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AS 2017 5831

Verordnung über Seilbahnen zur Personenbeförderung

Verordnung über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV)

Änderung vom 11. Oktober 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 20061 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen Text.

Art. 1 Bst. a, e und f Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum SebG sowie die Ausführungsbestimmungen zum PBG betreffend Seilbahnen. Sie enthält Bestim- mungen insbesondere über: a. das Plangenehmigungsverfahren und die Konzessionserteilung; e. das Inverkehrbringen von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen für Seil- bahnen; f. den Entwurf, den Bau und die Inbetriebnahme neuer Seilbahnen.

Art. 3 Abs. 411

4 Es gelten die Begriffe in Artikel 3 Nummern 1–10, 12, 13, 16–18 und 22–27 der

Verordnung (EU) 2016/424 (EU-Seilbahnverordnung)2.

5 Das Inverkehrbringen bedeutet die erstmalige Bereitstellung eines Teilsystems

oder eines Sicherheitsbauteils auf dem Schweizer Markt.

1 SR 743.011

2 Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, Fassung gemäss ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1.

2016-1879 5831

Seilbahnverordnung AS 2017

6 Ein Bevollmächtigter ist eine in der Schweiz ansässige Person, die von einem

Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen. 7 Ein Importeur ist eine in der Schweiz ansässige Person, die ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil aus dem Ausland in Verkehr bringt.

8 Die in Artikel 3 Nummern 19–21 der EU-Seilbahnverordnung genannten Begriffe

sind gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über Produktesicherheit und Akkre- ditierung zu verstehen.

9 Als sicherheistrelevante Tätigkeiten gelten:

a. das Treffen der nötigen Anordnungen bei Störungen und Unfällen; b. das Führen und Überwachen von Kabinen; c. das Überwachen der Ein- und Ausstiege; d. das Bergen. 10 Ein Seilbahnunternehmen ist der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilli- gung. 11 Seilbahnspezifische Betriebserfahrung hat, wer im Betrieb und in der Instandhal- tung der entsprechenden Anlagentypen tätig ist.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 1. Kapitels 2. Abschnitt

Art. 3a Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure 1 Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehen- den Bestimmungen der EU-Seilbahnverordnung3: a. Hersteller: Artikel 11; b. Bevollmächtigte: Artikel 12; c. Importeure: Artikel 13; d. Händler: Artikel 14.

2 Die Geltung der Pflichten des Herstellers für die Importeure und die Händler

richtet sich nach Artikel 15 der EU-Seilbahnverordnung.

3 Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Aufsichtsbehörden

richtet sich nach Artikel 16 der EU-Seilbahnverordnung.

Art. 4 Abs. 1 Bst. a und 4

1 Für den Bau und den Betrieb benötigen eine kantonale Bewilligung:

a. Schlepplifte (Skilifte);

3 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

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Seilbahnverordnung AS 2017

4 Die Kantone können ergänzende und abweichende Bestimmungen erlassen, soweit

die Bestimmungen des SebG und der EU-Seilbahnverordnung4 dies zulassen.

Art. 5 Abs. 1, 3 und 4 1 Seilbahnen sowie ihre Infrastruktur, ihre Sicherheitsbauteile und ihre Teilsysteme müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen, die in Anhang II der EU- Seilbahnverordnung5 unter der Bezeichnung «wesentliche Anforderungen» aufge- stellt werden. 3 Sicherheitsbauteile und Teilsysteme dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen entsprechen.

4 Die Pflicht, eine CE-Kennzeichnung anzubringen, besteht nicht. Die CE-

Kennzeichnung ist zulässig, sofern sie in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union erfolgt. Für weitere Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 21 Absätze 3 und 4 der EU-Seilbahnverordnung.

Art. 6 Aufgehoben.

Art. 6a Abweichung von technischen Normen Wer Seilbahnen in Betrieb nehmen oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile auf dem Markt bereitstellen will, die nicht den technischen Normen , die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren, entsprechen, muss auf andere Weise nachweisen, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Diesen Nachweis erbringt, wer aufgrund einer Risikoanalyse belegt, dass sich durch die Abweichung das Risiko insgesamt nicht erhöht.

