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AS 2017 4061

Zusatzabkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Übersetzung

Zusatzabkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Abgeschlossen am 10. April 2014 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 20151 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 19. Juli 2017

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Belgien, einschliesslich der flämischen Gemeinschaft, der französischen Gemeinschaft, der deutschsprachigen Gemeinschaft, der flämischen Region, der wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt, vom Wunsch geleitet, das Abkommen vom 28. August 19782 zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermö- gen (im Folgenden als «Abkommen» bezeichnet) zu ändern, haben Folgendes vereinbart:

Art. I Artikel 2 Paragraph 3 Ziffer 1 (Unter das Abkommen fallende Steuern) des Abkom- mens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «1. in Belgien: a) die Steuer der natürlichen Personen; b) die Gesellschaftssteuer3; c) die Steuer der juristischen Personen; d) die Steuer der nichtansässigen Personen;

1 AS 2017 4059 2 SR 0.672.917.21 3 Deutsche Übersetzung gegenüber Publikation in BBl 2014 8159 berichtigt. Diese Berich- tigung ist im ganzen Abkommen berücksichtigt.

2014-1541 4061

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern AS 2017

einschliesslich der Vorsteuern sowie der Zuschläge zu diesen Steuern und Vorsteu- ern (im Folgenden als «belgische Steuer» bezeichnet);»

Art. II Artikel 3 Paragraph 1 Ziffer 7 (Allgemeine Begriffsbestimmungen) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende neue Ziffer 7 ersetzt: «7. bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: a) in Belgien, je nachdem, der Finanzminister der Bundesregierung und/oder der Regierung einer Region und/oder einer Gemeinschaft oder sein bevoll- mächtigter Vertreter; und b) in der Schweiz, der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder sein bevollmächtigter Vertreter.»

Art. III

1. Artikel 4 Paragraph 1 (Ansässige Person) des Abkommens wird aufgehoben und

durch folgenden neuen Paragraphen 1 ersetzt: «§ 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertrags- staat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf- grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftslei- tung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quel- len in diesem Staat oder dort gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.»

2. Artikel 4 Paragraph 4 (Ansässige Person) des Abkommens wird aufgehoben und

durch folgenden neuen Paragraphen 4 ersetzt: «§ 4. Nicht als in einem Vertragsstaat ansässige Person im Sinne dieses Artikels gilt eine natürliche Person, die in dem Vertragsstaat, in dem sie nach den vorstehenden Bestimmungen ansässig wäre, nicht mit allen nach dem Steuerrecht dieses Staates allgemein steuerpflichtigen Einkünften aus dem anderen Vertragsstaat den allgemein erhobenen Steuern unterliegt.»

Art. IV Artikel 7 (Unternehmensgewinne) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden neuen Artikel 7 ersetzt: «Art. 7 Unternehmensgewinne § 1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne, die der Betriebsstätte nach § 2 zurechenbar sind, im anderen Staat besteuert werden.

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§ 2. Im Sinne dieses Artikels und von Artikel 23 können in jedem Vertragsstaat diejenigen Gewinne der in § 1 erwähnten Betriebsstätte zugerechnet werden, die sie, insbesondere im Geschäftsverkehr mit anderen Teilen des Unternehmens, voraus- sichtlich hätte erzielen können, wenn sie die gleichen oder ähnliche Tätigkeiten unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als eigenständiges und unabhängiges Unternehmen ausgeübt hätte; bei der Gewinnzurechnung sind die vom Unternehmen über die Betriebsstätte und andere Teile des Unternehmens ausgeübten Funktionen, die genutzten Vermögenswerte4 und die übernommenen Risiken zu berücksichtigen. § 3. Berichtigt ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit § 2 die Gewinne, die der Betriebsstätte eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten zugerechnet werden können, und besteuert er deshalb Gewinne des Unternehmens, die bereits im anderen Staat besteuert wurden, so nimmt der andere Vertragsstaat, soweit dies zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung dieser Gewinne erforderlich ist, eine entsprechende Berichtigung der auf diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor, wenn er der Berichti- gung des erstgenannten Staats zustimmt; stimmt der andere Vertragsstaat nicht zu, so beseitigen die Vertragsstaaten eine sich daraus ergebende Doppelbesteuerung durch ein Verständigungsverfahren. § 4. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkom- mens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Best- immungen dieses Artikels nicht berührt.»

