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AS 2017 411

Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle

Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)

vom 16. Dezember 2016

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9 Absätze 2 und 3, 10 Absätze 3 und 4, 31 Absätze 3 und 4,

32 Absatz 1 und 44 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20141 (LMG),

verordnet:

1. Kapitel: Geltungsbereich und Begriffe

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt:

a. die Anforderungen an Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe und das Schlachten; b. die Anforderungen an Tiere, die zum Schlachten bestimmt sind; c. die Schlachttier- und Fleischuntersuchung; d. die Lebensmittelgewinnung aus Jagdwild und von anderen Tieren als Säuge- tieren und Vögeln.

2 Sie gilt nicht für die Schlachtung zur privaten häuslichen Verwendung; bei

Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Gehegewild und Laufvögeln gilt sie jedoch nur dann nicht, wenn die Schlachtung im Herkunftsbestand erfolgt.

3 Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, ist die Lebensmittel- und Ge-

brauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20162 (LGV) anwendbar.

Art. 2 Besondere Vorschriften für Ausfuhrbetriebe Sofern ein Bestimmungsstaat für die Ausfuhr von Fleisch besondere Anforderungen stellt und die Anerkennung von Ausfuhrbetrieben verlangt, gelten zusätzlich die

SR 817.190

2016-2765 411

Schlachten und Fleischkontrolle. V AS 2017

Bestimmungen der Verordnung vom 18. November 20153 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten.

2. Abschnitt: Begriffe

Art. 3 In dieser Verordnung bedeuten: a. Tiere: Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Gehege- und Jagdwild, Fische und weitere Arten, die gestützt auf Artikel 9 LGV4 vom Eidgenössi- schen Departement des Innern (EDI) zur Lebensmittelgewinnung zugelassen sind; b. Schlachtvieh: Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Pferdegat- tung und andere domestizierte Tiere der zoologischen Familien der Bovidae (Hornträger), Cervidae (Hirsche), Camelidae (Kamele), Suidae (Schweine) und Equidae (Pferde); c. Hausgeflügel: Huhn, Truthuhn, Perlhuhn, Gans, Ente, Taube, Zuchtwachtel; d. Laufvögel: Strausse; e. Gehegewild: Wild, das in der Obhut des Menschen in Gehegen gehalten wird; einschliesslich Kameliden (Camelidae), Bisons (Bos bison) und Zucht- Schalenwild der Ordnung Paarhufer (Artiodactyla); f. Jagdwild: freilebendes Wild, das zum Zweck der Lebensmittelgewinnung erlegt wird; g. Schlachttierkörper: Körper eines Tieres nach dem Betäuben und dem Töten oder nach dem Erlegen; h. Schlachterzeugnis: geniessbares Nebenprodukt der Schlachtung:

1. geniessbare Eingeweide (Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle),

2. weitere geniessbare Teile, die vor der Fleischkontrolle vom Schlacht-

tierkörper abgetrennt werden; i. Teile des Schlachttierkörpers:

1. Schlachterzeugnisse,

2. tierische Nebenprodukte nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung

vom 25. Mai 20115 über die Entsorgung von tierischen Nebenproduk- ten; j. Spezifiziertes Risikomaterial: tierische Nebenprodukte nach den Artikeln 179d Absatz 1 und 180c Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19956 (TSV);

3 SR 916.443.10 4 SR 817.02 5 SR 916.441.22 6 SR 916.401

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k. Schlachtbetrieb: Betrieb zum Schlachten von Tieren oder zum Gewinnen von Fleisch von anderen Tieren als Säugetieren und Vögeln; l. Grossbetrieb: Betrieb, der nicht als Betrieb mit geringer Kapazität gilt; m. Betrieb mit geringer Kapazität: Betrieb, in dem pro Jahr von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Pferdegattung weniger als 1500 Schlachteinheiten nach Artikel 3 Absatz 2 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 20037 geschlachtet werden; bei den anderen Tieren darf die geschlachtete Menge pro Jahr nicht mehr als 60 000 kg Fleisch ergeben; n. Schlachten: Töten und Zerteilen eines Tieres in maximal Sechstel sowie Enthäuten oder Entfedern und Zerteilen von erlegtem Jagdwild in maximal Sechstel zum Zweck der Lebensmittelgewinnung; o. Wildbearbeitungsbetrieb: Schlacht- oder anderer bewilligungspflichtiger Lebensmittelbetrieb, in dem Jagd- und Gehegewild geschlachtet, nicht aber weiter zerlegt und verarbeitet wird; p. Gelegentliche Schlachtung: Schlachtung von weniger als 10 Tieren von Hausgeflügel, Hauskaninchen oder Laufvögeln pro Woche und höchstens

1000 kg pro Jahr.

2. Kapitel: Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe

1. Abschnitt:

Anforderungen an Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe

Art. 4 Grundsatz

1 Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe müssen so gebaut und eingerichtet sein,

dass die unreinen von den reinen Arbeitsgängen getrennt sind und dass eine Verun- reinigung der Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse vermieden wird.

2 Siemüssen den Anforderungen der Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung

genügen. 3 Die Untersuchungsplätze für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung müssen so eingerichtet sein, dass die Untersuchungen vorschriftgemäss und rationell durchge- führt werden können.

4 Das EDI regelt Zahl und Ausstattung der Räume.

Art. 5 Umgebung Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe dürfen nicht in der Nähe von Emissions- quellen errichtet werden, die nachteilige Auswirkungen auf die Lebensmittelhygiene haben.

7 SR 916.341

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2. Abschnitt:

Betriebsbewilligung für Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe

Art. 6

1 Vor der Betriebsaufnahme müssen Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe bei der

zuständigen kantonalen Behörde eine Betriebsbewilligung beantragen. Der Antrag muss enthalten: a. das System der Gefahrenanalyse und der kritischen Kontrollpunkte (Hazard Analysis and Critical Control Points, HACCP-System) nach den Artikeln 78 und 79 LGV8 oder ein entsprechendes Verfahren nach Artikel 80 LGV; und b. einen begründeten Antrag für die höchstzulässige stündliche und tägliche Schlachtfrequenz pro Tierart.

2 Die kantonale Behörde erteilt die Betriebsbewilligung, wenn eine Kontrolle des

Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetriebs ergeben hat, dass dieser den Anforderun- gen von Artikel 4 entspricht, und lässt ihn nach den Vorschriften von Artikel 7 TSV 9 registrieren, sofern er für die Schlachtung von Schlachtvieh bestimmt ist. Das Bun- desamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) regelt die Registrie- rung von Betrieben für andere Tierarten. 3 Die kantonale Behörde legt mit der Betriebsbewilligung die höchstzulässige stünd- liche und tägliche Schlachtfrequenz für jede bewilligte Tierart fest. Sie berücksich- tigt dabei insbesondere die Betäubungseinrichtung, die Arbeitsplätze für die Fleischkontrolle sowie die Kapazität der Kühlräume.

4 Betriebsbewilligung und Betriebsnummer gelten für den betreffenden Schlacht-

oder Wildbearbeitungsbetrieb und bleiben auch nach einem Wechsel des Betriebsin- habers oder der Betriebsinhaberin gültig.

5 Beim Bezug von Neu- oder Umbauten kann vor der endgültigen Betriebsbewilli-

gung eine provisorische, auf längstens drei Monate befristete Betriebsbewilligung erteilt werden, wenn auf Grund einer Besichtigung des Betriebs angenommen wer- den kann, dass er die Vorschriften über die Infrastruktur und Ausrüstung erfüllt. Die provisorische Bewilligung kann einmal um längstens drei Monate verlängert wer- den.

6 Die Betriebsbewilligung kann entzogen werden, wenn:

a. Auflagen der Betriebsbewilligung nicht erfüllt werden; b. die Schlachthygiene wiederholt beanstandet worden ist; c. Mängel nicht innert der festgesetzten Frist behoben werden.

