AS 2017 549
Abkommen zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) über die Entsendung von Personal an das OSZE Sekretariat in Wien (mit Anlage)
Übersetzung1
Abkommen zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) über die Entsendung von Personal an das OSZE Sekretariat in Wien
Abgeschlossen am 19. Dezember 2016 In Kraft getreten am 19. Dezember 2016
In Anbetracht dessen, dass die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (vertreten durch ihr Sekretariat, nachstehend «OSZE» genannt) als regionale Vereinbarung, gemäss Charta Kapitel VIII der Vereinten Nationen2, aus der Schlussakte von Helsinki der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa im Jahr 1975, der Charta von Paris für ein neues Europa 1990, dem Be- schluss I des Budapester Dokuments 1994 «Der Weg zu echter Partnerschaft in einem neuen Zeitalter», der Charta für Europäische Sicherheit 1999, hervorgegangen ist sowie allen OSZE Normen, Grundsätzen, Verpflichtungen, Dokumenten und Beschlüssen, denen die Teilnehmerstaaten zugestimmt haben; in Anbetracht dessen, dass sich die OSZE in ihrem umfassenden Sicherheitsansatz zu operationellen Aktivitäten in der Politisch-Militärischen Dimension, der Wirt- schafts- und Umweltdimension sowie der Humanitären Dimension verpflichtet hat; in Anbetracht dessen, dass die OSZE in ihren Führungsstrukturen von Teilnehmer- staaten dienstlich entsandtes Personal als OSZE Bedienstete beschäftigen kann; in Anbetracht dessen, dass das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Be- völkerungsschutz und Sport (nachstehend «VBS» genannt) die dienstliche Entsen- dung von solchem Personal zur OSZE wünscht; in Anbetracht dessen, das das VBS, in seinem Wunsche mit der OSZE zusammen zu arbeiten zustimmt, entsprechend den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens (Memorandum of Understanding, nachstehend «MoU» genannt), die Dienste von Personal, mit Dienstort Wien, für vereinbarte Aufgaben zur Verfügung zu stellen;
SR 0.510.41
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2 SR 0.120
2016-3412 549
Entsendung von Personal an das OSZE Sekretariat in Wien. AS 2017
in Anbetracht dessen, dass VBS und OSZE (nachstehend gemeinsam bezeichnet als «die Vertragsparteien» und einzeln als «Vertragspartei») im Geiste der guten Zu- sammenarbeit und basierend auf gegenseitigem Einvernehmen, das vorliegende MoU abschliessen; sind die Vertragsparteien wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Zweck Das vorliegende MoU bildet die allgemeinen Rahmenbedingungen zwischen VBS und OSZE für die dienstliche Entsendung von Schweizer Personal (nachstehend «sekundierte Person» oder «sekundierte Personen» genannt) an das OSZE Sekre- tariat in Wien.
Art. 2 Bevollmächtigte Vertreter Bevollmächtigte Dienststellen/Vertreter der Vertragsparteien in der Umsetzung des vorliegenden MoUs sind: Für die OSZE: Direktor, Departement für Human Resources (DHR), OSZE, Sekretariat, Wallnerstrasse 6, 1010 Wien, Österreich Für das VBS: Schweizer Armee, Kompetenzzentrum SWISSINT, Kasernen- strasse 8, 6370 Stans-Oberdorf, Schweiz
Art. 3 Verpflichtungen des VBS
1. Die Einstellung der sekundierten Personen durch die OSZE erfolgt in einem
offenen, wettbewerbsorientierten Auswahlverfahren, gemäss dem OSZE Central Regulatory Management System.
2. Nach Sichtung und Bewertung entsprechend den in den Stellenausschreibungen
der OSZE festgelegten Anforderungen, unterbreitet das VBS die Bewerbungen geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten für eine sekundierte Position.
3. Das VBS schlägt Kandidatinnen und Kandidaten vor, die über die erforderliche
Reife, kulturelle Sensibilität und Teamfähigkeit verfügen, fähig sind unter schwieri- gen klimatischen und geografischen Bedingungen zu arbeiten und in Notfallsituatio- nen bei ständig wechselnden Anforderungen flexibel zu bleiben. Das VBS stellt sicher, dass die sekundierten Personen fliessend Englisch sprechen und berücksich- tigt zusätzlich Kandidatinnen und Kandidaten, die über Französisch-, Russisch- oder andere Sprachkenntnisse verfügen, die sich am Einsatzort als nützlich erweisen können. Das VBS berücksichtigt bei seiner Selektion die geschlechterspezifische Ausgewogenheit in gebührender Weise.
