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AS 2017 5085

Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden

Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden 1

SR 0.741.411; AS 1973 1468

Revidiertes Übereinkommen Änderungen angenommen am 25. September 2015 In Kraft getreten am 14. September 2017 Übersetzung

Präambel Die Vertragsparteien, entschlossen, das Genfer Übereinkommen vom 20. März 19582 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Motorfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmi- gung, geändert am 16. Oktober 19953, zu ändern, in dem Bestreben, technische Hemmnisse für den internationalen Handel abzubauen, indem harmonisierte technische UN-Regelungen für bestimmte Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile als Mindestanforderungen festgelegt werden, die für die Verwendung in ihren Ländern oder Regionen erfüllt sein müssen; in Anerkennung der Tatsache, wie wichtig die Leistungsmerkmale von Radfahrzeu- gen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, in den Bereichen Sicherheit, Umweltschutz, Energie- effizienz und Diebstahlschutz für die Entwicklung von Regelungen sind, die tech-

1 Alte Bezeichnungen des Übereinkommens:

Genfer Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingun- gen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Motorfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Ursprüngliche Fassung); Genfer Übereinkommen vom 5. Oktober 1995 über die Annahme einheitlicher techni- scher Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Rad- fahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (Revision 2).

2 AS 1973 1468, 1978 518; BBl 1972 II 315

3 AS 1996 2158

2014-2253 5085

Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, AS 2017 Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden. Übereink. der Vereinten Nationen

nisch und wirtschaftlich umsetzbar sind und dem technischen Fortschritt Rechnung tragen; in dem Bestreben, diese UN-Regelungen nach Möglichkeit in ihren Ländern oder Regionen anzuwenden; in dem Bestreben, in ihren Ländern die Anerkennung der von den zuständigen Genehmigungsbehörden einer anderen Vertragspartei nach diesen UN-Regelungen genehmigten Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile zu erleichtern; in dem Bestreben, im Rahmen des Übereinkommens ein Programm zur Internationa- len Gesamtfahrzeug-Typengenehmigung (International Whole Vehicle Type Appro- val – IWVTA) einzurichten, um den Nutzen der dem Übereinkommen angeschlos- senen UN-Regelungen zu erhöhen und so zur Umsetzung des Übereinkommens durch die Vertragsparteien sowie zu einer stärkeren Verbreitung der gegenseitigen Anerkennungen von Typengenehmigungen für das vollständige Fahrzeug beizutra- gen; in dem Bestreben, die Zahl der Vertragsparteien durch ein besseres Funktionieren und eine höhere Verlässlichkeit des Übereinkommens zu erhöhen und so sicherzu- stellen, dass die Bedeutung des Übereinkommens als zentrale internationale Rah- menvereinbarung für die Harmonisierung technischer Vorschriften im Automobil- sektor erhalten bleibt, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

1. Die Vertragsparteien erstellen mittels eines Verwaltungsausschusses, dem nach

der Geschäftsordnung gemäss Anlage dieses Übereinkommens alle Vertragsparteien angehören, aufgrund der nachstehenden Artikel und Absätze UN-Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können. Bedingungen für die Erteilung von Typenge- nehmigungen und ihre gegenseitige Anerkennung werden für diejenigen Vertrags- parteien aufgenommen, die Regelungen im Rahmen der Typengenehmigung anwen- den wollen. Im Sinne dieses Übereinkommens, bezeichnet der Ausdruck «Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile» alle Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, deren Merkmale einen Einfluss auf die Fahrzeugsicherheit, den Umweltschutz, die Energieeffizienz und die Leis- tungsfähigkeit der Diebstahlschutztechnologie haben; bezeichnet der Ausdruck «Typengenehmigung nach einer UN-Regelung» ein ver- waltungstechnisches Verfahren, nach dem die zuständigen Genehmigungsbehörden einer Vertragspartei, nachdem sie die vorgeschriebenen Nachprüfungen durchge- führt haben, erklären, dass ein Fahrzeugtyp, ein Ausrüstungsgegenstand oder Teile,

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die vom Hersteller vorgeführt worden sind, den Vorschriften der betreffenden UN- Regelung entsprechen; anschliessend bescheinigt der Hersteller, dass alle auf den Markt gebrachten Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile so beschaffen sind, dass sie dem genehmigten Produkt entsprechen; bedeutet der Ausdruck «Gesamtfahrzeug-Typengenehmigung», dass die nach gel- tenden UN-Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile eines Fahrzeugs erteilten Typengenehmigungen gemäss den Vorschriften des IWVTA- Verwaltungssystems in die Genehmigung des vollständigen Fahrzeugs integriert werden; bedeutet der Ausdruck «Fassung einer UN-Regelung», dass eine UN-Regelung nach ihrer Annahme und Umsetzung nach dem in diesem Übereinkommen und insbeson- dere in Artikel 12 dargelegten Verfahren geändert werden kann. Die unveränderte UN-Regelung und die UN-Regelung nach Integration der nachfolgenden Ände- rung(en) werden als verschiedene Fassungen dieser UN-Regelung betrachtet; bedeutet der Ausdruck «Anwendung einer UN-Regelung», dass eine UN-Regelung für eine Vertragspartei in Kraft tritt; in diesem Fall können Vertragsparteien ihre eigenen nationalen/regionalen Gesetzesvorschriften beibehalten; sie haben die Möglichkeit, ihre nationalen/regionalen Gesetzesvorschriften durch die Vorschriften der von ihnen angewandten UN-Regelungen zu ersetzen, werden durch das Über- einkommen aber nicht hierzu gezwungen; die Vertragsparteien sind jedoch ver- pflichtet, alternativ zu den massgeblichen Teilen ihrer nationalen/regionalen Geset- zesvorschriften UN-Typengenehmigungen anzuerkennen, die gemäss der in ihrem Land/in ihrer Region angewandten aktuellsten Fassung einer UN-Regelung erteilt worden sind; die Rechte und Pflichten von Vertragsparteien, die eine UN-Regelung anwenden, werden in den verschiedenen Artikeln dieses Übereinkommens detailliert beschrieben. Die UN-Regelungen können nach verschiedenen verwaltungstechnischen Verfahren als Alternativen zur Typengenehmigung angewendet werden. Das einzige allgemein bekannte und in einigen Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa angewandte alternative Verfahren ist die Selbstzertifizierung, bei der der Hersteller ohne vorherige behördliche Kontrolle bescheinigt, dass jedes auf den Markt ge- brachte Produkt der betreffenden UN-Regelung entspricht; die zuständigen Verwal-

tungsbehörden können mit Hilfe von Zufallsstichproben auf dem Markt nachprüfen, ob die selbstzertifizierten Produkte den Vorschriften der betreffenden UN-Regelung entsprechen.

2. Dem Verwaltungsausschuss gehören nach der in der Anlage aufgeführten Ge-

schäftsordnung alle Vertragsparteien an. Eine nach dem Verfahren in der Anlage erstellte UN-Regelung wird dem General- sekretär der Vereinten Nationen, im Folgenden «Generalsekretär» genannt, vom Verwaltungsausschuss zugeleitet. Danach übermittelt der Generalsekretär den Ver- tragsparteien diese UN-Regelung so schnell wie möglich.

Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, AS 2017 Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden. Übereink. der Vereinten Nationen

Die UN-Regelung gilt als angenommen, sofern nicht innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung durch den Generalsekretär mehr als ein Fünftel der Vertragspar- teien zum Zeitpunkt der Übermittlung dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie der UN-Regelung nicht zustimmen. Die UN-Regelung hat folgende Angaben zu enthalten: a) die betreffenden Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile; b) technische Vorschriften, die, wo immer möglich, leistungsorientiert sein müssen ohne die Konstruktionsfreiheit einzuschränken, die verfügbaren Technologien sowie das Kosten-Nutzen-Verhältnis objektiv und angemessen berücksichtigen müssen sowie gegebenenfalls Alternativen umfassen kön- nen; c) die Prüfverfahren, mit denen die Erfüllung von Leistungsanforderungen nachzuweisen ist; d) die Bedingungen für die Erteilung von Typengenehmigungen und ihre ge- genseitige Anerkennung sowie Verwaltungsvorschriften, Genehmigungszei- chen und Bedingungen für die Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion; e) das Datum (die Daten) des Inkrafttretens der UN-Regelung, einschliesslich des Datums, ab dem die die Regelung anwendenden Vertragsparteien Ge- nehmigungen gemäss dieser UN-Regelung erteilen können, sowie des Da- tums (falls abweichend), ab dem sie Genehmigungen anerkennen müssen; f) das vom Hersteller vorzulegende Informationsdokument. Die UN-Regelung kann gegebenenfalls Hinweise auf die von den zuständigen Genehmigungsbehörden anerkannten Prüfstellen enthalten, bei denen die Typenprü- fungen an Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen oder Teilen durchzuführen sind. Neben den vorstehend genannten UN-Regelungen sieht dieses Übereinkommen die Erstellung einer UN-Regelung vor, welche die Einführung eines Gesamtfahrzeug- Typengenehmigungssystems zum Gegenstand hat. Diese UN-Regelung definiert den Anwendungsbereich, die verwaltungstechnischen Verfahren und die technischen Vorschriften, wobei im Rahmen einer Fassung der genannten UN-Regelung unter- schiedlich hohe Anforderungsniveaus festgelegt werden können. Ungeachtet anderer Bestimmungen in den Artikeln 1 und 12 muss eine Vertragspar- tei, die die UN-Regelung über Gesamtfahrzeug-Typengenehmigungen anwendet, nur jene Typengenehmigungen anerkennen, welche dem in der aktuellsten Fassung der UN-Regelung enthaltenen höchsten Anforderungsniveau entsprechen.

Dieses Übereinkommen umfasst Anhänge mit Verwaltungs- und Verfahrensvor- schriften, die für alle diesem Übereinkommen angeschlossenen UN-Regelungen sowie für alle Vertragsparteien gültig sind, die eine oder mehrere UN-Regelungen anwenden.

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3. Ist eine UN-Regelung angenommen, so notifiziert der Generalsekretär dies so

schnell wie möglich allen Vertragsparteien und teilt ihnen mit, welche Vertragspar- teien Einwendungen erhoben haben, welche Vertragsparteien neben ihrer Einwilli- gung ihre Absicht notifiziert haben, die UN-Regelung nicht bereits am Datum des Inkrafttretens anzuwenden und für welche Vertragsparteien die UN-Regelung nicht in Kraft tritt.

4. Die angenommene UN-Regelung tritt an dem (den) darin genannten Datum

(Daten) als eine diesem Übereinkommen angeschlossene UN-Regelung für alle Vertragsparteien in Kraft, die weder ihre Ablehnung mitgeteilt noch ihre Absicht notifiziert haben, die UN-Regelung per diesem Datum nicht anzuwenden.

5. Bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde kann jede neue Vertragspartei erklären,

dass sie von der Anwendung einiger oder aller der dem Übereinkommen zu dieser Zeit angeschlossenen UN-Regelungen absehen wird. Läuft zu dieser Zeit das in den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels vorgesehene Verfahren für einen UN-Rege- lungsentwurf oder eine angenommene UN-Regelung, so leitet der Generalsekretär diesen Entwurf oder diese angenommene UN-Regelung der neuen Vertragspartei zu, und der Entwurf oder die angenommene UN-Regelung tritt als UN-Regelung für die neue Vertragspartei in Kraft, sofern diese Vertragspartei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde ihre Ablehnung der angenomme- nen UN-Regelung notifiziert. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien den Tag dieses Inkrafttretens. Ausserdem teilt der Generalsekretär ihnen alle auf- grund dieses Absatzes abgegebenen Erklärungen der Vertragsparteien über die Nichtanwendung bestimmter UN-Regelungen mit.

6. Jede Vertragspartei, die eine UN-Regelung anwendet, kann dem Generalsekretär

jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr notifizieren, dass sie beabsich- tigt, diese UN-Regelung nicht mehr anzuwenden. Diese Notifikation wird den anderen Vertragsparteien vom Generalsekretär bekanntgegeben. Genehmigungen, welche diese Vertragspartei in der Vergangenheit nach dieser UN- Regelung erteilt hat, bleiben gültig, sofern sie nicht gemäss den Vorschriften in Artikel 4 zurückgenommen werden. Stellt eine Vertragspartei die Erteilung von Genehmigungen nach einer UN- Regelung ein, so muss sie: a) die ordnungsgemässe Überwachung der Übereinstimmung der Produktion bei Produkten fortsetzen, für die sie vorher eine Typengenehmigung erteilt hat; b) die in Artikel 4 genannten notwendigen Massnahmen ergreifen, wenn sie von einer Vertragspartei, die die UN-Regelung weiterhin anwendet, von Abweichungen in der Produktion benachrichtigt wird; c) weiterhin die anderen Vertragsparteien von der Zurücknahme von Genehmi- gungen nach den Vorschriften des Artikels 5 benachrichtigen; d) weiterhin Erweiterungen bestehender Genehmigungen bewilligen.

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7. Jede Vertragspartei, die eine UN-Regelung nicht anwendet, kann dem General-

sekretär jederzeit notifizieren, dass sie diese von nun an anwenden will, und die UN- Regelung tritt dann für diese Vertragspartei am sechzigsten Tag nach dieser Notifi- kation in Kraft. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien jeden Fall, in dem eine UN-Regelung für eine neue Vertragspartei aufgrund dieses Absatzes in Kraft tritt.

8. Im Folgenden werden mit «Vertragsparteien, die eine UN-Regelung anwenden»

die Vertragsparteien bezeichnet, für die diese UN-Regelung wirksam ist.

