AS 2017 6033
AS 2017 6033
Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)
Änderung vom 18. Oktober 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. e Ziff. 2 und f Ziff. 4–6 Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten: e. Produktionssystembeiträge:
2. Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Ei-
weisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps, f. Ressourceneffizienzbeiträge:
4. Beitrag für die Ausrüstung von Spritzen mit einem Spülsystem mit se-
paratem Spülwasserkreislauf zur Reinigung von Geräten für das Aus- bringen von Pflanzenschutzmitteln,
5. Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen,
6. Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau, im
Rebbau und im Zuckerrübenanbau;
Art. 47 Abs. 3
3 Die Beiträge nach Absatz 2 Buchstabe d werden nur bis zum 31. Dezember 2018
ausgerichtet.
Art. 55 Abs. 7
7 Befinden sich auf einer Fläche nach Absatz 1 Buchstabe a Bäume, die gedüngt
werden, so wird die für den Beitrag massgebende Fläche um eine Are pro gedüng- ten Baum reduziert. Ausgenommen davon sind Hochstamm-Feldobstbäume; deren
1 SR 910.13
2017-1391 6033
Direktzahlungsverordnung AS 2017
Baumscheiben dürfen bis zum 10. Standjahr mit Mist oder Kompost gedüngt wer- den.
Art. 58 Abs. 4
4 Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht
werden. Erlaubt sind folgende Anwendungen: a. Einzelstock- oder Nesterbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden kön- nen, mit Ausnahme von Streueflächen und Flächen, auf denen die Verwen- dung von Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist; b. Pflanzenschutzbehandlungen in Waldweiden mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen und unter Einhaltung der gel- tenden Verwendungsverbote und -einschränkungen; c. Pflanzenschutzbehandlungen in Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt nach Anhang 4 Ziffer 14.1.4; d. Pflanzenschutzbehandlungen für Hochstamm-Feldobstbäume nach An- hang 1 Ziffer 8.1.2 Buchstabe b.
Gliederungstitel vor Art. 68
3. Abschnitt:
Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps
Art. 68 Beitrag Der Beitrag für die extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserb- sen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps wird pro Hektare ausgerichtet. Für Acker- schonstreifen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe j wird kein Beitrag für die exten- sive Produktion nach diesem Artikel ausgerichtet.
Art. 72 Beiträge
1 Es werden folgende Arten von Tierwohlbeiträgen ausgerichtet:
a. Beitrag für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-Beitrag); b. Beitrag für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS-Beitrag).
2 Tierwohlbeiträge werden pro Grossvieheinheit (GVE) und Tierkategorie ausge-
richtet. 3 Der Beitrag für eine Tierkategorie wird ausgerichtet, wenn alle zu ihr gehörenden Tiere nach den entsprechenden Anforderungen der Artikel 74 und 75 sowie von Anhang 6 gehalten werden.
4 Kann eine Anforderung nach Artikel 74 oder 75 oder nach Anhang 6 aufgrund
eines behördlichen Erlasses oder einer befristeten schriftlichen Therapieanordnung
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eines Tierarztes oder einer Tierärztin nicht eingehalten werden, so werden die Bei- träge nicht gekürzt. 5 Kann ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin bei einer neu für einen Tier- wohlbeitrag angemeldeten Tierkategorie die Anforderungen am 1. Januar des Bei- tragsjahres nicht erfüllen, so richtet der Kanton auf Gesuch hin 50 Prozent der Beiträge aus, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen spätestens ab dem 1. Juli einhält.
Art. 73 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text), Bst. b, d Ziff. 3 und h Für die Tierwohlbeiträge gelten folgende Tierkategorien: b. Tierkategorien der Pferdegattung:
1. weibliche und kastrierte männliche Tiere, über 900 Tage alt,
2. Hengste, über 900 Tage alt,
3. Tiere, bis 900 Tage alt;
d. Tierkategorien der Schafgattung:
3. Aufgehoben
h. Wildtiere:
1. Hirsche,
2. Bisons.
Art. 74 BTS-Beitrag
1 Alsbesonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gelten ganz oder teilweise
gedeckte Mehrbereich-Haltungssysteme: a. in denen die Tiere ohne Fixierung in Gruppen gehalten werden; b. in denen den Tieren ihrem natürlichen Verhalten angepasste Ruhe-, Bewe- gungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; und c. die über natürliches Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen; in Ruhe- und Rückzugsbereichen, einschliesslich Nestern, ist eine geringere Beleuchtung zulässig.
2 Der BTS-Beitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buch-
stabe a Ziffern 1–4 sowie 6–8, Buchstabe b Ziffer 1, Buchstabe c Ziffer 1, Buch- stabe e Ziffern 2–5 sowie Buchstaben f und g. 3 Für die Tierkategorie nach Artikel 73 Buchstabe g Ziffer 4 wird der BTS-Beitrag nur ausgerichtet, wenn alle Tiere während mindestens 30 Tagen gemästet werden.
Art. 75 RAUS-Beitrag 1 Als regelmässiger Auslauf ins Freie gilt der Zugang nach den spezifischen Regeln nach Anhang 6 zu einem Bereich unter freiem Himmel. 2 Der RAUS-Beitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buch- staben a–e sowie Buchstaben g und h.
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3 Die Tiere der Kategorien nach Artikel 73 Buchstaben a–d und h müssen an den
Tagen, an denen ihnen nach Anhang 6 Auslauf auf einer Weide zu gewähren ist, einen wesentlichen Anteil ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können. 4 Für die Tierkategorie nach Artikel 73 Buchstabe g Ziffer 4 wird der RAUS-Beitrag nur ausgerichtet, wenn alle Tiere während mindestens 56 Tagen gemästet werden.
Art. 76 Abs. 1
1 Die Kantone erteilen einzelbetriebliche Sonderzulassungen nach Anhang 6 Buch-
stabe A Ziffer 7.10 sowie Buchstabe B Ziffern 1.7 und 2.6 schriftlich.
Art. 78 Abs. 3
3 Pro Hektare und Gabe mit emissionsmindernden Ausbringverfahren ausgebrachte
flüssige Hof- und Recyclingdünger werden 3 kg verfügbarer Stickstoff in der «Suis- se-Bilanz» angerechnet. Massgebend für die Anrechnung ist die Flächenanmeldung des entsprechenden Beitragsjahres sowie die «Wegleitung Suisse-Bilanz», Auflage 1.142.
Gliederungstitel vor Art. 82b
5. Abschnitt:
Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen
Art. 82b Beitrag 1 Der Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen wird pro GVE nach Ziffer 7 des Anhangs der LBV3 ausgerichtet.
2 Die Beiträge werden bis 2021 ausgerichtet.
Art. 82c Voraussetzungen und Auflagen 1 Die Futterration muss einen an den Bedarf der Tiere angepassten Nährwert aufwei- sen. Die gesamte Futterration aller auf dem Betrieb gehaltenen Schweine darf den durchschnittlichen Rohproteingehalt von 11 Gramm pro Megajoule verdauliche Energie Schwein (g/MJ VES) nicht überschreiten.
2 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse- Bilanz Auflage 1.14, April 2017. 3 SR 910.91
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2 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich, die Aufzeichnungen gemäss den Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter in der Suisse-Bilanz, Auflage 1.84, Zusatzmodul 6 «Lineare Korrektur nach Futtergehal- ten» und Zusatzmodul 7 «Import/Export-Bilanz», zu führen.
Gliederungstitel vor Art. 82d
6. Abschnitt:
Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau, im Rebbau und im Zuckerrübenanbau
Art. 82d Beitrag 1 Der Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln wird pro Hektare ausge- richtet: a. im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV5; b. im Rebbau; c. im Zuckerrübenanbau. 2 Kein Beitrag für reduzierten Herbizideinsatz nach Anhang 6a Ziffern 1.1, 2.1 und
3.1 wird gewährt für Flächen, für die der Beitrag für biologische Landwirtschaft
nach Artikel 66 ausgerichtet wird.
3 Der Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Rebbau wird ausge-
richtet für: a. den vollständigen Herbizidverzicht nach Anhang 6a Ziffer 2.1 Buchstabe b; b. die Kombination zweier Massnahmen nach Anhang 6a Ziffer 2.
4 Die Beiträge werden bis 2021 ausgerichtet.
Art. 82e Voraussetzungen und Auflagen
1 Auf den angemeldeten Flächen dürfen keine Herbizide, Insektizide und Akarizide
mit besonderem Risikopotenzial eingesetzt werden, die im Aktionsplan Pflanzen- schutzmittel vom 6. September 20176 aufgeführt sind. Zusätzlich ist der Einsatz von Chloridazon nicht zugelassen.
2 Aufallen angemeldeten Flächen einer Kultur muss dieselbe Massnahme nach
Anhang 6a oder dieselbe Kombination solcher Massnahmen umgesetzt werden.
4 Die Weisungen sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersu- chungen (DZV Art. 13) > Rechtliche Grundlagen > Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter in der Suisse-Bilanz, Auflage 1.8 (Zusatzmodule 6 und 7), Oktober 2016. 5 SR 910.91 6 Der Aktionsplan ist abrufbar unter www. blw.admin.ch > Nachhaltige Produktion > Pflanzenschutz > Pflanzenschutzmittel > Aktionsplan Pflanzenschutzmittel.
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3 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die sich für den Beitrag nach Artikel 82d für den Zuckerrübenanbau anmelden, können sich nicht gleichzeitig für den Beitrag für Herbizidverzicht nach Artikel 81 anmelden.
4 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss pro angemeldete Fläche fol-
gende Aufzeichnungen führen: a. eingesetzte Pflanzenschutzmittel mit Angabe der Menge; b. Datum der Behandlung.
5 DerKanton bestimmt, in welcher Form die Aufzeichnungen geliefert werden
müssen.
Gliederungstitel vor Art. 82f
7. Abschnitt:
Koordination mit Ressourcenprogrammen nach den Artikeln 77a
Solange ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin Beiträge im Rahmen eines Ressourcenprogrammes nach den Artikeln 77a und 77b LwG erhält, werden für dieselbe Massnahme keine Ressourceneffizienzbeiträge ausgerichtet.
Art. 97 Abs. 3
3 Die Kantone können für die Anmeldungen nach Absatz 1 spätere Anmeldetermine
festlegen, wenn die koordinierte Planung der Kontrollen weiterhin sichergestellt ist und die Frist für die Datenübermittlung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 23. Oktober 20137 über Informationssysteme im Bereich der Land- wirtschaft (ISLV) eingehalten wird.