Art. 8 Seile

1 Das UVEK erlässt so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen

Kontrollstelle des Interkantonalen Konkordats über die nicht eidgenössisch konzes- sionierten Seilbahnen und Skilifte (IKSS) Vorschriften über die Herstellung, die Prüfung, die Montage und die Instandhaltung der Seile.

2 Seilprüfstellenfür zerstörungsfreie und zerstörende Seilprüfungen müssen als

solche durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle akkreditiert sein.

3 Das UVEK legt so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen Kon-

trollstelle des IKSS fest, in welchen Fällen eine akkreditierte Seilprüfstelle beizuzie- hen ist.

4 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

5 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

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Seilbahnverordnung AS 2017

Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Mit dem Plangenehmigungsgesuch sind dem Bundesamt für Verkehr (BAV) ein-

zureichen:

Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 1 Sicherheitsanalyse und Sicherheitsbericht 1 Für die Sicherheitsanalyse und den Sicherheistbericht gelten die in Artikel 8 der EU-Seilbahnverordnung6 enthaltenen Regelungen.

Art. 20b Dauer

1 Die Konzession wird für die Dauer von 40 Jahren erteilt oder erneuert.

2 Sie kann für eine kürzere Dauer erteilt oder erneuert werden, wenn wichtige Grün- de dafür vorliegen, namentlich wenn: a. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dies beantragt; b. absehbar ist, dass die Konzessionsvoraussetzungen für weniger als 40 Jahre erfüllt sein werden.

Art. 28 Konformitätsbescheinigung

1 Eine Konformitätsbescheinigung ist erforderlich für:

a. jedes Sicherheitsbauteil; b. jedes Teilsystem.

2 Einer Konformitätsbescheinigung für ein Teilsystem müssen folgende technischen

Unterlagen beiliegen: a. die Konformitätserklärungen für die Sicherheitsbauteile des betreffenden Teilsystems; b. eine Übersichtszeichnung des Teilsystems, aus der die möglichen Anordnun- gen der Sicherheitsbauteile innerhalb des Teilsystems ersichtlich sind; c. eine Liste der Merkmale, die den Einsatzbereich des Teilsystems bestim- men; d. die Betriebs- und Wartungsanleitung oder Vorgaben für deren Erstellung.

3 Die Bewilligungsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen gemäss Artikel 11

Absatz 2 und Anhang VIII der EU-Seilbahnverordnung7 verlangen.

4 Die Unterlagen sind in einer Amtssprache des Bundes oder auf Englisch einzu-

reichen.

6 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

7 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

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Seilbahnverordnung AS 2017

Art. 30 Abs. 3

3 Er oder sie hat nachzuweisen, dass die nachstehenden Teile entsprechend den in

Anhang II der EU-Seilbahnverordnung genannten grundlegenden Anforderungen ausgeführt wurden, und hat hierzu der Bewilligungsbehörde Konformitätserklärun- gen der Hersteller gemäss Artikel 19 und Anhang IX der EU-Seilbahnverordnung8 einzureichen für: a. die Sicherheitsbauteile; b. die Teilsysteme gemäss Anhang I der EU-Seilbahnverordnung.

Art. 35a Erteilung der Betriebsbewilligung

1 Betriebsbewilligungen werden auf Gesuch hin erteilt.

2 Sie sind unbefristet.

3 Kantonale Betriebsbewilligungen können befristet erteilt werden.

Art. 36 Abs. 1 und 3 1 Plant das Seilbahnunternehmen Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs, so hat es der Bewilligungsbehörde vorgängig ein Gesuch einzureichen; ausgenommen sind Änderungen nach Artikel 36a.

3 Eine neue beziehungsweise erneuerte Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung

ist erforderlich, wenn Änderungen der Seilbahn beziehungsweise des Betriebs nicht von der bestehenden Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung gedeckt sind.

