AS 2017 3823
Verordnung über die Banken und Sparkassen
Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV)
Änderung vom 5. Juli 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Bankenverordnung vom 30. April 20141 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 3 Bst. c
3 Nicht als Einlagen gelten:
c. Habensaldi auf Kundenkonti von Effekten- oder Edelmetallhändlern, Ver- mögensverwaltern oder ähnlichen Unternehmen, die einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienen, wenn:
1. dafür kein Zins bezahlt wird, und
2. sofern es sich nicht um Kundenkonti von Effektenhändlern handelt: die
Abwicklung innert 60 Tagen erfolgt.
Art. 6 Gewerbsmässigkeit
1 Gewerbsmässig im Sinne des BankG handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikums-
einlagen entgegennimmt oder sich öffentlich zur Entgegennahme von Publikumsein- lagen empfiehlt, selbst wenn daraus weniger als 20 Einlagen resultieren.
2 Nicht gewerbsmässig im Sinne des BankG handelt, wer dauernd mehr als
20 Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt, wenn er: a. Publikumseinlagen von gesamthaft höchstens 1 M illion Franken entgegen- nimmt; b. die Publikumseinlagen weder anlegt noch verzinst; und
1 SR 952.02
2017-1267 3823
Bankenverordnung AS 2017
c. die Einlegerinnen und Einleger, bevor sie die Einlage tätigen, schriftlich o- der in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, darüber informiert, dass:
1. er von der FINM A nicht beaufsichtigt wird, und
2. die Einlage nicht von der Einlagensicherung erfasst wird.
3 Nicht gewerbsmässig im Sinne des BankG handelt ebenfalls, wer die Vorausset-
zungen nach Absatz 2 Buchstaben a und c erfüllt, als Haupttätigkeit eine gewerb- lich-industrielle Tätigkeit ausübt und die Publikumseinlagen für die Finanzierung dieser Tätigkeit verwendet.
4 Wird der Schwellenwert nach Absatz 2 Buchstabe a überschritten, so muss dies
innerhalb von 10 Tagen der FINM A gemeldet und ihr innerhalb von 30 Tagen ein Bewilligungsgesuch nach den Vorschriften des BankG eingereicht werden. Die FINM A kann, sofern es der Schutzzweck des BankG gebietet, der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller untersagen, bis zum Entscheid über das Bewilligungsgesuch weitere Publikumseinlagen entgegenzunehmen.
II Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
5. Juli 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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