Art. 2

1. Jede Vertragspartei, die UN-Regelungen grösstenteils im Rahmen der Typenge-

nehmigung anwendet, erteilt die Typengenehmigungen für die in der UN-Regelung vorgesehenen Typen der Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile und teilt Genehmigungszeichen entsprechend der Beschreibung in jeder UN-Regelung zu, wenn sie über die technische Zuständigkeit verfügt und die Vorkehrungen für die Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ für ausreichend erachtet. Jede Vertragspartei, die Typengenehmigungen erteilt, ergreift die in Anhang 1 dieses Übereinkommens aufgeführten notwendigen Massnahmen zur Überprüfung der Frage, ob angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um eine in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ erfolgende Produktion von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen sicherzustellen.

2. Jede Vertragspartei, die Typengenehmigungen nach einer UN-Regelung erteilt,

benennt eine für die UN-Regelung zuständige Genehmigungsbehörde. Die Geneh- migungsbehörde ist für alle Aspekte der Typengenehmigung nach der genannten UN-Regelung verantwortlich. Die Genehmigungsbehörde kann technische Dienste in ihrem Namen mit der Durchführung der Prüfungen und Inspektionen betrauen, die für die in Absatz 1 vorgeschriebene Überprüfung erforderlich sind. Die Ver- tragsparteien stellen sicher, dass die technischen Dienste gemäss den Vorschriften in Anhang 2 dieses Übereinkommens bewertet, benannt und notifiziert werden.

3. Die Typengenehmigungen, Genehmigungszeichen und Identifizierungsmerkmale

für die Typen der Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile werden in der UN-Regelung aufgeführt und in Übereinstimmung mit den Verfahren in den Anhän- gen 3–5 dieses Übereinkommens erteilt bzw. zugeteilt.

4. Jede Vertragspartei, die eine UN-Regelung anwendet, verweigert die Erteilung

von Typengenehmigungen und die Zuteilung von Genehmigungszeichen nach der UN-Regelung, wenn die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Art. 3 1. Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile, für die von einer Vertragspar- tei Typengenehmigungen nach Artikel 2 erteilt wurden, gelten als übereinstimmend mit den massgeblichen Teilen der nationalen Gesetzesvorschriften aller Vertragspar- teien, die diese UN-Regelung anwenden.

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2. Vertragsparteien, die UN-Regelungen anwenden, akzeptieren für das Inverkehr-

bringen auf ihrem Markt durch gegenseitige Anerkennung und vorbehaltlich der Vorschriften der Artikel 1, 8 und 12 sowie eventueller Sondervorschriften innerhalb dieser UN-Regelungen Typengenehmigungen, die nach diesen UN-Regelungen erteilt worden sind, ohne weitere Prüfungen, Unterlagen, Bescheinigungen oder Kennzeichnungen zu verlangen.

Art. 4 1. Stellt eine Vertragspartei, die eine UN-Regelung anwendet, fest, dass bestimmte Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile mit Genehmigungszeichen, die von einer der Vertragsparteien nach dieser UN-Regelung zugeteilt worden sind, den genehmigten Typen oder den Vorschriften der genannten UN-Regelung nicht ent- sprechen, so benachrichtigen sie davon die Genehmigungsbehörde der Vertragspar- tei, die die Genehmigung erteilt hat. Die Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat, ergreift die notwendigen Mass- nahmen, um die Behebung dieser Nichtübereinstimmung zu erreichen. 2. Ist die Nichtübereinstimmung auf die Nichteinhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten, in einer UN-Regelung enthaltenen technischen Vorschriften zurückzuführen, so unterrichtet die Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat, hiervon unverzüglich alle anderen Vertragsparteien und setzt die Vertragsparteien regelmässig über die von ihr getroffenen Massnahmen in Kenntnis; diese Massnah- men können nötigenfalls bis zur Zurücknahme der Genehmigung führen. Nach Beurteilung der potenziellen Auswirkungen auf die Fahrzeugsicherheit, den Umweltschutz, die Energieeffizienz beziehungsweise die Leistungsfähigkeit der Diebstahlschutztechnologie können die Vertragsparteien den Verkauf und die Ver- wendung der betreffenden Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile in ihrem Hoheitsgebiet untersagen, bis die Nichtübereinstimmung beseitigt ist. In diesem Fall unterrichten die betreffenden Vertragsparteien das Sekretariat des Ver- waltungsausschusses von den ergriffenen Massnahmen. Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien kommt das in Artikel 10 Absatz 4 beschriebene Verfahren zur Anwendung.

3. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 muss die für die Genehmigung ver-

antwortliche Vertragspartei die Genehmigung zeitweise aussetzen oder dauerhaft zurücknehmen, wenn ein nach Absatz 2 nicht übereinstimmendes Produkt nicht innerhalb von drei Monaten in Übereinstimmung gebracht wird. Diese Frist kann ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängert werden, sofern nicht eine oder mehrere Vertragsparteien, die die betreffende UN-Regelung anwenden, Einwendun- gen erheben. Im Falle einer Fristverlängerung unterrichtet die Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat, innerhalb der ursprünglichen Dreimonatsfrist alle die betreffende UN-Regelung anwendenden Vertragsparteien von ihrer Absicht, die Frist zur Behebung der Nichtübereinstimmung zu verlängern, und begründet diese Fristverlängerung.

Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, AS 2017 Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden. Übereink. der Vereinten Nationen

4. Ist die Nichtübereinstimmung auf die Nichteinhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und f genannten, in einer UN-Regelung enthaltenen Verwaltungsvor- schriften, Bestimmungen über Genehmigungszeichen, Bedingungen für die Gewähr- leistung der Übereinstimmung der Produktion oder Bestimmungen zum Informati- onsdokument zurückzuführen, muss die Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat, die Genehmigung zeitweise aussetzen oder dauerhaft zurücknehmen, wenn die Nichtübereinstimmung nicht innerhalb von sechs Monaten behoben wird. 5. Die Absätze 1–4 dieses Artikels gelten auch in Fällen, in denen die für die Ertei- lung der Genehmigung verantwortliche Vertragspartei selbst feststellt, dass be- stimmte Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile mit Genehmigungszei- chen den genehmigten Typen oder den Vorschriften einer UN-Regelung nicht entsprechen.

Art. 5

1. Die Genehmigungsbehörden jeder Vertragspartei, die die UN-Regelungen an-

wendet, übersenden auf Ersuchen der anderen Vertragsparteien eine Liste der Ge- nehmigungen von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen oder Teilen, die sie verweigert oder zurückgenommen haben.

2. Darüber hinaus übersenden sie auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei, die

eine UN-Regelung anwendet, dieser Vertragspartei gemäss den Vorschriften in Anhang 5 dieses Übereinkommens unverzüglich ein Dokument mit allen wichtigen Informationen, auf die sie sich bei ihrer Entscheidung hinsichtlich der Erteilung, Verweigerung oder Zurücknahme einer Genehmigung für ein Radfahrzeug, Ausrüs- tungsgegenstände oder Teile nach dieser UN-Regelung gestützt hat.

3. Die Papierfassung dieses Informationsdokuments kann gemäss Anhang 5 dieses

Übereinkommens durch eine elektronische Datei ersetzt werden.

Art. 6

1. Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa, Länder, die nach

Absatz 8 der Geschäftsordnung dieser Kommission in beratender Eigenschaft zur Kommission zugelassen sind und Organisationen für regionale Wirtschaftsintegrati- on, die von Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa gegründet wur- den und denen ihre Mitgliedstaaten Befugnisse in den Bereichen, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind, einschliesslich der Befugnis, für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Entscheidungen zu treffen übertragen haben, können Vertragsparteien des Übereinkommens werden. Zur Ermittlung der Stimmenzahl nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 stimmen Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration mit der Stimmenzahl ihrer Mitgliedstaaten ab, die der Wirtschaftskommission für Europa angehören.

2. Die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die sich nach Absatz 11 der Ge-

schäftsordnung der Wirtschaftskommission für Europa an bestimmten Arbeiten

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dieser Kommission beteiligen können und Organisationen für regionale Wirtschafts- integration dieser Länder, denen ihre Mitgliedstaaten Befugnisse in den Bereichen, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind, einschliesslich der Befugnis, für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Entscheidungen zu treffen übertragen haben, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden. Zur Ermittlung der Stimmenzahl nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 stimmen Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration mit der Stimmenzahl ihrer Mitgliedstaaten ab, die den Vereinten Nationen angehören. 3. Der Beitritt von neuen Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien des Überein- kommens von 1958 sind, zu diesem Übereinkommen erfolgt nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär.

Art. 7

1. Dieses Übereinkommen tritt neun Monate nach dem Datum der Übersendung

durch den Generalsekretär an alle Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 in Kraft.

2. Dieses Übereinkommen gilt als nicht in Kraft getreten, wenn von den Vertrags-

parteien des Übereinkommens von 1958 innerhalb von sechs Monaten im Anschluss an das Datum der Übersendung durch den Generalsekretär Einwendungen vorge- bracht werden.

3. Für jede neue Vertragspartei, die diesem Übereinkommen beitritt, tritt dieses

Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 8

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifikation an den

Generalsekretär kündigen.

2. Die Kündigung tritt zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim General-

sekretär in Kraft.

3. Die von der Vertragspartei erteilten Typengenehmigungen bleiben für einen

Zeitraum von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Kündigung gemäss Artikel 8 Absatz 2 gültig.

Art. 9 1. Jede Vertragspartei nach Artikel 6 kann bei ihrem Beitritt oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine Notifikation an den Generalsekretär erklären, dass dieses Übereinkommen für alle oder einen Teil der Gebiete gelten soll, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt. Das Übereinkommen wird für das Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifikation genannt sind, am sechzigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

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2. Jede Vertragspartei nach Artikel 6, die nach Absatz 1 erklärt hat, dass dieses Übereinkommen auf einem Gebiet Anwendung findet, dessen internationale Bezie- hungen sie wahrnimmt, kann das Übereinkommen in Bezug auf dieses Gebiet nach Artikel 8 kündigen.

Art. 10

1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über

die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den streitenden Parteien geregelt.

2. Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen geregelt werden

kann, wird auf Antrag einer der streitenden Vertragsparteien einem Schiedsverfah- ren unterworfen und demgemäss einem oder mehreren Schiedsrichtern unterbreitet, die von den streitenden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählt wer- den. Einigen sich innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Antrages auf ein Schiedsverfahren die streitenden Parteien nicht über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung überwiesen wird.

3. Die Entscheidung des nach Absatz 2 bestellten Schiedsrichters oder der nach

Absatz 2 bestellten Schiedsrichter ist für die streitenden Vertragsparteien bindend.

4. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über

die Auslegung oder Anwendung der diesem Übereinkommen angeschlossenen UN- Regelungen wird durch Verhandlungen geregelt, die entsprechend dem in Anhang 6 des Übereinkommens aufgeführten Verfahren durchzuführen sind.

Art. 11

1. Jede Vertragspartei kann bei ihrem Beitritt zu diesem Übereinkommen erklären,

dass sie sich nicht als durch Artikel 10 Absätze 1–3 gebunden betrachtet. Die ande- ren Vertragsparteien sind gegenüber keiner Vertragspartei, die einen solchen Vorbe- halt geltend gemacht hat, durch Artikel 10 Absätze 1–3 gebunden.

2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 geltend gemacht hat,

kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär zurück- ziehen.

3. Andere Vorbehalte zu diesem Übereinkommen, seiner Anlage, seinen Anhängen

und den dem Übereinkommen angeschlossenen UN-Regelungen sind nicht zulässig, jedoch kann jede Vertragspartei nach Artikel 1 Absatz 5 erklären, dass sie die An- wendung einiger oder aller dieser UN-Regelungen nicht beabsichtigt.

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Art. 12 Die diesem Übereinkommen angeschlossenen UN-Regelungen können nach folgen- dem Verfahren geändert werden:

1. Änderungen von UN-Regelungen werden vom Verwaltungsausschuss nach

Artikel 1 Absatz 2 und nach dem in der Anlage genannten Verfahren erar- beitet. Eine abgestimmte Änderung der UN-Regelung wird dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen vom Verwal- tungsausschuss zugeleitet. Danach notifiziert der Exekutivsekretär der Wirt- schaftskommission für Europa der Vereinten Nationen den Vertragsparteien, die die UN-Regelung anwenden, sowie dem Generalsekretär diese Änderung so schnell wie möglich.

2. Eine Änderung einer UN-Regelung gilt als angenommen, sofern nicht inner-

halb von sechs Monaten nach Notifikation durch den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen mehr als ein Fünftel der Vertragsparteien, die die UN-Regelung zum Zeitpunkt der Noti- fikation anwenden, dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie der Ände- rung nicht zustimmen. Wird eine Änderung einer UN-Regelung angenom- men, erklärt der Generalsekretär die Änderung so schnell wie möglich für angenommen und für verbindlich für die Vertragsparteien, die die UN- Regelung anwenden.

3. Änderungen einer UN-Regelung können Übergangsvorschriften bezüglich

des Inkrafttretens der geänderten UN-Regelung beinhalten, das Datum, bis zu dem die Vertragsparteien zur Anerkennung von Genehmigungen ver- pflichtet sind, die gemäss der vorherigen Fassung der UN-Reglung ausge- stellt wurden, sowie das Datum, ab dem die Vertragsparteien nicht mehr zur Anerkennung von Genehmigungen verpflichtet sind, die gemäss der vorhe- rigen Fassung der geänderten UN-Regelung ausgestellt wurden.