8 SR 817.02 9 SR 916.401

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3. Kapitel: Schlachten und Schlachthygiene

1. Abschnitt: Anforderungen an Tiere

Art. 7 Anforderungen an Tiere 1 Wer Tiere hält, die zum Schlachten bestimmt sind, hat dafür zu sorgen, dass diese:

a. zum Zeitpunkt der Schlachtung gesund sind; b. so gefüttert und gepflegt werden, dass sich im Fleisch keine verbotenen Stoffe und keine Stoffe in Mengen finden, welche die vorgeschriebenen Höchstwerte übersteigen; c. ohne offensichtliche Verunreinigungen zum Schlachten gebracht werden. 2 Für kranke und mit Arzneimitteln behandelte Tiere gilt die Meldepflicht nach Arti- kel 24.

3 Für den Transport und den Aufenthalt im Schlachtbetrieb müssen Massnahmen

getroffen werden, die geeignet sind, Verunreinigungen der Tiere zu verhindern.

Art. 8 Schlachtverbot

1 Nicht geschlachtet oder zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung getötet werden

dürfen: a. Tiere, die weniger als sieben Tage alt sind; b. Hausgeflügel, Hauskaninchen, Gehege- und Jagdwild, Laufvögel und andere Tiere, wenn sie augenscheinlich krank sind; c. Tiere aller Arten, bei denen die Absetzfrist für Fleisch für ein Arzneimittel noch nicht abgelaufen ist; d. Tiere, denen verbotene Stoffe und Zubereitungen verabreicht wurden; e. Tiere, die Rückstände von Arzneimitteln in Konzentrationen über dem Grenzwert oder verbotene Substanzen aufweisen können; f. Tiere, bei denen die Gesundheitsmeldungen nach Artikel 24 fehlen; g. Tiere mit fehlender oder mangelhafter Kennzeichnung, wenn eine solche vorgeschrieben ist; h. Tiere aus Beständen, die wegen einer Tierseuche gesperrt sind.

2 Tiere, bei denen die Absetzfristen für Fleisch für ein Arzneimittel noch nicht

abgelaufen sind, dürfen ausnahmsweise geschlachtet werden, wenn sich die Tierhal- terin oder der Tierhalter verpflichtet, die Kosten einer amtlichen Rückstandsuntersu- chung des Fleischs der geschlachteten Tiere zu übernehmen. Sind die Absetzfristen für bestimmte Eingeweide noch nicht abgelaufen, sind diese zu entsorgen.

3 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt kann ausnahmsweise das

Schlachten oder Töten von Tieren nach Absatz 1 Buchstaben a–g erlauben.

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4 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann das Schlachten oder Töten von Tieren aus seuchenpolizeilichen Gründen (Abs. 1 Bst. h) anordnen und die Bedin- gungen festlegen.

5 Für das Schlachten oder Töten von Tieren nach den Absätzen 3 und 4 gelten die

Bestimmungen von Artikel 10.

2. Abschnitt: Ort der Schlachtung

Art. 9

1 Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Gehegewild und Laufvögel müssen in

bewilligten Schlachtbetrieben geschlachtet werden.

2 Ausserhalb von bewilligten Schlachtbetrieben sind zulässig:

a. Schlachtungen von verunfalltem Schlachtvieh, wenn der Transport dem le- benden Tier nicht zumutbar ist; b. gelegentliche Schlachtungen von Hausgeflügel, Hauskaninchen und Lauf- vögeln.

3 Wird Gehegewild im Freien getötet und entblutet, so muss es anschliessend in

einen Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb verbracht werden. Wird es im Freien ausgeweidet, so müssen die Eingeweide (Organe der Brust-, Bauch- und Becken- höhle) gekennzeichnet und zusammen mit dem Schlachttierkörper zur Fleischunter- suchung vorgelegt werden.

4 Andere Tiere als Säugetiere und Vögel, wie beispielsweise Fische oder Frösche,

können auch ausserhalb von bewilligten Schlachtbetrieben geschlachtet werden. Ergeben solche Schlachtungen mehr als 30 000 kg Fleisch pro Jahr, so bedarf der Betrieb einer Bewilligung.

5 Jagdwild, mit Ausnahme von Hasen und Federwild, muss nach dem Erlegen in

einen Wildbearbeitungsbetrieb verbracht werden. Von dieser Regelung ausgenom- men ist Wild, das keine Merkmale aufweist, die darauf hinweisen, dass das Fleisch für die menschliche Gesundheit bedenklich sein könnte, und das die Jägerin oder der Jäger direkt an Konsumentinnen und Konsumenten oder an einen Einzelhandelsbe- trieb im Inland zur direkten Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt.

3. Abschnitt:

Krankes oder verunfalltes Schlachtvieh und verunfalltes Jagdwild

Art. 10 Schlachten von krankem Schlachtvieh

1 Krankes Schlachtvieh muss zeitlich oder örtlich getrennt von anderen Tieren

geschlachtet werden.

2 Die Arbeitsplätze und Einrichtungen müssen nach dem Schlachten von krankem

Schlachtvieh gereinigt und desinfiziert werden.

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Schlachten und Fleischkontrolle. V AS 2017

3 Die Kantone können festlegen, dass Schlachtungen von krankem Schlachtvieh in

den von ihnen bezeichneten Schlachtbetrieben durchgeführt werden.

Art. 11 Schlachten von verunfalltem Schlachtvieh 1 Muss ein verunfalltes Schlachttier ausserhalb eines Schlachtbetriebs getötet wer- den und ist das Fleisch zur menschlichen Ernährung bestimmt, so muss das Tier sofort entblutet werden. 2 Ist eine Tierärztin oder ein Tierarzt anwesend , so dürfen der Magen und die Där- me herausgelöst werden. Weitere Schritte des Schlachtprozesses sind nicht zulässig.

3 Der Schlachttierkörper, der Magen und die Därme müssen gekennzeichnet und

unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ohne Verzug in einen Schlachtbetrieb verbracht werden.

4 Vergehen zwischen der Tötung und der Ankunft im Schlachtbetrieb voraussicht-

lich mehr als zwei Stunden, so muss der Schlachttierkörper gekühlt transportiert werden. Lassen es die Witterungsverhältnisse zu, so ist eine Kühlung nicht nötig. 5 Die Tierhalterin oder der Tierhalter stellt ein Begleitdokument aus. Wurden der Magen und die Därme herausgelöst, so stellt die Tierärztin oder der Tierarzt zusätz- lich eine Gesundheitsbescheinigung aus.

Art. 12 Verunfalltes Jagdwild Verunfalltes, noch lebend vorgefundenes Jagdwild ist nach dem Erlegen durch eine fachkundige Person nach Artikel 21 Absatz 1 auf Merkmale hin zu untersuchen, die darauf hinweisen, dass das Fleisch für die menschliche Gesundheit bedenklich sein könnte, wenn das Fleisch in Verkehr gebracht werden soll. Liegen derartige Merk- male vor, so ist der Wildkörper einer amtlichen Fleischuntersuchung zu unterziehen.

4. Abschnitt: Hygiene

Art. 13 Zutritt zu Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben Der einzelne Betrieb muss dafür sorgen, dass betriebsfremde Personen nicht ohne Erlaubnis Zutritt zu den Ställen, Arbeitsräumen und Lagerräumen haben.

Art. 14 Tiere, die nicht zum Schlachten bestimmt sind 1 Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe müssen dafür sorgen, dass Tiere, die nicht zum Schlachten bestimmt sind oder für die ein Schlachtverbot gilt, keinen Zugang zum Betrieb haben.

2 Abweichend von Absatz 1 haben Equiden, die nach Artikel 15 Absatz 2 der Ver-

ordnung vom 18. August 200410 über die Tierarzneimittel als Heimtiere deklariert sind, Zugang zu Betrieben mit geringer Kapazität, wenn sie dort getötet und nach

10 SR 812.212.27

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der Verordnung vom 25. Mai 201111 über die Entsorgung von tierischen Nebenpro- dukten entsorgt werden sollen.

3 Tiere,die in einem Schlachtbetrieb ausgeladen worden sind, müssen dort ge-

schlachtet werden. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann ausnahms- weise bewilligen, dass die Tiere wieder wegtransportiert werden.

Art. 15 Schutz vor Ungeziefer Ungeziefer (Insekten, Nagetiere usw.) muss mit geeigneten Massnahmen von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben ferngehalten werden.