Art. 36a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderungen

1 Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs sind genehmigungs- und bewilligungs-

frei, sofern sie die in Artikel 15a Absatz 1 SebG genannten Voraussetzungen erfül- len und unwesentlich sind. 2 Eine technische Änderung ist unwesentlich, wenn sie sich nicht auf die Schnittstel- len zur übrigen Anlage oder auf die Seilrechnung auswirkt und: a. sie innerhalb eines Teilsystems vorgenommen wird; b. sie innerhalb eines sicherheitsrelevanten Bauteils der Infrastruktur vorge- nommen wird, sofern das Tragsystem und das Tragverhalten nicht verändert werden; oder c. sie kein Sicherheitsbauteil und kein sicherheitsrelevantes Bauteil betrifft.

3 Eine betriebliche Änderung ist unwesentlich, wenn sie nicht mit Gefährdungen

verbunden ist, die sich negativ auf die Sicherheit der Anlage auswirken.

4 Der Sicherheitsnachweis nach Artikel 26 ist nachzuführen.

8 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

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Seilbahnverordnung AS 2017

Art. 38 Aufgehoben

Art. 39 Übertragung der Betriebsbewilligung

1 Die Bewilligungsbehörde kann die Betriebsbewilligung auf eine andere Person

übertragen. Diese hat ein Gesuch zu stellen. 2 In dem Gesuch hat die Person nachzuweisen, dass der bisherige Bewilligungsinha- ber oder die bisherige Bewilligungsinhaberin zustimmt.

3 Sie muss in dem Gesuch zudem:

a. die in Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben d und e SebG genannten Unterlagen vorlegen; b. die in Artikel 57 Absatz 1 genannten Unterlagen vorlegen; c. nachweisen, dass sie den Zustand der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge über- blickt.

4 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin ist nicht berechtigt,

einem Dritten den Betrieb zu überlassen.

Art. 46 Technische Leitung 1 Der technische Leiter oder die technische Leiterin muss die zur Bedienung und zur Instandhaltung der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge nötigen Kenntnisse und Be- triebserfahrungen besitzen. 2 Er oder sie trägt die operative Verantwortung für die sicherheitsrelevanten Aspekte des Betriebs und der Instandhaltung der Seilbahn so weit, als das Seilbahnunterneh- men ihm oder ihr die entsprechenden Kompetenzen eingeräumt und die entspre- chenden Ressourcen zur Verfügung gestellt hat. 3 Dem technischen Leiter oder der technischen Leiterin dürfen aus der ordnungsge- mässen Erfüllung der übertragenen Aufgaben im Anstellungsverhältnis keine Nach- teile erwachsen.

4 Der technische Leiter oder die technische Leiterin kann auch die Funktion des

Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin ausüben. 5 Er oder sie bezeichnet das für den Betrieb und die Instandhaltung bestimmte Per- sonal und weist nach, dass dieses ausreichend instruiert ist. Die Bezeichnung und die Nachweise sind fortlaufend zu aktualisieren. 6 Er oder sie kann einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin die operative Verantwortung nur so weit übertragen, als dieser oder diese für die entsprechenden Tätigkeiten ausreichend instruiert und erfahren ist. 7 Bei Störungen und Unfällen trifft der technische Leiter oder die technische Leiterin beziehungsweise der Stellvertreter oder die Stellvertreterin die nötigen Anordnun- gen.

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Seilbahnverordnung AS 2017

Art. 46a Technische Leiter und Leiterinnen

1 Technische Leiter und Leiterinnen von eidgenössisch konzessionierten Anlagen

müssen: a. die Berufsprüfung als Seilbahnfachmann oder Seilbahnfachfrau mit eidge- nössischem Fachausweis abgeschlossen haben; und b. über eine zweijährige seilbahnspezifische Betriebserfahrung verfügen.

2 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation kann im Ausland

erworbene Ausbildungsnachweise als gleichwertig anerkennen9.