Art. V Ein neuer Paragraph 2 wird dem Artikel 9 (Verbundene Unternehmen) des Abkom- mens angefügt. Der bisherige Text dieses Artikels wird zu dessen Paragraphen 1: «§ 2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unterneh- men des anderen Vertragsstaats in diesem anderen Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unterneh- men miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; soweit erforderlich, konsultieren sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.»

Art. VI

1. Artikel 10 Paragraph 2 (Dividenden) des Abkommens wird aufgehoben und

durch folgende neue Bestimmungen ersetzt: «§ 2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates be- steuert werden; die Steuer darf aber 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden

4 Deutsche Übersetzung gegenüber Publikation in BBl 2014 8159 berichtigt.

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nicht übersteigen, wenn die zur Nutzung der Dividende berechtigte Person im ande- ren Vertragsstaat ansässig ist. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Paragraphen dürfen Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nicht besteuert werden, wenn die nutzungsberechtigte Person: a) eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 12 Monaten unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesell- schaft verfügt; b) ein im anderen Vertragsstaat ansässiger Vorsorgefonds oder eine im anderen Vertragsstaat ansässige Vorsorgeeinrichtung ist, vorausgesetzt, dass die Di- videnden nicht aus einer Unternehmenstätigkeit des Vorsorgefonds oder der Vorsorgeeinrichtung stammen oder über ein verbundenes Unternehmen be- zogen werden. Die Bestimmungen dieses Paragraphen berühren nicht die Besteuerung der Gesell- schaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.»

2. Artikel 10 Paragraph 3 (Dividenden) des Abkommens wird aufgehoben und

durch folgende neue Bestimmung ersetzt: «§ 3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder ande- ren Rechten, ausgenommen Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie als Zinsen bezahlte Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die Schuldner- gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.»

Art. VII

1. Artikel 11 Paragraph 3 (Zinsen) des Abkommens wird aufgehoben und durch

folgende neue Bestimmungen ersetzt: «§ 3. Ungeachtet des § 2 sind die Zinsen im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, von der Steuer befreit, wenn sie: a) aufgrund eines Darlehens jeglicher Art oder aufgrund eines von einem Un- ternehmen eines Vertragsstaats einem Unternehmen des anderen Vertrags- staats gewährten Kredits bezahlt werden; b) an einen Vorsorgefonds oder eine Vorsorgeeinrichtung bezahlt werden, vo- rausgesetzt, dass diese Zinsen nicht aus einer Unternehmenstätigkeit des Vorsorgefonds oder der Vorsorgeeinrichtung stammen oder über ein ver- bundenes Unternehmen bezogen werden; c) an den anderen Vertragsstaat, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine öffentliche Einrichtung bezahlt werden.»

2. Artikel 11 Paragraph 4 (Zinsen) des Abkommens wird aufgehoben und durch

folgende neue Bestimmung ersetzt:

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«§ 4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstü- cken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Dieser Ausdruck umfasst weder Zuschläge für verspätete Zahlung noch Zinsen, die nach Artikel 10 § 3 als Dividenden gelten.»

3. Artikel 11 Paragraph 6 (Zinsen) des Abkommens wird aufgehoben und durch

folgende neue Bestimmung ersetzt: «§ 6. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuld- ner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrich- tung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung diese Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebs- stätte oder die feste Einrichtung liegt.»

Art. VIII

1. Artikel 12 Paragraph 2 (Lizenzgebühren) des Abkommens wird aufgehoben und

durch folgende neue Bestimmung ersetzt: «§ 2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematografischer Filme und Filme oder Aufzeichnungen für Radio und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.»

2. Artikel 12 Paragraph 4 (Lizenzgebühren) des Abkommens wird aufgehoben und

durch folgende neue Bestimmung ersetzt: «§ 4. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertrags- staats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.»