Art. 16 Hygienemassnahmen

1 Tiere müssen nach dem Verbringen in den Schlachtraum ohne Verzug geschlachtet

werden. Der Schlachtprozess muss kontinuierlich und ohne Verzögerung zwischen den einzelnen Arbeitsschritten erfolgen.

2 Das Betäuben, Entbluten, Enthäuten und Ausschlachten der Tiere muss so vor-

genommen werden, dass jede Kontamination der Schlachttierkörper und Schlachter- zeugnisse vermieden wird.

3 Die tierischen Nebenprodukte sind nach der Verordnung vom 25. Mai 2011 12 über

die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten zu entsorgen.

4 Beschlagnahmtes Fleisch und tierische Nebenprodukte dürfen nicht mit Schlacht-

tierkörpern und Schlachterzeugnissen in Berührung kommen.

5 Das EDI regelt die Hygienemassnahmen in den Schlacht- und Wildbearbeitungs-

betrieben.

Art. 17 Kühlung 1 Die Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse müssen spätestens nach der Flei- schuntersuchung der Kühlung zugeführt werden, ausser sie sollen vorher zerlegt werden. Die Temperaturabsenkung muss kontinuierlich vorgenommen werden; die Kühltemperatur darf bei Schlachttierkörpern eine Temperatur von höchstens 7 °C, bei Hausgeflügel und Hauskaninchen höchstens 4 °C und bei Schlachterzeugnissen höchstens 3 °C erreichen.

2 Während der Kühlung muss durch eine angemessene Belüftung sichergestellt sein,

dass sich auf dem Fleisch kein Kondenswasser bildet.

3 Schlachtwarme Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse dürfen vom Schlacht-

oder vom Wildbearbeitungsbetrieb zur weiteren Verarbeitung während längstens zwei Stunden ungekühlt transportiert werden.

11 SR 916.441.22 12 SR 916.441.22

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Schlachten und Fleischkontrolle. V AS 2017

Art. 18 Chemische und physikalische Behandlungen

1 Tiere,Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse dürfen vor der Fleischunter-

suchung weder chemisch noch physikalisch behandelt werden. Zulässig sind: a. die Betäubungsverfahren nach der Tierschutzgesetzgebung; b. die Elektrostimulation der Schlachttierkörper; c. für das Brühen von Schweinen und Entfedern von Geflügel: die Verwen- dung von Verarbeitungshilfsstoffen, die gestützt auf Artikel 24 LGV 13 vom EDI geregelt werden; d. das Aufblasen von Schafen und Ziegen zur Erleichterung des Enthäutens.

2 Vorbehalten bleiben die gestützt auf Artikel 29 LGV vom EDI geregelten Verfah-

ren.

Art. 19 Selbstkontrolle

1 Der Betrieb muss die Hygiene systematisch überwachen. Die Überwachung um-

fasst namentlich: a. Sauberkeitskontrollen an jedem Arbeitstag, ergänzt durch risikobasierte mik- robiologische Untersuchungen von Schlachttierkörpern sowie von Oberflä- chen von Geräten und Einrichtungen; b. die ununterbrochene Aufzeichnung der Temperatur in Räumen mit mehr als

200 m3 Inhalt, in denen gekühltes oder tiefgekühltes Fleisch gelagert wird.

2 Als Referenzverfahren für die Probenahme sind die Normen «ISO 17604, 2003,

Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln – Probennahme von Schlacht- tierkörpern zur mikrobiologischen Untersuchung»14 und «ISO 18593, 2004, Mikro- biologie von Lebensmitteln und Futtermitteln – Horizontales Verfahren für Probe- nahmetechniken von Oberflächen mittels Abklatschplatten und Tupfer»15 heranzuziehen; die mikrobiologischen Kriterien richten sich nach den vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 LGV16 erlassenen Bestimmungen. 3 Der Betrieb muss das Ergebnis der Sauberkeitskontrollen schriftlich festhalten, die Unterlagen nach Absatz 1 drei Jahre lang aufbewahren und auf Verlangen den amtlichen Kontrollorganen vorweisen.

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Selbstkontrolle nach den Artikeln

73–85 LGV.

13 SR 817.02 14 Der Text dieser Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch. 15 Der Text dieser Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch. 16 SR 817.02

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Art. 20 Pflicht zur Untersuchung und Dokumentation des Jagdwilds 1 Jagdwild ist durch die Jägerin oder den Jäger mit einer eindeutigen Kennzeichnung zu versehen. 2 Die Jägerin oder der Jäger muss die Punkte bescheinigen, die gemäss der vom EDI gestützt auf Artikel 40 erstellten Formularvorlage erforderlich sind. Die Bescheini- gung ist derjenigen Person abzugeben, die die Fleischuntersuchung durchführt.

3 Soll Jagdwild direkt an Konsumentinnen und Konsumenten oder an einen Einzel-

handelsbetrieb im Inland zur direkten Abgabe an Konsumentinnen und Konsumen- ten abgegeben werden, so muss es durch eine fachkundige Person auf Merkmale hin untersucht werden, die darauf hinweisen, dass das Fleisch für die menschliche Gesundheit bedenklich sein könnte.

4 In allen anderen Fällen ist eine amtliche Fleischuntersuchung durchzuführen.

5 Die Befunde der Untersuchung nach Absatz 3 werden nach der vom EDI gestützt

auf Artikel 40 erstellten Formularvorlage schriftlich festgehalten. Die Bescheinigung ist der Abnehmerin oder dem Abnehmer auszuhändigen.

6 Werden bei der Untersuchung nach Absatz 3 Merkmale festgestellt, die darauf

hinweisen, dass das Fleisch für die menschliche Gesundheit bedenklich sein könnte, so ist der Wildkörper vor einer allfälligen Abgabe als Lebensmittel einer amtlichen Fleischuntersuchung zu unterziehen.

7 Fleisch von Wildschweinen, Landbären und Nutrias ist eine Probe zu entnehmen

und auf Trichinellen untersuchen zu lassen. Voraussetzung für die Abgabe als Le- bensmittel ist ein negatives Untersuchungsresultat. Die Abnehmerin oder der Ab- nehmer erhält eine Kopie des Laborberichts.

8 Die Vorschriften dieses Artikels gelten nicht für Hasen und Federwild.

Art. 21 Fachkundige Person

1 Als fachkundige Person gilt, wer einen Kurs besucht hat, in dem Kenntnisse er-

worben werden über: a. die Anatomie, die Physiologie und die Verhaltensweisen von Wild; b. abnorme Verhaltensweisen und pathologische Veränderungen beim Wild infolge von Krankheiten, Umweltverschmutzung oder sonstigen Faktoren, die die menschliche Gesundheit beim Verzehr dieses Fleisches schädigen können; und c. Hygiene- und Verfahrensvorschriften für den Umgang mit erlegtem Wild sowie für das Ausweiden, Lagern und Befördern desselben. 2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt genehmigt vorgängig die Kurspro- gramme und die Kursunterlagen und kann die angebotenen Kurse hinsichtlich Durchführung und Qualität überprüfen.

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5. Abschnitt: Anmeldung zur Schlachtung und Eingangskontrolle

Art. 22 Informationen zur Lebensmittelkette

1 Für Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Gehegewild und Laufvögel, die

zur Schlachtung bestimmt sind, müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter über Informationen zur Lebensmittelkette verfügen. Diese umfassen: a. die Identität der zu schlachtenden Tiere (Tierart, Alter, Geschlecht, Kenn- zeichnung); b. ihre Herkunft (Name und Adresse der Tierhalterin oder des Tierhalters); c. ihren Gesundheitszustand; d. die verabreichten Arzneimittel und die erforderlichen Aufzeichnungen nach den Artikeln 26 und 28 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August

200417 sowie die sonstigen Behandlungen;

e. den Seuchen- und Gesundheitsstatus des Herkunftsbestandes, namentlich das Auftreten von Krankheiten im Herkunftsbestand mit Bedeutung für die Lebensmittelsicherheit; f. die Ergebnisse von Untersuchungen der Tiere und von Analysen tierischer Erzeugnisse und anderer für die Lebensmittelsicherheit erheblicher Materia- lien, namentlich bezüglich Zoonosen und Rückstände; g. die Ergebnisse früherer Schlachttier- und Fleischuntersuchungen von ande- ren Tieren aus dem gleichen Herkunftsbestand; h. den Namen der üblicherweise beigezogenen Tierärztinnen oder Tierärzte.