Art. 46b Stellvertretende technische Leiter und Leiterinnen Stellvertretende technische Leiter und Leiterinnen von eidgenössisch konzessionier- ten Anlagen müssen: a. die Berufsprüfung als Seilbahnfachmann oder Seilbahnfachfrau mit eidge- nössischem Fachausweis abgeschlossen haben; b. eine berufliche Grundbildung in den Bereichen der Metallverarbeitungs-, Apparate- oder Elektroindustrie oder einen Bachelorabschluss als Ingenieur oder Ingenieurin in technischer Fachrichtung abgeschlossen haben und über eine zweijährige seilbahnspezifische Betriebserfahrung verfügen; oder c. über eine vierjährige seilbahnspezifische Betriebserfahrung verfügen.

Art. 46c Technische Leiter und Leiterinnen von Seilbahnen mit kantonaler Bewilligung Die Kantone erlassen für Seilbahnen mit kantonaler Bewilligung für den Bau und den Betrieb Vorschriften über die Ausbildung und die erforderlichen Betriebserfah- rungen der technischen Leiter und Leiterinnen und ihrer Stellvertreter und Stellver- treterinnen. Sie hören vorgängig die technische Kontrollstelle des IKSS und den Verband Seilbahnen Schweiz an.

Art. 47a Tätigkeitsverbot Die Aufsichtsbehörde verbietet einer Person die Ausübung der Tätigkeit als techni- scher Leiter oder technische Leiterin beziehungsweise als Stellvertreter oder Stell- vertreterin auf unbestimmte Zeit, wenn: a. die körperliche oder die geistige Leistungsfähigkeit der Person nicht mehr ausreicht, um eine sicherheitsrelevante Tätigkeit auszuüben;

9 Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen, die sich auf das Abk. vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro- päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) oder auf das Übereink. vom 4. Jan. 1960 zur Errichtung der Europäi- schen Freihandelsassoziation (EFTA; SR 0.632.31) berufen können, müssen sich bei der zuständigen Behörde gemäss dem Verfahren melden, das im BG vom 14. Dez. 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungser- bringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (SR 935.01) festgelegt ist.

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Seilbahnverordnung AS 2017

b. die Person an einer Sucht leidet, welche die Eignung zur sicherheitsrelevan- ten Tätigkeit beeinträchtigen könnte; c. die Person aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig bei der Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeit die Vor- schriften beachten wird.

Art. 47d Abs. 4

4 Das BAV erlässt eine Richtlinie über den Nachweis von Alkohol und anderen die

Dienstfähigkeit herabsetzenden Substanzen.

Art. 50 Aufzeichnungspflicht Das Seilbahnunternehmen führt eine Dokumentation über: a. die durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse, die Wartungsarbeiten, die Inspektionen und die Übungen sowie die durchgeführten Massnahmen einschliesslich der Instandsetzungs- und Erneuerungsarbeiten (Instandhal- tungsdokumentation); b. anderweitig festgestellte Mängel und Störungen, besondere Vorkommnisse sowie die getroffenen Massnahmen; c. Änderungen nach Artikel 36a; d. Änderungen in der Verantwortlichkeit nach Artikel 47 Absatz 1.

Art. 52 Planung der Instandhaltung und der Erneuerung

1 Das Seilbahnunternehmen plant die Instandhaltung und die Erneuerung der Anlage

so, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile während der vorgesehenen Nut- zungsdauer gewährleistet wird.

2 Die Beurteilung der Anlage umfasst die Prüfung, ob die Anlage von den grundle-

genden Anforderungen nach Artikel 5 abweicht und inwieweit diese Abweichungen die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen.

3 Die Beurteilung einzelner Teile der Anlage hat unter Berücksichtigung des Ge-

samtsystems zu erfolgen.

4 Die Planungsergebnisse müssen in die Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften

einfliessen.

Art. 53 Prüfungen Das Seilbahnunternehmen sorgt dafür, dass die in den Betriebs- und Instandhal- tungsvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen termingerecht und fachmännisch durchgeführt werden.

