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AS 2017 3595

Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs

Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG)

Änderung vom 17. Juni 2016

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Mai 20151, beschliesst:

I Das Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 19712 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

1 In den Artikeln 9 Absatz 4, 14 Absätze 1 und 2 sowie 20 wird der Ausdruck «Ar-

beitnehmer» durch «Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer» ersetzt, mit den gram- matikalisch erforderlichen Anpassungen.

2 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «das Gesetz» durch «dieses Gesetz» ersetzt,

sofern es das Arbeitszeitgesetz betrifft, mit den grammatikalisch erforderlichen Anpassungen.

3 In Artikel 11 Absatz 2 wird der Ausdruck «Motorfahrzeugführer» durch «Motor-

fahrzeugführerinnen und -führer» ersetzt.

Ingress gestützt auf die Artikel 87, 92 und 110 der Bundesverfassung 3,

2014-2027 3595

Arbeitszeitgesetz AS 2017

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. e und f, 2 sowie 3 erster Satz

1 Diesem Gesetz sind unterstellt:

e. die konzessionierten Seilbahnunternehmen und Unternehmen, die konzes- sionierte Aufzüge betreiben; f. die Unternehmen, die im Auftrag eines Unternehmens nach den Buchsta- ben b–e regelmässige und gewerbsmässige Fahrten ausführen.

2 Dienen nur einzelne Teile eines Unternehmens dem öffentlichen Verkehr, so sind

nur diese Teile diesem Gesetz unterstellt.

3 Diesem Gesetz sind auch Unternehmen mit Sitz im Ausland unterstellt, wenn

deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz eine unter dieses Gesetz fallende Tätigkeit ausüben. …

Art. 2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1 Dieses Gesetz ist anwendbar auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in

einem Unternehmen nach Artikel 1 beschäftigt werden und zu ausschliesslich per- sönlicher Dienstleistung verpflichtet sind. Es ist auch anwendbar auf Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit im Ausland ausüben; zwischenstaatliche Vereinbarungen und strengere ausländische Vorschriften sind vorbehalten.

2 Es ist auf Postautounternehmerinnen und Postautounternehmer, andere Transport-

beauftragte sowie auf Inhaberinnen und Inhaber von konzessionierten Transportun- ternehmen so weit anwendbar, als sie selber konzessionspflichtige Fahrten aus- führen.

3 Die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

deren tägliche Arbeitszeit im Durchschnitt von 28 Tagen höchstens drei Stunden beträgt, wird in der Verordnung geregelt.

4 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im

Verwaltungsdienst.

Gliederungstitel vor Art. 3

2. Abschnitt: Arbeits- und Ruhezeit

Art. 3 Arbeitstag Der Arbeitstag im Sinne dieses Gesetzes besteht aus: a. der Dienstschicht und der Ruheschicht; oder b. der Dienstschicht und der Ruhezeit vor dem ersten Ruhetag.

Arbeitszeitgesetz AS 2017

Art. 4 Abs. 2, 4 und 5

2 Aufgehoben

4 DieVerordnung regelt die besonderen Umstände, die eine Ausdehnung der

Höchstarbeitszeit nach Absatz 3 um die Reisezeit ohne Arbeitsleistung rechtfertigen.

5 Die Verordnung regelt, welche Arbeitszeiten ohne Arbeitsleistung und welche

Zeitzuschläge bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit anzurechnen sind.

Bisheriger Art. 4bis

Art. 4b Pikettdienst 1 Als Pikettdienst gilt ein Dienst, in dem sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausserhalb der geplanten Arbeitszeit für allfällige Arbeitseinsätze zur Behebung von Störungen oder ähnlichen Sonderereignissen sowie für damit verbundene Kontroll- gänge bereithalten.

2 Pikettdienst darf nur verlangt werden, wenn dies zwischen dem Unternehmen und

den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung schriftlich verein- bart worden ist. In der Vereinbarung ist insbesondere die Entschädigung für geleis- tete Pikettstunden zu regeln.

Art. 4c Ausgleichstage Als Ausgleichstage gelten dienstfreie Tage, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmern zu gewähren sind, damit die Bestimmungen über die Arbeitszeit einge- halten werden. Die Verordnung regelt die Modalitäten.

Art. 6 Abs. 1 und 2 1 Die Dienstschicht besteht aus der Arbeitszeit und den Pausen; sie darf im Durch- schnitt von 28 Tagen 12 Stunden nicht überschreiten. Zwischen zwei dienstfreien Tagen kann sie einmal bis auf 13 Stunden verlängert werden.