4. Das VBS unterbreitet der OSZE die kompletten Bewerbungen der Kandidatinnen
und Kandidaten für eine sekundierte Position fristgerecht gemäss dem im Stellenan- gebot vermerkten Abgabetermin.
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5. Nachdem die OSZE eine sekundierte Person ausgewählt hat, lässt das VBS vor
deren Einsatzbeginn von der zuständigen Behörde eine Gesundheitsbestätigung ausstellen, welche bescheinigt dass die sekundierte Person einsatzbereit und reise- fähig ist. Das VBS muss ebenso sicherstellen, dass die sekundierte Person alle erforderlichen Impfungen und Prophylaxen erhalten haben.
6. Das VBS verpflichtet sich zur Übernahme aller Kosten im Zusammenhang mit
der Dienstleistung der sekundierten Person, inklusive Löhne und Taggelder zur Deckung der am Dienstort Wien täglich anfallenden Kosten, Zulagen und sonstige Vergütungen, die sekundierten Personen vom VBS zustehen, ausser im vorliegenden Abkommen ausschliesslich festgelegt.
7. Der jährliche Urlaub der sekundierten Personen richtet sich nach den Anstel-
lungsbestimmungen des VBS. Die Urlaubsansprüche während den Einsätzen müssen jedoch denjenigen der an der Dienststelle Wien eingesetzten OSZE Bediensteten entsprechen. Die Ferienplanung muss nach den üblichen OSZE Verfahren im Voraus durch den OSZE Vorgesetzten der sekundierten Person oder in deren Namen geneh- migt werden. 8. Das VBS verpflichtet sich sicherzustellen, dass die sekundierten Personen wäh- rend der gesamten Einsatzdauer gemäss dem vorliegenden MoU durch ausreichende Kranken- und Lebensversicherungen gedeckt sind und Versicherungsschutz für dienstleistungsbedingte Krankheiten, Invalidität oder Tod, entsprechend dem Versi- cherungssystem für OSZE Bedienstete geniessen. Zieht eine sekundierte Person den Versicherungsschutz der OSZE vor, gehen die Kosten zulasten des VBS und müssen durch die entsprechende sekundierte Person beglichen werden.
Art. 4 Verfplichtungen der OSZE
1. Die OSZE berücksichtigt durch das VBS eingereichte Bewerbungen von Kandi-
datinnen und Kandidaten für sekundierte Positionen in gebührender Weise und selektioniert diese gemäss ihrem offenen, wettbewerbsorientierten Central Regula- tory Management System Verfahren. Werden von der Schweiz vorgeschlagene Kandidatinnen und Kandidaten ausgewählt, informiert die OSZE diese und das VBS über den entsprechenden Einrückungstermin und -ort. Die OSZE stellt sicher, dass die sekundierten Personen geschult und informiert werden, entsprechend dem von ihr zur Verfügung gestellten Ausbildungspaket, welches bei Bedarf OSZE Einführungskurse und landes- oder projektspezifische fachliche Einweisungsinstruktionen beinhaltet.
2. Die OSZE stellt den sekundierten Personen Büroräumlichkeiten, Unterstützungs-
personal und andere Ressourcen zur Verfügung, die für die Ausübung der zugewie- senen Aufgaben notwendig sind.
3. Ausser den Reisen zu Abkommandierungsantritt und -ende, werden durch offi-
zielle Reisen von sekundierten Personen in Ausübung ihrer Funktion anfallenden Kosten von der OSZE übernommen, gemäss dem OSZE Common Regulatory Management System. Die OSZE ist bei Bedarf dafür verantwortlich, mit den zustän-
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digen Behörden Kontakt aufzunehmen um die erforderlichen Einreisevisa für solche sekundierte Personen zu erlangen, ausser das VBS entscheidet anderweitig.
4. Die OSZE integriert die sekundierten Personen in die folgenden Vorkehrungen,
gleich wie ihre eigenen Bediensteten an der Dienststelle Wien oder den entsprechen- den Dienstreisedestinationen der sekundierten Personen: – Schutz und Sicherheit, medizinische Versorgung, inkl. Evakuationsplanung; – Gesundheitliche und medizinische ärztliche Unterstützung und psychoso- ziale Betreuung, inkl. Zugang zu notwendigen Kontaktinformationen und weiteren spezifischen Verfahren hinsichtlich medizinischer Notfallhilfe und medizinischen Evakuationsplänen.