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Seilbahnverordnung AS 2017

Art. 54 Abs. 4 4 Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass eine akkreditierte Seilprüfstelle zerstö- rungsfreie Seiluntersuchungen durchführt.

Art. 56 Abs. 2–4

2 Es hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden:

a. Fusion, Abspaltung oder Auflösung; b. Konkurseröffnung oder Überschuldungsanzeige; c. Nichtbetrieb der Anlage, sobald feststeht, dass dieser Zustand länger als ein Jahr dauern wird.

3 Betrifft nur die französische Fassung

4 Betrifft nur die französische Fassung

Art. 57 Aufbewahrungspflicht

1 Das Seilbahnunternehmen hat während der Lebensdauer der Seilbahn folgende

Unterlagen bei der Anlage aufzubewahren: a. die Sicherheitsanalyse und den Sicherheitsbericht; b. den Sicherheitsnachweis; c. die Betriebsvorschriften; d. die Instandhaltungsdokumentation; e. die Unterlagen und die Nachweise nach Artikel 36a; f. die Unterlagen nach Artikel 37 Absatz 2.

2 Es hat während 10 Jahren die Unterlagen nach Artikel 58 aufzubewahren.

3 Der Hersteller hat während mindestens 30 Jahren aufzubewahren:

a. die Unterlagen gemäss den Anhängen III–VIII der EU-Seilbahnver- ordnung10; b. die Werkstoffatteste und die Prüfprotokolle aus der Produktion der sicher- heitsrelevanten Bauteile. 4 Ist der Hersteller nicht in der Schweiz ansässig, so trifft die Pflicht nach Absatz 3 den Importeur.

5 Die Unterlagen müssen so gestaltet sein, dass die eindeutige Zuordnung zum

betreffenden Bauteil gewährleistet ist.

10 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

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Seilbahnverordnung AS 2017

Art. 59 Abs. 1 und 2

1 Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Sicherheits- und der Umwelt-

anforderungen sowie der übrigen Vorschriften beim Bau, beim Betrieb und bei der Instandhaltung der Seilbahnen durch: a. die Auswertung der Meldungen nach Artikel 56 und anderen sicherheitsrele- vanten Informationen; b. Bau-, Betriebs- und Umweltkontrollen; c. Audits.

2 Sie kann in begründeten Fällen Nachweise und Gutachten verlangen und selbst

stichprobenartig Prüfungen vornehmen.

Art. 60 Abs. 1 und 4 1 Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen oder Gütern gefährden kann oder gegen Vorschriften verstösst, oder liegen hierfür konkrete Anhaltspunkte vor, so verlangt sie vom Seilbahnunternehmen, dass dieses die zur Wiederherstellung der Sicherheit und der Vorschriftskonformität geeigneten Massnahmen vorschlägt oder ergreift. Sie kann die Weiterführung des Betriebs mit sofortiger Wirkung untersagen, sofern die Sicherheit dies gebietet. 4 Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein sicherheitsrelevantes Bauteil der Infra- struktur, das bestimmungsgemäss verwendet wird, die Sicherheit der Seilbahn gefährden kann, so unterrichtet sie unverzüglich die anderen Aufsichtsbehörden über die getroffenen Massnahmen.

Art. 61 Marktüberwachung 1 Die Aufsichtsbehörden können Sicherheitsbauteile und Teilsysteme, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. 2 Ergibt die Kontrolle, dass ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem nicht den grundlegenden Anforderungen entspricht, so fordert die Aufsichtsbehörde den Hersteller oder subsidiär den Importeur oder den Händler auf, geeignete Massnah- men zu ergreifen, um die Sicherheit und die Vorschriftskonformität wiederherzustel- len oder die betroffenen Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme aus dem Verkehr zu ziehen. 3 Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem, das den grundlegenden Anforderungen entspricht, die Sicherheit der Seilbahn ge- fährden kann, so fordert die Aufsichtsbehörde den Hersteller oder subsidiär den Importeur oder den Händler auf, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die Si- cherheit wiederherzustellen oder die betroffenen Sicherheitsbauteile oder Teil- systeme aus dem Verkehr zu ziehen.