2 Die amtlichen Tierärztinnen oder Tierärzte können von den Tierhalterinnen und

Tierhaltern Auskünfte zu den Informationen nach Absatz 1 verlangen.

Art. 23 Anmeldung zur Schlachtung 1 Zur Schlachtung vorgesehene Tiere müssen von der Tierhalterin oder dem Tierhal- ter dem Schlachtbetrieb angemeldet werden.

2 Die Anmeldung zur Schlachtung muss mindestens folgende Informationen enthal-

ten: a. das Datum und die Uhrzeit des Versands der Anmeldung zur Schlachtung; b. die Tierart, die Identität und die Herkunft der Tiere; c. die voraussichtliche Anzahl der zur Schlachtung angemeldeten Tiere; d. die obligatorischen Gesundheitsmeldungen.

3 Das BLV kann die Angabe weiterer Informationen zur Lebensmittelkette vor-

schreiben.

17 SR 812.212.27

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4 Die Informationen müssen unverzüglich der amtlichen Tierärztin oder dem amt-

lichen Tierarzt zur Verfügung gestellt werden.

5 Der Schlachtbetrieb muss die Anlieferung der Tiere so koordinieren, dass nicht

mehr Tiere angeliefert werden, als geschlachtet oder untergebracht werden können.

Art. 24 Gesundheitsmeldungen 1 Wer Tiere zur Schlachtung liefert, muss zuhanden der Fleischkontrolle eine schrift- liche Meldung erstatten, wonach: a. die Tiere gesund sind und innerhalb der letzten zehn Tage weder krank noch verunfallt waren; b. alle Absetzfristen nach einer allfälligen Behandlung mit Arzneimitteln abge- laufen sind; c. die Tiere keine Futtermittel mit Wirkstoffen in Mengen erhalten haben, die im Fleisch Rückstände in unzulässigen Konzentrationen verursachen kön- nen.

2 Treffen die Sachverhalte nach Absatz 1 nicht zu, müssen die Krankheit oder der

Unfall, die Arzneimittel und die Absetzfrist oder der Wirkstoff angegeben werden.

3 Die Gesundheitsmeldung für Hausgeflügel muss 72 bis 12 Stunden vor der

Schlachtung erfolgen und zusätzlich folgende Angaben enthalten: a. die Informationen zur Lebensmittelkette nach Artikel 22 Absatz 1; b. den Namen und die Adresse der Tierhalterin oder des Tierhalters (inklusive Identifikationsnummer [BUR-Nummer], des Betriebs nach Art. 3 Abs. 2 Bst. c der V vom 30. Juni 199318 über das Betriebs- und Unternehmensregister oder die ihm von der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank [TVD- Verordnung vom 26. Okt. 201119] zugeteilte TVD-Nummer); c. den Namen und die Adresse des Schlachtbetriebs sowie das vorgesehene Datum der Schlachtung; d. die Anzahl und das Alter der Tiere, die zur Schlachtung geliefert werden; e. das Datum der Einstallung und die Anzahl der eingestallten Tiere; f. das Datum der Ausstallung und die Anzahl der ausgestallten Tiere; g. die Sterblichkeitsrate der Tiere während der Mast; h. den Befund der Untersuchung der von der Geflügelhalterin oder dem Geflü- gelhalter nach Artikel 257 Absatz 2 Buchstabe c TSV20 entnommenen Pro- ben auf Salmonella-Infektionen.

4 Das Auftreten von besonderen Ereignisse in der Zeit zwischen dem Versand der

Gesundheitsmeldung und der Ankunft der Tiere im Schlachthof ist der Fleischkon- trolle mündlich zu melden.

18 SR 431.903 19 SR 916.404.1 20 SR 916.401

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5 Ist ein Begleitdokument nach Artikel 12 TSV vorgeschrieben, so ist die Gesund-

heitsmeldung durch die Tierhalterin oder den Tierhalter auf diesem Dokument und für Equiden im Equidenpass zu machen. Bei Equiden, die vor dem 31. Dezember ihres Geburtsjahres geschlachtet werden, sind diese Angaben in der Aufnahmebestä- tigung nach Artikel 22 Absatz 2 der TDV-Verordnung vom 26. Oktober 2011 zu machen.

Art. 25 Eingangskontrolle

1 Der Schlachtbetrieb bezeichnet eine Person, die für die Annahme der Tiere ver-

antwortlich ist.

2 Die verantwortliche Person:

a. überprüft:

1. die Gesundheitsmeldungen,

2. die Identität der Tiere,

3. übersichtsweise den Gesundheitszustand der Tiere,

4. die Belange des Tierschutzes;

b. meldet der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt unverzüglich:

1. fehlende, lückenhafte oder auf Mängel hinweisende Gesundheitsmel-

dungen,

2. ungenügend identifizierte Tiere,

3. sichtbare Erkrankungen und Verletzungen der Tiere,

4. Verstösse gegen den Tierschutz;

c. übergibt der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt die Begleit- dokumente oder Gesundheitsmeldungen.

Art. 26 Massnahmen aufgrund der Eingangskontrolle

1 Tiere ohne Gesundheitsmeldung dürfen nicht zur Schlachtung angenommen wer-

den. 2 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt kann ausnahmsweise gestatten, dass Tiere, für die keine oder eine lückenhafte Meldung vorliegt, geschlachtet wer- den.

3 Solange keine Gesundheitsmeldung vorliegt und bis zum Entscheid über die Ge-

nusstauglichkeit sind solche Schlachttierköper und die entsprechenden Schlachter- zeugnisse zu beschlagnahmen. 4 Liegt innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft eines Tieres im Schlachtbetrieb die Gesundheitsmeldung nicht vor, sind der Schlachttierkörper und die Schlachterzeug- nisse für genussuntauglich zu erklären. 5 Wurde das Tier noch nicht geschlachtet, so ist es spätestens 24 Stunden nach seiner Ankunft zu töten und als tierisches Nebenprodukt zu entsorgen.

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4. Kapitel: Schlachttier- und Fleischuntersuchung

1. Abschnitt: Schlachttieruntersuchung

Art. 27 Gegenstand der Untersuchung

1 Vor der Schlachtung sind durch eine amtliche Tierärztin oder einen amtlichen

Tierarzt zu untersuchen: a. Schlachtvieh; b. Hausgeflügel; c. Hauskaninchen; d. Laufvögel; e. Gehegewild.

2 BeiHausgeflügel, Hauskaninchen und Laufvögeln muss die Schlachttierunter-

suchung bei gelegentlichen Schlachtungen nur stichprobenweise durchgeführt wer- den.

3 Die Untersuchung hat innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft der Tiere im

Schlachtbetrieb und innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung zu erfolgen.

4 Das EDI regelt:

a. die Durchführung der Untersuchung; b. die Massnahmen aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung.

Art. 28 Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand

1 Bei Schweinen, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Laufvögeln und Gehegewild kann

die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand durchgeführt werden.

2 Die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand muss durch eine amtliche

Tierärztin oder einen amtlichen Tierarzt durchgeführt und mit einer Gesundheits- bescheinigung bestätigt werden.

3 Die Tiere sind nach der Schlachttieruntersuchung auf direktem Weg zum

Schlachtbetrieb zu bringen und dürfen während des Transports und im Schlachtbe- trieb keinen Kontakt mit anderen, nicht untersuchten Tieren haben. Die Schlachtung hat innerhalb von drei Tagen zu erfolgen. Im Schlachtbetrieb ist durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt vor der Schlachtung nur eine Überprüfung der Identität und eine Übersichtskontrolle vorzunehmen.