4. Ungeachtet eventueller anderslautender Übergangsvorschriften in einer be-

liebigen Fassung einer UN-Regelung können Vertragsparteien des Überein- kommens, die UN-Regelungen anwenden, vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 2 auch Typengenehmigungen gemäss früheren Fassungen von UN-Regelungen ausstellen. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 3 dieses Artikels sind Vertragsparteien, die eine UN-Regelung anwenden, jedoch nicht verpflichtet, die gemäss diesen früheren Fassungen ausgestellten Typengenehmigungen anzuerkennen.

5. Alle Vertragsparteien, die eine UN-Regelung anwenden, müssen gemäss der

letzten Fassung dieser UN-Regelung erteilte Genehmigungen anerkennen; dies gilt nicht für Vertragsparteien, die dem Generalsekretär ihre Absicht no- tifiziert haben, diese UN-Regelung nicht mehr anzuwenden. Eine Vertrags- partei, die dem Generalsekretär ihre Absicht notifiziert hat, eine UN- Regelung nicht mehr anzuwenden, ist verpflichtet, innerhalb des in Artikel 1

Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, AS 2017 Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden. Übereink. der Vereinten Nationen

Absatz 6 genannten Zeitraums von einem Jahr Genehmigungen anzuerken- nen, die gemäss der (den) Fassung(en) der UN-Regelung erteilt wurde(n), die zum Zeitpunkt der Notifizierung für diese Vertragspartei anwendbar war(en).

6. Eine Vertragspartei, die eine UN-Regelung anwendet, kann gemäss einer

UN-Regelung eine Ausnahmegenehmigung für einen auf neuer Technologie beruhenden Einzeltyp eines Radfahrzeugs, Ausrüstungsgegenstands oder Teils erteilen, wenn die neue Technologie durch die existierende UN- Regelung nicht abgedeckt und mit einer oder mehreren Vorschriften dieser UN-Regelung unvereinbar ist. In diesem Fall kommen die in Anhang 7 die- ses Übereinkommens aufgeführten Verfahren zur Anwendung.

7. Ist in der Zeit zwischen der Notifikation der Änderung einer UN-Regelung

durch den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa der Ver- einten Nationen und ihrem Inkrafttreten eine neue Vertragspartei diesem Übereinkommen beigetreten, so tritt die betreffende UN-Regelung für diese Vertragspartei in Kraft, sofern diese Vertragspartei dem Generalsekretär nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Beitrittsnotifikation durch den Generalsekretär mitgeteilt hat, dass sie der Änderung nicht zustimmt.

Art. 13 Für das Verfahren zur Änderung des Übereinkommens selbst und seiner Anlage gelten folgende Bestimmungen:

1. Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Überein-

kommens und seiner Anlage vorschlagen. Der Wortlaut jeder vorgeschlage- nen Änderung des Übereinkommens und seiner Anlage ist dem Generalsek- retär zu übermitteln, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet und alle anderen Länder nach Artikel 6 Absatz 1 davon unterrichtet.

2. Jeder nach Absatz 1 übermittelte Änderungsentwurf gilt als angenommen,

wenn innerhalb von neun Monaten nach dem Tag der Übermittlung des Än- derungsentwurfes durch den Generalsekretär keine Vertragspartei Einwen- dungen erhebt.

3. Der Generalsekretär notifiziert so schnell wie möglich allen Vertragspartei-

en, wenn eine Einwendung gegen den Änderungsentwurf erhoben worden ist. Ist eine Einwendung gegen den Änderungsentwurf erhoben worden, so ist dieser als abgelehnt anzusehen und ist ohne jede Wirkung. Anderenfalls tritt die Änderung für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von neun Monaten in Kraft.

Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, AS 2017 Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden. Übereink. der Vereinten Nationen

1. Die diesem Übereinkommen angeschlossenen Anhänge mit Verwaltungs- und

Verfahrensvorschriften können nach folgendem Verfahren geändert werden:

1.1 Änderungen der Anhänge mit Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften

werden durch den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Verwaltungsausschuss nach dem Verfahren in Artikel 7 der Anlage dieses Übereinkommens vorge- nommen.

1.2 Eine Änderung der Anhänge mit Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften

wird dem Generalsekretär vom Verwaltungsausschuss zugeleitet. Danach notifiziert der Generalsekretär den Vertragsparteien, die eine oder mehrere UN-Regelungen anwenden, diese Änderung so schnell wie möglich.

2. Eine Änderung der Anhänge mit Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften gilt

als angenommen, sofern nicht innerhalb von sechs Monaten nach Notifikation durch den Generalsekretär eine Vertragspartei, die eine oder mehrere UN-Regelungen anwendet, dem Generalsekretär mitgeteilt hat, dass sie der Änderung nicht zustimmt. 3. Der Generalsekretär notifiziert so schnell wie möglich allen Vertragsparteien des Übereinkommens, die eine oder mehrere UN-Regelungen anwenden, wenn eine Einwendung gegen den Änderungsentwurf erhoben worden ist. Ist eine Einwendung gegen den Änderungsentwurf erhoben worden, so ist dieser als abgelehnt anzusehen und ist ohne jede Wirkung. Anderenfalls tritt die Änderung für alle Vertragsparteien, die eine oder mehrere UN-Regelungen anwenden, drei Monate nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von sechs Monaten in Kraft.

4. Ein neuer Anhang gilt als eine Änderung der Anhänge mit Verwaltungs- und

Verfahrensvorschriften. Er ist deshalb nach dem in diesem Artikel beschriebenen Verfahren zu erstellen.

Art. 14

1. Nach den Vorschriften dieses Übereinkommens notifiziert der Generalsekretär

den Vertragsparteien: a) die Beitritte nach Artikel 6; b) die Daten des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 7; c) die Kündigungen nach Artikel 8; d) die eingegangenen Notifikationen nach Artikel 9; e) die Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 11 Absätze 1 und 2; f) das Inkrafttreten jeder neuen UN-Regelung und jeder Änderung einer beste- henden UN-Regelung nach Artikel 1 Absätze 2, 3, 5 und 7 sowie Artikel 12 Absatz 2;

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g) das Inkrafttreten jeder Änderung des Übereinkommens, seiner Anlage bzw. der Anhänge mit Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften nach Artikel 13 Absatz 3 bzw. Artikel 13bis Absatz 3; h) die Beendigung der Anwendung von UN-Regelungen durch Vertragspartei- en nach Artikel 1 Absatz 6.

2. Nach den Vorschriften dieses Übereinkommens und der angeschlossenen Anhän-

ge mit Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften notifiziert der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen: a) dem Generalsekretär und den Vertragsparteien die Änderung einer UN- Regelung nach Artikel 12 Absatz 2; b) den Vertragsparteien die Entscheidung des Verwaltungsausschusses über die Stellung eines Antrags auf Ausnahmegenehmigung und in der Folge dessen Annahme nach Anhang 7 Absatz 5.

Art. 15 1. Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der obenstehenden Vorschriften die in der vorherigen Fassung des Übereinkommens in Artikel 1 Absätze 3 und 4 genannten Verfahren für die Annahme einer neuen UN-Regelung bereits eingeleitet, so tritt diese neue UN-Regelung nach Artikel 1 Absatz 4 in Kraft. 2. Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der obenstehenden Vorschriften die in der vorherigen Fassung des Übereinkommens in Artikel 12 Absatz 1 genannten Verfah- ren für die Annahme einer Änderung einer UN-Regelung bereits eingeleitet, so tritt diese Änderung nach Artikel 12 in Kraft.

3. Stimmen alle Vertragsparteien des Übereinkommens zu, kann jede UN-

Regelung, die nach der vorherigen Fassung des Übereinkommens angenommen worden ist, so behandelt werden, als ob sie nach den obenstehenden Vorschriften angenommen worden wäre.

Art. 16 Dieses Übereinkommen wurde in Genf abgeschlossen, in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und russischer Sprache, deren Wortlaute gleichermassen verbindlich sind.

Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, AS 2017 Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden. Übereink. der Vereinten Nationen

Anlage

Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses

Art. 1 Dem Verwaltungsausschuss gehören alle Vertragsparteien des geänderten Überein- kommens an.

Art. 2 Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen stellt die Erledigung der Sekretariatsarbeiten für den Ausschuss sicher.

Art. 3 Der Ausschuss wählt jedes Jahr auf seiner ersten Sitzung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Art. 4 Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft Sitzungen des Ausschusses unter der Schirmherrschaft der Wirtschaftskommission für Europa ein, sobald eine neue UN-Regelung, eine Änderung einer UN-Regelung, eine Notifikation nach dem Ausnahmegenehmigungsverfahren für neue Technologien (gemäss Anhang 7) oder eine Änderung der Anhänge mit Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften ange- nommen werden soll.

Art. 5 Entwürfe für neue UN-Regelungen werden zur Abstimmung vorgelegt. Jedes Land hat als Vertragspartei des Übereinkommens eine Stimme. Der Ausschuss ist be- schlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vertragsparteien anwesend ist. Dabei stimmen die Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei- en des Übereinkommens sind, mit der Stimmenzahl ihrer Mitgliedstaaten ab. Der Vertreter einer Organisation für regionale Wirtschaftsintegration kann im Namen ihrer souveränen Mitgliedstaaten die Stimmabgabe vornehmen. Für die Annahme neuer UN-Regelungsentwürfe ist eine Vierfünftelmehrheit der von den Anwesenden abgegebenen Stimmen erforderlich.

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Art. 6 Änderungsentwürfe zu UN-Regelungen werden zur Abstimmung vorgelegt. Jedes Land hat als Vertragspartei des Übereinkommens, die die UN-Regelung anwendet, eine Stimme. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vertragsparteien, die die UN-Regelung anwenden, anwesend ist. Dabei stimmen die Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Über- einkommens sind, mit der Stimmenzahl ihrer Mitgliedstaaten ab. Der Vertreter einer Organisation für regionale Wirtschaftsintegration kann im Namen ihrer souveränen Mitgliedstaaten, die die UN-Regelung anwenden, die Stimmabgabe vornehmen. Für die Annahme von Änderungsentwürfen zu UN-Regelungen ist eine Vierfünftel- mehrheit der von den Anwesenden abgegebenen Stimmen erforderlich.

Art. 7 Entwürfe von Änderungen der diesem Übereinkommen angeschlossenen Anhänge mit Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften werden zur Abstimmung vorgelegt. Jede Vertragspartei des Übereinkommens, die eine oder mehrere UN-Regelungen anwendet, hat eine Stimme. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn wenigstens die Hälfte der Vertragsparteien des Übereinkommens, die eine oder mehrere UN- Regelungen anwenden, anwesend ist. Dabei stimmen die Organisationen für regio- nale Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, mit der Stimmenzahl ihrer Mitgliedstaaten ab. Der Vertreter einer Organisation für regionale Wirtschaftsintegration kann im Namen ihrer souveränen Mitgliedstaaten, die eine oder mehrere UN-Regelungen anwenden, die Stimmabgabe vornehmen. Für die Annahme von Änderungsentwürfen zu den Anhängen mit Verwaltungs- und Verfah- rensvorschriften ist das einstimmige Votum der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien erforderlich.

Art. 8 Der Antrag einer Vertragspartei, zur Erteilung einer vorgeschlagenen Ausnahmege- nehmigung für neue Technologien autorisiert zu werden, wird zur Abstimmung vorgelegt. Jede Vertragspartei, die die UN-Regelung anwendet, hat eine Stimme. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn wenigstens die Hälfte der Vertragsparteien, die die UN-Regelung anwenden, anwesend ist. Dabei stimmen die Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, mit der Stimmenzahl ihrer Mitgliedstaaten ab. Der Vertreter einer Organisation für regionale Wirtschaftsintegration kann im Namen ihrer souveränen Mitgliedstaa- ten, die die UN-Regelung anwenden, die Stimmabgabe vornehmen. Für die Autori- sierung der genannten Vertragspartei zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist eine Vierfünftelmehrheit der von den Anwesenden abgegebenen Stimmen erforder- lich.

Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, AS 2017 Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden. Übereink. der Vereinten Nationen

Anhänge mit Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften Die nachfolgend aufgeführten Anhänge mit Verwaltungs- und Verfahrensvorschrif- ten vervollständigen das Übereinkommen von 1958 und legen die Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften fest, die für alle angeschlossenen UN-Regelungen des Über- einkommens von 1958 gelten: Anhang 1 Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion Anhang 2 Erster Teil: Bewertung, Benennung und Notifikation technischer Dienste Zweiter Teil: Normen, die von den im ersten Teil dieses Anhangs ge- nannten technischen Diensten einzuhalten sind Dritter Teil: Verfahren zur Bewertung technischer Dienste Anhang 3 UN-Typengenehmigungsverfahren Anhang 4 Nummerierung von UN-Typengenehmigungen Anhang 5 Übermittlung von Genehmigungsunterlagen Anhang 6 Verfahren zur Lösung von Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung von UN-Regelungen und der Erteilung von Genehmigun- gen nach diesen UN-Regelungen Anhang 7 Verfahren betreffend Ausnahmegenehmigungen für neue Technologien Anhang 8 Allgemeine Bedingungen für virtuelle Prüfmethoden

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Anhang 1

Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion

Ziele Das Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion soll gewährleis- ten, dass jedes produzierte Radfahrzeug oder Teil sowie jeder produzierte Ausrüs- tungsgegenstand dem genehmigten Typ entspricht. Die Verfahren beinhalten untrennbar die Bewertung von Qualitätsmanagementsys- temen im Sinne der nachstehend beschriebenen «Anfangsbewertung» sowie die Überprüfung des Genehmigungsgegenstands und produktbezogene Kontrollen im Sinne der nachstehend beschriebenen «Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte».