5. Gemäss Stellenbeschreibungen und den entsprechenden Vereinbarungsbedingun-
gen können den sekundierten Personen Dienstreisen auferlegt werden, die im Zu- sammenhang mit der Ausübung von operativen Aufgaben ausserhalb der Dienst- stelle Wien notwendig sind.
6. Die OSZE informiert die Ständige Mission der Schweiz bei der OSZE so bald
wie möglich vorgängig über den Bestimmungsort der für sekundierte Personen vorgesehenen notwendigen Dienstreisen ausserhalb des Dienstortes Wien. Dienstrei- sen beschränken sich auf den OSZE Raum.
7. Die OSZE benachrichtigt das VBS umgehend über jegliche sicherheitsrelevanten
Umstände, die eine Evakuation von sekundierten Personen während deren Dienstrei- sen bedingen könnten.
8. Die OSZE stellt den sekundierten Personen OSZE Identitätsausweise aus, welche
ihren Rechtsstatus gemäss Artikel 6 dieses MoUs bestätigt.
9. In Einklang mit dem OSZE Common Regulatory Management System stellt die
OSZE nach Abschluss jedes Einsatzes zuhanden des VBS für jede sekundierte Person eine individuelle Leistungsbeurteilung aus, gemäss dem OSZE Common Regulatory Management System.
Art. 5 Verpflichtungen von sekundierten Personen Das VBS verpflichtet sich, alles Notwendige zu unternehmen, dass die sekundierten Personen die nachstehenden Bedingungen und Verpflichtungen einhalten, welche die Basis für die Zusammenarbeit zwischen den sekundierten Personen und der OSZE bilden: a) Die sekundierte Person hält die entsprechenden Einsatzbedingungen und die von der OSZE angebotenen Verpflichtungen ein, gemäss OSZE Common Regulatory Management System und allen festgelegten OSZE Einführungs- verfahren. b) Die sekundierte Person nimmt ihre Funktion unter der Aufsicht und entspre- chend den Anweisungen ihres OSZE Vorgesetzten wahr.
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c) Die sekundierte Person verpflichtet sich, die Unparteilichkeit und Unabhän- gigkeit der OSZE zu respektieren. Sie holt von Stellen ausserhalb der OSZE weder Anweisungen ein noch befolgt sie solche in der Ausübung der im vor- liegenden MoU festgelegten Dienstleistungen. d) Die sekundierte Person vermeidet jegliches Verhalten, das dem Ansehen der OSZE schaden könnte und lässt sich auf keinerlei Aktivitäten ein, die mit dem Zweck und den Zielen der OSZE unvereinbar sind. e) Die sekundierte Person befolgt die Regeln des OSZE Common Regulatory Management Systems, welches den Verhaltenskodex, alle vorhandenen Sicherheitsauflagen und -anweisungen sowie allfällige einsatzspezifische Verwaltungsrichtlinien umfasst. f) Die sekundierte Person lässt bezüglich ihrer Funktionen äusserste Diskretion walten und gibt ohne vorheriges Einverständnis ihres Vorgesetzten den Me- dien oder einer anderen Institution, Person, Regierung und anderen Stellen ausserhalb der OSZE zu keiner Zeit Informationen weiter, die nicht bereits öffentlich bekannt sind und über die sie Kenntnis erhielt zufolge ihrer Zu- sammenarbeit mit der OSZE. Die sekundierte Person darf keine solchen Informationen ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Vorgesetzten und unter keinen Umständen zum persönlichen Vorteil verwenden. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Ablauf des vorliegenden MoUs bestehen. Angesichts ihrer anhaltenden Beziehung mit dem VBS, kann die sekundierte Person das VBS über ihre Arbeitsbedingungen, Sicherheitsanliegen und an- dere administrative Angelegenheiten informieren, vorausgesetzt dass diese Informationen nicht gegen ihre Verpflichtungen gemäss diesem Artikel, ein- schliesslich, jedoch nicht ausschliesslich, Paragraphen b), c) und d) verstos- sen. g) Während der Vertragsdauer des vorliegenden MoUs nimmt die sekundierte Person an allen Ausbildungen teil, die von der OSZE für die Ausübung ihrer Funktion als obligatorisch vorgeschrieben sind.
