, Rechtsgeschäfte auf Kosten des Bundes abschliessen.

Art. 33 Preisüberwachung und Margenvorschriften

1 Der Bundesrat kann für die lebenswichtigen Güter und Dienstleistungen, die Ge-

genstand von wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen sind, die Überwachung der Preise anordnen.

2 Er kann für solche Güter und Dienstleistungen Vorschriften über die Begrenzung

von Margen erlassen. 3 Vorbehalten bleibt die Anwendung von Preisregulierungsvorschriften für bestimm- te Güter und Dienstleistungen aufgrund anderer Erlasse.

Art. 34 Vorübergehende Nichtanwendbarkeit von Bestimmungen anderer Erlasse 1 Der Bundesrat kann für die Dauer der Geltung von wirtschaftlichen Interventions- massnahmen Bestimmungen anderer Erlasse vorübergehend für nicht anwendbar erklären. Die Bestimmungen sind im Anhang 1 aufgeführt.

2 Die Bestimmungen dürfen nur soweit für nicht anwendbar erklärt werden, wie sie

mit Massnahmen nach diesem Gesetz im Widerspruch stehen.

3 Die Nichtanwendbarkeitserklärung darf keine über die Geltungsdauer der Mass-

nahmen hinausgehende oder unumkehrbare Wirkung entfalten.

3106

Landesversorgungsgesetz AS 2017

4 Der Bundesrat kann bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden

schweren Mangellage weitere Bestimmungen in den Anhang 1 aufnehmen.

4. Kapitel: Förderung, Abgeltungen und Versicherungen

Art. 35 Förderung von Massnahmen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Unternehmen

1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Mittel Massnahmen von privatrecht-

lichen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen zur Sicherstellung der wirtschaft- lichen Landesversorgung fördern, sofern die Massnahmen: a. im Rahmen der Vorbereitung auf eine schwere Mangellage zu einer wesent- lichen Stärkung lebenswichtiger Versorgungssysteme und Infrastrukturen beitragen; oder b. im Falle einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage wesentlich zur Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen beitragen.

2 Der Bundesrat bestimmt die Massnahmen, die gefördert werden können, die Höhe

der Finanzhilfen und Garantien sowie die Voraussetzungen für die Förderung. Er berücksichtigt dabei die Interessen der Landesversorgung, die Wirksamkeit der einzelnen Massnahmen im Verhältnis zu den Kosten sowie die Eigeninteressen der Unternehmen.

Art. 36 Garantien für den Erwerb von Transportmitteln Der Bundesrat kann zur Finanzierung von Transportmitteln schweizerischer Trans- port- und Logistikbetriebe befristete Garantien gewähren, sofern: a. die Transportmittel für die wirtschaftliche Landesversorgung lebenswichtig sind; b. die Transportmittel in der Schweiz registriert oder immatrikuliert sind; und c. die Beschaffung der Transportmittel vom Bund nicht bereits aufgrund ande- rer Erlasse finanziell gefördert wird.

Art. 37 Sicherheiten an Transportmitteln

1 Das Transportmittel samt den dazugehörigen Betriebsmitteln und -unterlagen

(Zugehör) sowie die Ersatzansprüche dienen dem Bund als Sicherheiten, sobald er sein Garantieversprechen abgegeben hat. Der dingliche Sicherungsanspruch des Bundes am Transportmittel ist, soweit ein öffentliches Register besteht, in diesem von Amtes wegen vorzumerken.

2 Hat der Bund sein Garantieversprechen eingelöst, so stehen ihm am Transport-

mittel samt Zugehör sowie an den Ersatzforderungen ein Aussonderungsrecht und im Falle einer Pfändung ein vorrangiges Pfandrecht bis zur Höhe der Garantie- summe zu.

3107

Landesversorgungsgesetz AS 2017

3 Die Bestimmungen über das Aussonderungs- und das Pfandrecht an Pflichtlagern

(Art. 24–26) sind sinngemäss anwendbar.

4 Das BWL kann zusätzliche Sicherheiten verlangen, wenn der Wert des Transport-

mittels und der Ersatzforderungen zur Deckung der Garantieforderung nicht ausrei- chend oder zweifelhaft ist.

5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Garantiegewährung sowie der techni-

schen Anforderungen an die Transportmittel.