4 Genügen die vorgeschlagenen Massnahmen nicht, um die Sicherheit und die Vor-

schriftskonformität wiederherzustellen, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass der Hersteller, der Importeur oder der Händler weitergehende Massnahmen vorschlägt, oder selbst die geeigneten Massnahmen treffen.

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5 Darüber hinaus richten sich die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach Artikel 10 Absätze 2–6 und den Artikeln 12–14 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 200911 über die Produktesicherheit (PrSG). 6 Die Aufsichtsbehörden unterrichten unverzüglich sich gegenseitig, die betroffene Konformitätsbewertungsstelle sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).

7 Die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten der Hersteller, der Importeure und

weiterer betroffener Personen richten sich nach Artikel 11 PrSG.

Art. 64 Rechte und Pflichten Die Konformitätsbewertungsstellen haben sinngemäss die in den Anhängen III–VII der EU-Seilbahnverordnung12 vorgesehenen Rechte und Pflichten.

Art. 65 Teilsysteme und Sicherheitsbauteile 1 Teilsysteme und Sicherheitsbauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, nach- dem ihre Konformität bewertet und bescheinigt wurde.

2 Die Konformitätsbewertung von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen ist nach

Wahl des Herstellers nach einem der folgenden Verfahren gemäss Artikel 18 Ab- satz 2 der EU-Seilbahnverordnung13 durchzuführen: a. nach dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung (Modul B) gemäss An- hang III der EU-Seilbahnverordnung in Verbindung mit:

1. der Qualitätssicherung Produktion (Modul D) gemäss Anhang IV der

EU-Seilbahnverordnung, oder

2. der Prüfung der Produkte (Modul F) gemäss Anhang V der EU-

Seilbahnverordnung; b. nach dem Verfahren der Einzelprüfung (Modul G) gemäss Anhang VI der EU-Seilbahnverordnung; c. nach dem Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprü- fung (Modul H I) gemäss Anhang VII der EU-Seilbahnverordnung.

Art. 66 Sprache der Konformitätsbewertungsstelle Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbe- wertungsverfahren werden in einer Amtssprache des Landes abgefasst, in dem die Konformitätsbewertungsstelle, die die in Artikel 65 genannten Verfahren durchführt, ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle verwendeten Sprache.

Art. 68c Haftung und Versicherung 1 Die Sachverständigen dürfen die Haftung für ihre Berichte nicht unverhältnismäs- sig einschränken.

11 SR 930.11

12 siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

13 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

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Seilbahnverordnung AS 2017

2 Das Seilbahnunternehmen vereinbart mit den Sachverständigen den Umfang ihrer

Haftung und der erforderlichen Haftpflichtversicherung.

Art. 69 Auf Antrag wird nach Artikel 25a Absatz 2 SebG bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig verstösst gegen: a. Artikel 34; b. Artikel 36 Absatz 1; c. Artikel 50; d. Artikel 56 Absätze 1–4; e. Artikel 57.

Art. 72 Bestehende Anlagen

1 Nach bisherigem Recht erteilte Konzessionen und Betriebsbewilligungen sowie

kantonale Betriebsbewilligungen bleiben gültig. 2 Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden gilt fort, solange die Seilbahn über eine Betriebsbewilligung verfügt.

Art. 73 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Für Anlagen und Anlagenteile, die vor dem 1. Januar 2007 errichtet wurden, blei- ben für die periodischen Prüfungen die Bestimmungen anwendbar, die jeweils in den Ziffern 94 und 104 sowie in Anhang 2 der folgenden Verordnungen enthalten sind:

Art. 74 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Oktober 2017

1 Vollständige Plangenehmigungsgesuche können bis zum 20. April 2018 nach den

Bestimmungen eingereicht werden, die bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 11. Oktober 2017 galten. Sie werden im Rahmen des Plangenehmigungs- und des Betriebsbewilligungsverfahrens nach bisherigem Recht beurteilt. 2 Konformitätsbescheinigungen für Sicherheitsbauteile, die bis zum 20. April 2018 gemäss der Richtlinie 2000/9/EG14 ausgestellt werden, behalten ihre Gültigkeit. 3 Betriebsbewilligungen, die nicht bis zum Ablauf der Konzession erteilt oder erneu- ert wurden, werden auf Gesuch hin unbefristet erneuert. Massnahmen nach Arti- kel 60 bleiben vorbehalten. 4 Für Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung als technische Leiter oder Leiterinnen anerkannt wurden, gilt der Nachweis der Fachkunde nach Artikel 46a Absatz 1 als erbracht.