Art. 6 Rechtsstand von sekundierten Personen
1. Die befugten Behörden der Vertragsparteien schliessen für jede Sekundierung
durch das VBS eine Übertragung der Befehlsgewalt ab, siehe Dokumentvorlage in der Beilage zum vorliegenden MoU. Bei Bedarf können die Vertragsparteien über- einkommen, eine Sekundierung durch weitere fachtechnische, dem vorliegenden MoU untergeordneten, Vorkehrungen zu ergänzen. 2. Sekundierte Personen erhalten den Status «OSZE Bedienstete», gemäss Artikel I, Bestimmung 1.01, OSZE Personalverordnung und -richtlinien, vom 10. Oktober 2013.
3. In Anbetracht dessen, dass das österreichische Bundesgesetz den in Österreich
stationierten OSZE Bediensteten denselben Status sowie dieselben Privilegien und Immunität einräumt wie sie UNO Bedienstete geniessen, gemäss Abkommen zwi- schen der Republik Österreich und den Vereinigten Nationen über den Amtssitz der
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Vereinten Nationen in Wien, vom 29. November 1995, verpflichtet sich die OSZE, das VBS über allfällige Änderungen dieser österreichischen Rechtsvorschrift zu informieren.
Art. 7 Haftung/Verantwortlichkeiten
1. Die OSZE übernimmt keine Schadenersatzhaftung bezüglich Krankheit, Unfall
oder Tod einer sekundierten Person im Zusammenhang mit der Dienstleistung gemäss vorliegendem MoU, die über das OSZE Common Regulatory Management System hinaus gehen.
2. Ungenügende Leistungen oder Nichteinhaltung der vorerwähnten Verhaltens-
normen können auf Initiative der OSZE zur Beendigung des Einsatzes einer unter vorliegendem MoU sekundierten Person führen. In diesem Fall erfolgt die Kündi- gung gemäss OSZE Personalordnung und Regelungen mit Benachrichtigung an die entsprechende sekundierte Person und das VBS.
3. Das VBS kann den Einsatz einer sekundierten Person beenden aufgrund von
medizinischen, familiären oder Sicherheitsgründen, oder wenn das VBS der Mei- nung ist, dass der sekundierten Person nicht die Privilegien und Immunität zuteil kommen, die ihrem Status gemäss Artikel 6 entsprechen. In jedem Fall muss von den Vertragsparteien eine Kündigungsfrist von einem Monat eingehalten werden.
4. Jegliche schwerwiegende Dienst- und Pflichtverletzung, die aus der Sicht der
OSZE die Beendigung einer Sekundierung vor Ablauf der Kündigungsfrist rechtfer- tigt, ist mit dem VBS dahingehend abzusprechen, in gegenseitigem Einvernehmen die Sekundierung sofort zu beenden. Die OSZE ist befugt zu entscheiden ob die Umstände eine Beschränkung oder Sperrung des Zutritts zu ihren Einrichtungen erfordern, wie zum Beispiel aber nicht beschränkt auf Situationen, bei denen das Verhalten der sekundierten Person für die anderen Mitarbeitenden eine echte Bedro- hung darstellt oder als solche empfunden wird, den Verdacht auf kriminelle Aktivi- täten erweckt oder sich als störend erweist. Trotzdem stellt die OSZE in solchen Situationen sicher, dass die sekundierte Person Zugang zur Unterkunft auf gleichem Sicherheitsniveau behält wie die anderen OSZE Bediensteten am entsprechenden Dienstort, bis sie demobilisiert wird.
5. Das VBS ist verpflichtet, die OSZE zu entschädigen für durch die sekundierte
Person verursachte Beschädigung von OSZE Ausrüstung, Material und Objekten, wenn diese Schäden durch die sekundierte Person: a) ausserhalb der Ausübung von offiziellen OSZE Funktionen, oder b) auf Grund oder in Zusammenhang mit grober Fahrlässigkeit oder bewusstem Fehlverhalten oder Verstoss gegen oder rücksichtsloser Missachtung von geltenden Regeln und Grundsätzen verursacht wurden.
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Art. 8 Ansprüche Dritter Die OSZE ist für die Behandlung von Ansprüchen Dritter für Verlust oder Sachbe- schädigung deren Eigentums oder bei Todesfall sowie Personenschaden verantwort- lich, die auf Tätigkeiten oder Unterlassungen von sekundierten Personen in Aus- übung offizieller Funktionen für die OSZE zurück zu führen sind. Ist der Verlust, Schaden, Todesfall oder die Körperverletzung jedoch durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden der sekundierten Person entstanden, haftet das VBS für alle Kosten, welche die OSZE den Klägern vergüten muss sowie für alle der OSZE durch die Schlichtung solcher Fälle entstandenen Kosten.