Art. 98 Abs. 3 Bst. b
3 Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
b. die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am 1. Mai gemäss der ISLV;
Art. 99 Gesuchstermine und Fristen
1 Das Gesuch für Direktzahlungen, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsge-
biet und der Beiträge nach den Artikeln 82 und 82a, ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 15. März einzu- reichen. Der Kanton kann die Frist bei Anpassungen der Informatiksysteme oder in anderen besonderen Situationen bis zum 1. Mai verlängern.
7 SR 919.117.71
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2 Das Gesuch für Beiträge im Sömmerungsgebiet ist bei der vom zuständigen Kan-
ton bezeichneten Behörde zwischen dem 1. August und dem 30. September einzu- reichen.
3 Der Kanton kann innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 einen Gesuchs-
termin festlegen. 4 Für Gesuche um Beiträge nach den Artikeln 82 und 82a legt er einen Termin fest.
5 Bei Gesuchen für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe f Ziffern 1, 2 und 6 kann er zusätzlich einen Termin für die Meldung der betreffenden Flächen festlegen. Er muss sicherstellen, dass die Durchführung der Kontrollen gewährleistet ist.
Art. 103 Abs. 2 und 3 Aufgehoben
Art. 106 Abs. 2 Bst. f Betrifft nur den französischen Text.
Art. 115d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2017
1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die für das Jahr 2018 fristgerecht ein
Gesuch um Tierwohlbeiträge für Nutzgeflügel eingereicht haben, müssen die Vor- gaben für die offenen Seitenflächen des Aussenklimabereichs nach Anhang 6 Buch- stabe A Ziffer 7.8 erst ab 1. Januar 2019 erfüllen. Für den Aussenklimabereich gelten in diesen Fällen die Bestimmungen nach bisherigem Recht. 2 Die Anmeldung für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe e Ziffer 2 (für Lupinen), für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe f Ziffern 5 und 6 sowie für Beiträge für Tiere nach Artikel 73 Buchstabe h kann für das Beitragsjahr 2018 innerhalb der Gesuchs- frist nach Artikel 99 Absatz 1 erfolgen. 3 Für die Kontrolle des Beitrags nach Artikel 2 Buchstabe e Ziffer 3 im Jahr 2018 gilt das bisherige Recht. 4 Für die Kontrolle der Nährstoffbilanz nach Anhang 1 Ziffer 2 im Jahr 2018 gilt das bisherige Recht.
II
1 Die Anhänge 1, 4, 5, 7 und 8 werden gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 6 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
3 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 6a gemäss Beilage.
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III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2018 in Kraft.
2 Anhang 8 Ziffern 2.2.1 und 2.3.1 treten rückwirkend auf den 1. Januar 2017 in
Kraft.
18. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang 1 (Art. 13 Abs. 1, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 3–5, 19–21, 25, 115 Abs. 11 und 16)
Ökologischer Leistungsnachweis
Ziff. 1.2
1.2 Die Aufzeichnungspflicht nach Ziffer 1.1 Buchstaben a und b entfällt, wenn
der Kanton für die Kontrolle aktuelle GIS-Darstellungen und Datenlisten elektronisch zur Verfügung stellt. Die Kantone regeln das Verfahren.
Ziff. 2.1.1
2.1.1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suis- se-Bilanz» nach der Wegleitung Suisse-Bilanz des BLW und der Schweize- rischen Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländli- chen Raums (AGRIDEA). Dabei gilt die Auflage 1.138 oder 1.149 für die Berechnung der Nährstoffbilanz des Kalenderjahres 2017 und die Auflage
1.14 oder 1.1510 für die Berechnung derjenigen des Kalenderjahres 2018.
Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Nährstoffbilanz zuständig.
Ziff. 2.2.2
2.2.2 Betriebe, die keine stickstoff- oder phosphorhaltigen Dünger zuführen, sind von der Bodenuntersuchung befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düng- bare Fläche die Werte nach Ziffer 2.1.9 nicht überschreiten. Zudem darf sich aufgrund der durchgeführten Bodenuntersuchungen seit dem 1. Januar 1999 keine Parzelle in den Versorgungsklasse «Vorrat» (D) oder «angereichert» gemäss den «Grundlagen für die Düngung landwirtschaftlicher Kulturen in der Schweiz», in der Fassung vom Juni 201711, Modul «2/ Bodeneigenschaf- ten und Bodenanalysen», befinden.
8 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchun- gen (DZV Art. 13) > Rechtliche Grundlagen > Wegleitung Suisse-Bilanz Auflage 1.13, Oktober 2016. 9 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchun- gen (DZV Art. 13) > Wegleitung Suisse-Bilanz Auflage 1.14, April 2017. 10 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchun- gen (DZV Art. 13) > Rechtliche Grundlagen > Wegleitung Suisse-Bilanz Auflage 1.15, März 2018.
11 Das Modul «2/ Bodeneigenschaften und Bodenanalysen» ist abrufbar unter
www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13) > Rechtliche Grundlagen.
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Ziff. 6.2.4 Bst. c
Produktkategorie Schaderreger/Kultur im ÖLN frei einsetzbare Produkte Nur mit Sonderbewilligung nach Ziff. 6.3 im ÖLN einsetzbar
c. Insektizide Getreidehähnchen Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen bei Getreide der Basis von Spinosad bewilligten Pflanzen- schutzmittel Kartoffelkäfer bei Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen Kartoffeln der Basis von Azadirachtin, bewilligten Pflanzen- Spinosad oder auf der Basis schutzmittel von Bacillus thuringiensis Blattläuse bei Speise- Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen kartoffeln, Eiweiss- der Basis von Pirimicarb, bewilligten Pflanzen- erbsen, Ackerbohnen, Pymetrozin, Spirotetramat schutzmittel Tabak, Rüben (Futter- und Flonicamid und Zuckerrüben) und Sonnenblumen Maiszünsler bei Pflanzenschutzmittel auf der sämtliche anderen Körnermais Basis von Trichogramme spp. bewilligten Pflanzen- schutzmittel
Ziff. 6.3.4
Aufgehoben
Ziff. 9.6
9.6 Entlang von oberirdischen Gewässern ist ein mindestens 6 m breiter
Pufferstreifen anzulegen, der nicht umgebrochen wird. Einzelstockbe- handlungen von Problempflanzen und Düngung sind ab dem vierten Me- ter zulässig. Der Streifen wird bei Fliessgewässern, für die ein Gewäs- serraum nach Artikel 41a GSchV12 festgelegt wurde oder bei denen nach Artikel 41a Absatz 5 GSchV ausdrücklich auf die Festlegung eines Ge- wässerraums verzichtet wurde, ab der Uferlinie gemessen. Bei den übri- gen Fliessgewässern und bei stehenden Gewässern wird ab der Bö- schungsoberkante gemäss Pufferstreifenmerkblatt «Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften», KIP/PIOCH 2016,13 gemessen.
12 SR 814.201
13 Das Merkblatt kann bei Agridea, 8315 Lindau, bezogen werden.
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Anhang 4 (Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 9, 59 Abs. 1 sowie 62 Abs. 1 Bst. a und 2)
Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen
A Biodiversitätsförderflächen
Ziff. 12.1.9
12.1.9 Bis zum 10. Standjahr ab Pflanzung ist eine fachgerechte Baumpflege
durchzuführen. Diese beinhaltet Formierung und Schnitt, Stamm- und Wur- zelschutz, eine bedarfsgerechte Düngung sowie eine fachgerechte Bekämp- fung von besonders gefährlichen Schadorganismen gemäss den Anordnun- gen der kantonalen Pflanzenschutzstellen.
Ziff. 16.1.1
16.1.1 Begriff: ökologisch wertvolle natürliche Lebensräume, die keinem der nach
den Ziffern 1–15 und 17 beschriebenen Elemente entsprechen.
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Anhang 5 (Art. 71 Abs. 1 und 4)
Spezifische Anforderungen des Programms zur graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion (GMF)
Ziff. 1.1
1.1 Zum Grundfutter zählen:
1.1.1 Rau- und Saftfutter:
a. Dauer- und Kunstwiesen/-weiden (frisch, siliert, getrocknet); b. Ganzpflanzenmais (frisch, siliert, getrocknet); c. für Rindviehmast: Mischungen aus Spindel und Körnern des Maiskol- bens/Maiskolbenschrot/Maiskolbensilage (Corn-Cob-Mix); bei den üb- rigen Tierkategorien gelten diese Mischungen als Kraftfutter; d. Getreide-Ganzpflanzensilage; e. Futterrüben; f. Zuckerrüben; g. Zuckerrübenschnitzel frisch und siliert; h. Rübenblätter; i. Chicorée-Wurzeln; j. Kartoffeln; k. Abgang aus der Obst- und Gemüseverwertung; l. Biertreber frisch und siliert; m. verfüttertes Stroh.
1.1.2 Nebenprodukte aus der Verarbeitung von Lebensmitteln:
a. Zuckerrübenschnitzel getrocknet; b. Biertreber getrocknet; c. Nebenprodukte der Trocken- und Schälmüllerei: Weizenkleie, Hafer- abfallmehl, Dinkel- und Haferspelzen, Dinkelspreu und Kornspreuer sowie Gemische davon.
Ziff. 1.6
1.6 Die Produkte nach Ziffer 1.1.2 sind insgesamt bis zu maximal 5 Prozent der
Gesamtration als Grundfutter anrechenbar.
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Ziff. 3.1
3.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss anhand einer Futterbilanz
jährlich nachweisen, dass die Anforderungen auf dem Betrieb erfüllt sind. Für die Bilanzierung gilt die Methode «GMF-Futterbilanz» des BLW. Dabei gilt die Version 1.414 oder 1.515 für die Berechnung der Futterbilanz des Ka- lenderjahres 2017 und die Version 1.5 oder 1.616 für die Berechnung der Futterbilanz des Kalenderjahres 2018. Die «GMF-Futterbilanz» richtet sich nach der Wegleitung Suisse-Bilanz. Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Futterbilanz zuständig.
Ziff. 3.4
Betrifft nur den französischen Text.