Art. IX Dem Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) des Abkommens wird ein neuer Paragraph 4 angefügt, und der bisherige Paragraph 4 von Artikel 13 wird zu Paragraph 5:

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«§ 4. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusse- rung von Anteilen am Kapital einer Gesellschaft bezieht, deren Wert zu mehr als

50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das im

anderen Vertragsstaat liegt, können in diesem anderen Staat besteuert werden. Dieser Paragraph ist nicht anwendbar auf Gewinne aus der Veräusserung von: a) Anteilen, welche an einer anerkannten Börse eines der Vertragsstaaten ko- tiert sind; oder b) Anteilen, deren Wert zu mehr als 50 Prozent aus unbeweglichem Vermögen besteht, in welchem die Gesellschaft ihre Tätigkeit ausübt.»

Art. X Artikel 16 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende neue Bestimmung ersetzt: «Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Auf- sichts- oder Verwaltungsrats einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft bezieht, können im anderen Staat besteuert werden.»

Art. XI Artikel 17 Paragraph 3 (Künstler und Sportler) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende neue Bestimmung ersetzt: «§ 3. Die §§ 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte von Künstlern oder Sportlern aus Tätigkeiten in einem Vertragsstaat, wenn diese Einkünfte vollständig oder haupt- sächlich durch öffentliche Mittel des anderen Vertragsstaats, seiner politischen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften finanziert werden.»

Art. XII Artikel 18 (Ruhegehälter) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende neue Bestimmung ersetzt: «Art. 18 Ruhegehälter § 1. Ruhegehälter und andere ähnliche Vergütungen, welche aus einem Vertrags- staat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person für frühere unselbständige Arbeit bezahlt werden, können im erstgenannten Staat besteuert werden. § 2. Ruhegehälter und andere ähnliche Vergütungen stammen für die Anwendung von § 1 aus einem Vertragsstaat: a) soweit die Beiträge an einen Vorsorgeplan oder eine Vorsorgeeinrichtung Anlass zu einer Steuererleichterung in diesem Staat gegeben haben; oder b) wenn sie von einem Staat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder ei- ner seiner lokalen Körperschaften direkt oder aus von diesen errichteten

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Sondervermögen für diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder der lokalen Körperschaft geleistete Dienste bezahlt werden.»

Art. XIII Artikel 19 Paragraphen 2 und 3 (Öffentlicher Dienst) des Abkommens werden aufgehoben und durch den folgenden neuen Paragraphen 2 ersetzt: «§ 2. Auf Vergütungen für Dienste, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner politischen Unterabteilungen, einer seiner lokalen Körperschaften oder einer juristischen Person öffentlichen Rechts geleistet werden, ist Artikel 15 oder 16 anwendbar.»

Art. XIV Artikel 22 (Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Abkommens) des Abkommens wird aufgehoben, und Artikel 23 (Vermögen) wird zu Artikel 22.

Art. XV

1. Artikel 24 des Abkommens wird aufgehoben und durch den folgenden neuen

Artikel 23 ersetzt: «Art. 23 Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung § 1. In Belgien wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

1. Bezieht eine in Belgien ansässige Person Einkünfte, mit Ausnahme von Dividen-

den, Zinsen oder Lizenzgebühren, oder hat sie Vermögen und werden diese Einkünf- te oder dieses Vermögen gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens in der Schweiz besteuert, so nimmt Belgien diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus, kann aber bei der Festsetzung der Steuer auf den übrigen Einkünf- ten oder dem übrigen Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzu- wenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung befreit Belgien Einkünfte einer natürlichen Person, mit Ausnahme von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, welche in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens in der Schweiz besteuert werden, nur von der Steuer, soweit diese in der Schweiz tatsächlich besteuert werden.