1 Anfangsbewertung

1.1 Vor Erteilung einer UN-Typengenehmigung prüft die Genehmigungs-

behörde einer Vertragspartei, ob die notwendigen Massnahmen getroffen wurden und Verfahren vorhanden sind, um eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der hergestellten Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile mit dem jeweiligen genehmigten Typ sicherzustellen.

1.2 Hinweise zur Durchführung von Bewertungen enthält die internationale

Norm ISO 19011:2011 - Leitfaden für Audits von Managementsystemen.

1.3 Die Anforderungen in Abschnitt 1.1 müssen zur Zufriedenheit der Behörde,

die die UN-Typengenehmigung erteilt, überprüft werden. Die Genehmigungsbehörde gibt sich mit der Anfangsbewertung und den anfänglich getroffenen Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte gemäss dem nachstehenden Abschnitt 2 zufrieden, wobei erforderlichenfalls einer einzelnen Bestimmung nach Absatz 1.3.1 bis 1.3.3 oder gegebenenfalls einer Kombination dieser Bestimmungen ganz oder teilweise Rechnung zu tragen ist.

1.3.1 Die Anfangsbewertung und/oder Überprüfung der Vorkehrungen für die

Übereinstimmung der Produkte wird von der Genehmigungsbehörde, die die UN-Typengenehmigung erteilt, oder von einem benannten technischen Dienst im Auftrag dieser Genehmigungsbehörde durchgeführt.

1.3.1.1 Die Genehmigungsbehörde kann das Ausmass der durchzuführenden An-

fangsbewertung anhand von Informationen festlegen, die Folgendes betref- fen: (a) die Zertifizierung des Herstellers gemäss nachfolgendem Absatz 1.3.3, auch wenn in jenem Absatz nicht näher darauf eingegangen wird;

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(b) bei der UN-Typengenehmigung eines Ausrüstungsgegenstands oder ei- nes Teils die vom (von den) Fahrzeughersteller(n) in den Geschäfts- räumen des (der) Hersteller(s) des Ausrüstungsgegenstands oder Teils durchgeführten Qualitätsbewertungen nach einer oder mehreren Spezi- fikationen des Industriesektors, die den Anforderungen der Internatio- nalen Norm ISO 9001:2008 entsprechen.

1.3.2 Die Anfangsbewertung und/oder Überprüfung der Vorkehrungen für die

Übereinstimmung der Produkte kann auch von der Genehmigungsbehörde einer anderen Vertragspartei oder vom dafür, durch besagte Genehmigungs- behörde, benannten technischen Dienst durchgeführt werden, sofern diese andere Vertragspartei mindestens die UN-Regelungen anwendet, auf denen die UN-Typengenehmigung beruht. 1.3.2.1 In diesem Fall erstellt die Genehmigungsbehörde der anderen Vertragspartei eine Übereinstimmungsbescheinigung, in der die Bereiche und Produktions- anlagen angegeben sind, die für das (die) zu genehmigende(n) Produkt(e) von Bedeutung sind, sowie die UN-Regelungen, nach denen diese Produkte genehmigt werden sollen.

1.3.2.2 Auf Antrag einer Genehmigungsbehörde einer Vertragspartei, welche UN-

Typengenehmigungen erteilt, übermittelt die Genehmigungsbehörde einer anderen Vertragspartei unverzüglich die Übereinstimmungsbescheinigung oder teilt mit, dass sie nicht in der Lage ist, eine solche Bescheinigung zu liefern.

1.3.2.3 Die Übereinstimmungsbescheinigung muss mindestens folgende Informati-

onen enthalten: (a) Unternehmensgruppe oder Unternehmen (z.B. XYZ Automobilwerk); (b) besondere Organisation (z.B. regionaler Unternehmensbereich); (c) Betriebe/Standorte [z.B. Motorenwerk 1 (in Land A), Fahrzeugwerk 2 (in Land B)]; (d) Fahrzeug-/Bauteilbereich (z.B. alle Modelle der Klasse M1); (e) bewertete Bereiche (z.B. Motorenfertigung, Karosseriepresse und -montage, Fahrzeugfertigung); (f) geprüfte Unterlagen (z.B. Qualitätshandbuch und -verfahren des Unter- nehmens und Standorts); (g) Bewertungszeitraum (z.B. Audit durchgeführt vom TT.MM.JJJJ bis TT.MM.JJJJ); (h) geplanter Kontrollbesuch (z.B. MM.JJJJ).

1.3.3 Die Genehmigungsbehörde kann auch die Zertifizierung des Herstellers

nach der internationalen Norm ISO 9001:2008 (in deren Geltungsbereich auch die zu genehmigenden Produkte fallen) oder nach einer gleichwertigen Akkreditierungsnorm als Erfüllung der Anforderungen der Anfangsbewer- tung nach Absatz 1.1 anerkennen. Der Hersteller liefert detaillierte Angaben

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über die Zertifizierung und sorgt dafür, dass die Genehmigungsbehörde über jede Änderung der Geltungsdauer oder des Geltungsbereichs dieser Zertifi- zierung unterrichtet wird.

1.4 Für die Zwecke der Internationalen Gesamtfahrzeug-Typengenehmigung

brauchen die zur Erteilung der UN-Typengenehmigungen für Ausrüstungs- gegenstände und Teile eines Fahrzeugs durchgeführten Anfangsbewertungen nicht wiederholt zu werden, müssen jedoch durch eine Bewertung ergänzt werden, die sich – insbesondere im Zusammenhang mit der Fertigung des vollständigen Fahrzeugs – auf die Bereiche bezieht, welche von den voran- gegangenen Bewertungen nicht abgedeckt wurden.

2 Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte

2.1 Jedes Fahrzeug, jeder Ausrüstungsgegenstand oder jedes Teil, welche(r)

nach einer dem Übereinkommen von 1958 angeschlossenen UN-Regelung genehmigt wurde, muss so hergestellt sein, dass es (er) mit dem genehmig- ten Typ übereinstimmt und die Vorschriften dieses Anhangs und der ge- nannten UN-Regelung erfüllt.

2.2 Die Genehmigungsbehörde einer Vertragspartei, die eine Typengenehmi-

gung nach einer dem Übereinkommen von 1958 angeschlossenen UN- Regelung erteilt, überprüft, ob geeignete Vorkehrungen getroffen wurden und schriftlich dokumentierte Prüfverfahren vorhanden sind, die für jede Genehmigung mit dem Hersteller abzustimmen sind, nach denen in fest- glegten Abständen die Prüfungen oder entsprechenden Kontrollen durch- geführt werden können, die erforderlich sind, um eine kontinuierliche Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu gewährleisten, und die ge- gebenenfalls in der genannten UN-Regelung festgelegt sind.

2.3 Insbesondere obliegt es dem Inhaber einer UN-Typengenehmigung:

2.3.1 Sicherzustellen, dass Verfahren für eine wirksame Kontrolle der Überein-

stimmung der Produkte (Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile) mit dem genehmigten Typ zur Verfügung stehen und angewendet werden;

2.3.2 Zugang zu Prüfeinrichtungen oder sonstigen geeigneten Einrichtungen zu

haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils geneh- migten Typ erforderlich sind; 2.3.3 sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Prüfungen oder Kontrollen aufge- zeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörigen Unterlagen über einen mit der Genehmigungsbehörde zu vereinbarenden Zeitraum ver- fügbar bleiben; dieser Zeitraum soll 10 Jahre nicht überschreiten;

2.3.4 die Ergebnisse jeder Art von Prüfungen oder Kontrollen genau zu untersu-

chen oder zu überprüfen, um die Beständigkeit der Produktmerkmale unter

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Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuungen nachwei- sen und gewährleisten zu können; 2.3.5 sicherzustellen, dass für jeden Produkttyp mindestens die in diesem Anhang vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt werden sowie die Prüfungen, die in den jeweiligen anwendbaren UN-Regelungen vorgeschriebenen sind; 2.3.6 sicherzustellen, dass alle Stichproben oder jedes Prüfteil, die (das) bei einer bestimmten Prüfung den Anschein einer Nichtübereinstimmung geliefert hat (haben), Veranlassung gibt (geben) für eine weitere Musterentnahme und Prüfung. Dabei sind alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der betreffenden Produktion wiederherzustellen.

3 Bestimmungen für die fortlaufende Überprüfung

3.1 Die Behörde, die die UN-Typengenehmigung erteilt hat, kann die in den

einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit überprüfen.

3.1.1 Die üblichen Massnahmen beinhalten die Überprüfung der Wirksamkeit der

in den Abschnitten 1 und 2 (Anfangsbewertung und Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte) diesem Anhang eingeführten Verfahren.

3.1.1.1 Die von den technischen Diensten (die nach den Absätzen 1.3.1 und 1.3.2

qualifiziert oder anerkannt sind) durchgeführten Überwachungstätigkeiten müssen als Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 3.1.1 bezüglich der bei der Anfangsbewertung eingeführten Verfahren akzeptiert werden. 3.1.1.2 Bei der Häufigkeit der (anderen als den in Absatz 3.1.1.1 genannten) Über- prüfungen durch die Genehmigungsbehörde ist sicherzustellen, dass die entsprechenden, gemäss den Abschnitten 1 und 2 dieses Anhangs durchge- führten, Überprüfungen in Zeitintervallen gemäss einer Risikobewertungs- methode wiederholt werden, die der internationalen Norm ISO 31000:2009 Risikomanagement – Grundsätze und Leitlinien entspricht, wobei die Über- prüfungen in jedem Fall mindestens alle drei Jahre zu wiederholen sind. Diese Methode hat den Nichtübereinstimmungsmitteilungen von Vertrags- parteien nach Artikel 4 des Übereinkommens von 1958 besonders Rechnung zu tragen.

3.2 Bei jeder Überprüfung müssen der mit der Überprüfung beauftragten Person

Aufzeichnungen der Prüfungen oder Kontrollen sowie Herstellungsunterla- gen, insbesondere Aufzeichnungen jener Prüfungen oder Kontrollen, die nach Absatz 2.2 als erforderlich bezeichnet werden, zur Verfügung gestellt werden.

3.3 Die mit der Überprüfung beauftragte Person kann beliebige Stichproben

auswählen, die dann in dem Herstellerlabor oder in den Einrichtungen des technischen Diensts geprüft werden. Physikalische Prüfungen sind nur in

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diesem Fall durchzuführen. Die Mindestanzahl der Probenahmen kann ge- mäss den Ergebnissen der betriebsinternen Überprüfungen des Herstellers festgelegt werden.

3.4 Erscheint die Qualität der Prüfungen als nicht zufriedenstellend oder er-

scheint es angebracht, die Gültigkeit der aufgrund von Absatz 3.3 durchge- führten Prüfungen zu überprüfen, so wählt die mit der Überprüfung beauf- tragte Person Muster aus, die an den technischen Dienst zwecks Durchführung physikalischer Prüfungen zu übermitteln sind.

3.5 Führen die Ergebnisse einer Inspektion oder einer Überprüfung zu Bean-

standungen, stellt die Genehmigungsbehörde sicher, dass alle notwendigen Massnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wiederherzustellen.

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Anhang 2 Erster Teil: Bewertung, Benennung und Notifikation technischer Dienste

1 Benennung technischer Dienste

1.1 Die von den Genehmigungsbehörden benannten technischen Dienste müssen

die Bestimmungen dieses Anhangs einhalten.

1.2 Die technischen Dienste führen die Genehmigungsprüfungen oder Inspekti-

onen, die in UN-Regelungen festgelegt sind, selbst durch oder beaufsichti- gen diese, es sei denn, dass alternative Verfahren ausdrücklich zugelassen sind. Sie dürfen nur diejenigen Prüfungen oder Inspektionen durchführen, für die sie ordnungsgemäss benannt wurden. Durch die Leistungsfähigkeit der technischen Dienste und die Qualität der von Ihnen durchgeführten Prüfungen und Inspektionen wird sichergestellt, dass die Produkte, die Gegenstand eines Antrags auf Erteilung einer UN- Typengenehmigung sind, einwandfrei auf die Einhaltung der Vorschriften der anwendbaren UN-Regelungen überprüft werden, für welche die techni- schen Dienste benannt wurden.

1.3 Die technischen Dienste werden entsprechend ihrem Zuständigkeitsbereich

für eine oder mehrere der folgenden vier Tätigkeitskategorien benannt: (a) Kategorie A: technische Dienste, die die Prüfungen, die in den UN- Regelungen genannt sind, in eigenen Einrichtungen durchführen; (b) Kategorie B: technische Dienste, die die Prüfungen, die in den UN- Regelungen genannt sind und die in Einrichtungen des Herstellers oder eines Dritten durchgeführt werden, beaufsichtigen; (c) Kategorie C: technische Dienste, die die Verfahren des Herstellers zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion bewerten und regel- mässig überwachen; (d) Kategorie D: technische Dienste, die Prüfungen oder Inspektionen im Rahmen der Überwachung der Übereinstimmung der Produktion beauf- sichtigen oder durchführen.

1.4 Die technischen Dienste müssen einschlägige Fähigkeiten, spezifisches

Fachwissen und Erfahrungen in den speziellen Bereichen nachweisen, die von den UN-Regelungen erfasst werden und für die die technischen Dienste benannt sind. Ausserdem müssen die technischen Dienste die im zweiten Teil dieses Anhangs aufgeführten Normen einhalten, die für die durchgeführten Tätig- keiten relevant sind. Sie müssen jedoch nicht zwingend nach diesen Normen zugelassen/akkreditiert sein.