4 Wenn die Tiere nicht innerhalb von drei Tagen nach Ausstellen der Gesundheits-

bescheinigung geschlachtet werden, müssen sie erneut untersucht und mit einer Gesundheitsbescheinigung versehen werden. Befinden sie sich bereits auf dem Weg in den Schlachtbetrieb, muss dort eine Schlachttieruntersuchung durchgeführt wer- den.

5 Gehegewild kann innerhalb von 60 Tagen nach Ausstellen der Gesundheitsbe-

scheinigung geschlachtet werden, sofern die Tiere innerhalb von drei Tagen vor der Schlachtung durch eine fachkundige Person nach Artikel 21 Absatz 1 erneut unter-

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Schlachten und Fleischkontrolle. V AS 2017

sucht worden sind. Die Befunde der Untersuchung werden von der fachkundigen Person auf der vom EDI gestützt auf Artikel 40 erstellten Formularvorlage schrift- lich festgehalten. Die Bescheinigung ist der Abnehmerin oder dem Abnehmer aus- zuhändigen.

2. Abschnitt: Fleischuntersuchung

Art. 29 Gegenstand der Untersuchung

1 Bei Schlachtvieh und Gehegewild muss die Fleischuntersuchung in jedem Fall

unmittelbar nach der Schlachtung durchgeführt werden.

2 Bei Hausgeflügel, Hauskaninchen und Laufvögeln muss die Fleischuntersuchung

in Schlachtbetrieben in jedem Fall unmittelbar nach der Schlachtung, bei gelegent- lichen Schlachtungen nur stichprobenweise durchgeführt werden. 3 Die Fleischuntersuchung nach den Artikeln 12 und 20 Absatz 4 muss in jedem Fall in einem Wildbearbeitungsbetrieb durchgeführt werden. Die zuständige amtliche Tierärztin oder der zuständige amtliche Tierarzt kann sämtliches der Schlachtung zugeführte Jagdwild und die dazugehörigen Bescheinigungen kontrollieren. 4 Wird Jagdwild einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt zur Unter- suchung vorgelegt und ist die Präsentation zur Fleischkontrolle nach den vom EDI gestützt auf Artikel 38 Absatz 3 erlassenen Bestimmungen unvollständig, so ist für die fehlenden Teile der Präsentation die Bescheinigung massgebend, die durch die fachkundige Person gemäss der vom EDI gestützt auf Artikel 40 erstellten Formu- larvorlage ausgestellt wird.

Art. 30 Untersuchung 1 Bei der Fleischuntersuchung müssen die Schlachttierkörper und die vorgeschriebe- nen Teile im Hinblick auf die folgenden Feststellungen untersucht werden: a. Veränderungen, welche die menschliche Gesundheit gefährden können oder die ekelerregend sind; b. Krankheiten, insbesondere Tierseuchen; c. unvollständig entferntes spezifiziertes Risikomaterial; d. pathogene Mikroorganismen und Parasiten sowie Verderbniserreger; e. Fremdstoffe; f. Verunreinigungen. 2 Das EDI regelt die Durchführung der Fleischuntersuchung und die Art der Bestäti- gung der Genusstauglichkeit.

Art. 31 Laboruntersuchungen

1 Proben für Laboruntersuchungen werden erhoben:

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Schlachten und Fleischkontrolle. V AS 2017

a. bei krankhaften Veränderungen oder Verunreinigungen, wenn die Eignung des Schlachttierkörpers oder der Schlachterzeugnisse als Lebensmittel frag- würdig erscheint; b. bei Verdacht auf verbotene Stoffe und Stoffe in Konzentrationen über den vorgeschriebenen Höchstwerten; c. zum Feststellen von Tierseuchen und Zoonosen; d. im Rahmen von allgemeinen Stichprobenkontrollen. 2 Von allen Schlachttierkörpern der folgenden Tiere sind Proben zu erheben und auf Trichinellen untersuchen zu lassen: a. Tiere der Pferdegattung; b. Hausschweine; c. Wildschweine; d. Bären; e. Nutrias.

3 Die Erhebung der Proben entfällt bei Jagdwild, wenn bereits im Zusammenhang

mit einer Fleischuntersuchung nach Artikel 20 Absatz 3 eine Untersuchung auf Trichinellen erfolgt ist und darüber ein Laborbericht vorliegt.

4 Das BLV erlässt technische Vorschriften über die Erhebung von Proben und die

Untersuchung von Fleisch auf Trichinellen sowie über die mikrobiologische Flei- schuntersuchung. 5 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann auf Gesuch des Betriebes hin die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt ermächtigen, auf die Durchfüh- rung der Trichinellenuntersuchung bei Hausschweinen zu verzichten. 6 Diese Ermächtigung kann nur an amtliche Tierärztinnen oder amtliche Tierärzte in Betrieben mit geringer Kapazität erteilt werden und gilt bis auf Widerruf.

7 Auf die Durchführung der Trichinellenuntersuchung bei Hausschweinen kann

verzichtet werden, wenn das Fleisch einer behördlich beaufsichtigten Gefrierbehand- lung unterzogen wird. Das EDI regelt die Einzelheiten der Gefrierbehandlung.

8 Der Betrieb ist verpflichtet, die Empfänger von Schweinefleisch aus seinen

Schlachtungen darüber zu informieren, dass Fleisch, daraus hergestellte Fleisch- zubereitungen und -erzeugnisse aus seinem Betrieb nur für den nationalen Markt bestimmt sind. Der Betrieb hat laufend ein Verzeichnis der Empfänger von Schwei- nefleisch aus seinen Schlachtungen zu führen.

Art. 32 Entscheid 1 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt bezeichnet die Schlachttier- körper und die Schlachterzeugnisse nach Abschluss der Fleischuntersuchung als genusstauglich, wenn sie ohne Einschränkung zur Verwendung als Lebensmittel geeignet sind und: a. von einem Tier stammen, das:

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Schlachten und Fleischkontrolle. V AS 2017

1. in einem Schlachtbetrieb nach Artikel 6 geschlachtet worden ist,

2. einer Schlachttieruntersuchung unterzogen worden ist, soweit diese

vorgeschrieben ist,

3. einer vollständigen Fleischuntersuchung unterzogen worden ist; und

b. mit den übrigen Bestimmungen des Lebensmittelrechts übereinstimmen. 2 Die Schlachttierkörper sind in jedem Fall ungeniessbar, wenn sie ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen können.

Art. 33 Beschlagnahme

1 Die Schlachttierkörper und wenn nötig die zugehörigen Teile werden beschlag-

nahmt, wenn nicht sofort entschieden werden kann, ob sie genusstauglich sind.

2 Wenn die Möglichkeit einer Gesundheitsgefährdung besteht, ordnet die amtliche

Tierärztin oder der amtliche Tierarzt sichernde Bedingungen für die Aufbewahrung an.

Art. 34 Beanstandungen

1 Das EDI legt fest, unter welchen Voraussetzungen Schlachttierkörper und Teile

davon durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt aufgrund von Feststellungen bei der Fleischuntersuchung beanstandet werden. 2 Bei Beanstandungen entscheidet die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt:

a. welche Teile des Schlachttierkörpers genusstauglich sind; b. ob der Schlachttierkörper oder die Schlachterzeugnisse behandelt, insbeson- dere tiefgekühlt werden müssen, bevor sie als genusstauglich bezeichnet werden können; c. ob der Schlachttierkörper oder Teile davon genussuntauglich sind und als tierische Nebenprodukte entsorgt werden müssen.

3 Ein Behandeln oder ein Wegschneiden genussuntauglicher Teile muss im

Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb erfolgen. 4 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt kann auf Gesuch hin das Behan- deln oder das Wegschneiden genussuntauglicher Teile in einem Zerlegebetrieb erlauben. Sie oder er muss gleichzeitig die amtlichen Kontrollorgane dieses Zer- legebetriebes informieren. Diese entscheiden über die Genusstauglichkeit.

5 Sind Blut oder andere Schlachterzeugnisse mehrerer Tiere vor dem Abschluss der

Fleischuntersuchung in einen Sammelbehälter verbracht worden, so ist der gesamte Inhalt des Behälters als genussuntauglich zu bezeichnen, wenn der Schlachttierkör- per eines dieser Tiere beanstandet und als genussuntauglich bezeichnet worden ist.