2. Die unter Ziffer 1 vorgesehene Steuerbefreiung wird auch für nach belgischem

Recht als Dividenden geltende Einkünfte gewährt, die eine in Belgien ansässige Person aus einer Beteiligung an einem Rechtsträger mit tatsächlicher Geschäftslei- tung in der Schweiz bezieht und der in der Schweiz als solcher nicht besteuert wur- de, vorausgesetzt, dass die in Belgien ansässige Person in der Schweiz mit dem Einkommen aus dem die nach belgischem Recht als Dividenden geltenden Einkünf- te gezahlt werden, im Verhältnis zu ihrer Beteiligung an diesem Rechtsträger be- steuert wurde. Von der Steuer freigestellt sind die Einkünfte, die nach Abzug der

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Kosten erzielt werden, die in Belgien oder andernorts anlässlich der Verwaltung der Beteiligung an dem Rechtsträger entstehen.5

3. Ungeachtet der Ziffern 1 und 2 und der übrigen Bestimmungen dieses Abkom-

mens berücksichtigt Belgien zur Bemessung der Zusatzsteuern der belgischen Ge- meinden und Agglomerationen die Erwerbseinkünfte, die in Belgien nach den Zif- fern 1 und 2 befreit werden. Diese Zusatzsteuern berechnen sich anhand der Steuern, die in Belgien geschuldet wären, wenn die betreffenden Erwerbseinkünfte aus belgi- schen Quellen stammen würden.

4. Hält eine in Belgien ansässige Gesellschaft Anteile an einer in der Schweiz

ansässigen und der Gewinnsteuer unterliegenden Gesellschaft, so sind die der erst- genannten von der letztgenannten Gesellschaft bezahlten Dividenden, die nach Artikel 10 § 2 in der Schweiz besteuert werden können, von der belgischen Gesell- schaftssteuer so weit befreit, als diese Befreiung gewährt würde, wenn beide Gesell- schaften in Belgien ansässig wären. 5. Bezieht eine in Belgien ansässige Person Einkünfte, die zu ihrem weltweiten der belgischen Steuer unterliegenden Einkommen gehören und aus Dividenden, ausge- nommen solchen nach Ziffer 4, aus Zinsen oder aus Lizenzgebühren bestehen, so wird, unter Vorbehalt der belgischen Gesetzgebung über die Anrechnung ausländi- scher Steuern an die belgische Steuer, die auf diesen Einkünften bezahlte schweize- rische Steuer an die in Belgien für die genannten Einkünfte geschuldete Steuer angerechnet.

6. Sind nach belgischem Recht die Verluste, die ein belgisches Unternehmen durch

eine schweizerische Betriebsstätte erlitten hat, bei der Besteuerung in Belgien von den Gewinnen dieses Unternehmens tatsächlich abgezogen worden, so gilt die in Ziffer 1 vorgesehene Befreiung in Belgien nicht für die dieser Betriebsstätte zuzu- rechnenden Gewinne aus anderen Bemessungsperioden, soweit diese Gewinne auch in der Schweiz wegen der Verrechnung mit diesen Verlusten nicht besteuert worden sind. § 2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

1. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen,

die nicht unter die Ziffern 2 und 3 fallen, und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Belgien besteuert werden, so nimmt die Schweiz diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Gewinne und Einkünfte nach Artikel 13 § 4 werden indessen nur von der Besteuerung ausgenommen, wenn ihre tatsächliche Besteuerung in Belgien nachgewiesen wird. 2. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10 oder 11 in Belgien besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person, unter Vorbehalt von Ziffer 3, auf Antrag eine Entlastung. Diese Entlastung besteht:

5 Deutsche Übersetzung gegenüber Publikation in BBl 2014 8159 berichtigt.

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a) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10 und 11 in Belgien erhobenen Steuer an die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Belgien besteuert werden können; oder b) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder c) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Einkünfte von der schweizeri- schen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Belgien erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der aus Belgien erhaltenen Einkünfte. Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung nach den schweizerischen Vorschrif- ten über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren. 3. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft Dividenden einer in Belgien ansässigen Gesellschaft, so geniesst sie bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, wie wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.»

Art. XVI Artikel 25 (Gleichbehandlung) des Abkommens wird wie folgt geändert:

1. Artikel 25 (Gleichbehandlung) wird zu Artikel 24.

2. Der Paragraph 1 wird aufgehoben und durch folgenden neuen Paragraphen 1

ersetzt: «§ 1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.»