14 Die GMF-Futterbilanz ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzah- lungen > Produktionssystembeiträge > Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleisch- produktion > GMF-Futterbilanz Version 1.4, Juli 2016. 15 Die GMF-Futterbilanz ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzah- lungen > Produktionssystembeiträge > Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleisch- produktion > GMF-Futterbilanz Version 1.5, Juli 2016. 16 Die GMF-Futterbilanz ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzah- lungen > Produktionssystembeiträge > Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleisch- produktion > GMF-Futterbilanz Version 1.6, März 2018.
Direktzahlungsverordnung AS 2017
Anhang 6 (Art. 72 Abs. 2–4, 75 Abs. 1 und 3 sowie 76 Abs. 1)
Spezifische Anforderungen der Tierwohlbeiträge
A Anforderungen für BTS-Beiträge
1 Allgemeine Anforderungen
1.1 Es muss eine Unterkunft zur Verfügung stehen, in der alle Tiere dieser
Kategorie BTS-konform gehalten werden können. Zu dieser Unterkunft müssen die Tiere jeden Tag Zugang haben.
1.2 Zwischen dem 1. April und dem 30. November ist der Zugang nach Zif-
fer 1.1 für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pfer- de- und der Ziegengattung nicht zwingend erforderlich, wenn sie dauernd auf einer Weide gehalten werden. Bei extremen Witterungsereignissen müs- sen sie Zugang zu einer BTS-konformen Unterkunft haben. Ist der Weg zu einer solchen bei einem extremen Witterungsereignis nicht zumutbar, so können die Tiere während maximal sieben Tagen in einer nicht BTS- konformen Unterkunft untergebracht werden.
1.3 Als Einstreu dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die
weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenk- lich sind. Die Einstreu ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt.
1.4 Ein Tier, das wegen Krankheit oder Verletzung einzeln gehalten wurde und
nach der Genesung nicht mehr in eine Tiergruppe eingegliedert werden kann, kann während längstens eines Jahres einzeln gehalten werden.
2 Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel
2.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
a. einem Liegebereich mit einer Strohmatratze oder einer für das Tier gleichwertigen Unterlage; b. einem nicht eingestreuten Bereich.
2.2 In Liegeboxen installierte verformbare Liegematten gelten als gleichwertige
Unterlage, wenn: a. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin mittels Beleg einer Prüf- stelle mit entsprechender Akkreditierung nach der Norm «SN EN ISO/IEC 17025 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien»17 nachweisen kann, dass das betref- fende Fabrikat den Anforderungen entspricht; b. keine Liegematte defekt ist; und
17 Die Norm kann beim Bundesamt für Landwirtschaft, 3003 Bern, kostenlos eingesehen oder gegen Bezahlung bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürgli- strasse 29, 8400 Winterthur oder unter www.snv.ch bezogen werden.
Direktzahlungsverordnung AS 2017
c. sämtliche Liegematten ausschliesslich mit zerkleinertem Stroh einge- streut sind.
2.3 Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein; der Boden darf Perforie-
rungen aufweisen.
2.4 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 2.1 sind in den folgen-
den Situationen zulässig: a. während der Fütterung; b. während des Weidens; c. während des Melkens; d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Klauen- pflege.
2.5 Einzelhaltung in einer Ein- oder Mehrbereich-Bucht mit einem Liegebereich
nach Ziffer 2.1 Buchstabe a ist in folgenden Situationen zulässig: a. während maximal zehn Tagen vor und nach dem voraussichtlichen Ge- burtstermin; eine Fixierung ist nicht zulässig; b. bei kranken oder verletzten Tieren; eine Fixierung ist nur dann zulässig, wenn die Krankheit oder die Verletzung eine solche zwingend erfor- dert.
2.6 Die Fixierung auf einem BTS-konformen Liegebereich ist in folgenden
Situationen zulässig: a. bei brünstigen Tieren während maximal zwei Tagen; b. vor einem Transport während maximal zwei Tagen; die Identifikations- nummern der fixierten Tiere nach der TVD-Verordnung vom 26. Okto- ber 201118 und das Datum müssen vor der Abweichung dokumentiert werden; c. bei hochträchtigen Rindern, die nach dem Kalben in einem Anbinde- stall gehalten werden, während zehn Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin.
3 Tiere der Pferdegattung
3.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
a. einem Liegebereich mit einem Sägemehlbett oder einer für das Tier gleichwertigen Unterlage; b. einem nicht eingestreuten Bereich.
3.2 Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein.
3.3 Die Fütterung muss so organisiert sein, dass jedes Tier ohne Störung durch
Artgenossen fressen kann.
18 SR 916.404.1
Direktzahlungsverordnung AS 2017
3.4 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 3.1 sind in den folgen-
den Situationen zulässig: a. während der Fütterung; b. während des Auslaufs in Gruppen; c. während der Nutzung; d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Huf- pflege.
3.5 Einzelhaltung in einer Ein- oder Mehrbereich-Bucht mit einem Liegebereich
nach Ziffer 3.1 Buchstabe a ist in folgenden Situationen zulässig: a. während maximal zehn Tagen vor und nach dem voraussichtlichen Ge- burtstermin; eine Fixierung ist nicht zulässig; b. bei kranken oder verletzten Tieren; eine Fixierung ist nur dann zulässig, wenn die Krankheit oder die Verletzung eine solche zwingend erfor- dert; c. während maximal sechs Monaten nach der Ankunft eines betriebsfrem- den Tieres auf dem Betrieb; zur Gruppenbucht, in die das Tier integriert werden soll, muss Sichtkontakt bestehen und die Entfernung darf höchstens 3 m betragen; eine Fixierung ist nicht zulässig.
4 Tiere der Ziegengattung
4.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
a. einem Liegebereich von mindestens 1,2 m2 pro Tier mit einer Strohmat- ratze oder einer für das Tier gleichwertigen Unterlage; höchstens die Hälfte dieser Fläche kann durch erhöhte, nicht perforierte Liegenischen ersetzt werden; diese müssen nicht eingestreut sein; b. einem nicht eingestreuten, gedeckten Bereich von mindestens 0,8 m2 pro Tier; der gedeckte Bereich einer dauernd zugänglichen Auslaufflä- che ist vollumfänglich anrechenbar.
4.2 Tränkebereiche müssen befestigt sein; der Boden darf Perforierungen auf-
weisen.
4.3 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 4.1 sind in den folgen-
den Situationen zulässig: a. während der Fütterung; b. während des Weidens; c. während des Melkens; d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Klauen- pflege.
4.4 Einzelhaltung in einer Ein- oder Mehrbereich-Bucht mit einem Liegebereich
nach Ziffer 4.1 ist in folgenden Situationen zulässig: a. während maximal zehn Tagen vor und nach dem voraussichtlichen Ge- burtstermin; eine Fixierung ist nicht zulässig;
Direktzahlungsverordnung AS 2017
b. bei kranken oder verletzten Tieren; eine Fixierung ist nur dann zulässig, wenn die Krankheit oder die Verletzung eine solche zwingend erfor- dert.
5 Tiere der Schweinegattung
5.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
a. einem nicht perforierten Liegebereich, der ausreichend mit Stroh, Strohhäcksel, Strohwürfel, Heu, Emd, Streue oder Chinaschilf bedeckt ist. Der Liegebereich kann als Fressbereich genutzt werden, wenn die Tiere nachts während einer ununterbrochen Zeitspanne von mindestens
8 Stunden keinen Zugang zum Futter haben; und
b. einem nicht eingestreuten Bereich.
5.2 Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein; der Boden darf Perforie-
rungen aufweisen.
5.3 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 5.1 sind in den folgen-
den Situationen zulässig: a. während der Fütterung in Fressständen; b. tagsüber während des Aufenthalts auf einer Weide; c. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Besa- mung; d. wenn die Stalltemperatur bestimmte Werte überschreitet; in diesen Fäl- len, ausser in Abferkelbuchten, ist alternativ ausreichend Sägemehl als Einstreu zulässig, wenn die Stalltemperatur die folgenden Werte über- steigt:
20 °C bei abgesetzten Ferkeln,
15 °C bei Mastschweinen und Remonten bis 60 kg,
9 °C bei über 60 kg schweren Tieren (inkl. Zuchteber und nichtsäu-
gende Zuchtsauen); e. bei Bösartigkeit gegenüber den Ferkeln oder bei Gliedmassenproble- men; in diesen Fällen darf die betreffende Sau vom Beginn des Nest- bauverhaltens bis längstens zum Ende des Tages, der auf die Geburt folgt, fixiert werden; f. während maximal fünf Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis zum Absetzen; in diesen Fällen ist Einzelhaltung der Sau mit dau- erndem Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 5.1 und einem nicht eingestreuten Bereich zulässig; g. während der Deckzeit; in diesen Fällen dürfen Zuchtsauen längstens zehn Tage einzeln in Fress-/Liegeboxen bzw. Kastenständen gehalten werden, sofern die Anforderungen nach Buchstabe d bzw. Ziffer 5.1 Buchstabe a erfüllt sind; für jede Tiergruppe, ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhaltung das Datum und die Anzahl Tiere zu dokumentieren; h. bei kranken oder verletzten Tieren; in diesen Fällen sind diejenigen Abweichungen zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder
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der Verletzung zwingend erforderlich sind; die Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen; Einflächen-Buchten mit einem Liegebereich nach Ziffer 5.1 Buchstabe a sind zulässig.
6 Kaninchen
6.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
a. einem Bereich mit einer Einstreuschicht, welche den Tieren das Schar- ren ermöglicht; b. einem erhöhten Bereich, der perforiert sein darf, sofern die Stegbreite bzw. der Stabdurchmesser und die Schlitz- bzw. Lochgrösse dem Ge- wicht und der Grösse der Tiere angepasst sind.
6.2 Die Distanz zwischen der Bodenfläche und den erhöhten Flächen muss
mindestens 20 cm betragen.
6.3 Pro Zibbe mit Jungtieren muss ein separates eingestreutes Nest mit einer
Mindestfläche von 0,10 m2 zur Verfügung stehen.