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Die technischen Dienste stellen sicher, dass sie keinerlei Kontrolle oder Einfluss durch interessierte Parteien unterliegen, welche die Unparteilichkeit und Qualität der Prüfungen und Inspektionen beeinträchtigen könnten. Die technischen Dienste haben Zugang zu den Prüfeinrichtungen und Mess- geräten, welche für die Beaufsichtigung oder Durchführung der in den UN- Regelungen genannten Prüfungen oder Inspektionen erforderlich sind, für die die technischen Dienste benannt wurden.

1.5 Eine Genehmigungsbehörde darf für eine oder mehrere der in Absatz 1.3

genannten Tätigkeiten als technischer Dienst tätig sein. Ist eine als techni- scher Dienst tätige Genehmigungsbehörde kraft des nationalen Gesetzes ei- ner Vertragspartei benannt worden und wird diese von letzterer finanziert, sind die Vorschriften dieses Anhangs einzuhalten oder Bestimmungen, die gleichwertig sind mit den Vorschriften der Absätze 1, 2 und 3.4 dieses An- hangs. Dasselbe gilt für technische Dienste, die kraft des nationalen Geset- zes einer Vertragspartei benannt worden sind und von der Regierung dieser Vertragspartei finanziell und betrieblich kontrolliert werden. Durch gleich- wertige Bestimmungen ist ein identisches Leistungs- und Unabhängigkeits- niveau zu garantieren.

1.6 Ungeachtet von Absatz 3.3 kann ein Hersteller oder ein in seinem Auftrag

handelnder Bevollmächtigter nur für solche UN-Regelungen als technischer Dienst für Tätigkeiten der Kategorie A benannt werden, die eine solche Be- nennung vorsehen. In diesem Fall wird ein derartiger technischer Dienst un- geachtet von Absatz 1.4 nach den Normen akkreditiert, die im zweiten Teil Absatz 1 dieses Anhangs aufgeführt sind.

1.7 Die in den Absätzen 1.5 und 1.6 genannten Einrichtungen müssen die Best-

immungen von Absatz 1 einhalten.

2 Bewertung der Fähigkeiten der technischen Dienste

2.1 Die in Absatz 1 genannten Fähigkeiten sind durch einen von einer zuständi-

gen Behörde erstellten Bewertungsbericht nachzuweisen.4 Dieser Bericht kann eine von einer Akkreditierungsstelle erstellte Akkreditierungsbeschei- nigung beinhalten.

2.2 Die in Absatz 2.1 genannte Bewertung wird gemäss den Vorschriften des

dritten Teils dieses Anhangs durchgeführt. Der Bewertungsbericht wird nach höchstens drei Jahren überprüft.

2.3 Der Bewertungsbericht wird dem UNECE-Sekretariat und den Vertragspar-

teien auf Antrag übermittelt.

4 Der Begriff «zuständige Behörde» bezeichnet entweder die Genehmigungsbehörde oder eine benannte Behörde oder eine im Auftrag einer dieser Behörden tätigen Akkreditie- rungsstelle.

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2.4 Die als technischer Dienst tätige Genehmigungsbehörde weist die Einhal-

tung der Vorschriften anhand entsprechender Unterlagen nach. Diese umfassen eine Bewertung, die von Bewertern durchgeführt wird, die in keinerlei Verbindung mit der bewerteten Tätigkeit stehen. Diese Bewerter können derselben Organisation angehören, sofern sie von dem Personal, das die bewertete Tätigkeit durchführt, unabhängig sind.

2.5 Ein Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der als technischer Dienst be-

nannt wurde, hat die einschlägigen Bestimmungen von Absatz 2 einzuhalten.

3 Notifikationsverfahren

3.1 Die Vertragsparteien notifizieren dem UNECE-Sekretariat den Namen, die

Anschrift einschliesslich der elektronischen Adresse und die Tätigkeitskate- gorie(n) eines jeden benannten technischen Dienstes. Sie notifizieren dem UNECE-Sekretariat ausserdem alle Änderungen dieser Angaben. Bei der Notifikation ist anzugeben, für welche UN-Regelungen die techni- schen Dienste benannt wurden. 3.2 Ein technischer Dienst darf die in Absatz 1 beschriebenen Tätigkeiten für die Zwecke der UN-Typengenehmigung nur dann durchführen, wenn er dem UNECE-Sekretariat zuvor notifiziert wurde.

3.3 Ein und derselbe technische Dienst kann von mehreren Vertragsparteien,

ungeachtet der Kategorie der von ihm durchgeführten Tätigkeiten, benannt und notifiziert werden.

3.4 Das UNECE-Sekretariat veröffentlicht die Liste der Genehmigungsbehörden

und technischen Dienste mit den dazu gehörenden Kontaktangaben auf sei- ner Website.

Zweiter Teil: Normen, die von den im ersten Teil dieses Anhangs genannten technischen Diensten einzuhalten sind

1 Tätigkeiten im Zusammenhang mit UN-

Typengenehmigungsprüfungen gemäss den UN-Regelungen

1.1 Kategorie A (Prüfungen in eigenen Einrichtungen):

– ISO/IEC 17025:2005 über die allgemeinen Anforderungen an die Kom- petenz von Prüf- und Kalibrierungslaboratorien. – Ein für Tätigkeiten der Kategorie A benannter technischer Dienst darf die in den UN-Regelungen vorgesehenen Prüfungen, für die er benannt wurde, in den Einrichtungen eines Herstellers oder des Bevollmächtig- ten dieses Herstellers durchführen oder beaufsichtigen.

Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, AS 2017 Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden. Übereink. der Vereinten Nationen

1.2 Kategorie B (Beaufsichtigung von Prüfungen in Einrichtungen des Herstel-

lers oder seines Bevollmächtigten): – ISO/IEC 17020:2012 über die allgemeinen Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen. – Vor der Durchführung oder Beaufsichtigung von Prüfungen in den Ein- richtungen eines Herstellers oder des Bevollmächtigten dieses Herstel- lers hat der technische Dienst zu überprüfen, dass die Prüfeinrichtungen und Messgeräte den einschlägigen Anforderungen von Absatz 1.1 ent- sprechen.

2 Tätigkeiten hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion

2.1 Kategorie C (Verfahren hinsichtlich Erstbewertung und Überwachungsaudit

des Qualitätsmanagementsystems des Herstellers): – ISO/IEC 17021:2015 über die allgemeinen Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren.

2.2 Kategorie D (Inspektion oder Prüfung von Stichproben der Produktion oder

Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten): – ISO/IEC 17020:2012 über die allgemeinen Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen.

Dritter Teil: Verfahren zur Bewertung technischer Dienste

1 Zweck

1.1 In diesem Teil des Anhangs 2 werden die Bedingungen festgelegt, nach

denen die im ersten Teil Absatz 2 dieses Anhangs genannte zuständige Be- hörde die Bewertung der technischen Dienste vorzunehmen hat.

1.2 Diese Anforderungen gelten sinngemäss für alle technischen Dienste, unge-

achtet ihres jeweiligen Rechtsstatus (selbstständige Organisation, Hersteller oder als technischer Dienst tätige Genehmigungsbehörde.

2 Bewertungsgrundsätze

Die Bewertung muss sich durch folgende Prinzipien auszeichnen: (a) Unabhängigkeit als Grundlage für Unparteilichkeit und Objektivität der Schlussfolgerungen; (b) ein auf Fakten gestütztes Vorgehen als Garant für zuverlässige und re- produzierbare Schlussfolgerungen.

Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, AS 2017 Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden. Übereink. der Vereinten Nationen

Die Bewerter müssen Vertrauen und Integrität unter Beweis stellen sowie Vertraulichkeit und Diskretion wahren. Sie müssen Ergebnisse und Schluss- folgerungen wahrheitsgemäss und schriftlich, in exakter Weise, festhalten.

3 Fähigkeiten der Bewerter

3.1 Die Bewertungen dürfen nur von Bewertern durchgeführt werden, die über

die hierfür erforderlichen fachlichen und administrativen Kenntnisse verfü- gen.

3.2 Die Bewerter müssen für die Bewertungstätigkeiten speziell geschult wor-

den sein. Darüber hinaus müssen sie über das spezielle Wissen des Fachbe- reichs verfügen, in dem der technische Dienst seiner Tätigkeit nachgehen wird.

3.3 Unbeschadet der Vorschriften der vorstehenden Absätze 3.1 und 3.2 muss

die Bewertung nach Absatz 2.5 dieses Anhangs von Bewertern durchgeführt werden, die in keinerlei Verbindung mit den zu bewertenden Tätigkeiten stehen.

4 Antrag auf Benennung

4.1 Ein ordnungsgemäss bevollmächtigter Vertreter des betreffenden techni-

schen Dienstes stellt bei der zuständigen Behörde einen formellen Antrag, der mindestens Folgendes umfasst: (a) allgemeine Angaben zum technischen Dienst, einschliesslich Firmen- bezeichnung, Name, Anschriften, Rechtsstatus und personelle Angaben sowie technische Ausstattung; (b) eine ausführliche Beschreibung der Qualifikationen der mit den Prü- fungen und/oder Überwachungen beauftragten Mitarbeiter und des Ma- nagementpersonals einschliesslich deren Lebensläufen sowie Studien- nachweisen und Bescheinigungen über berufliche Befähigungen; (c) beim Einsatz von virtuellen Prüfmethoden zusätzlich Nachweise der Fähigkeit des entsprechenden technischen Dienstes, in einer computer- gestützten Umgebung zu arbeiten; (d) allgemeine Angaben zum technischen Dienst, wie z.B. Tätigkeitsbe- reich, gegebenenfalls Eingliederung in eine grössere Firmenstruktur und Anschriften aller Niederlassungen, auf die sich die Benennung er- strecken soll; (e) eine Erklärung über die Einhaltung der Benennungsanforderungen und der anderen Pflichten des technischen Dienstes, die gemäss den jeweili- gen UN-Regelungen gelten, für die der technische Dienst benannt wur- de;

Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, AS 2017 Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden. Übereink. der Vereinten Nationen

(f) eine Beschreibung der Leistungen für die Übereinstimmungsbewertun- gen, die der technische Dienst im Rahmen der jeweiligen UN- Regelungen erbringt, und ein Verzeichnis der UN-Regelungen, für die der technische Dienst eine Benennung beantragt, einschliesslich etwai- ger Einschränkungen des Prüfumfangs; (g) eine Kopie des Qualitätssicherungshandbuchs oder vergleichbarer ope- rativer Regeln des technischen Dienstes.

4.2 Die zuständige Behörde prüft die vom technischen Dienst vorgelegten

Informationen auf Angemessenheit.

4.3 Der technische Dienst notifiziert der Genehmigungsbehörde jegliche Ände-

rungen in Bezug auf die nach Absatz 4.1 erteilten Angaben.

5 Ressourcenüberprüfung

Die zuständige Behörde überprüft ihre eigene Fähigkeit zur Bewertung des technischen Dienstes anhand ihrer eigenen Leitlinien, ihrer Sachkunde und der Verfügbarkeit geeigneter Bewerter und Experten.

6 Fremdvergabe der Bewertung

6.1 Die zuständige Behörde kann Teile der Bewertung bei anderen benannten

Behörden in Auftrag geben oder um Unterstützung durch technische Exper- ten anderer zuständiger Behörden ersuchen. Die Auftragnehmer und Exper- ten müssen vom antragstellenden technischen Dienst akzeptiert werden.

6.2 Die zuständige Behörde hat Akkreditierungsbescheinigungen in angemesse-

nem Umfang zu berücksichtigen, um auf diese Weise ihre Gesamtbewertung des technischen Dienstes zu vervollständigen.

7 Vorbereitung der Bewertung

7.1 Die zuständige Behörde ernennt formell ein Bewerterteam. Dabei achtet sie

auf die notwendige technische Fachkompetenz zur Erfüllung der zugeteilten Aufgaben. Insbesondere muss das Team als Ganzes: (a) über angemessene Kenntnisse des speziellen Aufgabenbereichs verfü- gen, für den die Benennung angestrebt wird, und (b) über ausreichende Sachkunde verfügen, um eine zuverlässige Bewer- tung der Kompetenz des technischen Dienstes für die Aufgabenerfül- lung im Rahmen seiner Benennung abgeben zu können.

7.2 Die zuständige Behörde legt den Arbeitsauftrag für das Bewerterteam ein-

deutig fest. Die Aufgabe des Bewerterteams besteht darin, die vom antrag-

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stellenden technischen Dienst erhaltenen Unterlagen zu überprüfen und eine Bewertung an Ort und Stelle durchzuführen.

7.3 Die zuständige Behörde legt zusammen mit dem technischen Dienst und

dem ernannten Bewerterteam einen Bewertungstermin und einen Bewer- tungszeitplan fest. Es bleibt dabei in der Verantwortung der zuständigen Be- hörde, einen Termin anzustreben, der mit dem Überwachungs- und Wieder- bewertungsplan im Einklang steht.

7.4 Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass dem Bewerterteam die jeweiligen

Kriteriendokumente und früheren Bewertungsaufzeichnungen sowie die ein- schlägigen Unterlagen und Aufzeichnungen des technischen Dienstes zur Verfügung gestellt werden.

8 Bewertung an Ort und Stelle

Das Bewerterteam hat die Bewertung des technischen Dienstes in den Räumlichkeiten des technischen Dienstes, von denen aus eine oder mehrere Kerntätigkeiten erfolgen, durchzuführen und gegebenenfalls an anderen aus- gewählten Orten, an denen der technische Dienst tätig ist, Begutachtungen vorzunehmen.