Art. 35 Mitteilung des Beanstandungsentscheids

1 Der Entscheid über eine Beanstandung ist unverzüglich und mit Begründung der

Vertreterin oder dem Vertreter des Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetriebes zuhan- den der Eigentümerin oder des Eigentümers des Schlachttierkörpers mitzuteilen.

427

Schlachten und Fleischkontrolle. V AS 2017

2 Für ganze Schlachttierkörper ist der Entscheid in jedem Fall schriftlich mitzuteilen, für Schlachterzeugnisse nur, wenn es unverzüglich von der Vertreterin oder dem Vertreter des Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetriebes verlangt wird. 3 Die letzte Halterin oder der letzte Halter des Tieres kann ebenfalls eine schriftliche Mitteilung verlangen.

Art. 36 Pflicht zur Aufbewahrung des Schlachttierkörpers bei Beanstandung

1 Nimmt die Eigentümerin oder der Eigentümer den Entscheid sofort an, so werden

die genussuntauglichen Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse unverzüglich als tierische Nebenprodukte entsorgt. 2 In allen anderen Fällen entscheidet die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tier- arzt, wie lange der Schlachttierkörper und die Schlachterzeugnisse aufbewahrt werden müssen

3 Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann verlangen, dass alle Teile bis zum

Ablauf der Einsprachefrist oder, wenn Einsprache erhoben werden sollte, bis zum Abschluss des Verfahrens unter sichernden Bedingungen aufbewahrt werden.

3. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Art. 37 Massnahmen im Herkunftsbestand 1 Beanstandungen bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die auf Mängel im Herkunftsbestand oder im Jagdgebiet zurückzuführen sind, müssen von der amt- lichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt der Kantonstierärztin oder dem Kan- tonstierarzt gemeldet werden. Stammen die Tiere aus dem Ausland, geht die Mel- dung an das BLV; dieses veranlasst das Nötige.

2 Die zuständige kantonale Behörde kann nötigenfalls anordnen, dass:

a. Tiere nicht mehr zum Schlachten gebracht werden dürfen, bis die Mängel behoben sind; b. im Herkunftsbestand Proben von Tieren sowie von Stoffen, die im Fleisch als Fremdstoffe verbleiben können, erhoben werden. 3 Zusätzliche Kontrollen sind anzuordnen, wenn der Verdacht besteht, dass Meldun- gen und Informationen über die Lebensmittelkette nicht den Tatsachen entsprechen.

4 Werden die Vorschriften über Registrierung, Kennzeichnung und Verkehr mit

Klauentieren missachtet, gilt Artikel 15 TSV21.

21 SR 916.401

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Schlachten und Fleischkontrolle. V AS 2017

Art. 38 Verpflichtungen von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben

1 Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe müssen sich an die Weisungen der

Fleischkontrolle halten und sicherstellen, dass die Schlachttier- und Fleischuntersu- chung unter angemessenen Bedingungen erfolgt.

2 Sie müssen insbesondere:

a. der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt fünf Werktage zum Voraus das Programm mit den vorgesehenen Schlachtzeiten und der Zahl des erwarteten Schlachtviehs und Gehegewildes mitteilen und ihr oder ihm wesentliche Änderungen des Programms am Vortag melden; b. die Begleitdokumente und anderen Gesundheitsmeldungen der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt vor der Schlachttieruntersuchung zur Einsichtnahme zur Verfügung stellen; c. die Schlachttierkörper so kennzeichnen, dass sie den einzelnen angelieferten Tieren eindeutig zugeordnet werden können; d. die zu untersuchenden Teile bis zum Abschluss der Fleischuntersuchung so anordnen oder kennzeichnen, dass ihre Zugehörigkeit zu den Schlachttier- körpern ausser Zweifel steht; e. dafür sorgen, dass die Schlachttierkörper und Teile eines Tieres vor Ab- schluss der Fleischuntersuchung keinen Kontakt mit Teilen anderer Tiere haben; f. selbst festgestellte allfällige Veränderungen an Schlachttierkörpern und Tei- len der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt melden; g. den Schlachttierkörper und die für die Fleischuntersuchung vorgeschrie- benen Teile bis zum Abschluss der Fleischuntersuchung im Schlachtraum belassen; h. die für die amtlichen Probenahmen notwendige technische Infrastruktur zur Verfügung stellen und bei der Untersuchung von Schlachttierkörpern und Teilen behilflich sein; i. für die unverzügliche Entfernung und sachgemässe Aufbewahrung von be- anstandeten Schlachttierkörpern und Teilen sorgen. 3 Das EDI legt fest, in welcher Form die Schlachttierkörper und die dazugehörenden Teile zur Fleischuntersuchung präsentiert werden müssen. 4 Soweit die Fleischkontrolle nicht obligatorisch ist, müssen Schlacht- und Wildbe- arbeitungsbetriebe die hergestellten Lebensmittel selbst kontrollieren und sie entsor- gen, wenn sie nicht den Vorschriften entsprechen.

Art. 39 Aufbewahrungspflicht Die Doppel von Untersuchungsbefunden, Informationen zur Lebensmittelkette, Begleitdokumente, Meldungen über Gesundheitszustand und Behandlungen sowie Verfügungen sind von den Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben während drei Jahren aufzubewahren.

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Schlachten und Fleischkontrolle. V AS 2017

Art. 40 Formulare und Stempel Das EDI legt die Ausgestaltung der Formulare und Stempel fest.

5. Kapitel: Kontrolle anderer Tiere als Säugetiere und Vögel

Art. 41 Andere Tiere als Säugetiere und Vögel werden von den amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten stichprobenweise kontrolliert.

6. Kapitel: Vollzug, Kontrollorgane

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 42 Zuständigkeiten Der Kanton regelt die Zuständigkeit der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes sowie der Fachassistentin Schlachttier- und Fleischuntersuchung oder des Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

Art. 43 Ausstand von der Amtstätigkeit Die Kontrollorgane müssen von den Betrieben, die sie kontrollieren, unabhängig sein. In den Fällen nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 22 über das Verwaltungsverfahren müssen sie in den Ausstand treten.

Art. 44 Kontrollen durch Betriebspersonal

1 In Geflügel- und Kaninchenschlachtbetrieben kann die zuständige kantonale Be-

hörde gestatten, dass das Betriebspersonal teilweise die Aufgaben der amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Artikel 54 übernimmt, wenn: a. der Betrieb mindestens zwölf Monate lang erfolgreich die gute Hygienepra- xis und die Verfahren nach den HACCP-Grundsätzen angewandt hat; b. das betreffende Betriebspersonal die Ausbildung für amtlichen Fachassisten- tinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfolg- reich absolviert hat; c. die Verantwortlichkeiten für die Produktion und Untersuchung getrennt sind; d. der Betrieb über eine international anerkannte Zertifizierung verfügt; und e. der Betrieb Gewähr für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vor- schriften bietet.

22 SR 172.021

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Schlachten und Fleischkontrolle. V AS 2017

2 Während der gesamten Dauer der Schlachtung muss mindestens eine amtliche

Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt anwesend sein.

Art. 45 Tests und Probenahmen durch Betriebspersonal

1 Die zuständige kantonale Behörde kann von den von Schlacht- oder Wildbearbei-

tungsbetrieben entlöhnten Personen erlauben, amtliche Tests an Tieren und Probe- nahmen durchzuführen. 2 Die amtlichen Tierärztinnen oder Tierärzte bilden diese Personen aus, leiten und beaufsichtigen ihre Tätigkeit. Sie können die Erlaubnis vorübergehend zurückzie- hen, wenn die Tests und Probenahmen nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden.

Art. 46 Entlöhnung der Kontrollorgane Die Kontrollorgane werden durch den Kanton oder die Gemeinde entlöhnt.

Art. 47 Laboratorien

1 Der Kanton bestimmt die Laboratorien für die Laboruntersuchungen im Rahmen

der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

2 Die amtlichen Laboratorien sowie die mit amtlichen Untersuchungen beauftragten

privaten Laboratorien müssen nach der europäischen Norm «EN ISO/IEC 17025, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaborato- rien»23 betrieben, bewertet und akkreditiert sein.

