AS 2017 605
Verordnung über die Warnung und Alarmierung
Verordnung über die Warnung und Alarmierung (Alarmierungsverordnung, AV)
Änderung vom 15. Februar 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Alarmierungsverordnung vom 18. August 20101 wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über die Warnung, die Alarmierung und das Sicherheitsfunknetz der Schweiz (Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung, VWAS)
Art. 1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren: a. bei der Warnung und Alarmierung sowie bei der Erteilung und Verbreitung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung; b. für den Betrieb, den Unterhalt und den Werterhalt eines Sicherheitsfunknet- zes der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit, das von Bund, Kantonen und Betreibern von kritischen Infrastrukturen genutzt wird.
Gliederungstitel vor Art. 2
2. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen zur Warnung und Alarmierung
Art. 16 Abs. 2 und 3
2 Es erlässt Bestimmungen über die Durchführung von Sirenen- und Systemtests.
1 SR 520.12
2015-3434 605
Alarmierungsverordnung AS 2017
3 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) nimmt die folgenden Aufgaben
wahr: a. Es legt die Anforderungen an die technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung fest und stellt diese mit Ausnahme der Sirenen bereit. b. Es sorgt für den Unterhalt und die ständige Betriebsbereitschaft der zentra- len Komponenten der technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölke- rung. c. Es erteilt die Zulassungen für die Sirenen und legt die Mittel zur Verbreitung von Warnungen und Verhaltensanweisungen fest.
Gliederungstitel vor Art. 20a 6a. Abschnitt: Sicherheitsfunknetz
Art. 20a 1 Bund und Kantone errichten und betreiben ein Sicherheitsfunknetz für die inter- kantonale und organisationsübergreifende Zusammenarbeit der Stellen nach Arti- kel 1 Buchstabe b.
2 Das BABS ist in Zusammenarbeit mit den Behörden und Organisationen für Ret-
tung und Sicherheit des Bundes und der Kantone für die nationalen Komponenten des Sicherheitsfunknetzes zuständig. Zu den Aufgaben gehören: a. Ausarbeitung von technischen Vorgaben zur Nutzung des Sicherheitsfunk- netzes; b. Funkfeldversorgungs-, Standort- und Funknetzplanung; c. Koordination der Vermaschung und Vernetzung der Teilnetze der Kantone und des Grenzwachtkorps (GWK); d. Sicherstellung des technischen Betriebs, des Parallelbetriebs und des Wert- erhalts des gesamten Netzverbunds auf nationaler Ebene; e. Betrieb des Key Management Center; f. Release-, Konfigurations-, Lebenszyklus- und Änderungsmanagement; g. Bereitstellung von normierten Schnittstellenelementen; h. Sicherstellung von Kapazitätserweiterungen; i. Bereitstellung von Gateways für den Parallelbetrieb der bestehenden und neuen Teilnetze der Kantone und des GWK; j. Beschaffung und Ausstellung schweizweiter Lizenzen; k. Migration auf die neue IP-Technologie, einschliesslich Parallelbetrieb; l. zentrale Ausbildung der Systemnutzer und -nutzerinnen; m. Sicherstellung der Notstromversorgung.
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3 Die Kantone sind für die kantonalen Komponenten des Sicherheitsfunknetzes
zuständig. Zu den Aufgaben gehören: a. Planung, Beschaffung, Realisierung, Betrieb und Instandhaltung der Teilnet- ze gemäss den Bedingungen und Vorgaben zum Sicherheitsfunknetz; b. Migration der Teilnetze auf die neue IP-Technologie, einschliesslich Paral- lelbetrieb; c. Sicherstellung von redundanten interkantonalen Verbindungen; d. Sicherstellung von Betrieb, Instandhaltung und Werterhalt der Leitstellen und des Management Center; e. Sicherstellung der Leitstellenanbindungen über normierte Schnittstellen; f. dezentrale Ausbildung der Systemnutzer und -nutzerinnen; g. Sicherstellung der Notstromversorgung.
Art. 21 Sachüberschrift Kostentragung für die technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung
Art. 21a Kostentragung für das Sicherheitsfunknetz
1 Der Bund trägt die Kosten für:
a. die Bereitstellung, den Betrieb und den Werterhalt der nationalen Kompo- nenten des Sicherheitsfunknetzes; b. die Bereitstellung, den Betrieb und den Werterhalt von Sicherheitsfunknetz- Standorten des Bundes und von deren Infrastrukturen; c. die Bereitstellung der Endgeräte und die Anbindung der Leitstellen der Be- hörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit auf nationaler Ebene; d. die Bereitstellung der Endgeräte des Zivilschutzes.
2 Die Kantone tragen die Kosten für:
a. die Bereitstellung, den Betrieb und den Werterhalt der kantonalen Kompo- nenten des Sicherheitsfunknetzes und der Infrastrukturen ihrer Teilnetze; b. die Anbindung der Infrastrukturen ihrer Teilnetze an die nationalen Kompo- nenten; c. die redundante Verbindung zwischen den Teilnetzen; d. die Bereitstellung der Endgeräte und die Anbindung der Leitstellen der Be- hörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit auf kantonaler Ebene.
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3 Das GWK und die Kantone legen zusammen mit dem BABS die Anteile der Kos-
tenbeteiligung für die Mitbenutzung von Sendeanlagen der betroffenen Teilnetz- betreiber fest. 4 Die Betreiber von kritischen Infrastrukturen tragen die Kosten ihrer Endgeräte.
Gliederungstitel vor Art. 22
8. Abschnitt: Eigentumsbeschränkungen und Haftung
Art. 22
1 Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Mieter und Mieterinnen müssen auf ihren
Grundstücken Infrastrukturen zur Warnung und Alarmierung dulden. Eine allfällige Wertverminderung wird angemessen entschädigt.
2 Wird ein Dritter durch eine Einrichtung nach Absatz 1, die sich auf privatem
Grund befindet, geschädigt, so haftet für den Schaden, wer für den Unterhalt der Einrichtung verantwortlich ist. Wird der Schaden durch vorsätzliches oder grobfahr- lässiges Verhalten des Eigentümers oder der Eigentümerin verursacht, so haftet dieser oder diese dafür.
3 Eigentumsbeschränkungen und Haftung für Infrastrukturen des Sicherheitsfunk-
netzes richten sich nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 19972.
Art. 24a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Februar 2017
1 Der Bund trägt seine Kosten für den Parallelbetrieb des Sicherheitsfunknetzes
längstens bis 2025.
2 Er kann den Kantonen die technische Nachrüstung ihrer nach 2012 beschafften
Sendeanlagen vorfinanzieren, sofern damit der Parallelbetrieb verkürzt werden kann und diese Lösung insgesamt wirtschaftlicher ist. Die Kantone zahlen die Vorfinan- zierung bis spätestens Ende 2027 zurück.
II Diese Verordnung tritt am 1. März 2017 in Kraft.
15. Februar 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 SR 784.10
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