9 Analyse der Ergebnisse und Bewertungsbericht

9.1 Das Bewerterteam hat alle relevanten Informationen und Nachweise, die

während der Durchsicht der Dokumente und Aufzeichnungen und während der Bewertung an Ort und Stelle zusammengetragen wurden, zu analysieren. Diese Analyse muss so ausreichend sein, dass das Team den Grad der Kom- petenz des technischen Dienstes ermitteln und dabei feststellen kann, inwie- weit die Benennungsanforderungen erfüllt werden.

9.2 Die Berichterstattungsverfahren der zuständigen Behörde müssen die Ein-

haltung der nachstehenden Anforderungen gewährleisten.

9.2.1 Noch an Ort und Stelle muss eine gemeinsame Besprechung zwischen dem

Bewerterteam und dem technischen Dienst stattfinden. In dieser Bespre- chung muss das Bewerterteam einen schriftlichen und/oder mündlichen Be- richt über die Ergebnisse der Analyse vorlegen bzw. abgeben. Dem techni- schen Dienst muss Gelegenheit gegeben werden, zu den Ergebnissen, einschliesslich etwaiger Mängel, und deren Grundlagen bzw. Ursachen, Fra- gen zu stellen.

9.2.2 Dem technischen Dienst ist umgehend ein schriftlicher Bericht über die

Ergebnisse der Bewertung vorzulegen. Dieser Bewertungsbericht muss An- gaben zur Kompetenz und zur Einhaltung der Anforderungen sowie Hinwei- se auf etwaige Mängel enthalten, die behoben werden müssen, damit alle Benennungsanforderungen erfüllt werden.

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9.2.3 Der technische Dienst ist einzuladen, zu dem Bewertungsbericht Stellung zu nehmen und die speziellen Massnahmen zu beschreiben, die ergriffen wur- den oder innerhalb einer festgelegten Frist vorgesehen sind, um alle festge- stellten Mängel zu beheben.

9.3 Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die vom technischen Dienst

genannten Abhilfemassnahmen zur Mängelbehebung ausreichend und wirk- sam sind. Werden die Abhilfemassnahmen als unzureichend betrachtet, müssen weitere Informationen angefordert werden. Zusätzlich können Nachweise über die tatsächliche Durchführung von Massnahmen verlangt werden, oder es kann eine Folgebewertung durchgeführt werden, um die tat- sächliche Durchführung von Abhilfemassnahmen zu überprüfen.

9.4 Der Bewertungsbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:

(a) eindeutige Bezeichnung des technischen Dienstes; (b) Datum (Daten) der Bewertung an Ort und Stelle; (c) Name(n) des/der mit der Bewertung beauftragten Bewerter(s) und/oder Experten; (d) eindeutige Bezeichnung aller in die Bewertung einbezogenen Betriebs- stätten; (e) beantragter Umfang der Benennung, für den die Bewertung vorge- nommen wurde; (f) Erklärung über die Angemessenheit der internen Organisation und der internen Verfahren, die der technische Dienst festgelegt hat und die sei- ne Kompetenz belegen, nachdem festgestellt wurde, dass der technische Dienst die Benennungsanforderungen erfüllt; (g) Angaben über die Behebung aller festgestellten Mängel; (h) Empfehlung, ob der Antragsteller als technischer Dienst benannt bzw. seine Benennung bestätigt werden sollte, und gegebenenfalls über den Umfang der Benennung.

10 Erteilung bzw. Bestätigung einer Benennung

10.1 Die Genehmigungsbehörde hat ohne übermässige Verzögerung darüber zu

entscheiden, ob die Benennung aufgrund des Berichts bzw. der Berichte und aller sonstigen sachdienlichen Informationen vorgenommen, bestätigt oder erweitert wird.

10.2 Die Genehmigungsbehörde muss dem technischen Dienst eine Bescheini-

gung mit folgenden Angaben ausstellen: (a) Name und Logo der Genehmigungsbehörde; (b) eindeutige Bezeichnung des benannten technischen Dienstes; (c) Inkrafttretensdatum der Benennung und deren Ablaufdatum;

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(d) Kurzbeschreibung des Benennungsumfangs oder Angabe der Fundstel- len (anwendbare UN-Regelungen oder Teile davon); (e) Übereinstimmungserklärung und Verweis auf den vorliegenden An- hang.

11 Wiederbewertung und Überwachung

11.1 Die Wiederbewertung gleicht einer Erstbewertung mit der Ausnahme, dass

die Erkenntnisse aus vorangegangenen Bewertungen berücksichtigt werden müssen. Vor-Ort-Bewertungen zu Überwachungszwecken sind weniger um- fangreich als Wiederbewertungen.

11.2 Die zuständige Behörde muss ihren Plan für die Wiederbewertung und

Überwachung eines jeden benannten technischen Dienstes so gestalten, dass repräsentative Teile des Benennungsumfangs in regelmässigen Abständen einer Bewertung unterzogen werden. In welchen zeitlichen Abständen Vor-Ort-Bewertungen – sowohl Wieder- bewertungen als auch Überwachungen – durchgeführt werden, hängt von der nachgewiesenen Stabilität des technischen Diensts ab.

11.3 Werden bei einer Überwachung oder einer Wiederbewertung Mängel festge-

stellt, so muss die zuständige Behörde strenge Fristen für die zu ergreifenden Abhilfemassnahmen festlegen.

11.4 Wenn die Abhilfe- oder Verbesserungsmassnahmen nicht innerhalb der

vereinbarten Frist erfolgt sind oder als unzureichend betrachtet werden, hat die zuständige Behörde geeignete Massnahmen zu ergreifen, indem sie bei- spielsweise eine weitere Bewertung vornimmt oder die Benennung für eine oder mehrere Tätigkeit(en), für die der betreffende technische Dienst be- nannt wurde, aussetzt oder widerruft.

11.5 Wenn die zuständige Behörde beschliesst, die Benennung eines technischen

Dienstes auszusetzen oder zu widerrufen, hat sie den betreffenden Dienst per Einschreiben davon zu unterrichten und das UNECE-Sekretariat entspre- chend zu benachrichtigen. In jedem Fall muss die zuständige Behörde alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um die Kontinuität der Tätigkeiten zu gewährleisten, die vom technischen Dienst bereits durchgeführt werden.

12 Aufzeichnungen über benannte technische Dienste

12.1 Die zuständige Behörde hat Aufzeichnungen über technische Dienste zu

führen, die belegen, dass die Benennungsanforderungen, einschliesslich der geforderten Kompetenz, tatsächlich erfüllt wurden.

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12.2 Die zuständige Behörde hat die Aufzeichnungen über technische Dienste

sicher aufzubewahren, damit die erforderliche Vertraulichkeit gewährleistet ist.

12.3 Aufzeichnungen über technische Dienste müssen mindestens Folgendes

umfassen: (a) einschlägige Korrespondenz; (b) Bewertungsunterlagen und -berichte; (c) Kopien der Benennungsbescheinigungen.

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Anhang 3

UN-Typengenehmigungsverfahren

1 Antrag auf und Handhabung von UN-Typengenehmigungen

1.1 Ein Antrag auf Erteilung einer UN-Typengenehmigung ist durch den Her-

steller oder durch dessen Bevollmächtigten (nachfolgend «der Antragstel- ler») bei der Genehmigungsbehörde einer Vertragspartei einzureichen.

1.2 Pro Typ eines Fahrzeugs, Ausrüstungsgegenstands oder Teils darf nur ein

Antrag eingereicht werden. Der Antrag darf nur im Land einer einzigen Ver- tragspartei gestellt werden, die die UN-Regelungen anwendet, auf deren Grundlage die UN-Typengenehmigung angestrebt wird. Für jeden zu ge- nehmigenden Typ ist ein separater Antrag zu stellen.

1.3 Dem Antrag sind die Informationen nach Massgabe der UN-Regelungen

beizufügen, auf deren Grundlage die UN-Typengenehmigung angestrebt wird. Diese Informationen schliessen eine detaillierte Beschreibung der Ein- zelmerkmale des zu genehmigenden Typs und falls erforderlich Zeichnun- gen, Diagramme und Bilder ein.

1.4 Die Genehmigungsbehörde kann in einem begründeten Ersuchen den An-

tragsteller dazu auffordern, weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung hinsichtlich der erforderlichen Genehmigungsprüfun- gen zu ermöglichen oder die Ausführung dieser Prüfungen zu erleichtern.

1.5 Der Antragsteller stellt der Genehmigungsbehörde die Anzahl an Radfahr-

zeugen, Ausrüstungsgegenständen oder Teilen zur Verfügung, die für die Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen nach Massgabe der UN- Regelungen, auf deren Grundlage die UN-Typengenehmigung angestrebt wird, nötig ist.

1.6 Die Einhaltung der in den UN-Regelungen festgelegten Vorschriften ist

durch geeignete Prüfungen an Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen nachzuweisen, die für den zu genehmigenden Typ repräsentativ sind. Die Genehmigungsbehörde wendet das «Worst-Case-Prinzip» an, indem sie diejenige Variante bzw. Version des betreffenden zu genehmigenden Typs auswählt, die bei der Typengenehmigungsprüfung mit den schlechtesten Be- dingungen konfrontiert sein wird. Die diesbezüglichen Entscheidungen und ihre jeweiligen Begründungen werden in den Genehmigungsunterlagen fest- gehalten. Der Antragsteller kann jedoch im Einvernehmen mit der Genehmigungsbe- hörde ein Fahrzeug, einen Ausrüstungsgegenstand oder Teile auswählen, die zwar nicht für den zu genehmigenden Typ repräsentativ sind, aber im Hin- blick auf das durch die UN-Regelungen vorgeschriebene Leistungsniveau

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eine Reihe besonders ungünstiger Merkmale aufweist (Worst-Case-Prinzip). Es können virtuelle Prüfungsmethoden eingesetzt werden, um bei der Aus- wahl des Worst Case die Entscheidungsfindung zu erleichtern.

1.7 Die Genehmigungsprüfungen werden durch technische Dienste durchgeführt

oder durch diese beaufsichtigt. Es sind die in den UN-Regelungen festgeleg- ten Prüfverfahren sowie spezifischen Ausrüstungsgegenstände und Instru- mente zu verwenden.

1.8 Alternativ zu den Prüfverfahren gemäss den vorstehenden Absätzen 1.6 und

1.7 können auf Ersuchen des Antragstellers virtuelle Prüfungen zum Einsatz

kommen, sofern dies durch die jeweiligen UN-Regelungen vorgesehen ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Erfüllung der in Anhang 8 des Überein- kommens von 1958 aufgeführten allgemeinen Bedingungen.

1.9 Die Vertragsparteien erteilen Typengenehmigungen nur unter der Voraus-

setzung, dass die Einhaltung der Vorschriften hinsichtlich der Übereinstim- mung der Produktion aus Anhang 1 des Übereinkommens von 1958 sicher- gestellt ist.

1.10 Haben die Genehmigungsprüfungen gezeigt, dass der Typ mit den techni-

schen Vorschriften der UN-Regelung übereinstimmt, wird diesem Typ die Genehmigung erteilt. In diesem Fall wird nach Anhang 4 des Übereinkom- mens von 1958 eine Genehmigungsnummer und jedem Typ, gemäss den je- weiligen Bestimmungen der betreffenden UN-Regelung, ein Genehmi- gungszeichen erteilt.

1.11 Die Genehmigungsbehörde stellt sicher, dass die Genehmigungsunterlagen

Folgendes umfassen: (a) eine Aufstellung der Worst-Case-Auswahl und die Begründung für diese Auswahl, wobei auch vom Hersteller bereitgestellte Informatio- nen einfliessen können; (b) eine Aufstellung sämtlicher wesentlicher technischer Interpretationen, die angestellt wurden, der verschiedenen angewandten Prüfungsmetho- den oder der neu eingeführten Technologien; (c) einen Prüfungsbericht des technischen Diensts mit den nach Massgabe der UN-Regelung aufgezeichneten Mess- und Prüfungswerten; (d) Informationsunterlagen des Herstellers, in denen die Merkmale des zu genehmigenden Typs ordnungsgemäss aufgeführt werden; (e) eine Bescheinigung über die Einhaltung der in Anhang 1 des Überein- kommens von 1958 aufgeführten Vorschriften hinsichtlich der Überein- stimmung der Produktion, in der dargelegt wird, welche der in Ab- satz 1.3 von Anhang 1 des Übereinkommens von 1958 genannten Vor- kehrungen als Grundlage für die Anfangsbewertung getroffen wurden, und an welchem Datum / an welchen Daten die Anfangsbewertung und jegliche Überwachungstätigkeiten durchgeführt wurden; (f) den Typengenehmigungsbogen.

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2 Änderungen von UN-Typengenehmigungen

2.1 Ein Hersteller, der eine UN-Typengenehmigung für sein Fahrzeug, seinen

Ausrüstungsgegenstand oder sein Teil besitzt, informiert die Vertragspartei, die die UN-Typengenehmigung ausgestellt hat, unverzüglich über jegliche Veränderung der Einzelmerkmale des Typs gegenüber den gemäss Ab- satz 1.3 festgehaltenen Informationen.

2.2 Die Vertragspartei entscheidet, welche der beiden in den Absätzen 2.5

und 2.6 aufgeführten Verfahren zur Änderung der UN-Typengenehmigung befolgt werden muss. Nötigenfalls kann die Vertragspartei nach Rückspra- che mit dem Hersteller entscheiden, dass die Erteilung einer neuen UN- Typengenehmigung erforderlich ist.

