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Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019

Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019

vom 17. März 2017

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 20161, beschliesst:

I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

vom 21. März 19972

Art. 49 Abs. 3–5

3 Die Direktoren und Direktorinnen der Gruppen und Ämter sowie die Generalsekre-

täre und Generalsekretärinnen regeln für ihren Bereich die Unterschriftsberechti- gung. Verträge, Verfügungen oder andere formelle Verpflichtungen des Bundes über einen Betrag von mehr als 100 000 Franken erfordern eine Doppelunterschrift.

4 Die Eröffnung von Bank- und Postkonten im Inland erfordert eine zusätzliche

Unterschrift der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

5 Der Bundesrat kann für besondere Fälle Ausnahmen vom Erfordernis der Doppel-

unterschrift zulassen.

2. Bundespersonalgesetz vom 24. März 20003

Art. 32k Überbrückungsrenten

1 Die Ausführungsbestimmungen können eine Überbrückungsrente vorsehen für

Fälle, in denen der Altersrücktritt vor dem Rentenalter nach Artikel 21 AHVG 4

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erfolgt. Die Überbrückungsrente wird grundsätzlich durch die Angestellten finan- ziert. Die Arbeitgeber können sich im Einzelfall mit höchstens 50 Prozent an der Finanzierung der Überbrückungsrente beteiligen.

2 Die Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente

kann bei besonderen Personalkategorien oder aus sozialen Gründen mehr als

50 Prozent betragen.

Art. 41a Abs. 3 Aufgehoben

3. Bundesgesetz vom 5. Oktober 19845 über die Leistungen des Bundes

für den Straf- und Massnahmenvollzug

Art. 2 Abs. 3

3 Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen mehr-

jährigen Verpflichtungskredit für die Zusicherungen nach den Absätzen 1 und 2.

4. Bundesgesetz vom 4. Oktober 19746 über Massnahmen zur

Verbesserung des Bundeshaushaltes

Art. 4 Sachüberschrift Sparaufträge im Rahmen des Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspakets 2014

Art. 4a Sparaufträge im Rahmen des Stabilisierungsprogramms 2017–2019

1. Juli 2015 die folgenden Einsparungen vor:

2017 2018 2019

in Millionen Franken

1. Massnahmen im Eigenbereich der Bundes- 135,2 243,4 249,8

verwaltung

3. Weitere Massnahmen im Transferbereich 0,3 0,9 0,9

des EDA

5. Migration und Integration 0,5 11,4 11,4

5 SR 341 6 SR 611.010

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2017 2018 2019

in Millionen Franken

6. Weitere Massnahmen im Transferbereich 6,8 9,0 9,4

des EJPD

11. Weitere Massnahmen im Transferbereich 3,5 3,9 4,2

des WBF

15. Weitere Massnahmen im Transferbereich 6,7 6,9 7,1

des UVEK

2 Der Bundesrat kann bei der Budgetierung von einzelnen Sparmassnahmen abwei-

chen, wenn dadurch das jährliche Sparziel insgesamt nicht unterschritten wird.

3 Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Festlegung der Aufwand- und

Investitionskredite im Voranschlag und in seinen Nachträgen bleibt vorbehalten.

5. Bundesgesetz vom 30. September 20167 über den Fonds

für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr

Art. 12 Abs. 1 dritter Satz, 1bis und 1ter

1 … Vor der Aufteilung wird die Rückstellung um die Beträge nach Absatz 1 bis

gekürzt. 1bis Die Beträge, um die die Einlagen in den Infrastrukturfonds in den Jahren 2016 und 2017 gekürzt wurden, werden dem Fonds wie folgt gutgeschrieben: a. 2018: der Kürzungsbetrag 2017 für die Bereinigung des Finanzplans 2017– 2019; b. 2019: der Kürzungsbetrag 2016 für die Bereinigung des Finanzplans 2017– 2019; c. 2020: der Kürzungsbetrag 2017 im Rahmen des Stabilisierungsprogramms 2017–2019. 1ter Sofern der Bundesbeschluss vom 30. September 20168 über die Schaffung eines Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr später als 2018 in Kraft gesetzt wird, erfolgen die Gutschriften nur noch in den jeweils verbleibenden Jahren.