Art. 38 Abgeltungen

1 Der Bund kann privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen Abgel-

tungen für Massnahmen nach den Artikeln 5 Absatz 4 und 31–33 gewähren, sofern: a. die Massnahmen rasch umgesetzt werden müssen; und b. die Unternehmen einen gewichtigen nicht zumutbaren Nachteil erleiden.

2 Der Bundesrat bestimmt den Rahmen für die Abgeltungen.

3 Das BWL setzt im Einzelfall die Höhe der Abgeltung und die Voraussetzungen

dafür fest. Es berücksichtigt dabei insbesondere die Eigeninteressen der Unterneh- men an den Massnahmen und die ihnen entstehenden Vorteile.

Art. 39 Versicherung und Rückversicherung

1 Der Bund kann Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung gewähren, falls

eine solche Deckung auf dem Versicherungsmarkt nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist. Er kann Deckung anbieten für: a. lebenswichtige Güter und Dienstleistungen; b. lebenswichtige Transportmittel; c. Lager.

2 Er kann Versicherungsdeckung gewähren gegen das Kriegsrisiko und ähnliche

Gefahren wie Piraterie, Aufruhr und Terrorismus.

3 Der Bundesrat regelt Umfang und Geltungsbereich der Versicherungs- und Rück-

versicherungsdeckung und bestimmt, ab welchem Zeitpunkt diese Versicherungen in Kraft treten und Deckung gewährt werden kann.

4 Der Bund gewährt Deckung nach den für das Privatversicherungswesen üblichen

Grundsätzen und gegen Entrichtung einer Prämie. Er darf davon nur soweit abwei- chen, wie diese Grundsätze eine für die wirtschaftliche Landesversorgung notwen- dige Versicherungsdeckung verunmöglichen würden.

5 Das BWL legt im Versicherungsvertrag die Höhe der Prämien und die Bedingun-

gen fest. Die Prämie bemisst sich insbesondere nach den jeweiligen Risiken, dem Deckungsumfang und der Dauer der Versicherung.

6 Für die technische Abwicklung der Versicherung können in der Schweiz zugelas-

sene private Versicherungseinrichtungen herangezogen werden.

3108

Landesversorgungsgesetz AS 2017

7 Die eingenommenen Prämien und Mittel werden in der Jahresrechnung des Bundes

ausgewiesen und zweckgebunden für die Deckung der Schäden verwendet. Die zweckgebundenen Mittel werden verzinst.

8 Reicht das Fondsvermögen zur Deckung der Schäden nicht aus, so schiesst der

Bund die fehlende Summe aus allgemeinen Finanzmitteln vor. Der Vorschuss ist aus Prämieneinnahmen zurückzuzahlen.

5. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen

Art. 40 Zwangsmittel Werden Bestimmungen dieses Gesetzes, der ausführenden Verordnungen, Verfü- gungen oder Verträge verletzt, so kann das BWL: a. Ersatzvornahmen auf Kosten des Verpflichteten treffen; b. vorsorgliche Beschlagnahmen anordnen; c. Bewilligungen entziehen oder verweigern; und d. Abgabe- und Bezugsbeschränkungen auferlegen sowie Zuteilungen kürzen.

Art. 41 Rückforderung und Verfall zugunsten des Bundes

1 Finanzhilfen können unabhängig von der Strafbarkeit zurückgefordert werden,

wenn sie zu Unrecht gewährt worden sind oder wenn das Unternehmen die ihm auferlegten Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllt. 2 Waren und Vermögensvorteile, die aufgrund einer Verletzung dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen und Verfügungen oder von Verträgen erlangt oder gewährt worden sind, fallen unabhängig von der Straf- barkeit der Verletzung an den Bund.

3 Besitzt ein Unternehmen die Waren oder Vermögenswerte nicht mehr, durch die es

einen unrechtmässigen Vorteil erlangt hat, so steht dem Bund ihm gegenüber eine Ersatzforderung in der Höhe des unrechtmässigen Vorteils zu.

4 Dritte,die durch das Verhalten von herausgabepflichtigen Unternehmen ohne

eigenes Verschulden geschädigt worden sind, können beim BWL die Herausgabe des auf sie entfallenden Anteils der eingezogenen Waren und Vermögensvorteile verlangen.

5 Rückforderungen und Verfall nach dieser Bestimmung gehen der strafrechtlichen

Einziehung nach den Artikeln 70–72 des Strafgesetzbuches8 vor.

8 SR 311.0

3109

Landesversorgungsgesetz AS 2017

Art. 42 Verfügung von Verwaltungsmassnahmen

1 Das BWL trifft Massnahmen nach den Artikeln 40 und 41 mittels Verfügung.

2 Sind dem Bund bei der Rückforderung von Waren oder Vermögensvorteilen

Verfahrenskosten entstanden, so haben geschädigte Dritte nach Artikel 41 Absatz 4 die Kosten entsprechend ihrem Anteil an der Rückforderung zu tragen. Das BWL setzt den Betrag durch Verfügung fest.

Art. 43 Konventionalstrafen

1 Das BWL bestimmt im Einzelfall die Höhe der im vertraglich vereinbarten Rah-

men einzufordernden Konventionalstrafe.

2 Wird die Konventionalstrafe grundsätzlich nicht anerkannt oder wird ihre Höhe

bestritten, so unterbreitet das BWL die Angelegenheit dem Bundesverwaltungs- gericht.

3 Die Verhängung einer Konventionalstrafe entbindet nicht von der Vertragserfül-

lung.

Art. 44 Verjährung

1 Ansprüche des Bundes nach den Artikeln 41 und 43 verjähren ein Jahr, nachdem

die zuständigen Behörden des Bundes vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch fünf Jahre nach dem Entstehen des Anspruchs. Entsteht der Anspruch aus einer strafbaren Handlung, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.

2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen; sie ruht,

solange das betroffene Unternehmen in der Schweiz rechtlich nicht belangt werden kann. 3 Die Ansprüche geschädigter Dritter nach Artikel 41 Absatz 4 verjähren ein Jahr, nachdem sie von der Einziehung der unrechtmässig erlangten Waren oder Ver- mögensvorteile durch den Bund Kenntnis erhalten haben, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Einziehung.

6. Kapitel: Rechtsmittel

Art. 45 Einsprache

1 Verfügungen, die sich auf die Artikel 31–33 oder darauf beruhende Ausführungs-

bestimmungen stützen, können durch Einsprache angefochten werden.

2 Die Einsprache ist innerhalb von fünf Tagen nach Eröffnung der Verfügung

schriftlich bei der verfügenden Behörde zu erheben. Sie muss einen Antrag enthalten und die der Begründung dienenden Tatsachen angeben.

3110

Landesversorgungsgesetz AS 2017

Art. 46 Beschwerde

1 Gegen Verfügungen der Organisationen der Wirtschaft (Art. 60) kann beim BWL

Beschwerde geführt werden.

2 Gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen kann beim Bundesverwaltungs-

gericht Beschwerde geführt werden.

3 Beschwerden gegen Verfügungen, die sich auf die Artikel 31–33 oder darauf

beruhende Ausführungsbestimmungen stützen, sind innerhalb von fünf Tagen ein- zureichen. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

4 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestim-

mungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 47 Klageverfahren Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf Klage Streitigkeiten zwischen: a. Parteien von öffentlich-rechtlichen Verträgen nach diesem Gesetz; b. Pflichtlagerhaltern und Pflichtlagerorganisationen.

Art. 48 Zivilgerichte Die Zivilgerichte beurteilen Streitigkeiten über: a. das Aussonderung- und das Pfandrecht des Bundes an Pflichtlagern und Transportmitteln; b. allfällige Ersatzansprüche und Anfechtungsklagen des Bundes.

7. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 49 Widerhandlungen gegen Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. den gestützt auf die Artikel 5 Absatz 4, 28 Absatz 1, 29, 31 Absatz 1, 32 Ab- satz 1 und 33 Absatz 2 erlassenen Vorschriften über Massnahmen zuwider- handelt; b. trotz Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels eine Verfügung nicht be- folgt, die sich auf dieses Gesetz oder darauf beruhende Ausführungsbestim- mungen stützt; c. trotz Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einen mit ihm abge- schlossenen Vertrag verletzt, der sich auf dieses Gesetz oder darauf beru- hende Ausführungsbestimmungen stützt. 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

3111

Landesversorgungsgesetz AS 2017

Art. 50 Verletzung der Auskunftspflicht Wer aufgrund von Artikel 64, einer darauf beruhenden Ausführungsbestimmung, einer Verfügung oder eines Vertrags zur Auskunftserteilung verpflichtet ist und dabei unwahre oder unvollständige Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Art. 51 Leistungs- und Abgabebetrug Für Leistungs- und Abgabebetrug, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung und Unterdrückung von Urkunden gelten die Artikel 14–16 des Bun- desgesetzes vom 22. März 19749 über das Verwaltungsstrafrecht. Die Strafe ist jedoch Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Art. 52 Hehlerei 1 Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Der Hehler wird nach der Strafdrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist.