3. Paragraph 6 wird aufgehoben. Paragraph 7 wird zu Paragraph 6.

Art. XVII Artikel 26 (Verständigungsverfahren) des Abkommens wird wie folgt geändert:

1. Artikel 26 wird zum Artikel 25.

2. Die folgenden neuen Paragraphen 4 und 5 werden angefügt:

«§ 4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkeh- ren und sich auch in einer gemeinsamen Kommission beraten, in der sie selbst oder zu ihrer Vertretung befugte Personen Einsitz nehmen. § 5. Wenn:

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a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats gemäss § 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Ver- tragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von zwei Jahren ab der Vorlage des Falls an die zuständige Behörde des anderen Vertrags- staats eine einvernehmliche Lösung im Sinne des § 2 herbeizuführen; sind alle ungelösten Streitpunkte des Falls auf Ersuchen der Person einem Schieds- verfahren zuzuleiten. Diese ungelösten Streitpunkte werden jedoch nicht dem Schiedsverfahren unterworfen, wenn darüber bereits ein Gericht oder ein Verwal- tungsgericht entschieden hat. Sofern nicht eine vom Fall unmittelbar betroffene Person die Verständigungsregelung zur Umsetzung des Schiedsspruchs ablehnt, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen ihres innerstaatlichen Rechts umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertrags- staaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Paragraphen durchzuführen ist. Die Vertragsstaaten können der nach diesem Paragraphen gebildeten Schiedsstelle die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zu- gänglich machen. Die Mitglieder der Schiedsstelle unterliegen hinsichtlich dieser Informationen den Geheimhaltungsvorschriften nach Artikel 26 § 2.»

Art. XVIII Artikel 27 (Informationsaustausch) des Abkommens wird aufgehoben und durch den folgenden neuen Artikel 26 ersetzt: «Art. 26 Informationsaustausch § 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informa- tionsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. § 2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach § 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates be- schafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in § 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden be- fasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichts- verfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehen- den Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere

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Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. § 3. Die §§ 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertrags- staat: a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwal- tungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft wer- den können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche. § 4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaf- fung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflich- tung unterliegt den Beschränkungen nach § 3, die jedoch in keinem Fall so auszule- gen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ableh- nen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat. § 5. Der § 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Ertei- lung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person bezie- hen.»

Art. XIX Artikel 28 (Diplomaten und Konsularbeamte) des Abkommens wird zu Artikel 27.

Art. XX Artikel 29 (Verschiedenes) des Abkommens wird aufgehoben und durch den folgen- den neuen Artikel 28 ersetzt: «Art. 28 Verschiedenes § 1. Leitet eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte, die aus dem anderen Vertragsstaat stammen, mittelbar oder unmittelbar, zu irgendeinem Zeit- punkt und in irgendeiner Form mindestens zur Hälfte an eine oder mehrere Personen oder Rechtsträger weiter, welche nicht im erstgenannten Vertragsstaat ansässig sind, so werden diese Einkünfte von den Vorteilen dieses Abkommens ausgeschlossen. § 2. Der § 1 ist nicht anwendbar, wenn die Person, die die Abkommensvorteile beansprucht, nachweist, dass die betreffenden Geschäftsvorfälle nicht hauptsächlich

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auf die von diesem Abkommen gebotenen Vorteile abzielen. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die betreffenden Einkünfte: (i) von der in einem Vertragsstaat ansässigen Person an eine Person oder einen Rechtsträger, die oder der ihr nicht nahesteht, weitergeleitet werden; oder (ii) abkommensrechtlich gleich oder günstiger behandelt worden wären, wenn der Empfänger der weitergeleiteten Einkünfte diese direkt erhalten hätte. § 3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen sich über die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Verwaltungsmassnahmen, insbeson- dere darüber, welche Nachweise die in einem Staat ansässigen Personen beizubrin- gen haben, um im anderen Staat in den Genuss der in diesem Abkommen vorgese- henen Steuerbefreiungen oder -ermässigungen zu gelangen.»