2 Wo besondere Verhältnisse vorliegen, kann die Dienstschicht bis auf 15 Stunden

verlängert werden, doch darf sie zusammen mit den nächstfolgenden zwei Arbeits- tagen im Durchschnitt 12 Stunden nicht überschreiten. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

Art. 7 Pausen 1 Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zuge- bracht werden können. 2 Die Anzahl Pausen innerhalb einer Dienstschicht wird in der Verordnung geregelt. Eine Pause muss mindestens 30 Minuten dauern.

Arbeitszeitgesetz AS 2017

3 Die Verordnung regelt die Zeitzuschläge, die zu den Pausen am Dienstort und

ausserhalb des Dienstortes zu gewähren sind; die Zeitzuschläge sind abhängig von der Anzahl Pausen oder der gesamten Pausendauer.

4 Nach Anhören der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung

kann auf die Gewährung einer Pause verzichtet werden, wenn die Dienstschicht neun Stunden nicht überschreitet und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, eine Zwischenverpflegung einzunehmen; dafür ist eine Arbeits- unterbrechung von mindestens 20 bis höchstens 29 Minuten einzuräumen, die als Arbeitszeit gilt.

5 Bei einer Dienstschicht von mehr als neun Stunden können Arbeitsunterbrechun-

gen und Pausen zugeteilt werden. Die Pausen dürfen nicht während den ersten zwei Stunden und den letzten drei Stunden der Dienstschicht zugeteilt werden.

1 Die Ruheschicht umfasst den Zeitraum zwischen zwei Dienstschichten. Sie beträgt im Durchschnitt von 28 Tagen mindestens zwölf Stunden. Zwischen zwei dienst- freien Tagen kann sie einmal auf elf Stunden herabgesetzt werden.

2 Wo besondere Verhältnisse vorliegen, kann die Ruheschicht auf neun Stunden

herabgesetzt werden, doch muss sie zusammen mit den nächstfolgenden zwei Ruhe- schichten im Durchschnitt mindestens zwölf Stunden betragen; der Ausgleich muss in der Regel spätestens vor dem nächsten dienstfreien Tag erfolgen; die Verordnung regelt: a. wo besondere Verhältnisse vorliegen; b. die Modalitäten des Ausgleichs. 2bis Die Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter welchen bei Vorliegen zwin- gender Gründe wie höherer Gewalt oder Betriebsstörungen beim eigenen oder einem andern Transportunternehmen eine Unterschreitung der Mindestruheschicht erfolgen kann.

Art. 9 Abs. 3

3 Nachtarbeit darf einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer nicht mehr als

siebenmal hintereinander und innerhalb von 28 Tagen an höchstens 15 Tagen zuge- teilt werden.

Art. 10 Abs. 1, 2, 4 und 5

1 Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat je Kalenderjahr Anspruch auf

63 bezahlte Ruhetage. Diese sind angemessen auf das Jahr zu verteilen.

2 Die Verordnung regelt die Anzahl Ruhetage, die auf einen Sonntag fallen müssen.

4 Dem Ruhetag hat eine Ruhezeit voranzugehen, die im Durchschnitt von 42 Tagen

mindestens zwölf Stunden beträgt; sie darf nicht weniger als neun Stunden dauern. Werden zwei oder mehr aufeinanderfolgende Ruhetage gewährt, so bezieht sich diese Vorschrift nur auf den ersten Ruhetag.

Arbeitszeitgesetz AS 2017

5 Die Verordnung regelt die Anrechnung von Dienstaussetzungen als Folge von

Krankheit, Unfall, Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst, Urlaub oder aus andern Gründen auf die Ruhetage.

Art. 11 Sachüberschrift und Abs. 1 Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer

1 Der Dienst der Motorfahrzeug- und Trolleybusführerinnen und -führer am Lenkrad

sowie der Dienst der Wagenführerinnen und -führer von Strassenbahnen werden in der Verordnung geregelt.

Art. 12 Abs. 2

2 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertretung sind vor der end-

gültigen Festsetzung der Dienstpläne und der Diensteinteilungen anzuhören.

Gliederungstitel vor Art. 13 Aufgehoben

Art. 13 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 14

3. Abschnitt: Ferien

Art. 14 Sachüberschrift und Abs. 3 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 15

4. Abschnitt: Gesundheitsvorsorge, Unfallverhütung und Sonderschutz

Gliederungstitel vor Art. 16 Aufgehoben

Art. 16 Jugendliche

1 FürJugendliche gelten die Sonderschutzvorschriften des Arbeitsgesetzes vom

13. März 19644 und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen.

2 Die Vollzugsbehörden dieses Gesetzes sind zuständig für die Aufsicht und die

Erteilung von Ausnahmebewilligungen. Weiter sind sie zuständig für die fachliche

4 SR 822.11

Arbeitszeitgesetz AS 2017

Mitwirkung nach den Bestimmungen, die der Bundesrat gestützt auf das Arbeits- gesetz zum Schutz der Jugendlichen erlässt.