Art. 53 Begünstigung

1 Wer in einem Strafverfahren aufgrund einer Widerhandlung nach den Artikeln

49–52 jemanden der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht oder dazu beiträgt, einem Täter oder Teilnehmer die Vorteile einer solchen Widerhandlung zu sichern, wird nach der Strafdrohung bestraft, die auf den Täter anwendbar ist.

2 Wer dazu beiträgt, den Vollzug einer Massnahme nach diesem Gesetz oder darauf

beruhenden Ausführungsbestimmungen zu verunmöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

3 Steht ein Täter in so nahen Beziehungen zum Begünstigten, dass sein Verhalten

entschuldbar ist, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Strafe abse- hen.

Art. 54 Verbreitung von Gerüchten Wer in Zeiten einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage vorsätzlich und in der Absicht, sich oder einem andern einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen, unwahre oder entstellende Behauptungen über geltende oder bevorstehende Massnahmen auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung äussert oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

9 SR 313.0

3112

Landesversorgungsgesetz AS 2017

Art. 55 Strafverfolgung

1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz werden von den Kantonen verfolgt und

beurteilt.

2 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Einfuhrbewil-

ligungspflicht (Art. 7 Abs. 3) und über die Beschränkung der Ausfuhr (Art. 31 Abs. 2 Bst. i) werden von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) verfolgt und beurteilt. 3 Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 und eine durch die EZV zu verfolgende Widerhandlung dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet. Die EZV kann die Strafe angemessen erhöhen.

Art. 56 Parteistellung des BWL Das BWL kann im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen und auch gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben. Die Staatsanwaltschaft teilt dem BWL die Einleitung eines Vorverfahrens mit.

8. Kapitel: Vollzug

Art. 57 Grundsatz 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und trifft die erforderlichen Massnahmen.

2 Er bestimmt die einzelnen Fachbereiche. Diese können vollamtliche Geschäfts-

stellen unterhalten.

3 Er kann zur Behebung schwerer Mangellagen die Kompetenz zur Freigabe von

Pflichtlagern vorsorglich dem WBF übertragen.

4 Er kann das BWL ermächtigen, für den Vollzug der Massnahmen nach den Arti-

keln 31–33 Vorschriften technischer oder administrativer Natur zu erlassen.

5 Er sorgt für eine angemessene Information der Bevölkerung, der Unternehmen und

der Behörden über die Versorgungslage und erteilt Empfehlungen zur Erhöhung der Versorgungssicherheit.

Art. 58 Delegierte oder Delegierter für wirtschaftliche Landesversorgung 1 Der Bundesrat ernennt eine Delegierte oder einen Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung. Die oder der Delegierte stammt aus der Wirtschaft.

2 Die oder der Delegierte leitet das BWL und die Fachbereiche im Nebenamt.

Art. 59 Kantone 1 Die Kantone erlassen die organisatorischen Vorschriften für den Vollzug der ihnen übertragenen Aufgaben und bestellen die erforderlichen Organe.

3113

Landesversorgungsgesetz AS 2017

2 Erlässt ein Kanton die notwendigen Ausführungsbestimmungen nicht rechtzeitig,

so trifft der Bundesrat auf dem Verordnungsweg die vorläufigen Anordnungen. 3 Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug durch die Kantone. Er handelt im Einzel- fall anstelle eines säumigen Kantons auf dessen Kosten.

Art. 60 Organisationen der Wirtschaft

1 Der Bundesrat kann Organisationen der Wirtschaft öffentliche Aufgaben nach

diesem Gesetz übertragen, insbesondere: a. Kontroll- und Überwachungstätigkeiten; b. Marktbeobachtungen und Analysen; c. Vollzugstätigkeiten im Rahmen der Vorbereitungs- und Interventionsmass- nahmen.

2 Er kann Vollzugsaufgaben im Zusammenhang mit der Vorratshaltung an Garantie-

fonds verwaltende private Trägerschaften delegieren. Das BWL kann mit den Trä- gerschaften Leistungsvereinbarungen abschliessen.