Art. XXI Dem Abkommen wird ein Protokoll angefügt mit folgendem Inhalt: «Protokoll zum Abkommen vom 28. August 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteu- erung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Anlässlich der Unterzeichnung des Zusatzabkommens zur Änderung des am 28. August 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem König- reich Belgien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten folgende Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:

1. Zu den Art. 3 und 11

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Begriff «Unternehmen» im Sinne des Abkommens und insbesondere von Artikel 11 § 3 auch ein Bankinstitut umfasst.

2. Zu Art. 4

Ein Vertragsstaat, eine seiner politischen Unterabteilungen oder eine seiner lokalen Körperschaften wird für die Zwecke von Artikel 4 als ansässig betrachtet. Dasselbe gilt für einen Vorsorgefonds, eine Vorsorgeeinrichtung oder eine Einrichtung, die ausschliesslich religiöse, wohltätige, wissenschaftliche, erzieherische, sportliche oder öffentliche Zwecke verfolgt und als solche im Vertragsstaat ihrer Niederlas- sung von den Steuern nach Artikel 2 des Abkommens befreit ist. Die Begriffe «Vorsorgefonds» und «Vorsorgeeinrichtung» umfassen jede in einem Vertragsstaat niedergelassene und von diesem Staat anerkannte Person: a) soweit sie tätig ist: (i) um Vorsorgepläne zu verwalten oder Vorsorgeleistungen auszurichten, oder (ii) um Einkünfte für Rechnung einer oder mehrerer Personen zu erzielen, welche Vorsorgepläne verwalten oder Vorsorgeleistungen ausrichten; und

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b) unter der Voraussetzung, dass sie nach den Vorschriften des Vertragsstaats ihrer Niederlassung anerkannt und: (i) in Belgien von der Autorité des services et marchés financiers (FSMA) oder der belgischen Nationalbank beaufsichtigt oder bei der belgischen Steuerverwaltung registriert ist, oder (ii) in der Schweiz von einer Aufsichtsbehörde über die berufliche Vorsor- ge beaufsichtigt ist.

3. Zu den Art. 15 und 16

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Vergütungen, die eine in der Schweiz ansäs- sige Person aus ihrer täglichen Tätigkeit als Gesellschafter einer in Belgien ansässi- gen Gesellschaft, mit Ausnahme einer Aktiengesellschaft, bezieht, nach Artikel 15 des Abkommens steuerbar sind, wie wenn es sich um Vergütungen eines Arbeit- nehmers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit handeln würde und die Gesellschaft die Arbeitgeberin wäre.

4. Zu Art. 18

a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 18 verwendete Begriff «Ruhegehälter» nicht nur periodische Zahlungen, sondern auch Kapitalleis- tungen einschliesst. b) Die von oder für Rechnung einer in einem Vertragsstaat tätigen natürlichen Person bezahlten Beiträge an eine Einrichtung der Altersvorsorge oder der beruflichen Vorsorge: (i) die im anderen Vertragsstaat steuerlich anerkannt ist, (ii) der diese Person unmittelbar vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im erstge- nannten Staat angehörte, (iii) der diese Person angehört hat, als sie im anderen Staat tätig oder ansäs- sig war, und (iv) die von der zuständigen Behörde des erstgenannten Staates als allge- mein mit einer steuerlich anerkannten Vorsorgeeinrichtung dieses Staa- tes vergleichbar beurteilt wird, werden für die Zwecke: (v) der Ermittlung der von dieser Person im erstgenannten Staat geschulde- ten Steuer, und (vi) der Ermittlung der Unternehmensgewinne, die im erstgenannten Staat besteuert werden können, im erstgenannten Staat in gleicher Weise und vorbehältlich der gleichen Be- dingungen und Einschränkungen behandelt wie die Beiträge an eine in die- sem erstgenannten Staat steuerlich anerkannte Vorsorgeeinrichtung.

5. Zu Art. 23

a) Für die Anwendung von Artikel 23 § 1 Ziffern 1 und 2 gelten Einkünfte als in der Schweiz besteuert, wenn diese in der Schweiz der üblicherweise nach schweizerischer Gesetzgebung anwendbaren Besteuerung unterliegen.

