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AS 2017 5567

Bundesgesetz über die internationale Währungshilfe

Bundesgesetz über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG)

Änderung vom 16. Juni 2017

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. September 20161, beschliesst:

I Das Währungshilfegesetz vom 19. März 20042 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2 und 3

2 Aufgehoben

3 Die maximale Laufzeit von Darlehen oder Garantieverpflichtungen beträgt in der

Regel zehn Jahre.

Art. 6 Mitwirkung der SNB

1 Im Fall von Artikel 2 Absatz 1 kann der Bundesrat die SNB mit der Darlehens-

oder Garantiegewährung beauftragen.

2 Er kann der SNB den Antrag stellen, die Darlehensgewährung nach Artikel 3 zu

übernehmen. Stellt er einen solchen Antrag, so unterbreitet er der Bundesversamm- lung das Verpflichtungskreditbegehren nach Artikel 8 Absatz 2 erst, wenn er die Zustimmung der SNB erhalten hat. 3 Sind die Voraussetzungen einer Währungshilfe nach Artikel 4 erfüllt, so kann der Bundesrat der SNB den Antrag stellen, die Darlehens- oder Garantiegewährung zu übernehmen. 4 Der Bund garantiert der SNB die fristgerechte Erfüllung der von ihr abgeschlosse- nen Vereinbarungen.

2015-2703 5567

Währungshilfegesetz AS 2017

Art. 8 Abs. 2

2 Für Beteiligungen nach Artikel 3 ist nach Massgabe von Artikel 21 des Finanz-

haushaltgesetzes vom 7. Oktober 20053 ein Verpflichtungskredit einzuholen.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 16. Juni 2017 Ständerat, 16. Juni 2017 Der Präsident: Jürg Stahl Der Präsident: Ivo Bischofberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 5. Oktober 2017 unbenützt abge-

laufen.4

2 Es wird auf den 1. November 2017 in Kraft gesetzt.

11. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3 SR 611.0

4 BBl 2017 4253