3 DieAkkreditierung und Bewertung von Prüflaboratorien richtet sich nach der

Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199624.

2. Abschnitt: Aufgaben des BLV

Art. 48 Notfallpläne

1 Das BLV erstellt gemeinsam mit dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und

nach Anhörung der kantonalen Vollzugsbehörden sowie der Eidgenössischen Zoll- verwaltung Notfallpläne für das Krisenmanagement. Diese enthalten insbesondere Informationen über: a. die Amtsstellen und Organisationen, die zu beteiligen sind; b. ihre Aufgaben im Krisenfall; c. die Verfahren des Informationsaustauschs zwischen den beteiligten Amts- stellen und Organisationen.

23 Der Text dieser Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch. 24 SR 946.512

431

Schlachten und Fleischkontrolle. V AS 2017

2 Die Notfallpläne werden im Bedarfsfall überarbeitet, insbesondere bei organisato- rischen Änderungen in der zuständigen Behörde und anhand von Erkenntnissen, die unter anderem aus Übungen für den Krisenfall gewonnen werden.

Art. 49 Pilotprojekte und neue Verfahren Das BLV kann im Rahmen der Ziele dieser Verordnung die Durchführung von Pilotprojekten zur Erprobung neuer Konzepte der Hygienekontrolle von Tieren, Fleisch und Betrieben ermöglichen und für einzelne Betriebe neue Verfahren für die Durchführung der Fleischuntersuchung genehmigen.

3. Abschnitt:

Stellung und Aufgaben der Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte

Art. 50 Stellung 1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist die Person, die vom Kanton nach Artikel 49 Abs. 1 Bst. b LMG eingesetzt ist. 2 Sie oder er ist den amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten fachtechnisch vorge- setzt.

Art. 51 Aufgaben 1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist insbesondere verantwortlich für:

a. die Beratung der amtlichen Tierärztinnen und der amtlichen Tierärzte und die Überwachung von deren Tätigkeit; b. die Inspektion von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie gegebe- nenfalls von Zerlege-, Verarbeitungs-, Kühl- und Lagerbetrieben; c. die Überprüfung der guten Hygienepraxis und der Verfahren nach den HACCP-Grundsätzen in Schlacht- und Wildbearbeitungsbetreiben sowie gegebenenfalls in Zerlege-, Verarbeitungs-, Kühl- und Lagerbetrieben; d. die Leitung der Gruppen der amtlichen Tierärztinnen und der amtlichen Tierärzte in den Grossbetrieben; e. die Koordination der Kontrolle in den Herkunftsbeständen der Tiere.

2 Sie oder er überprüft entsprechend den Risiken, ob die Betriebe:

a. die Auflagen der Betriebsbewilligung einhalten; b. die Anlagen und Einrichtungen einwandfrei unterhalten.

3 Art und Umfang der Überprüfung der einzelnen Schlacht- und Wildbearbeitungs-

betriebe richten sich nach den Ergebnissen der Risikobewertung. Bei der Risiko- bewertung werden berücksichtigt: a. die Risiken aus dem Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb für die Ge- sundheit von Mensch und Tier;

432

Schlachten und Fleischkontrolle. V AS 2017

b. Art und Umfang der Schlachtungen; c. die bisherige Einhaltung des Lebensmittelrechts durch den Betrieb.

4. Abschnitt:

Aufgaben der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte sowie der amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Art. 52 Organisation

1 Der Kanton setzt für die Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe in seinem Zu-

ständigkeitsbereich die erforderliche Anzahl amtlicher Tierärztinnen und Tierärzte sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter ein.

2 Bei der Festlegung der Anzahl Kontrollorgane in den Schlacht- und Wildbearbei-

tungsbetrieben berücksichtigt der Kanton: a. die Schlachtfrequenzen und die Untersuchungszeiten bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung; b. den Zeitbedarf für die Erholungspausen der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte; c. die Interessen des Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetriebs an einem verzö- gerungsfreien Betriebsablauf; d. die vorgeschriebenen Präsenzzeiten während den Schlachtungen.

3 Der Kanton kann zusätzlich:

a. amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleisch- untersuchung einsetzen, die nach den Anweisungen der amtlichen Tierärz- tinnen und Tierärzte arbeiten; b. in Betrieben mit geringer Kapazität für die Schlachttier- und Fleischuntersu- chung nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte einsetzen, wenn diese für die Erfüllung der Aufgabe ausreichend qualifiziert sind.

Art. 53 Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte

1 Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte:

a. leiten die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und führen sie durch; b. erheben Proben, untersuchen sie selbst oder übergeben sie einem vom Kan- ton bezeichneten Laboratorium; c. kontrollieren die Schlachthygiene und ordnen die Behebung von Mängeln an; d. veranlassen die Verlangsamung oder den Unterbruch des Schlachtvorgangs, wenn eine ordnungsgemässe Durchführung der Fleischuntersuchung nicht

433

Schlachten und Fleischkontrolle. V AS 2017

mehr möglich ist oder erhebliche Hygienemängel festgestellt werden und andere Massnahmen zur Behebung der Mängel nicht ausreichen; e. überwachen die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte, insbesondere des spezifizierten Risikomaterials; f. erstatten der zuständigen kantonalen Behörde die vorgeschriebenen Meldun- gen; g. prüfen die Bescheinigungen über:

1. die Schlachtung verunfallter Tiere,

2. die Kontrolle erlegten Wilds,

3. die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand;

h. verifizieren die Massnahmen des Schlachtbetriebs:

1. für den Tierschutz,

2. für die Hygiene der Schlachtung,

3. zur Entsorgung der tierischen Nebenprodukte.

2 Siemüssen während der gesamten Dauer der Schlachttier- und Fleischunter-

suchung anwesend sein.

3 Sie können im Verdachtsfall zusätzliche Kontrollen und Untersuchungen durch-

führen.

Art. 54 Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung 1 Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleisch- untersuchung sind befugt: a. die gute Hygienepraxis und die Verfahren nach den HACCP-Grundsätzen in den Schlachtbetrieben zu überprüfen; b. bei der Schlachttieruntersuchung die Tiere einer ersten Untersuchung zu un- terziehen; c. bei Schweinen, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Gehegewild und Laufvögeln die vorgeschriebenen Kontrollen vorzunehmen, wenn die Schlachttierunter- suchung bereits im Herkunftsbestand durchgeführt worden ist; d. die Fleischuntersuchung durchzuführen, wenn die Schlachttieruntersuchung keinen erheblichen Anlass zu Beanstandungen geboten hat; e. im Auftrag der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes Proben für weitergehende Untersuchungen zu erheben; f. im Auftrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes die Fleischun- tersuchung in abgelegenen Betrieben durchzuführen, die Fleisch ausschliess- lich direkt an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben.

2 Bei der Fleischuntersuchung können die amtlichen Fachassistentinnen und Fach-

assistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung den Schlussentscheid treffen, wenn keine Beanstandungen erfolgen, oder bei den nachstehenden Feststellungen:

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Schlachten und Fleischkontrolle. V AS 2017

a. örtlich begrenzte Geschwülste, Zysten und Abszesse; b. bindegewebige Verwachsungen ohne Eiterung und ohne Ergüsse; c. nicht gesundheitsschädliche Parasiten (wie Leberegel, Lungenwürmer); d. Flecknieren, Leberindurationen (Verhärtungen), chronische, begrenzte Ent- zündungsherde in Lunge oder Brustfell, luftleere Herde in der Lunge; e. durch Brühwasser oder aspiriertes Futter verunreinigte Lungen; f. lokalisierte Strahlenpilzherde; g. Missbildungen ohne Veränderung der Fleischbeschaffenheit; h. frische Fleischwunden und frische Knochenbrüche; i. örtlich begrenzte Verunreinigungen.

3 Bei Hauskaninchen und Hausgeflügel können sie in einzelnen Fällen auch ganze

Schlachttierkörper als genussuntauglich erklären.