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b) Für die Anwendung von Artikel 23 § 1 Ziffer 1 gelten Einkünfte als tatsäch- lich in der Schweiz besteuert, wenn diese Einkünfte in der Schweiz der Steuer unterliegen und dort nicht als solche von der Steuer befreit sind. c) Für die Anwendung von Artikel 23 § 1 Ziffer 5 besteht Einvernehmen dar- über, dass in Belgien für Dividenden aus schweizerischen Quellen kein An- spruch auf Anrechnung der in der Schweiz auf diesen Dividenden bezahlten Steuer besteht, solange die innerstaatliche belgische Gesetzgebung die An- rechnung ausländischer Steuern auf Dividenden, insbesondere der in der Schweiz gemäss Artikel 10 § 2 Absatz 1 bezahlten Steuer, an die in Belgien auf diesen Dividenden geschuldete Steuer nicht vorsieht.

6. Zu Art. 26

a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Be- gehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in sei- nem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Be- schaffung der Informationen ausgeschöpft hat. b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 den Steu- erbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern ha- ben: (i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hin- sichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inha- bers der verlangten Informationen. c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf In- formationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen mög- lichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewähr- leisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsicht- lich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahr- scheinlich ist. Während Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anfor- derungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind seine Unterabsätze i–v nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informa- tionsaustausch behindern. d) Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 die Vertrags- staaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spon- taner Basis auszutauschen. e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Informa- tionen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsver-

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern AS 2017

fahrensrechts über die Rechte der steuerpflichtigen Person vorbehalten blei- ben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhin- dern oder übermässig zu verzögern.»

Art. XXII Die Artikel 30 (Inkrafttreten) und 31 (Kündigung) des Abkommens werden zu den Artikeln 29 und 30.

Art. XXIII 1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat, dass die innerstaatli- chen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens erfüllt sind. Das Zusatzabkommen tritt am Tag des Eingangs der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft.

2. Die Bestimmungen dieses Zusatzabkommens, das integrierender Bestandteil des

Abkommens ist und das unter anderem das dazugehörige Protokoll enthält, finden Anwendung: a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Zusatzabkommens folgen- den Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden; b) hinsichtlich der übrigen Steuern: (i) in Belgien auf die Einkünfte und Vermögensbestandteile der Bemes- sungsperioden, und (ii) in der Schweiz auf die Einkünfte und Vermögensbestandteile der Steu- erperioden, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Jahr des Inkrafttretens des Zu- satzabkommens folgenden Kalenderjahres beginnen.

3. Artikel XVIII des Zusatzabkommens findet Anwendung auf Ersuchen, die am

Datum seines Inkrafttretens oder danach gestellt werden und die Informationen betreffen: a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern bezüglich Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Zusatzabkommens folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden; b) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Einkünfte und auf das Vermögen: (i) im Falle von Steuern von Belgien bezüglich Einkünfte und Vermö- gensbestandteile der Bemessungsperioden, und (ii) im Falle von Steuern der Schweiz bezüglich Einkünfte und Vermö- gensbestandteile der Steuerperioden,

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern AS 2017

die am oder nach dem 1. Januar des auf das Jahr des Inkrafttretens des Zu- satzabkommens folgenden Kalenderjahres beginnen; c) hinsichtlich der übrigen Steuern bezüglich steuerbarer Ereignisse, die sich seit dem 1. Januar des auf das Jahr des Inkrafttretens des Zusatzabkommens folgenden Kalenderjahres zugetragen haben.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren jeweiligen Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Zusatzabkommen unterschrieben.

Geschehen in Brüssel am 10. April 2014 im Doppel in französischer und niederlän- discher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für die Für das Schweizerische Eidgenossenschaft: Königreich Belgien: Für die flämische Gemeinschaft: Für die französische Gemeinschaft: Für die deutschsprachige Gemeinschaft: Für die flämische Region: Für die wallonische Region: Für die Region Brüssel-Hauptstadt: Bénédict de Cerjat Didier Reynders

Zusatzabkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen | Lexipedia | Lexipedia