14 Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr; ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21.

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Seilbahnverordnung AS 2017

II

1 Die Anhänge 1 und 3 werden gemäss Beilage geändert.

2 Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Die Verordnung vom 13. Mai 199615 über die Ausbildung und Anerkennung der Technischen Leiter von Seilbahnen wird aufgehoben.

IV Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

11. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

15 AS 1996 1675

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Seilbahnverordnung AS 2017

Anhang 1 (Art. 4 Abs. 2, 11 Abs. 1 Bst. a und 12)

Unterlagen, die der Bewilligungsbehörde im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens einzureichen sind

Titel Betrifft nur den italienischen Text.

Abs. 1 Ziff. 6 und 10

6. Aufgehoben

10. Dokumente zum Nachweis der Fachkenntnisse und der Erfahrung sowie der

Unabhängigkeit der Sachverständigen;

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Seilbahnverordnung AS 2017

Anhang 2 (Art. 4 Abs. 3 und 16 Bst. a)

Prüfungen der Bewilligungsbehörde im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens

Die Bewilligungsbehörde kann im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens betref- fend die Sicherheit aufgrund der eingereichten Unterlagen folgende Prüfungen durchführen. Sie prüft risikoorientiert mit Stichproben:

1. die Linienführung im Gelände;

2. die Tragkonstruktionen der Stationen und Stützen bzw. bei Standseilbahnen

die Tragkonstruktionen der Stationen, der Fahrbahn und der Kunstbauten;

3. die Fahrzeuge und die mechanischen Komponenten;

4. die Systeme der elektrischen Sicherheitseinrichtungen;

5. die Kommandostellen;

6. den Maschinenraum;

7. die Fahrgastbereiche;

8. den Witterungsschutz;

9. die Abstände bei Parallelführungen und Kreuzungen mit anderen Trans-

portanlagen bzw. Strassen und elektrischen Leitungen, die Abstände zum Boden und gegenüber bahnfremden festen Gegenständen sowie die Freihei- ten für die Längs- und die Querbewegung der Fahrzeuge auf der Strecke und in den Stationen;

10. die Einhaltung der Maximalzeit beim Bergungskonzept;

11. die Gutachten zu den Umwelteinflüssen;

12. die ausreichenden Fachkenntnisse und die ausreichende Erfahrung sowie die

Unabhängigkeit der Sachverständigen;

13. die kantonalen Anträge auf ihre Sicherheitsrelevanz;

14. den Sicherheitsbericht und dessen Grundlagen;

15. den Sachverständigenbericht nach Anhang 1.

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Seilbahnverordnung AS 2017

Anhang 3 (Art. 26 Abs. 2 Bst. c)

Unterlagen, die der Bewilligungsbehörde mit dem Gesuch um Betriebsbewilligung einzureichen sind

Titel

Unterlagen, die der Bewilligungsbehörde mit dem Gesuch um Betriebsbewilligung einzureichen sind (Sicherheitsnachweis)

Ziff. 11

Für die Betriebsbewilligung hat das Seilbahnunternehmen der Bewilligungsbehörde folgende Unterlagen einzureichen: 11. eine gebrauchsfähige, vollständige Betriebsanleitung (Art. 52a Abs. 2 Bst. d) sowie eine Vorlage für die Dokumentation der periodischen Instandhal- tungs-, Prüf- und Überwachungsarbeiten in den vom Seilbahnunternehmen verlangten Sprachen;

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