Lexipedia

AS 2017 5021

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Änderung vom 30. August 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 5 5 Ein Vorsorgeplan mit Wahl der Anlagestrategie nach Artikel 1e gilt als angemes- sen, wenn: a. die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllt sind; und b. bei der Berechnung des Höchstbetrages der Einkaufssumme keine höheren Beiträge als durchschnittlich 25 Prozent des versicherten Lohns pro mögli- ches Beitragsjahr ohne Aufzinsung berücksichtigt werden.

Art. 1e Wahl der Anlagestrategie (Art. 1 Abs. 3 BVG) 1 Nur Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich Lohnanteile über dem anderthalb- fachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG versichern, dürfen inner- halb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbieten.

2 Die Vorsorgeeinrichtung darf höchstens zehn Anlagestrategien pro Vorsorgewerk

anbieten.

3 Das Vorsorgeguthaben einer versicherten Person darf nicht aufgeteilt und nach

unterschiedlichen Strategien oder unterschiedlichen Gewichtungen innerhalb einer Strategie angelegt werden.

4 Vorsorgeeinrichtungen können den angeschlossenen Vorsorgewerken für eine

Anlagestrategie mehrere externe Vermögensverwalterinnen oder -verwalter anbie-

1 SR 831.441.1

2016-2038 5021

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. V AS 2017

ten. Die Vorsorgewerke dürfen nur aus den von der Vorsorgeeinrichtung angebote- nen Vermögensverwalterinnen und -verwaltern auswählen. 5 Innerhalb eines Kollektivs müssen die Anlagestrategien allen Versicherten angebo- ten werden. Das Anlageergebnis einer Anlagestrategie muss den Guthaben derjeni- gen Versicherten eines Kollektivs, die diese Strategie gewählt haben, nach einheitli- chen Kriterien zugeschrieben werden.

Art. 50 Abs. 4 erster Satz, 4bis und 5

4 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. …

4bis Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1–4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und

5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe

Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anla- gen mit Nachschusspflichten sind verboten. 5 Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4 bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.

Art. 53a Risikoarme Anlagen (Art. 19a FZG)

1 Als risikoarm gelten folgende Anlagen:

a. Bargeld (Schweizerfranken); b. Forderungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1–8 mit guter Bonität in Schweizerfranken oder in abgesicherten Fremdwährungen, ausge- nommen Anleihensobligationen mit Wandel- oder Optionsrechten. 2 Die durchschnittliche Laufzeit aller Forderungen darf nicht mehr als fünf Jahre betragen. Derivate sind nur zur Absicherung von Forderungen in Fremdwährung zulässig.

Art. 54b Abs. 3

3 EineVorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche

Anlagestrategien anbietet, darf Immobilien nicht belehnen.

II Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. August 2017

1 Vorsorgeeinrichtungen, die am 1. Oktober 2017 bereits unterschiedliche Anlage-

strategien anbieten, müssen ihre Reglemente und Anlagestrategien bis zum

31. Dezember 2019 dieser Änderung anpassen.

5022

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. V AS 2017

2 Solange diese Vorsorgeeinrichtungen ihren Versicherten keine Strategie mit risi- koarmen Anlagen (Art. 53a) anbieten, dürfen sie bei einem Austritt einer versicher- ten Person aus der Vorsorgeeinrichtung nicht von den Artikeln 15 und 17 FZG abweichen.

III Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.

30. August 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

5023

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. V AS 2017

5024