2.3 Ein Antrag auf Änderung einer UN-Typengenehmigung darf nur gegenüber

der Vertragspartei gestellt werden, die die ursprüngliche UN-Typen- genehmigung ausgestellt hat.

2.4 Hält es die Vertragspartei zwecks Änderung der UN-Typengenehmigung für

erforderlich, Inspektionen oder Prüfungen durchzuführen, informiert sie den Hersteller entsprechend.

2.5 Bei erfolgten Veränderungen der in den Informationsunterlagen und Prü-

fungsberichten festgehaltenen Einzelmerkmale des Typs, die nach Ansicht der Vertragspartei voraussichtlich keine nennenswerten Negativauswirkun- gen auf die Umwelt- und/oder Funktionssicherheit haben, wird unter der Voraussetzung, dass der Typ in jedem Fall weiterhin den Vorschriften der betreffenden UN-Regelungen entspricht, die Änderung der UN-Typen- genehmigung als «Revision» bezeichnet. In diesem Fall gibt die Vertragspartei soweit erforderlich korrigierte Seiten der Informationsunterlagen und Prüfungsberichte heraus, aus denen die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen. Eine konso- lidierte, aktualisierte Fassung der Informationsunterlagen und Prüfungsbe- richte mit einer ausführlichen Beschreibung der Änderungen erfüllt diese Anforderung.

2.6 Die Änderung einer UN-Typengenehmigung wird als «Erweiterung» be-

zeichnet, wenn zusätzlich zur Änderung der Angaben in den Informations- unterlagen: (a) weitere Inspektionen oder Prüfungen erforderlich sind oder (b) sich Angaben im Mitteilungsblatt (mit Ausnahme seiner Anhänge) ge- ändert haben oder (c) die Genehmigung gemäss einer späteren, bereits in Kraft getretenen Änderungsserie beantragt wird, die unter der Voraussetzung erteilt werden kann, dass die Anforderungen dieser späteren Änderungsserie erfüllt werden.

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2.7 Die Bestätigung oder Versagung der UN-Typengenehmigungsänderung ist

den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die die UN-Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen auf einem Mitteilungsblatt mit- zuteilen. Ausserdem ist das dem Mitteilungsblatt beigefügte Inhaltsver- zeichnis der Informationsunterlagen und Prüfungsberichte so zu ändern, dass die Daten der jüngsten Revision bzw. Erweiterung daraus ersichtlich sind.

2.8 Die Typengenehmigungsbehörde, die die Erweiterung der Genehmigung

vornimmt, aktualisiert die Genehmigungsnummer durch eine Erweiterungs- nummer, die um einen Zähler höher ist als die Nummer der letzten Erweite- rung, die bereits gemäss Anhang 4 des Übereinkommens von 1958 gewährt worden ist und erstellt ein überarbeitetes Mitteilungsblatt, mit der angepass- ten Erweiterungsnummer.

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Anhang 4

Nummerierung von UN-Typengenehmigungen

1. Ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens von 1958 vergeben die Ver-

tragsparteien für jede neue Typengenehmigung und jede Typengeneh- migungserweiterung eine Typengenehmigungsnummer nach Anhang 3 Ab- sätze 1.10 und 2.8.

2. Ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens von 1958 und ungeachtet mögli-

cher anderslautender Vorschriften über Genehmigungszeichen in einer be- liebigen Fassung einer UN-Regelung hat der Hersteller auf Verlangen ein Genehmigungszeichen gemäss den Vorschriften der massgeblichen UN- Regelungen anzubringen; für dieses Genehmigungszeichen verwendet er die ersten beiden Stellen aus Abschnitt 2 und die Stellen aus Abschnitt 3 der Genehmigungsnummer, die nach diesem Anhang als Genehmigungsnummer für sämtliche Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile angegeben wird, für die eine Neugenehmigung erteilt oder eine bestehende Genehmi- gung erweitert wurde. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für den Fall, dass eine UN-Regelung innerhalb des Genehmigungszeichens die Verwendung eines Genehmigungscodes oder eines Identifikationscodes anstelle einer Ge- nehmigungsnummer vorschreibt. Die vorangestellten Nullen von Ab- schnitt 3 können entfallen.

3. Jede Typengenehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnum-

mer. Die Typengenehmigungsnummer besteht aus vier Abschnitten. Die Ab- schnitte werden jeweils durch das Zeichen «*» getrennt. Abschnitt 1: Der Grossbuchstabe «E», gefolgt von der Kennziffer der Ver- tragspartei, die die Typgenehmigung erteilt hat. Abschnitt 2: Die Nummer der massgeblichen UN-Regelung, gefolgt vom Buchstaben «R» sowie: (a) zwei Ziffern (ggf. mit vorangestellten Nullen) zur Angabe der Ände- rungsserie hinsichtlich der technischen Vorschriften, die bei der Ge- nehmigung im Rahmen der UN-Regelung angewendet wurde (00 für die UN-Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung); (b) ein Schrägstrich und zwei Ziffern (ggf. mit vorangestellten Nullen) zur Angabe der Ergänzung zur Änderungsserie die bei der Genehmigung angewendet wurde (00 für die Änderungsserie in ihrer ursprünglichen Fassung); (c) gegebenenfalls einen Schrägstrich sowie ein oder zwei Zeichen zur An- gabe der Umsetzungsphase. Abschnitt 3: Eine vierstellige fortlaufende Nummer (ggf. mit vorangestellten Nullen). Die Reihenfolge beginnt mit 0001.

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Abschnitt 4: Eine zweistellige fortlaufende Nummer (ggf. mit vorangestell- ten Nullen), die die Erweiterung angibt. Die Reihenfolge beginnt mit 00. Alle Nummern bestehen aus arabischen Zahlen.

4. Dieselbe Vertragspartei darf dieselbe Nummer keiner anderen Genehmigung

zuteilen. Beispiele: Beispiel für die zweite Erweiterung zur vierten Typengenehmigung, gemäss der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 58, ausgestellt durch die Niederlande: Beispiel für die erste Erweiterung zur 2439. Typengenehmigung, gemäss der UN-Regelung Nr. 83 unter Einbezug der dritten Änderungsserie für eine Fahrzeuggenehmigung für Fahrzeuge der Klasse M, N1 Klasse I, hinsichtlich Motorschadstoffen entsprechend den Kraftstofferfordernissen, ausgestellt durch das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland:

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Anhang 5

Übermittlung von Genehmigungsunterlagen

1. Hat eine Genehmigungsbehörde aufgrund von Vorschriften oder eines Antrags

eine Kopie einer Genehmigung und ihrer Anhänge zur Verfügung zu stellen, über- mittelt sie die Dokumente in Papierform oder elektronisch per E-Mail oder unter Nutzung der sicheren Internetdatenbank, die von der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen eingerichtet wurde.

2. Die in der sicheren Internetdatenbank gespeicherten Dokumente umfassen min-

destens die in der jeweiligen UN-Regelung festgelegten Unterlagen. Diese beinhal- ten Dokumente, mit denen den Vertragsparteien Genehmigungen, Erweiterungen, Versagungen bzw. Zurücknahmen von Genehmigungen angezeigt werden bzw. die definitive Einstellung der Produktion eines Typs von Radfahrzeugen, Ausrüstungs- gegenständen oder Teilen nach der UN-Regelung mitgeteilt wird.

3. Sind die Typengenehmigungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder

Teile in der sicheren Internetdatenbank gespeichert, können die durch UN- Regelungen vorgeschriebenen Genehmigungszeichen durch eine eindeutige Ken- nung, einen sogenannten Unique Identifier (UI), dem das Symbol UI vorange- stellt wird, ersetzt werden, sofern die UN-Regelungen nichts anderes vorschreiben. Die Unique Identifier werden automatisch durch die Datenbank generiert.

4. Alle Vertragsparteien, die eine UN-Regelung anwenden, erhalten unter Nutzung

des Unique Identifier Zugang zu den in der Datenbank enthaltenen Informationen zur betreffenden UN-Regelung und werden so zu den massgeblichen Informationen bezüglich der jeweiligen Genehmigung(en) geleitet.

5. Die dem Übereinkommen von 1958 angeschlossenen UN-Regelungen können

vorbehaltlich entsprechender, durch die Vertragsparteien definierter, Zugangsrechte die Übermittlung elektronischer Kopien von Typengenehmigungen unter Nutzung der sicheren Internetdatenbank vorsehen, wenn dies für die effiziente Durchführung des Genehmigungsprozesses erforderlich ist.

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Anhang 6

Verfahren zur Lösung von Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung von UN-Regelungen und der Erteilung von Genehmigungen nach diesen UN-Regelungen

1 Auslegungsfragen vor Erteilung einer UN-Typengenehmigung

Muss die Genehmigungsbehörde aufgrund eines Antrags auf Erteilung einer UN-Typengenehmigung oder auf Ersuchen eines Antragstellers für eine Ge- nehmigung bezüglich der Anwendung der UN-Regelung bedeutende Ausle- gungsentscheidungen treffen, informiert sie vor der Entscheidung aktiv an- dere Genehmigungsbehörden und berät sich mit diesen. Die betreffende Genehmigungsbehörde benachrichtigt die anderen Geneh- migungsbehörden, welche die betreffende UN-Regelung anwenden, über die Auslegungsfrage und die von ihr vorgeschlagene Auslegungslösung und teilt ihnen etwaige unterstützende Herstellerinformationen mit. Dies hat generell auf elektronischem Weg zu erfolgen. Ein Zeitraum von höchstens vierzehn Tagen ist zur zur Beantwortung durch die anderen Genehmigungsbehörden vorgesehen: (a) Nachdem die Genehmigungsbehörde die erhaltenen Kommentare be- rücksichtigt hat, kann sie im Einklang mit der neuen Auslegung Ge- nehmigungen erteilen; (b) ist es unmöglich, vor dem Hintergrund der erhaltenen Kommentare eine Entscheidung zu treffen, hat die Genehmigungsbehörde gemäss dem im nachfolgenden Absatz 3 beschriebenen Verfahren weitere Abklärungen zu treffen.

2 Auslegungsfragen nach Erteilung einer UN-Typengenehmigung

Bestehen nach der Erteilung einer Genehmigung zwischen Vertragsparteien Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung, sind die folgenden Verfahren zu befolgen: zunächst müssen die betroffenen Vertragsparteien versuchen, die Frage im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen. Hierzu ist es erforderlich, dass sie miteinander in Verbindung treten und dass jede Vertragspartei die bei der Prüfung und Genehmigung von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen genutzten Verfahren überprüft, die Gegenstand der Auslegungs- differenzen sind. Folgende Verfahren werden angewandt: (a) Stellt eine Genehmigungsbehörde einen Fehler fest, handelt die Ge- nehmigungsbehörde gemäss den Vorschriften des Übereinkommens von 1958 und insbesondere von dessen Artikel 4;

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(b) Kommt es zu einer Einigung, die eine neue oder abweichende Ausle- gung der bestehenden Praxis (durch eine der Vertragsparteien) erfor- dert, werden die anderen Vertragsparteien, die die betreffende UN- Regelung anwenden, unverzüglich hierüber informiert. Die anderen Parteien haben vierzehn Tage Zeit, um die Entscheidung zu kommen- tieren. Nachdem die Genehmigungsbehörden die erhaltenen Kommen- tare berücksichtigt haben, können sie im Einklang mit der neuen Ausle- gung Genehmigungen erteilen; (c) Lässt sich keine Einigung erzielen, streben die Vertragsparteien gemäss dem im nachfolgenden Absatz 3 beschriebenen Schiedsverfahren weite- re Überprüfungen an; (d) In jedem Fall ist die zuständige untergeordnete Arbeitsgruppe des Welt- forums zur Harmonisierung von Fahrzeug-Regelungen (WP.29) über den Sachverhalt in Kenntnis zu setzen. Nötigenfalls unterbreitet die un- tergeordnete Arbeitsgruppe dem WP.29 Vorschläge für eine zielführen- de Änderung der betreffenden Regelung, um die Auslegungsdifferenzen auszuräumen.

3 Schiedsverfahren im Rahmen der WP.29 und ihrer

untergeordneten Arbeitsgruppen Die Vorsitzenden der untergeordneten Arbeitsgruppen ermitteln die Fragen, die sich aus den Auslegungsdifferenzen der Vertragsparteien bezüglich der Anwendung von UN-Regelungen und der Erteilung von UN- Typengenehmigungen gemäss diesen UN-Regelungen ergeben, um schnellstmöglich Massnahmen zur Beilegung der Auslegungsdifferenzen umzusetzen. Der/Die Vorsitzende der betreffenden Arbeitsgruppe entwickelt geeignete Verfahren zur Behandlung derartiger Auslegungsfragen, um gegenüber dem WP.29 nachweisen zu können, dass: (a) den unterschiedlichen Meinungen der Genehmigungsbehörden der Ver- tragsparteien sowie den Ansichten anderer Vertragsparteien, die die UN-Regelung anwenden, in vollem Umfang Rechnung getragen wird; (b) Entscheidungen auf Grundlage einer entsprechenden technischen Bera- tung unter vollständiger Berücksichtigung des Fachgebiets gefällt wer- den; (c) wann immer möglich eine einstimmige Entscheidung herbeigeführt wird und (d) die Verfahren transparent und überprüfbar sind. Sofern dies zur Lösung des Problems erforderlich ist, kann der/die Vorsit- zende dieses Problem als neuen Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der untergeordneten Arbeitsgruppe setzen, ohne hierfür die vor-

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herige Zustimmung des WP.29 einholen zu müssen. In diesem Fall muss der/die Vorsitzende dem WP.29 Fortschritte schnellstmöglich mitteilen. Am Ende des Schiedsverfahrens legt der/die Vorsitzende dem WP.29 einen Bericht vor.