3 Das BWL beaufsichtigt die mit diesen Aufgaben betrauten Organisationen.

Art. 61 Internationale Zusammenarbeit

1 Der Bundesrat kann zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung

völkerrechtliche Verträge abschliessen über: a. den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit; b. die Mitwirkung in internationalen Gremien zur Versorgungssicherheit; c. die Vorbereitung, den Einsatz und die Koordination von Massnahmen zur Bewältigung von Versorgungskrisen. 2 Er kann zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen auch wirtschaftliche Inter- ventionsmassnahmen ergreifen, wenn im Inland keine Mangellage droht oder be- steht.

Art. 62 Beobachtung der Versorgungslage und statistische Erhebungen

1 Der Bundesrat beobachtet dauernd die Versorgungslage und ordnet die für die

Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung erforderlichen statistischen Erhebungen an. 2 Dabei stützt er sich auf Erhebungen anderer Behörden und der Wirtschaft. Er stellt sicher, dass die Erhebung und Bearbeitung der statistischen Daten nicht zu Wett- bewerbsverzerrungen führt.

Art. 63 Geheimhaltungspflicht Wer beim Vollzug des Gesetzes mitwirkt, ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

3114

Landesversorgungsgesetz AS 2017

Art. 64 Auskunftspflicht

1 Jede Person muss den zuständigen Behörden und den Organisationen der Wirt-

schaft alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen, die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen und den Zugang zu ihren Räumlich- keiten und Grundstücken gestatten.

2 Artikel 169 der Strafprozessordnung10 gilt sinngemäss.

3 Ungeachtet der Geheimhaltungspflicht stellt die EZV dem BWL, den Fachberei-

chen, den die Garantiefonds verwaltenden Trägerschaften und den Organisationen der Wirtschaft Belege und Daten zur Verfügung, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes unerlässlich ist.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 65 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang 2 geregelt.

Art. 66 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 17. Juni 2016 Nationalrat, 17. Juni 2016 Der Präsident: Raphaël Comte Die Präsidentin: Christa Markwalder Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. Oktober 2016 unbenützt abge-

laufen.11

2 Es wird auf den 1. Juni 2017 in Kraft gesetzt.

10. Mai 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

10 SR 312.0

11 BBl 2016 4963

3115

Landesversorgungsgesetz AS 2017

Anhang 1 (Art. 34 Abs. 1 und 4)

Vorübergehende Nichtanwendbarkeit von Bestimmungen anderer Erlasse

Der Bundesrat kann folgende Bestimmungen vorübergehend für nicht anwendbar erklären:

1. Artikel 2 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195812.

12 SR 741.01

3116

Landesversorgungsgesetz AS 2017

Anhang 2 (Art. 65)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I Das Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 198213 wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514

Art. 83 Bst. j Die Beschwerde ist unzulässig gegen: j. Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199015 über die direkte Bundesteuer

Art. 5 Abs. 1 Bst. f

1 NatürlichePersonen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der

Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie: f. für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.

Art. 97 Arbeitnehmer bei internationalen Transporten Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz erhalten, werden für diese Leistungen nach den Arti-

13 AS 1983 931, 1992 288, 1995 1018 1794, 1996 3371, 2001 1439, 2006 2197, 2010 1881, 2012 3655 14 SR 173.110 15 SR 642.11

3117

Landesversorgungsgesetz AS 2017

keln 83–86 besteuert; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.

3. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199016 über die Harmonisierung

der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 4 Abs. 2 Bst. f

2 NatürlichePersonen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der

Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie: f. für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.

Art. 35 Abs. 1 Bst. h

1 Dem Steuerabzug an der Quelle unterworfen werden, wenn sie keinen steuerrecht-

lichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben: h. Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Be- triebsstätte im Kanton erhalten für diese Leistungen; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochsee- schiffes;

4. Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 1953 17

Art. 6 Abs. 1

1 Der Bundesrat kann alle geeigneten Massnahmen treffen, welche

erforderlich sind, um zu verhindern, dass durch die Führung der Schweizer Flagge zur See die Sicherheit oder die Neutralität der Eidgenossenschaft gefährdet wird oder internationale Schwierigkeiten entstehen.

16 SR 642.14 17 SR 747.30

3118

Landesversorgungsgesetz AS 2017

5. Bundesgesetz vom 7. Oktober 195918 über das Luftfahrzeugbuch

Art. 5 Bst. e Im Luftfahrzeugbuch können vorgemerkt werden: e. das Aussonderungs- und Pfandrecht des Bundes nach Arti- kel 37 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 201619.

18 SR 748.217.1 19 SR 531

3119

Landesversorgungsgesetz AS 2017

3120