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AS 2017 4821

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Detailhandelsassistentin/Detailhandelsassistent mit eidgenössischem Berufsattest

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Detailhandelsassistentin/Detailhandelsassistent mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)

Änderung vom 7. August 2017

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) verordnet:

I Die Verordnung des SBFI vom 8. Dezember 20041 über die berufliche Grund- bildung Detailhandelsassistentin/Detailhandelsassistent mit eidgenössischem Berufs- attest (EBA) wird wie folgt geändert:

Änderung der Nummer für das Berufsverzeichnis

71400 Detailhandelsassistentin EBA/

Detailhandelsassistent EBA Assistante du commerce de détail AFP/ Assistant du commerce de détail AFP Assistente del commercio al dettaglio CFP

Art. 10 Bildungsplan 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt ist.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und be- stimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

1 SR 412.101.220.02

2017-0022 4821

Berufliche Grundbildung Detailhandelsassistentin/Detailhandelsassistent AS 2017

b. Er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule. c. Er bezeichnet die Trägerschaft der überbetrieblichen Kurse und legt deren Organisation und Aufteilung über die Dauer der beruflichen Grundbildung fest. d. Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsver- fahren und beschreibt dessen System. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruf- lichen Grundbildung mit Titel, Datum und Bezugsquelle.

Gliederungstitel vor Art. 12

6. Abschnitt:

Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 12 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Detailhandelsfachfrau EFZ oder Detailhandelsfachmann EFZ mit mindes- tens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; b. gelernte Detailhandelsangestellte oder gelernter Detailhandelsangestellter mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. gelernte Verkäuferin oder gelernter Verkäufer mit mindestens 3 Jahren be- ruflicher Praxis im Lehrgebiet; d. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den not- wendigen Berufskenntnissen im Bereich der Detailhandelsfachfrau EFZ und des Detailhandelsfachmanns EFZ und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; e. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.

Art. 13 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder ein Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2

Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be- trieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

Berufliche Grundbildung Detailhandelsassistentin/Detailhandelsassistent AS 2017

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite

lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der berufli- chen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

Gliederungstitel vor Art. 14

7. Abschnitt:

Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 14 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die

Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie min- destens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Art. 14a Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den

Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis (Lehrbetrieb) und auf Rück- meldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetriebli- chen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren

wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der

Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14b Leistungsdokumentation über die Bildung in beruflicher Praxis 1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dokumentiert die Leistungen der Ler- nenden in Form von Kompetenznachweisen gegen Ende der Lehrzeit.

2 Die Kompetenznachweise werden in einer Note ausgedrückt. Diese fliesst ein in

die Berechnung der Note des Qualifikationsbereichs praktische Arbeiten.

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Art. 15 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unter- richteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Einfügen vor dem Titel des 8. Abschnitts

Art. 15a Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Ler-

nenden in Form von Kompetenznachweisen für die Kurse 1 und 2.

2 Die Kompetenznachweise werden in einer Note ausgedrückt. Diese fliesst ein in

die Berechnung der Note des Qualifikationsbereichs praktische Arbeiten.

Art. 16 Bst. c Ziff. 2 Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat: c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 2 Jahre im Bereich der

Detailhandelsassistentin EBA und des Detailhandelsassistenten EBA sowie in der angestrebten Ausbildungs- und Prüfungsbranche erworben hat, und

Art. 17 Abs. 2

2 In der Abschlussprüfung werden die Leistungen in den nachstehenden Qualifika-

tionsbereichen wie folgt ermittelt: a. praktische Arbeiten: praktische Prüfung sowie Note für die Bildung in beruf- licher Praxis, Note der allgemeinen Branchenkunde und Note der in den überbetrieblichen Kursen vermittelten speziellen Branchenkunde; b. lokale Landessprache: schriftliche und mündliche Prüfung und Einbezug der Erfahrungsnote; c. Wirtschaft: schriftliche Prüfung und Einbezug der Erfahrungsnote; d. Detailhandelspraxis: schriftliche Prüfung und Einbezug der Erfahrungsnote; e. Gesellschaft: Erfahrungsnote.

Art. 18 Abs. 3

3 Für die Berechnung der Gesamtnote zählen die Qualifikationsbereiche nach Arti-

kel 17 Absatz 2 mit folgender Gewichtung:

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a. praktische Arbeiten: dreifach; b. Detailhandelspraxis, lokale Landessprache, Wirtschaft, Gesellschaft: ein- fach.

Art. 23 Abs. 1 Bst. c und d sowie 4

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität im Detail-

handel setzt sich zusammen aus: c. 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Kaufmännischen Verbandes Schweiz; d. je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung. b. Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Ände- rungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklun- gen eine Änderung der Verordnung erfordern. c. Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpas- sung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpas- sung des Bildungsplans erfordern. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungs- leistungen. e. Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruf- lichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.

Gliederungstitel vor Art. 24a

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. August 2017 1 Lernende, die ihre Bildung als Detailhandelsassistentin oder Detailhandelsassistent vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 7. August 2017 begonnen haben, schlies- sen sie nach bisherigem Recht ab. 2 Wer die Abschlussprüfung für Detailhandelsassistentin oder Detailhandelsassistent bis zum 31. Dezember 2021 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

3 Artikel 18 Absatz 3 kommt ab dem 1. Januar 2020 zur Anwendung.

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Gliederungstitel vor Art. 25 Aufgehoben

Art. 25 Sachüberschrift Inkrafttreten

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

7. August 2017 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer, stellvertretender Direktor