8 BBl 2016 7587

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6. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19579

Art. 57 Abs. 1bis 1bis Die Einlage basiert auf dem Preisstand von 2016. Sie wird an die Entwicklung des realen Bruttoinlandprodukts angepasst und folgt dem Bahnbau-Teuerungsindex. Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt im Einvernehmen mit dem UVEK die Einzelheiten.

Art. 96a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2017 Bis Ende 2018 beträgt die Einlage der Kantone in den Bahninfrastrukturfonds

7. Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 201310

Art. 7 Abs. 2

2 Er bildet ab dem 1. Januar 2020 eine angemessene Reserve.

Art. 12 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2017

1 In Abweichung von Artikel 7 Absatz 1 können dem Bahninfrastrukturfonds bis

Ende 2020 Vorschüsse zulasten der Bilanz des Bundes im Gesamtbetrag von höchs- tens 150 Millionen Franken gewährt werden.

2 Auf den gewährten Vorschüssen werden marktkonforme Zinsen erhoben. Die

Eidgenössische Finanzverwaltung regelt die Einzelheiten.

8. Seilbahngesetz vom 23. Juni 200611

Art. 3 Abs. 5 Aufgehoben

Art. 15a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderung von Seilbahnen

1 Seilbahnen können genehmigungs- und bewilligungsfrei geändert werden, wenn:

a. keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berührt sind; b. keine Bewilligungen oder Genehmigungen nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts erforderlich sind.

9 SR 742.101 10 SR 742.140 11 SR 743.01

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3 Der Bundesrat legt fest, welche Arten von Änderungen genehmigungs- und bewil-

ligungsfrei vorgenommen werden dürfen.

Art. 17 Abs. 4 4 Betriebsbewilligungen konzessionierter Seilbahnen werden in der Regel unbefristet erteilt. Eine Betriebsbewilligung fällt jedoch dahin, wenn die Konzession erlischt.

Art. 29 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 29a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2017 Betriebsbewilligungen konzessionierter Seilbahnen, die vor der Änderung vom 17. März 2017 erteilt wurden, gelten als unbefristet, wenn die Betriebsbewilligung bis zum Ablauf der Konzession erteilt oder erneuert wurde.

9. Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 200912

Art. 6 Abs. 3 erster Satz 3 Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre, bei Seilbahnen für höchstens 40 Jahre erteilt. …

Art. 37 Abs. 1 zweiter Satz und 2 erster Satz

1 … Unternehmen, die von der öffentlichen Hand Beiträge oder Darlehen erhalten,

reichen die Jahresrechnung mit den dazugehörigen Nachweisen dem BAV ein. …

2 Das BAV prüft periodisch oder nach Bedarf, ob die Rechnungen mit den gesetz-

lichen Vorschriften und den darauf basierenden Vereinbarungen über Beiträge und Darlehen der öffentlichen Hand übereinstimmen. …

Art. 67 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2017 Konzessionen für Seilbahnen, die vor der Änderung vom 17. März 2017 für die nach bisherigem Recht höchstzulässige Dauer erteilt oder erneuert worden sind, gelten als für 40 Jahre erteilt oder erneuert.

12 SR 745.1

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10. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198313

Art. 17 Abs. 2

2 DieImmissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen sowie der Alarmwert für

Lärmimmissionen dürfen jedoch nicht überschritten werden.

11. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung

Art. 95 Abs. 1bis erster Satz 1bis Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet dem Bund überdies die weiteren Kosten, die ihm aus der Wahrnehmung der Aufsicht, der Durchführung der Alters- und Hinter- lassenenversicherung und einer allgemeinen Information der Versicherten über die Beiträge und Leistungen der Versicherung erwachsen. …

12. Bundesgesetz vom 19. Juni 195915 über die Invalidenversicherung

Art. 78 Abs. 1 1 Der Ausgangswert des Bundesbeitrages beläuft sich auf 37,7 Prozent des arithme- tischen Mittels der um 1,6 Prozent gekürzten Ausgaben der Versicherung in den Jahren 2010 und 2011.

13. Bundesgesetz vom 19. Juni 199216 über die Militärversicherung

Art. 2 Freiwillige Grundversicherung Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b (beruflich Versicherte) können bei der Militärversicherung ab ihrer Pensionierung eine Grundversicherung zur Über- nahme der Kosten bei Krankheit und Unfall abschliessen (freiwillige Grundversiche- rung), sofern sie in der Schweiz wohnhaft sind. Bei der freiwilligen Grundversiche- rung haben Versicherte Anspruch auf Leistungen nach den Artikeln 16 und 18a–21.