6.4 Jede Bucht für abgesetzte Jungtiere muss mindestens 2 m2 umfassen.
6.5 Pro Tier müssen folgende Flächen zur Verfügung stehen:
Mindestflächen ausserhalb des Mindestflächen pro Jungtier Nests, pro Zibbe
mit Wurf ohne Wurf Vom Absetzen vom 36. ab dem sowie in bis zum bis zum 85. Lebenstag Verbindung 35. Lebenstag 84. Lebenstag mit Ziffer 6.7
minimale Gesamt- 1,501 0,601 0,101 0,151 0,251 fläche pro Tier (m2), wovon – minimale ein- 0,50 0,25 0,03 0,05 0,08 gestreute Fläche pro Tier (m ) – minimale erhöh- 0,40 0,20 0,02 0,04 0,06 te Fläche pro Tier
1 Bei mindestens 35 % dieser Fläche muss die Höhe im Minimum 60 cm betragen.
6.6 Kranke oder verletzte Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen; in
diesem Fall müssen den Tieren die Mindestflächen pro Zibbe ohne Wurf nach Ziffer 6.5 zur Verfügung stehen.
6.7 Von maximal zwei Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis
maximal zehn Tage nach der Geburt müssen Zibben nicht in Gruppen gehal- ten werden.
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7 Nutzgeflügel
7.1 An jedem Tag müssen die Tiere:
a. dauernd Zugang haben zu einem ganzflächig eingestreuten Stall mit er- höhten Sitzgelegenheiten; und b. tagsüber Zugang haben zu einem Aussenklimabereich (AKB) nach den Ziffern 7.8–7.10.
7.2 In Ställen für Hennen und Hähne, Junghennen und -hähne sowie Küken für
die Eierproduktion muss die Lichtstärke von 15 Lux in Bereichen, in denen die Stärke des Tageslichts wegen Stalleinrichtungen oder der Distanz zur Fensterfront stark reduziert ist, durch Zuschaltung von Kunstlicht erreicht werden.
7.3 Den Mastpoulets müssen spätestens ab dem 10. Lebenstag im Stall erhöhte
Sitzgelegenheiten zur Verfügung stehen, die vom Bundesamt für Lebensmit- telsicherheit und Veterinärwesen (BLV) für den Einsatz beim betreffenden Masttyp bewilligt sind. Die in der Bewilligung angegebene minimale Anzahl Sitzgelegenheiten bzw. deren Fläche oder Länge ist einzuhalten.
7.4 Den Truten müssen spätestens ab dem 10. Lebenstag im Stall genügend
Rückzugsmöglichkeiten (z.B. aus Strohballen) sowie Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen zur Verfügung stehen, die dem Verhalten und den physischen Fähigkeiten der Tiere angepasst sind.
7.5 Der Zugang zum AKB nach Ziffer 7.1 Buchstabe b ist nach den Vorgaben
von Buchstabe B Ziffer 1.6 zu dokumentieren.
7.6 Der Zugang zum AKB darf bei schneebedeckter Umgebung oder bei in
Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefer Temperatur im AKB eingeschränkt werden. Einschränkungen sind mit Angabe des Datums und des Grundes (z.B. «Schnee» bzw. Temperatur im AKB über Mittag) zu dokumentieren.
7.7 Der Zugang zum AKB ist fakultativ:
a. für Hennen und Hähne bis 10 Uhr sowie nach dem Einstallen in den Legestall bis zum Ende der 23. Alterswoche; b. für Mastpoulets an den ersten 21 Lebenstagen; c. für Truten und Küken für die Eierproduktion an den ersten 42 Lebens- tagen.
7.8 Der AKB muss:
a. vollständig gedeckt sein; b. ausreichend eingestreut sein; ausgenommen ist der AKB von mobilen Geflügelställen; c. die folgenden Mindestmasse aufweisen:
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Tiere Bodenfläche Minimale offene Für Herden mit mehr als des AKB (gan- Seitenfläche des AKB; 100 Tieren: Breite der Öffnungen ze Fläche einge- Kunststoff- oder Draht- vom Stall zum AKB und streut) geflechte sind zulässig Öffnungen zur Weide
Hennen und Hähne – mindestens – Länge der – insgesamt mindestens
43 m2 pro offenen Seiten- 1,5 m pro 1000 Tiere;
1000 Tiere fläche: mindes- – jede Öffnung mindes-
tens wie AKB- tens 0,7 m. Junghennen, -hähne – mindestens Längsseite und Küken für die 32 m2 pro – Höhe der offe- Eierproduktion 1000 Tiere nen Seitenfläche (ab 43. Lebenstag) (innen gemes- sen): im Durch- schnitt mindes- tens 70 Prozent der Gesamthöhe Mastpoulets und – mindestens – mindestens – insgesamt mindestens Truten 20 Prozent 8 Prozent der 2 m pro 100 m2 der be- der begeh- begehba- gehbaren Fläche nach baren Flä- ren Fläche nach TSchV Anhang 1 Tab. che nach der TSchV Anhang 9-1 Ziff. 3; Tierschutz- 1 Tab. 9-1 – jede Öffnung mindes- verordnung Ziff. 3 tens 0,7 m. vom 23. Ap- ril 200819 (TSchV) Anhang 1 Tab. 9-1
Ziff. 3
7.9 Die Öffnungen des Stalles zum AKB müssen bei Mastpoulets so angeordnet
sein, dass die längste Strecke, die ein Tier zur nächstgelegenen Öffnung zu- rücklegen muss, nicht mehr als 20 m beträgt.
7.10 Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen nach
den Ziffern 7.8 und 7.9 abweichen für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung: a. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder b. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.
B Anforderungen für RAUS-Beiträge
1 Allgemeine Anforderungen und Dokumentation des Auslaufs
1.1 Als Weide gilt eine mit Gräsern und Kräutern bewachsene, den Tieren zur
Verfügung stehende Grünfläche.
1.2 Morastige Stellen auf Weiden müssen ausgezäunt sein; ausgenommen sind
Suhlen für Yaks, Wasserbüffel und Schweine.
19 SR 455.1
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1.3 Als Auslauffläche gilt eine den Tieren für den regelmässigen Auslauf zur
Verfügung stehende Fläche, die befestigt oder mit geeignetem Material aus- reichend bedeckt ist.
1.4 Der Kanton legt fest, welcher Bereich der senkrecht unter einem Vordach
liegenden Auslauffläche als ungedeckt gilt; dabei berücksichtigt er insbe- sondere die Höhe, auf der sich die Dachtraufe befindet.
1.5 Der ungedeckte Bereich einer Auslauffläche darf vom 1. März bis zum
31. Oktober beschattet werden.
1.6 Der Auslauf ist nach spätestens drei Tagen pro Gruppe von Tieren, denen
gemeinsam Auslauf gewährt wurde, beziehungsweise pro Einzeltier zu do- kumentieren. Ist die Einhaltung der Auslaufvorgaben durch das Haltungs- system gewährleistet, so muss der Auslauf nicht dokumentiert werden. Für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel und Tiere der Pferde-, Ziegen- und Schafgattung, denen während einer gewissen Zeitspanne täglich Zugang zu einem Auslauf gewährt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht wer- den.
1.7 Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen nach
den Ziffern 2.7, 2.8 und 3.3 abweichen für befristete Zeit zulassen, wenn de- ren Einhaltung: a. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder b. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.
2 Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere
der Pferde-, Ziegen- und Schafgattung
2.1 Den Tieren ist wie folgt Auslauf zu gewähren:
a. vom 1. Mai bis zum 31. Oktober: an mindestens 26 Tagen pro Monat auf einer Weide; b. vom 1. November bis zum 30. April: an mindestens 13 Tagen pro Mo- nat auf einer Auslauffläche oder einer Weide.
2.2 Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln ausser Milchkühen, andern
Kühen und den über 160 Tage alten weiblichen Nachzuchttieren, kann alter- nativ zu Ziffer 2.1 während des ganzen Jahres dauernd Zugang zu einer Aus- lauffläche gewährt werden.
2.3 Der Zugang zur Weide bzw. zur Auslauffläche kann in folgenden Situatio-
nen eingeschränkt werden: a. während zehn Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und während zehn Tagen nach der Geburt; b. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier; c. vor einem Transport während maximal zwei Tagen; die Identifikations- nummern der fixierten Tiere nach der TVD-Verordnung und das Datum müssen vor der Abweichung dokumentiert werden;
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d. soweit dies während der Fütterung oder der Reinigung der Auslaufflä- che notwendig ist.
2.4 Anforderungen an die Weidefläche:
a. Für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie für Tiere der Zie- gen- und Schafgattung muss die Weidefläche so bemessen sein, dass die Tiere an den Tagen mit Auslauf auf einer Weide gemäss Ziffer 2.1 oder 2.2 mindestens 25 Prozent ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können; b. Pro Tier der Pferdegattung, das sich auf der Weide aufhält, muss eine Fläche von acht Aren zur Verfügung stehen; halten sich gleichzeitig fünf oder mehr Tiere auf derselben Fläche auf, so kann die Fläche pro Tier um maximal 20 Prozent verkleinert werden.
2.5 Statt auf einer Weide kann den Tieren in folgenden Situationen Auslauf auf
einer Auslauffläche gewährt werden: a. während oder nach starkem Niederschlag; b. im Frühjahr, solange die Vegetation standortbedingt noch keinen Wei- degang erlaubt; c. während der ersten zehn Tage der Galtzeit.
2.6 Steht auf einem Betrieb im Berggebiet für den Auslauf nach Ziffer 2.5
Buchstabe b keine geeignete Auslauffläche zur Verfügung, so kann der Kan- ton bis zum Zeitpunkt, ab dem das Weiden standortbedingt möglich ist, eine von Ziffer 2.1 Buchstabe a abweichende Auslaufregelung vorschreiben, die der Infrastruktur des Betriebs Rechnung trägt.
2.7 Den Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln muss mindestens folgende
Auslauffläche zur Verfügung stehen: a. den Tieren dauernd zugängliche Auslauffläche: Tiere Minimale Davon minimale Gesamtfläche1 ungedeckte m2/Tier Fläche, m2/Tier
Kühe, hochträchtige2 Erstkalbende und Zuchtstiere 10 2,5 Jungtiere über 400 kg 6,5 1,8 Jungtiere 300–400 kg 5,5 1,5 Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg 4,5 1,3 Jungtiere bis 120 Tage alt 3,5 1
1 Die Gesamtfläche umfasst den Liege-, den Fress- und den Laufbereich
(inkl. den Tieren dauernd zugängliche befestigte Auslauffläche).