Art. 55 Kontrolle der Schlachthygiene 1 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt kontrolliert regelmässig und entsprechend den Risiken, ob in den Schlachtbetrieben: a. gemäss der guten Hygienepraxis kontinuierliche Verfahren angewendet werden:

1. zur Prüfung der Gesundheitsmeldungen,

2. zur Konzeption und Instandhaltung der Räume und der Einrichtungen,

3. zur Hygiene vor, während und nach der Schlachtung,

4. zur persönlichen Hygiene und zur Ausbildung des Personals in Hygiene

und Arbeitsverfahren,

5. zur Schädlingsbekämpfung,

6. zur Kontrolle der Wasserqualität,

7. zur Temperaturkontrolle;

b. die Verfahren nach den HACCP-Grundsätzen kontinuierlich und ordnungs- gemäss angewendet werden und damit so weit als möglich sichergestellt wird, dass Fleisch:

1. keine fäkalen oder sonstigen Verunreinigungen aufweist,

2. kein spezifiziertes Risikomaterial enthält,

3. keine Höchstwerte für Verunreinigungen aus dem Schlachtbetrieb über-

schreitet,

4. keine physikalischen Gefahrenquellen wie Fremdkörper enthält.

2 Die Kontrollbefunde sind aufzuzeichnen und zu bewerten. Bei der Kontrolle der

Hygiene sind die Ergebnisse der Selbstkontrolle und dokumentierte Systeme wie Zertifizierungen zu berücksichtigen.

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Schlachten und Fleischkontrolle. V AS 2017

Art. 56 Weitere Aufgaben

1 Die kantonale Behörde kann die amtliche Tierärztin oder den amtliche Tierarzt

beauftragen: a. Wildbearbeitungs-, Zerlegungs-, Verarbeitungs-, Kühl- und Lagerbetriebe sowie den Fleischtransport regelmässig zu kontrollieren; b. Vollzugsaufgaben in der Tierschutz- oder der Tierseuchengesetzgebung zu übernehmen. 2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt im Einzelfall beauftragen: a. Proben für Übersichtsuntersuchungen zu erheben; b. Kontrollen im Herkunftsbestand durchzuführen; c. Abklärungen nach der Tierschutz- oder der Tierseuchengesetzgebung in den Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben vorzunehmen.

3 Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung darf durch die Aufgaben nach den

Absätzen 1 und 2 nicht beeinträchtigt werden.

Art. 57 Berichterstattung über die durchgeführten Kontrollen

1 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt muss die Ergebnisse der

Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie der weiteren Kontrollen täglich auf- zeichnen, diese in einer Statistik zusammenfassen und jährlich einen allgemeinen Bericht über die Tätigkeit zuhanden der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes erstellen. 2 Die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind der Tierverkehrs- datenbank (TVD-Verordnung vom 26. Okt. 201125) mit Angabe der Betriebsnum- mern (TVD-Nummern) in elektronischer Form zu übermitteln. Das BLV erlässt eine technische Weisung über die erforderlichen Daten, die Art und Häufigkeit der Übermittlung.

3 Die Unterlagen nach Absatz 1 sind während drei Kalenderjahren aufzubewahren.

5. Abschnitt: Meldungen

Art. 58 Meldungen an die kantonale Behörde 1 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt erstattet der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt Meldung, wenn: a. Höchstkonzentrationen von Arzneimitteln überschritten sind; b. Hinweise auf eine Verabreichung von verbotenen Stoffen vorliegen;

25 SR 916.404.1

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Schlachten und Fleischkontrolle. V AS 2017

c. die Gesundheit von Mensch oder Tier durch Mikroorganismen oder Para- siten gefährdet ist; d. Hinweise auf Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten vorliegen. 2 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt meldet der zuständigen kanto- nalen Behörde die Verstösse gegen die Lebensmittel-, Tierschutz- und Tierseuchen- gesetzgebung.

Art. 59 Meldungen an das BLV

1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt übermittelt dem BLV bis zum

15. Februar jedes Jahres eine Zusammenfassung der allgemeinen Berichte der Kon- trollorgane über die Tätigkeit im Vorjahr.

2 Sieoder er meldet dem BLV bei der Fleischuntersuchung festgestellte An-

wendungen von verbotenen Stoffen und Überschreitungen von Grenzwerten wenn: a. eine akute Gesundheitsgefährdung besteht; b. das Fleisch an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsu- menten abgegeben worden ist oder die Bevölkerung mehrerer Kantone ge- fährdet ist.

3 Sie oder er stellt dem BLV auf Verlangen zur Verfügung:

a. die Berichte der Kontrollorgane; b. die Ergebnisse von Laboruntersuchungen; c. die Ergebnisse der Abklärungen in den Herkunftsbeständen der Tiere; d. die Bewilligungen nach Artikel 6; e. die Gesundheitsmeldungen. 4 Die leitende Tierärztin oder der leitende Tierarzt übermittelt die Daten dem kan- tonalen Veterinäramt zur Eingabe in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes nach der Verordnung vom 6. Juni 201426 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst.

7. Kapitel: Gebühren

Art. 60 Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung

1 Die Kantone setzen die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung

fest. Diese richten sich nach dem Aufwand für die Untersuchung. 2 Für die Untersuchung in den Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieben beträgt die Gebühr je Schlachttier:

26 SR 916.408

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Schlachten und Fleischkontrolle. V AS 2017

Franken Franken mindestens höchstens

a. Tiere der Rindergattung, die älter sind als 6 Wochen 7.50 12.– b. Tiere der Rindergattung, die jünger sind als 6 Wochen 3.– 8.– c. Schaf 0.30 8.– d. Ziege 0.30 8.– e. Schwein 1.50 8.– f. Pferd 4.50 12.– g. anderes Schlachtvieh 4.50 8.– h. Hausgeflügel, Hauskaninchen 0.01 0.20 i. Gehegewild 0.75 8.– j. Federwild, Hasen 0.01 0.20 k. anderes Wild 0.50 8.–

3 Die Kantone können überdies eine Grundgebühr von höchstens 20 Franken pro

Besuch des Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetriebs festlegen.

4 Sie können für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand eine Grund-

gebühr von höchstens 30 Franken festlegen sowie eine Gebühr je Schlachttier, welche die Mindestgebühr nach Absatz 2 nicht übersteigt. 5 Für die Tätigkeiten nach den Artikeln 55 und 56 sowie für die Laboruntersuchun- gen dürfen keine Gebühren erhoben werden. Vorbehalten bleibt Artikel 58 Absatz 2 LMG.

6 Die Kosten der Trichinellenuntersuchung werden zusätzlich zur Gebühr für die

Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Rechnung gestellt.

Art. 61 Übrige Gebühren

1 Die Gebühren für die Kontrollen, Dienstleistungen und Bewilligungen nach Arti-

kel 58 Absatz 2 Buchstaben a sowie g–i LMG richten sich nach dem Zeitaufwand. Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt.

2 Die Kantone bestimmen den Stundenansatz.

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Schlachten und Fleischkontrolle. V AS 2017

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 62 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1 Die Verordnung vom 23. November 200527 über das Schlachten und die Fleisch-

kontrolle wird aufgehoben.

2 Der nachstehende Erlass wird wie folgt geändert:

Schlachtviehverordnung vom 26. November 200328 Gliederungstitel vor Art. 5a 2a. Kapitel: Ermittlung des Schlachtgewichts Art. 5a

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)

regelt die Ermittlung des Schlachtgewichts von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung.

2 Es kann Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung des Schlachtgewichts vor-

sehen. Art. 26 Abs. 1 Bst. abis

1 Das BLW überträgt folgende Aufgaben an eine oder mehrere private Organisatio-

nen: abis. die Kontrolle der Ermittlung des Schlachtgewichts;

Art. 63 Übergangsbestimmung Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung die Ausbildung zur Jägerin oder zum Jäger beendet haben oder diese bis zum 30. April 2018 beenden, gelten bis zum 30. April 2021 als fachkundige Personen nach Artikel 21.

Art. 64 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

16. Dezember 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

27 AS 2005 5493, 2006 4807 4809, 2007 561 2711, 2008 5169, 2011 2699 5453, 2013 3041, 2014 1691, 2015 3629 5201 28 SR 916.341

439

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