13 SR 814.01 14 SR 831.10 15 SR 831.20 16 SR 833.1

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Einfügen vor Gliederungstitel des 4. Abschnitts

Art. 27a Versichertenkarte Beruflich Versicherte und bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherte haben Anspruch auf eine Versichertenkarte nach Artikel 42a des Bundesgesetzes vom

18. März 199417 über die Krankenversicherung.

Gliederungstitel vor Art. 66a 2a. Kapitel: Prämien der beruflich Versicherten und der bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherten

Art. 66a Finanzierung Folgende Leistungen der Militärversicherung werden durch Prämien finanziert: a. Leistungen bei Krankheit und Nichtberufsunfall für beruflich Versicherte; b. Leistungen bei Krankheit und Unfall für bei der freiwilligen Grundversiche- rung Versicherte.

Art. 66b Prämien für Leistungen bei Krankheit

1 Die von den Versicherten zu bezahlenden Prämien für Leistungen bei Krankheit

richten sich nach dem Erfordernis eines Kostendeckungsgrades von mindestens

80 Prozent der folgenden Kosten für nicht während des Dienstes eingetretene

Krankheiten: a. Heilbehandlung (Art. 16 und 18a); b. Reise- und Bergungskosten (Art. 19); c. Hauspflege und Kuren (Art. 20); d. Hilfsmittel (Art. 21); e. Verwaltung des versicherten Ereignisses. 2 Die Prämienpflicht für Leistungen bei Krankheit wird ausgesetzt, wenn der beruf- lich Versicherte während mehr als sechzig aufeinanderfolgenden Tagen Dienst leistet.

Art. 66c Prämien für Leistungen bei Unfall 1 Die Prämie für Nichtberufsunfälle der beruflich Versicherten entspricht derjenigen, welche die übrigen Angestellten des Bundes für die Nichtberufsunfallversicherung entrichten.

17 SR 832.10

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2 Die Prämie für Leistungen bei Unfall der bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherten besteht aus einem Zuschlag zur Prämie für Leistungen bei Krankheit. Der Zuschlag wird nach der Deckung der Unfallkosten der Leistungen nach Arti- kel 66b Absatz 1 dieser Versichertenkategorie bemessen.18

Art. 66d Einzelheiten Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich: a. die Art der Erhebung der Prämie; b. die Reduktion der Prämie für Versicherte mit niedrigen Einkommen; und c. das Verfahren zur Anpassung der Prämie an die Entwicklung der Kosten.

14. Bundesgesetz vom 20. Juni 195219 über die Familienzulagen

in der Landwirtschaft

Art. 20 Sachüberschrift (Betrifft nur den italienischen Text), Abs. 1 und 2

15. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199820

Art. 98 Finanzierung Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen mehrjäh- rigen Verpflichtungskredit für die Zusicherung von Beiträgen nach Artikel 93 Ab- satz 1.

18 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10). 19 SR 836.1 20 SR 910.1

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Stabilisierungsprogramm 2017–2019. BG AS 2017

II Koordination mit dem Bundesgesetz vom 17. März 2017 über die Reform der Al- tersvorsorge 2020 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. März 201721 über die Reform der Altersvorsorge 2020 lautet Artikel 32k Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom

24. März 200022 wie folgt:

Art. 32k Abs. 1

1 Die Ausführungsbestimmungen können eine Überbrückungsrente vorsehen für

Fälle, in denen der Altersrücktritt vor dem Referenzalter nach Artikel 21 AHVG 23 erfolgt. Die Überbrückungsrente wird grundsätzlich durch die Angestellten finan- ziert. Die Arbeitgeber können sich im Einzelfall mit höchstens 50 Prozent an der Finanzierung der Überbrückungsrente beteiligen.

III

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 17. März 2017 Nationalrat, 17. März 2017 Der Präsident: Ivo Bischofberger Der Präsident: Jürg Stahl Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. Juli 2017 unbenützt abgelaufen.24

29. September 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

21 BBl 2017 2393. Abgelehnt in der Volksabstimmung vom 24. September 2017.

22 SR 172.220.1 23 SR 831.10

24 BBl 2017 2447

25 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 28. September 2017 im vereinfachten Verfahren gefällt.

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