2 In den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin
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b. den Tieren nicht dauernd zugängliche Auslauffläche zu einem Lauf- stall: Tiere Minimale Auslauffläche, m2/Tier1
behornt nicht behornt
Kühe, hochträchtige2 Erstkalbende, Zuchtstiere 8,4 5,6 Jungtiere über 400 kg 6,5 4,9 Jungtiere 300–400 kg 5,5 4,5 Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg 4,5 4 Jungtiere bis 120 Tage alt 3,5 3,5
1 Mindestens 50 Prozent der minimalen Auslauffläche müssen ungedeckt sein.
2 In den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin
c. Auslauffläche zu einem Anbindestall: Tiere Minimale Auslauffläche, m2/Tier1
behornt nicht behornt
Kühe, hochträchtige2 Erstkalbende, Zuchtstiere 12 8 Jungtiere über 400 kg 10 7 Jungtiere 300–400 kg 8 6 Jungtiere über 160 Tage alt, bis 300 kg 6 5
1 Mindestens 50 Prozent der minimalen Auslauffläche müssen ungedeckt sein.
2 In den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin
2.8 Den Tieren der Pferdegattung muss mindestens folgende Auslauffläche zur
Verfügung stehen: Die Auslaufläche ist für die Tiere … Widerristhöhe des Tieres
cm cm cm cm cm cm
– dauernd zugänglich: mindes- tens … m2/Tier1, 2 12 14 16 20 24 24 – nicht dauernd zugänglich: mindestens … m2/Tier1, 2 18 21 24 30 36 36
1 Mindestens 50 % der minimalen Auslauffläche muss ungedeckt sein.
2 Befinden sich mehrere Tiere auf einer Auslauffläche, so entspricht die Mindestflä- che der Summe der Mindestflächen für die einzelnen Tiere. Umfasst eine Gruppe mindestens fünf Tiere, so kann die Fläche um maximal 20 % reduziert werden.
2.9 Die Auslauffläche für die Tiere der Ziegengattung muss zu mindestens
25 Prozent ungedeckt sein.
2.10 Die Auslauffläche für Tiere der Schafgattung muss zu mindestens 50 Pro-
zent ungedeckt sein.
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3 Tiere der Schweinegattung
3.1 Allen Tierkategorien der Schweinegattung ausser säugenden Zuchtsauen
muss jeden Tag ein mehrstündiger Zugang zu einer Auslauffläche oder einer Weide gewährt werden. Abweichungen sind in den folgenden Situationen zulässig: a. an maximal fünf Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin, wäh- rend deren die Sauen in einer Abferkelbucht gehalten werden; b. an maximal zehn Tagen während der Deckzeit, wenn die Sauen einzeln gehalten werden; für jede Tiergruppe ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhaltung ohne Auslauf das Datum und die Anzahl Tiere zu dokumentieren.
3.2 Säugenden Zuchtsauen muss während jeder Säugeperiode an mindestens
20 Tagen ein mindestens einstündiger Auslauf gewährt werden.
3.3 Befestigte Auslaufflächen
Tiere Minimale Auslauffläche, m2/Tier1
Zuchteber, über halbjährig 4,0 nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig 1,3 säugende Zuchtsauen 5,0 abgesetzte Ferkel 0,3 Remonten und Mastschweine, über 60 kg 0,65 Remonten und Mastschweine, unter 60 kg 0,45
1 Mindestens 50 Prozent der minimalen befestigten Auslauffläche müssen unge-
deckt sein.
3.4 Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein.
4 Nutzgeflügel
4.1 An jedem Tag müssen die Tiere:
a. tagsüber Zugang zu einem Aussenklimabereich nach Buchstabe A Zif- fern 7.5–7.8 haben; und b. von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, im Minimum aber wäh- rend fünf Stunden Zugang zu einer Weide haben.
4.2 Bei zulässigen Einschränkungen zum AKB kann auch der Zugang zur Wei-
de eingeschränkt werden. Zusätzlich kann von den Bestimmungen nach Zif- fer 4.1 Buchstabe b wie folgt abgewichen werden: a. Während und nach starkem Niederschlag, bei starkem Wind oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefer Aussentemperatur darf der Zugang zur Weide eingeschränkt werden. b. Bei Hennen und Hähnen, Junghennen und -hähnen sowie bei Küken für die Eierproduktion darf der Zugang zur Weide zwischen dem 1. No- vember und dem 30. April durch den Zugang zu einer ungedeckten
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Auslauffläche ersetzt werden; diese muss mindestens eine Fläche von
43 m2 je 1000 Tiere aufweisen und mit einem Material bedeckt sein, in
dem die Tiere scharren können. c. Bei Hennen darf im Zusammenhang mit der Futterreduktion zur Einlei- tung der Mauser der Zugang zur Weide während höchstens 21 Tagen geschlossen bleiben.
4.3 Der Zugang zum AKB und zur Weide nach Ziffer 4.1 ist nach den Vorgaben
von Buchstabe B Ziffer 1.6 zu dokumentieren. Bei Einschränkungen des Zugangs sind das Datum und der Grundes (z.B. «Schnee» bzw. Temperatur im AKB über Mittag) zu vermerken.
4.4 Anforderungen an die Weide:
a. Für die Öffnungen zur Weide gelten die gleichen Masse wie für die Öffnungen zum AKB (Bst. A Ziff. 7.8). b. Auf der Weide müssen den Tieren Zufluchtsmöglichkeiten, wie Bäume, Sträucher oder Unterstände, zur Verfügung stehen.
5 Hirsche
5.1 Die Tiere müssen ganzjährig auf der Weide gehalten werden.
5.2 Für mittelgrosse Hirsche muss für die ersten acht Tiere eine Weidefläche
von mindestens 2500 m2 zur Verfügung stehen. Diese Fläche ist für jedes zusätzliche Tier um 240 m2 zu vergrössern. Haben die Tiere dauernd Zugang zu befestigten Flächen, so kann die Weidefläche entsprechend reduziert werden, höchstens jedoch um 500 m2.
5.3 Für grosse Hirsche muss für die ersten sechs Tiere eine Weidefläche von
mindestens 4000 m2 zur Verfügung stehen. Diese Fläche ist für jedes zusätz- liche Tier um 320 m2 zu vergrössern. Haben die Tiere dauernd Zugang zu befestigten Flächen, so kann die Weidefläche entsprechend reduziert wer- den, höchstens jedoch um 800 m2.
6 Bisons
6.1 Die Tiere müssen ganzjährig auf der Weide gehalten werden.
6.2 Für Bisons muss für die ersten fünf Tiere eine Weidefläche von mindestens
2500 m2 zur Verfügung stehen. Diese Fläche ist für jedes zusätzliche Tier
um 240 m2 zu vergrössern. Haben die Tiere dauernd Zugang zu befestigten Flächen, kann die Weidefläche entsprechend reduziert werden, höchstens je-
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Anhang 6a
Anforderungen an den Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau, im Rebbau und im Zuckerrübenanbau
1 Obstbau
1.1 Herbizidverzicht
Massnahmen: a. Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden zwischen den Reihen; unter den Bäumen maximal eine Behandlung pro Jahr nur mit einem Blatt- herbizid; b. vollständiger Verzicht auf Herbizide.
1.2 Verzicht auf Fungizide mit besonderem Risikopotenzial
Massnahme: a. Verzicht auf den Einsatz von Fungiziden gemäss der Liste «Pflanzen- schutzmittel mit besonderem Risikopotenzial»20.
2 Rebbau
2.1 Herbizidverzicht
Massnahmen: a. Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden zwischen den Reihen; unter dem Stock wird nur Blattherbizid auf einer Breite von maximal 50 cm eingesetzt; b. vollständiger Verzicht auf Herbizide.
2.2 Verzicht auf Fungizide mit besonderem Risikopotenzial
Massnahmen: a. Verzicht auf den Einsatz von Fungiziden gemäss der Liste «Pflanzen- schutzmittel mit besonderem Risikopotenzial» mit Ausnahme des Ein- satzes von höchstens 1,5 kg Kupfer pro Hektar und Jahr; b. Verzicht auf den Einsatz von Fungiziden gemäss der Liste «Pflanzen- schutzmittel mit besonderem Risikopotenzial».
20 Die Liste ist abrufbar unter www. blw.admin.ch > Nachhaltige Produktion > Pflanzen- schutz > Pflanzenschutzmittel > Aktionsplan Pflanzenschutzmittel.
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3 Zuckerrübenanbau
3.1 Herbizidverzicht
Massnahmen: a. nur mechanische Unkrautbekämpfung zwischen den Reihen ab 4-Blatt- Stadium bis zur Ernte; b. nur mechanische Unkrautbekämpfung zwischen den Reihen ab Saat bis zur Ernte; c. vollständiger Verzicht auf Herbizide ab der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der Zuckerrüben.
3.2 Verzicht auf Fungizide und Insektizide
Massnahme: a. Verzicht auf Fungizide und Insektizide ab Saat bis zur Ernte.
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Anhang 7 (Art. 61 Abs. 4, 63 Abs. 4, 83 Abs. 1 und 86 Abs. 3)
Beitragsansätze
Ziff. 3.1.1 Ziffern 1, 2 und 5
3.1.1 Die Beiträge betragen für:
Qualitätsbeitrag nach Qualitäts- stufen I II
Fr./ha und Jahr Fr./ha und Jahr
1. Extensiv genutzte Wiesen
a. Talzone 1080 1920 b. Hügelzone 860 1840 c. Bergzone I und II 500 1700 d. Bergzone III und IV 450 1100
2. Streueflächen
Talzone 1440 2060 Hügelzone 1220 1980 Bergzone I und II 860 1840 Bergzone III und IV 680 1770
5. Hecken, Feld- und Ufergehölze 2160 2840
Ziff. 5.4
5.4 Tierwohlbeiträge
Tierkategorie Beitrag (Fr. je GVE)
BTS RAUS
a. Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel:
1. Milchkühe 90 190
2. andere Kühe 90 190
3. weibliche Tiere, über 365 Tage alt, bis zur ersten 90 190
Abkalbung
4. weibliche Tiere, über 160–365 Tage alt 90 190
5. weibliche Tiere, bis 160 Tage alt – 370
6. männliche Tiere, über 730 Tage alt 90 190
7. männliche Tiere, über 365–730 Tage alt 90 190
8. männliche Tiere, über 160–365 Tage alt 90 190
9. männliche Tiere, bis 160 Tage alt – 370
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Tierkategorie Beitrag (Fr. je GVE)
BTS RAUS
b. Tierkategorien der Pferdegattung:
1. weibliche und kastrierte männliche Tiere, 90 190
über 900 Tage alt
2. Hengste, über 900 Tage alt – 190
3. Tiere, bis 900 Tage alt – 190
c. Tierkategorien der Ziegengattung:
1. weibliche Tiere, über ein Jahr alt 90 190
2. männliche Tiere, über ein Jahr alt – 190
d. Tierkategorien der Schafgattung:
1. weibliche Tiere, über ein Jahr alt – 190
2. männliche Tiere, über ein Jahr alt – 190
e. Tierkategorien der Schweinegattung:
1. Zuchteber, über halbjährig – 165
2. nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig 155 370
3. säugende Zuchtsauen 155 165
4. abgesetzte Ferkel 155 165
5. Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine 155 165
f. Kaninchen:
1. Zibben mit jährlich mindestens vier Würfen, ein- 280 –
schliesslich Jungtiere bis zum Alter von etwa
35 Tagen
2. Jungtiere, etwa 35 bis 100 Tage alt 280 –
g. Tierkategorien des Nutzgeflügels:
1. Bruteier produzierende Hennen und Hähne 280 290
2. Konsumeier produzierende Hennen 280 290
3. Junghennen, Junghähne und Küken für die Eierpro- 280 290
duktion
4. Mastpoulets 280 290
5. Truten 280 290
h. Wildtiere:
1. Hirsche – 80
2. Bisons – 80
Ziff. 5.5
Aufgehoben
Ziff. 6.5–6.8
6.5 Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung
von Schweinen
6.5.1 Der Beitrag beträgt 35 Franken pro GVE und Jahr.
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6.6 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln
im Obstbau
6.6.1 Die Beiträge für reduzierten Herbizideinsatz betragen:
Massnahme Fr./ha und Jahr
a. Teilverzicht auf Herbizide (Anhang 6a Ziff. 1.1 Bst. a) 200 b. Vollständiger Verzicht auf Herbizide (Anhang 6a Ziff. 1.1 Bst. 600 b)
6.6.2 Der Beitrag für reduzierten Fungizideinsatz betragen:
Massnahme Fr./ha und Jahr
a. Verzicht auf Fungizide (Anhang 6a Ziff. 1.2 Bst. a) 200
6.7 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Rebbau
6.7.1 Die Beiträge für reduzierten Herbizideinsatz betragen:
Massnahme Fr./ha und Jahr
a. Teilverzicht auf Herbizide (Anhang 6a Ziff. 2.1 Bst. a ) 200 b. Vollständiger Verzicht auf Herbizide (Anhang 6a Ziff. 2.1 Bst. 600 b)
6.7.2 Die Beiträge für reduzierten Fungizideinsatz betragen:
Massnahme Fr./ha und Jahr
a. Teilverzicht auf Fungizide (Anhang 6a Ziff. 2.2 Bst. a) 200 b. Verzicht auf Fungizide (Anhang 6a Ziff. 2.2 Bst. b) 300
6.8 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln
im Zuckerrübenanbau
6.8.1 Die Beiträge für reduzierten Herbizideinsatz betragen:
Massnahme Fr./ha und Jahr
a. Mechanische Unkrautbekämpfung ab 4-Blatt-Stadium (An- 200 b. Mechanische Unkrautbekämpfung ab Saat (Anhang 6a Ziff. 3.1 400 Bst. b) c. Vollständiger Verzicht auf Herbizide (Anhang 6a Ziff. 3.1 Bst. 800 c)
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6.8.2 Der Beitrag für Fungizid- und Insektizidverzicht beträgt:
Massnahme Fr./ha und Jahr
a. Verzicht auf Fungizide und Insektizide (Anhang 6a Ziff. 3.2 Bst. 400 a)
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Anhang 8 (Art. 105 Abs. 1)
Kürzungen der Direktzahlungen
Ziff. 2.1.8
2.1.8 Angaben zu den Tierbeständen
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung oder Massnahme
a. Deklaration Durchschnitts- Der deklarierte Bestand Bei allen Mängeln: Korrektur bestände nicht korrekt (ohne wird nicht auf dem Betrieb auf den tatsächlichen Bestand Tierbestände nach Art. 37 gehalten und zusätzlich 100 Fr. je betrof- Abs. 1) Der von einem anderen fene GVE (Art. 98, 100 und 105) Bewirtschafter/einer anderen Bewirtschafterin deklarierte Bestand wird auf dem Betrieb gehalten (selber keine Deklaration) Der Durchschnittsbestand ist nicht korrekt, plausibel oder nachvollziehbar b. In der Tierverkehrsdaten- Der in der TVD erfasste Korrektur auf den tatsächlichen bank (TVD) erfasster oder oder nach Artikel 115c Bestand und zusätzlich 200 Fr. nach Artikel 115c Absatz 5 Absatz 5 korrigierte Tierbe- je betroffene GVE korrigierter Bestand an Tie- stand einer oder mehrerer Keine Korrektur des Bestandes, ren nach Artikel 37 Absatz 1 Kategorien wird nicht auf jedoch Anrechnung in der Nähr- stimmt nicht mit dem auf dem Betrieb gehalten stoffbilanz und in der Futter- dem Betrieb gehaltenen Tier- Es werden Tiere einer oder bilanz bestand überein (Art. 98, mehrerer Kategorien auf
100 und 105) dem Betrieb gehalten, die
nicht in der TVD für den Betrieb erfasst sind oder für die keine Korrektur nach Artikel 115c Absatz 5 gemeldet wurde c. Anrechnung der gesömmer- Zugangsmeldung in der Korrektur auf richtige Angabe ten Tiere am Bestand des Be- TVD oder Selbstdeklara- und zusätzliche Kürzung in der triebs ist nicht rechtmäs- tion von Tieren, die zur Höhe der Beitragsdifferenz sig (Art. 37 und 46) Sömmerung verstellt wur- (deklarierte minus richtige den, erfolgt entgegen der Angaben) Absicht des abgebenden Betriebs d. Deklaration der Zahl der Die Zahl der gesömmerten Korrektur auf richtige Angabe gesömmerten Tiere und/oder Tiere und/oder Tage sind und zusätzliche Kürzung in der Tage nicht korrekt (Art. 98, nicht korrekt, plausibel Höhe der Beitragsdifferenz
100 und 105) oder nachvollziehbar (deklarierte minus richtige
Angaben)
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Ziff. 2.2.1
2.2.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beträgen
pro Einheit und über die Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Be- träge umgerechnet werden: Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipli- ziert mit 1000 Franken pro Hektar LN des Betriebs. Liegt die Summe der Punkte aus Wiederholungfällen bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Direktzahlungen ausgerichtet. Die Punkte bei einem Mangel werden im ersten Wiederholungsfall ver- doppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.
Ziff. 2.2.9 Bst. c
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
c. Unbewilligt andere Pflanzenschutzmittel als in der spezifischen Liste (Pflanzenschutzmittelverzeichnis des BLW) aufgeführt eingesetzt (Anhang 1 Ziff. 8)
Ziff. 2.3.1
2.3.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und mit der
Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Beträge umgerechnet werden: Summe der Punkte mal 100 Franken pro Punkt, mindestens jedoch 200 Franken und im Wiederholungsfall mindestens 400 Franken. Liegt die Summe der Punkte aus Wiederholungsfällen bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Direktzahlungen ausgerichtet. Bei einem erstmaligen Verstoss beträgt die Kürzung maximal 50 Punkte in jedem einzelnen der Buchstaben a–f. Bei besonders schwerwiegenden Fäl- len, wie einer groben Vernachlässigung der Tiere oder sehr vielen betroffe- nen Tiere, kann der Kanton die maximale Punktzahl angemessen erhöhen. Im Wiederholungsfall gelten keine maximalen Punktzahlen. Die Punkte bei einem Mangel werden im ersten Wiederholungsfall verdop- pelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Verstösse gegen die baulichen und die Qualitätsvor- Mind. 1 Pt. pro betroffene GVE. gaben beim Tierschutz, mit Ausnahme des Auslaufs Für Tierkategorien ohne GVE- von angebundenen Rindvieh und von angebundenen Faktor legt der Kanton die Pte. pro Ziegen. Bei mehreren voneinander unabhängigen Män- Tier fest, jedoch max. 1 Pt. pro geln pro Tier werden die Punkte addiert Tier Bei Tierhaltungsformen mit mehreren Umtrieben pro Jahr sind die betroffenen GVE anhand der Umtriebe gemäss der LBV zu gewichten
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
b. Überbelegter Boxenlaufstall 10 Pte. pro zu viel eingestellte GVE c. Auslaufjournal für angebundene Tiere der Rinder- und 200 Fr. pro betroffene Tierart Ziegengattung unvollständig, fehlend, falsch oder un- Wenn das Auslaufjournal fehlt brauchbar oder der Auslauf gemäss Aus- laufjournal eingehalten, aber nicht glaubwürdig gewährt wurde, werden anstelle der Kürzungen nach den Buchstabe d–f 4 Pt. pro betroffene GVE gekürzt Wenn der Auslauf gemäss Aus- laufjournal nicht eingehalten, aber glaubhaft gewährt wurde, werden keine zusätzlichen Kürzungen nach den Buchstabe d–f vorge- nommen d. Angebundene Tiere der Rinder- und Ziegengattung: 1 Pt. pro angefangene Woche und Abstand zwischen 2 Auslauftagen mehr als 2 Wochen betroffene GVE e. Tiere der Rindviehgattung: 15–29 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit 1 Pt. pro betroffene GVE 0–14 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit 2 Pte. pro betroffene GVE 30–59 Tage Auslauf im Sommer 2 Pte. pro betroffene GVE 0–29 Tage Auslauf im Sommer 4 Pte. pro betroffene GVE f. Tiere der Ziegengattung: 25–49 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit 1 Pt. pro betroffene GVE 0–24 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit 2 Pte. pro betroffene GVE 60–119 Tage Auslauf im Sommer 2 Pte. pro betroffene GVE 0–59 Tage Auslauf im Sommer 4 Pte. pro betroffene GVE
Ziff. 2.4.11 Bst. d
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
d. Q II: mehr als 2 Schnitte pro Jahr des Krautsaums. 200 % × QB II Die zweite Hälfte des Krautsaums wird weniger als
6 Wochen nach der ersten Hälfte geschnitten (Anhang 4
Ziff. 6.2.5); Mähaufbereiter für die Mahd des Kraut-
saums eingesetzt (Art. 59 Abs. 5)
Ziff. 2.4.17
2.4.17 Hochstamm-Feldobstbäume
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten 200 % × QB I (Art. 57, 58, Anhang 4 Ziff. 12.1)
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
b. Q I: Phytosanitäre Massnahmen wurden nicht ergriffen, 300 % × QB I Herbizide wurden um den Stamm bei Bäumen älter als
5 Jahre eingesetzt (Art. 57, 58, Anhang 4 Ziff. 12.1)
c. Q II: keine oder zu wenig biodiversitätsfördernde Keine; Auszahlung QB II nur für Strukturen gemäss Weisung vorhanden, weniger als Hochstamm-Feldobstbäume,
10 Bäume in mindestens 20 Aren, weniger als welche die Anforderungen erfüllen
30 Bäume pro ha und mehr als 30 m Distanz zwischen
Bäumen, weniger als ein Drittel der Baumkronen ist grösser als 3 m, Zurechnungsfläche ist mehr als 50 m entfernt örtlich kombiniert, weniger als eine Nisthöhle pro 10 Bäume vorhanden, kein fachgerechter Baum- schnitt (Art. 59, Anhang 4 Ziff. 12.2) d. Q II: die Anzahl Bäume nimmt ab (Art. 59, Anhang 4 Pro fehlenden Baum: 200 % QB II
Ziff. 12.2.7)
Ziff. 2.4.19 Bst. a
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Jeder Mangel: 500 Fr. Bodenbearbeitung in den Fahrgassen, tiefgründige Bo- denbearbeitung in den Fahrgassen und in mehr als jeder zweiten Fahrgasse, kein alternierender Schnitt in jeder zweiten Fahrgasse im Abstand von mindestens
