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AS 2017 3215

AS 2017 3215

Verordnung des EDI über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS-EDI)

Änderung vom 9. Mai 2017

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung vom 18. November 20151 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten, und Artikel 11 der Verordnung des EDI vom 18. November 20152 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten, verordnet:

I Anhang 4 der Verordnung des EDI vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

9. Mai 2017 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

2017-0825 3215

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr AS 2017 mit Drittstaaten. V des EDI

Anhang 4 (Art. 5)

Mitführen von Tierprodukten im Reiseverkehr

I. Nicht ein- oder durchgeführt werden dürfen: a. tierische Nebenprodukte, bei denen nach Artikel 6 eine grenztierärztliche Kontrolle vorgeschrieben ist, mit Ausnahme von medizinischer Spezialnah- rung für Tiere nach Ziffer III Ziffer 1; und b. die folgenden Lebensmittel, mit Ausnahme von Lebensmitteln nach Ziffer II und der Einfuhr nach Ziffer III Ziffer 4:

Zolltarifnummer Bezeichnung Geltungsbereich

1. ex Kapitel 2 Fleisch und geniessbare Schlachtneben- Alle ausser Froschschenkel produkte

2. 0401–0406 Milch und Molkereiprodukte Alle

3. 0504 Därme, Blasen und Mägen von anderen Alle

Tieren als Fischen

4. 1501 Schweinefett, einschliesslich Schweine- Alle

schmalz, und Geflügelfett

5. 1502 Fette von Tieren der Rinder-, Schaf- oder Alle

Ziegengattung

6. 1503 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Alle

Oleomargarin und Talgöl

7. 1506 Andere tierische Fette und Öle und ihre Alle

Fraktionen

8. 1601 Würste und ähnliche Erzeugnisse aus Alle

Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

9. 1602 Andere Zubereitungen und Konserven aus Alle

Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut

10. 1702.1100 Lactose und Lactosesirup Alle

1702.1900

11. ex 1901 Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitun- Nur Fleisch, Fleischerzeug-

gen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder nisse, Milch oder Milch- Malzextrakt produkte enthaltende Zubereitungen

12. ex 1902 Teigwaren wie Spaghetti, Makkaroni, Nur Fleisch, Fleischerzeug-

Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli oder nisse, Milch oder Milch- Cannelloni; Couscous produkte enthaltende Zubereitungen 13. ex 1905 90 Brot und andere gewöhnliche Backwaren, Nur Fleisch, Fleischerzeug- Kuchen, Biscuits und andere Backwaren; nisse, Milch oder Milch- Hostien, leere Oblatenkapseln der für produkte enthaltende Arzneiwaren verwendeten Art, Siegel- Zubereitungen oblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr AS 2017 mit Drittstaaten. V des EDI

Zolltarifnummer Bezeichnung Geltungsbereich

14. ex 2004, Gemüse, in anderer Weise als mit Essig Nur Fleisch, Fleischerzeug-

ex 2005 oder Essigsäure zubereitet oder haltbar nisse, Milch oder Milch- gemacht produkte enthaltende Zubereitungen 15. ex 2103 Zubereitungen zum Herstellen von Gewürz- Nur Fleisch, Fleischerzeug- saucen und zubereitete Gewürzsaucen; nisse, Milch oder Milch- zusammengesetzte Würzmittel produkte enthaltende Zubereitungen

16. ex 2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen Nur Fleisch, Fleischerzeug-

oder Brühen; zubereitete Suppen oder nisse, Milch oder Milch- Brühen; zusammengesetzte homogenisierte produkte enthaltende Nahrungsmittelzubereitungen Zubereitungen

17. ex 2105 Speiseeis Nur Fleisch, Fleischerzeug-

nisse, Milch oder Milch- produkte enthaltende Zubereitungen

18. ex 2106 Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit Nur Fleisch, Fleischerzeug-

weder genannt noch inbegriffen nisse, Milch oder Milch- produkte enthaltende Zubereitungen

II. Uneingeschränkt ein- oder durchgeführt werden dürfen: a. Fleischextrakte und Fleischkonzentrate; b. für Endkonsumentinnen und -konsumenten abgepackte Fleischbrühen und Suppenaromen; c. die folgenden Lebensmittel, sofern sie kein Fleisch und keine Fleischer- zeugnisse enthalten:

1. Teigwaren,

2. Brot, Kuchen, Biscuits und andere Backwaren,

3. Schokolade,

4. Süsswaren einschliesslich Süssigkeiten,

5. mit Fisch gefüllte Oliven,

6. für Endkonsumentinnen und -konsumenten abgepackte Nahrungsergän-

zungsmittel; d. andere zusammengesetzte Lebensmittel, sofern sie: – weder Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch noch Milchprodukte enthal- ten, und – zu weniger als der Hälfte aus Eiprodukten oder Fischereierzeugnissen bestehen.

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr AS 2017 mit Drittstaaten. V des EDI

III. Folgende Tierprodukte dürfen nur in den nachstehend aufgeführten Mengen ein- oder durchgeführt werden:

Produkt Herkunft Bedingungen

1. Säuglingsmilchpulver, Säuglings- Färöer, Grönland höchstens 10 kg pro Person

nahrung und medizinische Spezial- bzw. mitgeführtem Tier nahrung für Mensch oder Tier, wenn: Andere Drittstaaten höchstens 2 kg pro Person – die Produkte bei Raumtemperatur bzw. mitgeführtem Tier haltbar sind; – es sich um verpackte Marken- produkte zum direkten Verkauf an Endkonsumentinnen und -konsumenten handelt; und – die Packung nicht geöffnet ist, aus- ser sie ist gegenwärtig in Gebrauch.

2. Frische, ausgenommene Fische Färöer Ohne Gewichtsbeschränkung

und Fischereierzeugnisse. Andere Drittstaatenhöchstens 20 kg pro Person oder ein ganzer, ausgenom- mener Fisch ohne Gewichts- beschränkung pro Person 3. Lebensmittel, die nicht in Ziffer I, II Färöer, Grönland höchstens 10 kg pro Person oder III Ziffern 1 und 2 aufgeführt Andere Drittstaaten höchstens 2 kg pro Person sind, wie Eier, Honig, Frosch- schenkel, Gelatine, Landschnecken (nicht lebend), Insekten (nicht le- bend) oder Kollagen. 4. Lebensmittel, die in Ziffer I Buch- Färöer, Grönland höchstens 10 kg pro Person stabe b aufgeführt sind, sowie tieri- sche Nebenprodukte, die zur Verfütte- rung an Heimtiere bestimmt sind.

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