3.1 Sofern das Problem im bestehenden rechtlichen Rahmen gelöst werden

kann: Die Auslegung der UN-Regelung gemäss Einigung in der Arbeitsgruppe wird umgesetzt, und die Genehmigungsbehörden erteilen UN-Typengeneh- migungen dementsprechend.

3.2 Sofern das Problem nicht im Rahmen des bestehenden rechtlichen Rahmen

gelöst werden kann: Das WP.29 wird entsprechend informiert und beauftragt die betreffende untergeordnete Arbeitsgruppe, die Frage bei ihrer nächsten Sitzung prioritär zu behandeln. Die Tagungsordnung der Sitzung ist entsprechend anzupas- sen. Die untergeordnete Arbeitsgruppe berücksichtigt jegliche Vorschläge bezüg- lich der Auslegungsfrage und legt dem WP.29 formelle Vorschläge zur Än- derung der betreffenden UN-Regelung nach den üblichen Verfahren vor. Das WP.29 wird die Frage bei seiner nächsten Sitzung prioritär behandeln.

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Anhang 7

Verfahren betreffend Ausnahmegenehmigungen für neue Technologien

1 Vertragsparteien, die eine UN-Regelung anwenden, können auf Antrag des

Herstellers für ein Fahrzeug, einen Ausrüstungsgegenstand oder ein Teil, welche Technologien verwenden, die mit einer oder mehreren Anforderun- gen dieser UN-Regelung unvereinbar sind, eine Ausnahmegenehmigung nach dieser UN-Regelung erteilen. Dies gilt vorbehaltlich der Zustimmung durch den Verwaltungsausschuss des Übereinkommens von 1958 gemäss dem in den Absätzen 2 bis 12 dieses Anhangs beschriebenen Verfahren.

2 Bis die Entscheidung, eine solche Ausnahmegenehmigung zuzulassen oder

nicht, getroffen ist, kann die Vertragspartei, die die UN-Regelung anwendet, eine vorläufige Genehmigung nur für ihr Hoheitsgebiet erteilen. Andere die- se UN-Regelung anwendenden Vertragsparteien können sich entschliessen, diese vorläufige Genehmigung auf ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen.

3 Die Vertragspartei, die die im Absatz 2 dieses Anhangs genannte vorläufige

Genehmigung erteilt, notifiziert diese Entscheidung dem Verwaltungsaus- schuss und reicht Unterlagen mit folgendem Inhalt ein: (a) den Gründen, weshalb das Fahrzeug, der Ausrüstungsgegenstand bzw. das Teil bei Integration der betreffenden Technologien bzw. Konzepte nicht mehr mit den Anforderungen der UN-Regelung vereinbar ist; (b) einer Beschreibung der Sicherheits- und Umwelterwägungen oder sons- tiger Überlegungen – sowie der ergriffenen Massnahmen; (c) einer Beschreibung der Prüfungen und ihrer Ergebnisse, die zeigt, dass im Vergleich mit den Vorschriften, für die Ausnahmen beantragt sind, mindestens ein gleichwertiges Sicherheits- und Umweltschutzniveau er- reicht wird; (d) einen Antrag zur Einholung einer Berechtigung, um bezüglich des be- treffenden Typs von Fahrzeug, Ausrüstungsgegenstand oder Teil eine Ausnahmegenehmigung von der UN-Regelung erteilen zu dürfen.

4 Der Verwaltungsausschuss überprüft die Notifikation mit sämtlichen im

vorstehenden Absatz 3 dieses Anhangs genannten Unterlagen anlässlich sei- ner auf den Eingang der Notifikation folgenden Sitzung, sofern diese Notifi- kation spätestens drei Monate vor der Sitzung eingegangen ist. Nach Über- prüfung der Notifikation kann der Verwaltungsausschuss entscheiden, den Antrag zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuzulassen, nicht zuzulas- sen oder das Geschäft an die zuständige untergeordnete Arbeitsgruppe zu überweisen.

5 Die Entscheidung des Verwaltungsausschusses wird nach dem Verfahren in

Artikel 8 der Anlage gefasst.

Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, AS 2017 Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden. Übereink. der Vereinten Nationen

6 Der Antrag zu einer in Absatz 3 dieses Anhangs genannten Ausnahmege-

nehmigung nach einer UN-Regelung gilt als zugelassen, sofern nicht inner- halb eines Monats, nachdem der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommissi- on für Europa der Vereinten Nationen die vom Verwaltungsausschuss getroffene zustimmende Entscheidung notifiziert hat, mehr als ein Fünftel der die UN-Regelung zum Zeitpunkt der Notifikation anwendenden Ver- tragsparteien den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen davon informiert haben, dass sie die zustimmende Entscheidung zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung ablehnen.

7 Ist die zustimmende Entscheidung zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung

angenommen, notifiziert der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen den Vertragsparteien, die die betreffende UN-Regelung anwenden, die Annahme so schnell wie möglich. Ab dem Datum dieser Notifikation ist die in Absatz 3 dieses Anhangs ge- nannte Vertragspartei berechtigt, die Ausnahmegenehmigung nach der UN- Regelung zu erteilen. Die Vertragsparteien, die die UN-Regelung anwenden, sind verpflichtet, die Ausnahmegenehmigung anzuerkennen – mit Ausnah- me jener Vertragsparteien, die dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskom- mission für Europa der Vereinten Nationen entweder ihre Ablehnung oder ihre Absicht, die Ausnahmegenehmigung nicht sofort anzuerkennen, notifi- ziert haben. Diejenigen Vertragsparteien, die ihre Ablehnung oder ihre Ab- sicht, die Ausnahmegenehmigung, welche vom Verwaltungsausschuss zuge- lassen wurde, nicht sofort anzuerkennen notifiziert haben, können die Ausnahmegenehmigung zu einem späteren Zeitpunkt anerkennen, indem sie dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen ihre Entscheidung notifizieren.

8 Der Verwaltungsausschuss führt in der zustimmenden Entscheidung etwaige

Einschränkungen auf. Zeitbeschränkungen müssen sich auf mindestens sechsunddreissig Monate erstrecken. Vertragsparteien, die die UN-Regelung anwenden, müssen die Ausnahmegenehmigung mindestens bis zum Ablauf einer etwaigen Zeitbeschränkung oder – wenn die betreffende UN-Regelung in der Folge gemäss den Absätzen 9 und 10 dieses Anhangs geändert wird, um die von der Ausnahmegenehmigung abgedeckte Technologie zu berück- sichtigen – bis zu dem Datum anerkennen, ab dem die Vertragsparteien er- teilte Genehmigungen nach der vorherigen Fassung der UN-Regelung ab- lehnen können, wobei der frühere der beiden Zeitpunkte massgeblich ist. Die zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung berechtigte Vertragspartei hat sicherzustellen, dass der Hersteller alle mit dieser Genehmigung verbunde- nen Einschränkungen vollumfänglich einhält und dass aus dem Mitteilungs- blatt klar hervorgeht, dass die Genehmigung auf einer vom Verwaltungsaus- schuss zugelassenen Ausnahme beruht.

Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, AS 2017 Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden. Übereink. der Vereinten Nationen

9 Gleichzeitig hat der Verwaltungsausschuss die untergeordnete Arbeitsgrup-

pe, die für die betreffende UN-Regelung zuständig ist, über die zustimmende Entscheidung zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung zu informieren. Die zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung berechtigte Vertragspartei unterbreitet der für die UN-Regelung zuständigen untergeordneten Arbeits- gruppe einen Vorschlag zur Änderung der UN-Regelung, für die die Aus- nahmegenehmigung beantragt wurde, um die UN-Regelung an die techni- sche Entwicklung anzupassen. Dieser Vorschlag ist spätestens bei der nächsten Sitzung der untergeordneten Arbeitsgruppe, die auf die Notifikati- on der zustimmenden Entscheidung des Verwaltungsausschusses gemäss Absatz 6 dieses Anhangs folgt, zu unterbreiten.

10 Sobald die UN-Regelung zur Berücksichtigung der Technologie, die Gegen-

stand der Ausnahmegenehmigung war, geändert worden und in Kraft getre- ten ist, ist der Hersteller berechtigt, anstelle der zuvor erteilten Ausnahme- genehmigung von dieser UN-Regelung eine Typengenehmigung nach der geänderten UN-Regelung zu beantragen. Die Genehmigungsbehörde, die diese Typengenehmigung erteilt, hebt die Ausnahmegenehmigung so rasch wie vernünftigerweise möglich auf oder informiert die Genehmigungsbehör- de, die die Ausnahmegenehmigung erteilt hat, über die Verpflichtung zur Aufhebung dieser Ausnahmegenehmigung.

11 Lässt sich das Verfahren zur Änderung der UN-Regelung nicht rechtzeitig

vor Ablauf einer in Absatz 8 dieses Anhangs definierten Zeitbeschränkung abschliessen, kann die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung auf Ersuchen der Vertragspartei, die die Ausnahmegenehmigung erteilt hat, und vorbehalt- lich einer gemäss dem Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 dieses Anhangs getroffenen Entscheidung, verlängert werden. Hat es hingegen die Vertrags- partei, die zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung berechtigt worden ist, vor Ablauf der in Absatz 9 dieses Anhangs festgelegten Frist versäumt, ei- nen Vorschlag zur Änderung der UN-Regelung zu unterbreiten, muss die genannte Vertragspartei diese Ausnahmegenehmigung sofort aufheben, wo- bei sie jedoch die in Absatz 8 dieses Anhangs definierte Zeitbeschränkung zu berücksichtigen hat. Die Vertragspartei, die die Ausnahmegenehmigung aufgehoben hat, informiert darüber den Verwaltungsausschuss bei dessen nächster Sitzung.

12 Entscheidet sich der Verwaltungsausschuss, die Zustimmung zur Erteilung

einer Ausnahmegenehmigung zu verweigern, kann die Vertragspartei, die die vorläufige Genehmigung nach Absatz 2 dieses Anhangs erteilt hat, diese vorläufige Genehmigung zurückziehen. In diesem Fall informiert diese Ver- tragspartei den Inhaber der vorläufigen Genehmigung unverzüglich darüber, dass diese gemäss Absatz 2 dieses Anhangs erteilte vorläufige Genehmigung sechs Monate nach dem Datum der Entscheidung aufgehoben wird, wobei die vorläufige Genehmigung für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ab dem Datum ihrer Erteilung gültig ist.

Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, AS 2017 Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden. Übereink. der Vereinten Nationen

Anhang 8

Allgemeine Bedingungen für virtuelle Prüfmethoden

1 Prüfschema für virtuelle Prüfungen

Folgendes Schema muss als Grundstruktur für die Beschreibung und Durch- führung virtueller Prüfungen verwendet werden: (a) Zweck; (b) Strukturmodell; (c) Randbedingungen; (d) Lastannahmen; (e) Berechnung; (f) Bewertung; (g) Dokumentation.

2 Grundlagen der Computersimulation und -berechnung

2.1 Mathematisches Modell

Das mathematische Modell ist vom Hersteller zu liefern. In ihm muss sich die Komplexität der Struktur der zu prüfenden Radfahrzeuge, Ausrüstungs- gegenstände und Teile in Übereinstimmung mit den Anforderungen der be- treffenden UN-Regelungen und seiner Randbedingungen widerspiegeln. Dieselben Vorschriften gelten sinngemäss für Bauteile, die unabhängig vom Fahrzeug geprüft werden.

2.2 Validierungsverfahren für das mathematische Modell

Das mathematische Modell muss durch Vergleich mit den tatsächlichen Prüfbedingungen bestätigt werden. Dafür ist gegebenenfalls eine praktische Prüfung durchzuführen, deren Ergebnisse mit denen zu vergleichen sind, die mit Hilfe des mathematischen Modells gewonnen wurden. Die Vergleichbarkeit der Prüfungsergebnisse ist zu belegen. Ein Validierungsbericht ist vom Hersteller oder vom technischen Dienst zu verfassen und der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Alle Änderungen des mathematischen Modells oder der Software, durch die der Validierungsbericht ungültig werden könnte, sind der Genehmigungsbe- hörde zur Kenntnis zu bringen, welche die Durchführung eines neuen Vali- dierungsverfahrens verlangen kann.

Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, AS 2017 Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden. Übereink. der Vereinten Nationen

2.3 Dokumentation

Die für die Simulation und Berechnung verwendeten Daten und Hilfswerk- zeuge müssen vom Hersteller zur Verfügung gestellt und in einer für den technischen Dienst geeigneten Weise dokumentiert werden.

3 Werkzeuge und Unterstützung

Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde oder des technischen Dienstes hat der Hersteller die erforderlichen Werkzeuge einschliesslich der geeigneten Software zur Verfügung zu stellen oder den Zugang zu ihnen zu ermögli- chen. Zudem muss der Hersteller die Genehmigungsbehörde sowie den techni- schen Dienst in geeigneter Weise unterstützen. Der technische Dienst ist, auch wenn er Zugang und Unterstützung erhält, weiterhin an seine Verpflichtungen hinsichtlich der Kompetenzen seines Personals, der Zahlung von Lizenzgebühren und der Wahrung der Vertrau- lichkeit gebunden.

Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, AS 2017 Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden. Übereink. der Vereinten Nationen

Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden | Lexipedia | Lexipedia