6 Wochen; Anteil Fettwiesengräser und Löwenzahn
über 66 %; Einsatz von Steinbrechmaschinen (Art. 57, 58, Anhang 4 Ziff. 14.1)
Ziff. 2.7
2.7 Beiträge für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion
2.7.1 Die Kürzungen erfolgen bei den Beiträgen mit einem Prozentsatz für die
graslandbasierte Milch und Fleischproduktion auf der gesamten Grünfläche des Betriebs oder mit einem Pauschalbetrag. Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Die als Nachweis eingesetzte Futterbilanz ist nicht 200 Fr. vom BLW anerkannt und ungültig oder sie fehlt (An- Besteht der Mangel nach der hang 5 Ziff. 3.1); Tierdaten stimmen nicht überein mit Nachfrist weiterhin, werden 120 % den Angaben in der Suisse-Bilanz bzw. in der Futter- der Beiträge gekürzt bilanz (Art. 70 und 71, Anhang 5 Ziff. 2–4); die Dauer- grünflächen, Kunstwiese und anderen Futterflächen stimmen nicht überein mit den Angaben in der Suisse- Bilanz bzw. in der Futterbilanz (Art. 70 und 71, Anhang
5 Ziff. 2–4); die eingesetzten und berechneten Flächen-
erträge (u.a. Wiesen und Zwischenkulturen) in der Fut- terbilanz sind nicht verifiziert und plausibel. Abwei- chende Erträge sind nicht begründet (Anhang 5 Ziff. 3.3); Futtermittel, die nicht in der Liste der Grundfut- termittel aufgeführt sind, wurden als Grundfuttermittel angerechnet (Anhang 5 Ziff. 1); die Angaben zum Ein- satz von Ergänzungsfutter sind nicht plausibel (Anhang 5); die anrechenbare Grundfutter-Ration aus Zwischen- kulturen wurde überschritten (Art. 71 Abs. 2); die An- gaben zur Zufuhr und Wegfuhr von Futtermitteln sind nicht mit Lieferscheinen belegt (Anhang 5 Ziff. 5) b. Die Jahresration aller auf dem Betrieb gehaltenen 120 % der Beiträge raufutterverzehrenden Nutztiere beträgt weniger als
90 Prozent der TS aus Grundfutter (Art. 71 Abs. 1, An-
hang 5 Ziff. 1) oder der Mindestanteil aus Wiesen- und Weidefutter ist nicht eingehalten (Art. 71 Abs. 1, Anhang 5 Ziff. 1)
Ziff. 2.8.1 drittes Lemma
Betrifft nur den französischen Text.
Ziff. 2.8.2 Bst. c
2.8 Beiträge für die biologische Landwirtschaft
2.8.2 Allgemeines
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
c. Produktionsstätte nicht anerkannt (Art. 7 Abs. 5 und 6 110 Pte. Bio-V)
Ziff. 2.9
2.9 Tierwohlbeiträge
2.9.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und über die
Vergabe von Punkten. Die Punkte werden pro Tierkategorie nach Artikel 73 sowie für BTS- und RAUS-Beiträge separat wie folgt in Beträge umgerech- net: Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipli- ziert mit den BTS- bzw. RAUS-Beiträgen der betreffenden Tierkategorie.
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Liegt die Summe der Punkte bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine BTS- bzw. RAUS-Beiträge für die betreffende Tierkategorie ausge- richtet.
2.9.2 Im ersten Wiederholungsfall wird die Punktzahl eines Mangels um 50 Punk-
te erhöht. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Punktzahl eines Mangels um 100 Punkte erhöht bzw. es werden keine BTS- bzw. RAUS- Beiträge für die entsprechende Tierkategorie ausgerichtet. 2.9.3 BTS Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Nicht alle Tiere in Grup- Tiere der Rindergattung und weniger als 10 % der Tiere: 60 Pte. pen gehalten bzw. nicht Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. 10 % oder mehr der Tiere: 110 Pte. zulässige Abweichungen A Ziff. 2.5–2.6) (Art. 74 Abs. 1 Bst. a, Tiere der Pferdegattung Anhang 6 Bst. A Ziff. 1.4)(Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.5) Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 4.4) Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.3) Kaninchen (Anhang 6 Bst. A
Ziff. 6.6 und 6.7)
b. Weniger als 15 Lux Alle Tiere etwas zu wenig Licht: 10 Pte. Tageslicht (Art. 74 Abs. 1 viel zu wenig Licht: 110 Pte. Bst. c) oder Gesamtlicht (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.2) im Stall c. Keine befestigten Trän- Tiere der Rindergattung und 110 Pte. ke- bzw. Fressbereiche Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. oder Tiere der Schweine- A Ziff. 2.3) gattung haben während Tiere der Pferdegattung der Nacht Zugang zu Fut- (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.2) ter, wenn Fressbe- reich auch als Liegebe- Tiere der Ziegengattung reich genutzt wird (Anhang 6 Bst. A Ziff. 4.2) (Art. 74 Abs. 1 Bst. b) Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2)
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
d. Die Tiere haben nicht Tiere der Rindergattung und weniger als 10 % der Tiere: 60 Pte. dauernd Zugang zu zwei Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. 10 % oder mehr der Tiere: 110 Pte. unterschiedlichen BTS- A Ziff. 2.1 und 2.4) konformen Bereichen Tiere der Pferdegattung bzw. nicht zulässige Ab- (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.1 weichungen von den An- und 3.4) forderungen (Art. 74 Abs.
1 Bst. b, Anhang 6 Bst. A Tiere der Ziegengattung
Ziff. 1.1 und 1.2) (Anhang 6 Bst. A Ziff. 4.1
und 4.3) Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.1 und 5.3) Kaninchen (Anhang 6 Bst. A
Ziff. 6.1)
Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.1, 7.6 und 7.7) e. Zuwenig oder gar keine Tiere der Rindergattung: zu wenig BTS-konforme Einstreu: Einstreu bzw. unzweck- Liegebereich mit Matten 10 Pte. mässige Einstreu (Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.2); viel zu wenig BTS-konforme (Art. 74 Abs. 1 Bst. b, Tiere der Pferdegattung Einstreu: 40 Pte. Anhang 6 Bst. A Ziff. 1.3)(Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.1); keine BTS-konforme Einstreu: Tiere der Ziegengattung 110 Pte. (Anhang 6 Bst. A. Ziff. 4.1); Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.1 und 5.3) Kaninchen (Anhang 6 Bst. A
Ziff. 6.1)
Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.1 und 7.8) f. Die zur Verfügung Tiere der Rindergattung und Weniger als 10 % der Liegefläche gestellte Liegefläche o- Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. oder der Liegematten nicht BTS- der die Liegematte ent- A Ziff. 2.1 und 2.2) konform: 60 Pte. spricht nicht den BTS- Tiere der Ziegengattung 10 % und mehr der Liegefläche Anforderungen (Art. 74 (Anhang 6 Bst. A Ziff. 4.1) oder der Liegematten nicht BTS- Abs. 1 Bst. b) Kaninchen (Anhang 6 Bst. A konform: 110 Pte.
Ziff. 6.3 und 6.5)
g. Tiere werden beim Fres- Tiere der Pferdegattung 110 Pte. sen durch Artgenossen (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.3) gestört (Art. 74 Abs. 1 Bst. b) h. Liegebereich ist perfo- Tiere der Schweinegattung 110 Pte. riert (Art. 74 Abs. 1 (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.1) Bst. b)
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
i. Stall für Kaninchen Kaninchen: Abstand zwi- 110 Pte. entspricht nicht den An- schen Bodenfläche bis forderungen (Art. 74 erhöhte Fläche weniger als Abs. 1 Bst. b) 20 cm (Anhang 6 Bst. A
Ziff. 6.2); bei Zibben nicht
für jeden Wurf ein BTS- konformes Nest (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.3); Bucht für Jungtiere weniger als 2 m2 (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.4); Mindestflächen unterschrit- ten (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.5) j. Mastpoulets und Truten Nutzgeflügel, nur Mastpou- 60 Pte. stehen ab dem 10. Le- lets und Truten (Anhang 6 benstag nicht ausrei- Bst. A Ziff. 7.3 und 7.4) chend erhöhte BTS-kon- forme Sitzgelegenheiten zur Verfügung (Art. 74 Abs. 1 Bst. b) k. Ungenügende Rückzugs- Nutzgeflügel, nur Truten 10 Pte. möglichkeiten für Truten (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.4) vorhanden (Art. 74 Abs. 1 Bst. b) l. Nicht alle Tiere während Nutzgeflügel, nur Mastpou- 60 Pte. mindestens 30 Tagen ge- lets (Art. 74 Abs. 3) mästet m. Boden-, Seitenfläche Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. Abweichung weniger als 10 %: oder Breite der Öffnun- A Ziff. 7.8) 60 Pte. gen des AKB entspre- Abweichung 10 % oder mehr: chen nicht den Anforde- 110 Pte. rungen n. Lage der Öffnungen des Nutzgeflügel, nur Mastpou- 110 Pte. AKB entsprechen nicht lets (Anhang 6 Bst. A Ziff. den Anforderungen 7.9 o. AKB nicht gedeckt Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. 60 Pte. A Ziff. 7.8) p. Täglicher Zugang zum Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. 4 Pte. pro fehlender Tag AKB nicht nachgewiesen A Ziff. 7.1, 7.6 und 7.7) q. Die Tiere erhalten nicht Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. 60 Pte. während des ganzen Ta- A Ziff. 7.1 und 7.6) ges Zugang zum AKB r. Dokumentation des Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. 200 Fr. Auslaufs entspricht nicht A Ziff. 7.5 und 7.6) den Anforderungen
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2.9.4 RAUS Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Auslauffläche entspricht Alle Tierkategorien (Anhang 110 Pte. nicht den allgemeinen 6 Bst. B Ziff. 1.3) Anforderungen b. Morastige Stellen sind Alle Tierkategorien (Anhang 10 Pte. nicht ausgezäunt oder 6 Bst. B Ziff. 1.2) Fress- und Tränke- Tiere der Schweinegattung bereiche für Schweine (Anhang 6 Bst. B Ziff. 3.4) nicht befestigt c. Schattennetz zwischen Alle Tierkategorien (Anhang 10 Pte.