Art. 9 Eigentumsrechte Die Titel-, Urheber- und alle anderen Rechte jeglicher Art für sämtliche Materialien, welche die sekundierte Person während ihrem OSZE Einsatz herstellt, bleiben bei der OSZE. Auf schriftliches Gesuch hin, kann die OSZE dem VBS eine unentgelt- liche Lizenz zur nicht-kommerziellen Nutzung von solchem Material erteilen.
Art. 10 Konsultation Die Vertragsparteien stimmen gemeinsamen Bemühungen zu, um in enger Zusam- menarbeit die Ziele der OSZE Einsätze zu erreichen.
Art. 11 Beilegung von Streitigkeiten Streitigkeiten über die Auslegung oder Umsetzung des vorliegenden MoUs werden ausschliesslich durch Konsultation zwischen den beiden Vertragsparteien, auf mög- lichst niedriger Stufe, beigelegt.
Art. 12 Gesamtvereinbarung Das vorliegende MoU beinhaltet die gesamte Vereinbarung zwischen den Vertrags- parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand. Das vorliegende MoU ersetzt alle vorherigen oder gegenwärtigen Vereinbarungen, Erklärungen und Abmachungen, schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder stillschweigend, in Bezug auf den Vertragsgegenstand des vorliegenden MoUs, ausser laufende einsatzspezifische Vereinbarungen, welche, falls zutreffend, planungsgemäss bis zu deren vorgesehe- ner Beendigung weitergeführt werden.
Art. 13 Vorrechte und Immunitäten Keine im vorliegenden MoU enthaltene Bestimmung darf als ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten der Vertragsparteien ausgelegt werden, und die Bestimmungen unter dem vorliegenden MoU oder weite- re Unternehmungen sowie Einsatzbedingungen dürfen nicht in einer Weise ausge- legt oder angewendet werden, die mit solchen Vorrechten und Immunitäten unver- einbar sind.
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Art. 14 Inkraftsetzung, Vertragsdauer, Änderungen und Vertragsbeendigung
1. Das vorliegende MoU wird durch Unterschrift der beiden Vertragsparteien in
Kraft gesetzt und bleibt in Kraft bis zur Beendigung gemäss den Bestimmungen in diesem Artikel.
2. Mit schriftlicher Zustimmung der beiden Vertragsparteien kann das vorliegende
MoU jederzeit geändert oder ergänzt werden. Jeder Änderungsvorschlag einer Vertragspartei soll von der andern umfassend geprüft werden.
3. Das vorliegende MoU kann von jeder Vertragspartei unbeschadet, durch schrift-
liche Kündigung an die andere Vertragspartei und unter Einhaltung einer dreimona- tigen Kündigungsfrist aufgehoben werden.
4. Ungeachtet der Beendigung des vorliegenden MoUs bleiben die Rechte und
Pflichten, welche sich daraus vor der Beendigung, oder andere Rechte, die sich der vertragsbeendenden Vertragspartei aus der Beendigung oder dem zur Beendigung führenden Anlass ergeben, bestehen.
Zur Urkund dessen, haben die hierzu ordnungsgemäss befugten Unterzeichnenden das vorliegende Abkommen am 19. Dezember 2016 unterzeichnet.
Für das VBS: Für die OSZE: Claude Wild Lamberto Zannier
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Anlage 1
Übertragung der Befehlsgewalt (Transfer of Authority, ToA)
Die vorliegende «Übertragung der Befehlsgewalt (ToA)» gilt als nachgeordnete Ergänzung des Abkommens (MoU) zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und der OSZE bezüglich der Sekundierung von Personal an das OSZE Sekretariat in Wien und integriert dessen Bedingungen. Die ToA wird gemäss den Bestimmungen in Artikel 5 und 6 des MoU abgeschlossen, welches den Abschluss bestimmter Einsätze ermöglicht. Die diesbe- züglichen Einsatzbedingungen der OSZE für die sekundierte Person befinden sich im Anhang.
Name der sekundierten Person Titel der sekundierten Person Einsatzdauer Zugewiesene Dienststelle im OSZE Sekretariat Dienstort der sekundierten Person OSZE Sekretariat, Wien Vorgesetzter der sekundierten Person VBS Kontaktperson UNOPS Kontaktperson Funktionale Zuständigkeiten Siehe Einsatzbedingungen im Anhang Andere Bemerkungen Nicht zutreffend
Datum …
Unterzeichnet für die Schweizer Armee, Unterzeichnet für die OSZE: Kompetenzzentrum SWISSINT: … …
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