Art. 17 Sachüberschrift und Abs. 2 Weitere Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

2 Der Einsatz Schwangerer oder anderer Gruppen von Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmern für bestimmte Arbeiten kann aus gesundheitlichen Gründen unter- sagt oder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Die Verord- nung regelt die Einzelheiten.

Gliederungstitel vor Art. 18

5. Abschnitt: Durchführung dieses Gesetzes

Art. 18 Abs. 2 und 3 2 Die Aufsichtsbehörden entscheiden über die Unterstellung einzelner Unternehmen, Unternehmensteile oder Nebenbetriebe unter dieses Gesetz und die Anwendung dieses Gesetzes auf einzelne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; weiter entschei- den sie über Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über die Befolgung dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnung und der gestützt auf diese Bestimmungen getroffenen Verfügungen. Antragsberech- tigt sind die Unternehmen, die Arbeitnehmerinnen und die Arbeitnehmer sowie ihre Vertretung.

3 Die Dienstpläne und Diensteinteilungen sowie ergänzende Unterlagen, aus denen

die für den Vollzug dieses Gesetzes und seiner Verordnung erforderlichen Angaben ersichtlich sind, sind den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten.

1 Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten

Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet wer- den. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

2 Zur Berücksichtigung aussergewöhnlicher Verhältnisse und nach Anhören der

beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung können die Aufsichtsbehörden im Einzelfall zeitlich befristete Abwei- chungen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen. 2bis Bestimmungen, die beim Vorliegen zwingender Gründe wie höherer Gewalt oder Betriebsstörungen zur Anwendung kommen, gelten für alle Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die an der unmittelbaren Bewältigung des Ereignisses betei- ligt sind.

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Art. 22 Abs. 1

1 Der Bundesrat bestellt nach Entgegennahme von Vorschlägen der Unternehmen

und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Eidgenössische Arbeitszeit- gesetzkommission. Diese setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und einer je gleich grossen Vertretung der Unternehmen und der Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer.

Gliederungstitel vor Art. 24

6. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 24 Abs. 1, 2 und 4 1 Wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber oder für sie oder ihn gehandelt hat oder hätte handeln sollen, ist strafbar, wenn sie oder er den Vorschriften dieses Gesetzes, der Verordnung oder einer gestützt darauf erlassenen Verfügung der zuständigen Behörde über folgende Schutzmassnahmen vorsätzlich oder fahrlässig zuwider- handelt: a. Arbeits- und Ruhezeit; b. Ferien; c. Gesundheitsvorsorge, Unfallverhütung und Sonderschutz.

2 Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist strafbar, wenn sie oder er den

Vorschriften dieses Gesetzes, der Verordnung oder einer gestützt darauf erlassenen Verfügung der zuständigen Behörden über die Arbeits- und Ruhezeit sowie die Gesundheitsvorsorge und die Unfallverhütung vorsätzlich oder fahrlässig zuwider- handelt.

4 Begeht eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eine nach diesem Gesetz

strafbare Handlung auf Veranlassung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder einer oder eines Vorgesetzten oder hat diese oder dieser die Widerhandlung nicht nach ihren oder seinen Möglichkeiten verhindert, so unterstehen die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber und die oder der Vorgesetzte der gleichen Strafandrohung wie die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeit- nehmer kann milder oder nicht bestraft werden, wenn die Umstände es rechtfertigen.

Gliederungstitel vor Art. 26

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27 Abs. 2

2 Die Anwendung dieses Gesetzes darf für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitneh-

mer keine Verminderung des gesamten bisherigen Jahresverdienstes zur Folge haben.

Arbeitszeitgesetz AS 2017

II Das Arbeitsgesetz vom 13. März 19645 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. b

1 Das Gesetz ist, unter Vorbehalt von Artikel 3a, nicht anwendbar:

b. auf Betriebe oder Teile von Betrieben, die der Bundesgesetz- gebung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Ver- kehrs unterstehen;

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 17. Juni 2016 Ständerat, 17. Juni 2016 Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Präsident: Raphaël Comte Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. Oktober 2016 unbenützt abgelau- fen.6 2 Es werden auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt: Artikel 2 Absatz 4, 13 und 14 (Ziff. I).7

3 Die übrigen Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

2. Juni 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

5 SR 822.11

6 BBl 2016 4987

7 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 26. Mai 2017 im vereinfachten Verfahren gefällt.

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