1.11. und 28.2. 6 Bst. B Ziff. 1.5)
d. Dokumentation des Aus- Alle Tierkategorien (Anhang 200 Fr. laufs entspricht nicht den 6 Bst. A Ziff. 7.5 und 7.6 Anforderungen sowie Bst. B Ziff. 1.6 und 4.3) e. Tiere erhalten nicht an Tiere der Rindergattung und 1.5.–31.10.: 4 Pte. pro fehlender den geforderten Tagen Wasserbüffel sowie Tiere Tag Auslauf der Pferde-, Ziegen- und 1.11.–30.4.: 6 Pte. pro fehlender Schafgattung (Anhang 6 Bst. Tag B Ziff. 2.1, 2.3, 2.5 und 2.6) Tiere der Schweinegattung 4 Pte. pro fehlender Tag (Anhang 6 Bst. B Ziff. 3.1 und 3.2) Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. B Ziff. 4.1, 4.2 und 4.3) f. Auslauffläche nicht Tiere der Rindergattung und 110 Pte. dauernd zugänglich o- Wasserbüffel, nur männliche der keine ganzjährige und bis 160 Tage alte weib- Haltung im Freien liche Tiere (Anhang 6 Bst. B
Ziff. 2.2)
Hirsche (Anhang 6 Bst. B
Ziff. 5.1)
Bisons (Anhang 6 Bst. B
Ziff. 6.1)
g. Weide kann an Weideta- Alle Tierkategorien ohne 60 Pte. gen weniger als 25 Pro- Nutzgeflügel und Tiere der zent des Trockensub- Schweinegattung (Anhang 6 stanz-Verzehrs decken, Bst. B Ziff. 2.4, 5.2, 5.3 und minimale Weidefläche 6.2) nicht eingehalten
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
h. Auslauffläche ist zu klein Tiere der Rindergattung Abweichung weniger als 10 %: (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.7) 60 Pte. Tiere der Pferdegattung Abweichung 10 % oder mehr: (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.8) 110 Pte. Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.9) Tiere der Schafgattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.10) Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 3.3) i. Den Tieren stehen auf Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. zu wenige: 10 Pte. der Weide zu wenige Zu- B Ziff. 4.5) keine: 110 Pte. fluchtsmöglichkeiten zur Verfügung j. Die Tiere werden wäh- Nutzgeflügel, nur Mastpou- 60 Pte. rend weniger als 56 lets (Art. 75 Abs. 4) Tagen gemästet k. Boden- und Seitenfläche Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. Abweichung weniger als 10 %: oder Breite der Öffnun- A Ziff. 7.8) 60 Pte. gen des AKB entspre- Abweichung 10 % oder mehr: chen nicht den Anforde- 110 Pte. rungen l. Bodenfläche im AKB Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. zu wenig Einstreu; 10 Pte. (ganze Fläche) nicht aus- A Ziff. 7.8) viel zu wenig Einstreu: 40 Pte. reichend mit zweckmäs- siger Einstreu bedeckt keine Einstreu: 110 Pte.
m. Die Tiere erhalten nicht Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. 60 Pte. während des ganzen Ta- B Ziff. 4.1) ges Zugang zum AKB oder die Tiere erhalten nicht die minimale An- zahl Stunden Weide pro Tag oder AKB nicht ge- deckt
Ziff. 2.10
2.10 Ressourceneffizienzbeiträge
2.10.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen oder mit einem
Prozentsatz des Ressourceneffizienzbeitrags der betroffenen Fläche. Werden auf der gleichen Fläche mehrere Mängel festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert. Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.
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2.10.2 Emissionsmindernde Ausbringverfahren
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Pro Fläche wurden mehr als vier Gaben für Beiträge Reduktion auf vier Gaben; Aus- angemeldet (Art. 78 Abs. 1) zahlung von vier Gaben b. Die Aufzeichnungen (Datum der Ausbringung und 200 Fr. gedüngte Fläche) sind nicht vorhanden, falsch oder un- Besteht der Mangel nach der brauchbar (Art. 78 Abs. 4) Nachfrist weiterhin, werden 120 % der gesamten Beiträge für die emissionsmindernden Ausbring- verfahren gekürzt c. Es wurden Gaben zwischen dem 15. Nov. und Korrektur auf beitragsberechtigte
15. Febr. für Beiträge angemeldet (Art. 78 Abs. 2) Gaben
2.10.3 Schonende Bodenbearbeitung
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Die Voraussetzungen und Auflagen für die schonende 200 % der Beiträge Bodenbearbeitung sind nicht eingehalten (Art. 79 und 80) b. Die Voraussetzungen und Auflagen für den Zusatz- 200 % der Beiträge beitrag für den Verzicht auf Herbizid sind nicht einge- halten (Art. 81) c. Die folgenden Aufzeichnungen pro Fläche sind nicht 200 Fr. vollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar: Art der Besteht der Mangel nach der schonenden Bodenbearbeitung, Hauptkultur und voran- Nachfrist weiterhin, werden 120 % gehende Hauptkultur, Herbizideinsatz, Fläche (Art. 80 der gesamten Beiträge für die Abs. 3) schonende Bodenbearbeitung gekürzt
2.10.4 Einsatz präziser Applikationstechnik
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Weniger als 50 % der Düsen am Spritzbalken Rückforderung des Beitrags für die sind Unterblattspritzdüsen (Art. 82 Abs. 3, Anhang 7 Neuanschaffung oder Umrüstung
Ziff. 6.3.2) und zusätzlich 500 Fr.
b. Der auf der Rechnung deklarierte Gerätetyp ist auf Rückforderung des Beitrags für die dem Betrieb nicht vorhanden (Art. 82 Abs. 3, Anhang 7 Neuanschaffung oder Umrüstung
Ziff. 6.3.2) und zusätzlich 1000 Fr.
2.10.5 Beitrag für die Ausrüstung von Spritzen mit einem Spülsystem mit separa-
tem Spülwasserkreislauf zur Reinigung von Geräten für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
Das auf der Rechnung deklarierte Reinigungssystem ist Rückforderung des Beitrags für die auf dem Betrieb nicht vorhanden (Art. 82a und Anhang 7 Neuanschaffung oder Umrüstung
Ziff. 6.4) und zusätzlich 500 Fr.
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2.10.6 Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Die Aufzeichnungen gemäss den Weisungen zur Be- 200 Fr. rücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter in der Besteht der Mangel nach der Suisse-Bilanz, Auflage 1.821, Zusatzmodul 6 «Lineare Nachfrist weiterhin, werden 120 % Korrektur nach Futtergehalten» und Zusatzmodul 7 der gesamten Beiträge für die «Import/Export-Bilanz», sind unvollständig, fehlend, stickstoffreduzierte Phasenfütte- falsch oder wurden nicht geführt (Art. 82c Abs. 2) rung Schweine gekürzt. b. Der durchschnittliche Rohproteingehalt von 11 Gramm 120 % der Beiträge pro Megajoule verdauliche Energie Schwein (g/MJVES) der gesamten Futterration aller gehaltenen Schweine ist überschritten (Art. 82c Abs. 1)
2.10.7 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau und im
Rebbau Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Die Voraussetzungen und Auflagen zum Einsatz der 200 % der Beiträge Herbizide, Insektizide und Akarizide sind nicht einge- halten. (Art. 82e) b. Die Vorgaben zum reduzierten Herbizid und/oder 200 % der Beiträge Fungizideinsatz inklusive Kupfer sind nicht eingehalten (Anhang 6a)
2.10.8 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Zuckerrübenanbau
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Die Voraussetzungen und Auflagen zum Einsatz der 200 % der Beiträge Herbizide, Insektizide und Akarizide sind nicht einge- halten. (Art. 82e) b. Die Vorgaben zum reduzierten Herbizid und/oder zum 200 % der Beiträge Verzicht auf Fungizide und Insektizide sind nicht ein- gehalten (Anhang 6a)
Ziff. 3.6.3 Bst. p
p. Zu intensive oder zu extensive Nutzung 10 % (Art. 34 Abs. 1, Anhang 2 Ziff. 4.1.3 und 4.2.2)
Ziff. 3.7.4 Bst. d, e, f und k
Aufgehoben
21 Die Weisungen sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersu- chungen > Rechtliche Grundlagen > Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffredu- ziertem Futter in der Suisse-Bilanz, Auflage 1.8 (Zusatzmodule 6 und 7), Oktober 2016.
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Ziff. 3.7.5 Bst. b, c, g und h
Aufgehoben
Ziff. 3.7.6
3.7.6 Unvollständige Erfüllung der Anforderungen für Schafe bei Umtriebsweide
mit Herdenschutzmassnahmen Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Fehlende Herdenschutzmassnahmen falls Gesuch für Reduktion des Sömmerungs- Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen (Art. 47 beitrags auf den Ansatz für Um- Abs. 2 Bst. a) triebsweide nach Anhang 7
Ziff. 1.6 Bst. b
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