AS 2017 3343
Bundesratsbeschluss betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes
Bundesratsbeschluss betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes
Änderung vom 24. Mai 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Der Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 19621 betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteu- erungsabkommen des Bundes
Ingress gestützt auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 19512 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, in Ausführung der vom Bund abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,
Art. 1 Abs. 2 Bst. a Aufgehoben
2016-3359 3343
Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von AS 2017 Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes. BRB
Art. 7 Abs. 2
2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung trifft die für die gleichmässige
und richtige Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Mass- nahmen und Anordnungen.
Art. 9 Fussnoten
3. Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss3 tritt am 31. Dezember 1962 in Kraft.
2 Er4findet auf Steuerentlastungen Anwendung, die für nach dem
31. Dezember 1961 fällig gewordene Einkünfte beansprucht werden.
3 Abweichend von Absatz 2 finden Anwendung:
a. Artikel 6 auf alle Tatbestände, die nach dem Inkrafttreten die- ses Beschlusses5 eingetreten sind; b. Artikel 8 auf alle Entscheide der Eidgenössischen Steuerver- waltung, die nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses6 eröff- net werden.
II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
24. Mai 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr