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AS 2017 6345

Verordnung über die Militärversicherung

Verordnung über die Militärversicherung (MVV)

Änderung vom 1. November 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 10. November 19931 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 12 und 14 Absatz 3 wird der Ausdruck «Departement» durch «EDI» ersetzt.

Art. 8 Freiwillige Grundversicherung 1 Als Pensionierte im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes gelten die beruflich Versi- cherten, die ordentlicherweise oder vorzeitig pensioniert werden. 2 Der Beitritt zur freiwilligen Grundversicherung muss durch eine schriftliche An- meldung bei der Militärversicherung im letzten Dienstjahr, spätestens aber innert zweier Monate nach der Pensionierung erklärt werden. Die Aufnahme erfolgt ohne jeden Vorbehalt auf den Zeitpunkt der Pensionierung. 3 Der Austritt aus der freiwilligen Grundversicherung ist jederzeit mit einer schriftli- chen Austrittserklärung möglich. Er kann frühestens auf den der Austrittserklärung folgenden Monat erfolgen. Ein Wiedereintritt ist ausgeschlossen.

Art. 8a Aufgehoben

1 SR 833.11

2017-2556 6345

Militärversicherung.V AS 2017

Gliederungstitel vor Artikel 28a 2a. Abschnitt: Prämien der beruflich Versicherten und der bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherten

Art. 28a Prämie für Leistungen bei Krankheit

1 Die monatliche Prämie für Leistungen bei Krankheit beträgt 340 Franken.

2 Bei beruflich Versicherten, deren Lohn in einer der folgenden Bandbreiten liegt, wird die Prämie wie folgt reduziert: a. bei einem Lohn bis zum Höchstbetrag der Lohnklasse 10: um 48 Prozent; b. bei einem Lohn, der den Höchstbetrag nach Buchstabe a übersteigt, bis zum Höchstbetrag der Lohnklasse 13: um 27 Prozent; c. bei einem Lohn, der den Höchstbetrag nach Buchstabe b übersteigt, bis zum Höchstbetrag der Lohnklasse 16: um 12 Prozent.

3 Massgebend für die Reduktion ist der Lohn nach Artikel 36 der Bundespersonal-

verordnung vom 3. Juli 20012 (BPV) einschliesslich Funktionszulagen, Sonderzula- gen und Arbeitsmarktzulagen nach den Artikeln 46, 48 und 50 BPV. 4 Derjenige Teil der Prämie von teilzeitlich angestellten beruflich Versicherten, der das Risiko für Krankheit betrifft, ist gleich hoch wie für vollzeitlich angestellte.

Art. 28b Prämie für Leistungen bei Unfall der bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherten Der als Prämie für Leistungen bei Unfall der bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherten (freiwillig Versicherte) vorgesehene Zuschlag zur Prämie für Leistun- gen bei Krankheit beträgt 24 Franken pro Monat.

Art. 28c Prämienerhebung bei beruflich Versicherten

1 Die Prämie ist monatlich geschuldet und wird direkt vom Lohn abgezogen.

2 Die Prämienpflicht für Leistungen bei Krankheit gemäss Artikel 66b Absatz 2 des Gesetzes wird bei Tätigkeiten nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstaben a und c–m des Gesetzes, die während mehr als 60 aufeinanderfolgenden Tagen ausgeübt werden, ausgesetzt.

Art. 28d Prämienerhebung bei freiwillig Versicherten Die Prämien sind monatlich geschuldet und werden von der Altersrente der Pen- sionskasse PUBLICA oder, falls deren Betrag nicht ausreicht, von der Rente der Militärversicherung abgezogen.

2 SR 172.220.111.3

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Militärversicherung.V AS 2017

Art. 28e Anpassung der Prämie und des Zuschlags 1 Die Abteilung Militärversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unterbreitet dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) jährlich bis Ende Juli einen Vorschlag für die Prämienanpassungen im Folgejahr. Grundlage des Vor- schlags bildet eine kommentierte Zusammenstellung über: a. die nach Artikel 66b Absatz 1 des Gesetzes massgebenden Kosten für Krankheiten der beruflich Versicherten und der freiwillig Versicherten; b. die nach Artikel 66b Absatz 1 des Gesetzes massgebenden Kosten für Unfäl- le der freiwillig Versicherten einschliesslich der Kosten für Rückfälle und Spätfolgen dieser Unfälle; c. die Anzahl Krankheitsfälle der beruflich Versicherten und der freiwillig Versicherten; d. die Anzahl Unfälle sowie die Anzahl Rückfälle und Spätfolgen der freiwillig Versicherten; e. die Einnahmen aus den Prämien für die Krankenversicherung der beruflich Versicherten und der freiwillig Versicherten sowie aus den Zuschlägen für die Unfallversicherung der freiwillig Versicherten; f. die Anzahl Versicherter, die eine Prämienreduktion erhalten, sowie die Summe der gewährten Prämienreduktionen; g. die Anzahl beruflich Versicherter und die Anzahl freiwillig Versicherter. 2 Die Angaben nach Absatz 1 werden aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse bezie- hungsweise der Schätzungen getrennt geliefert für das Vorjahr, das laufende Jahr und das Folgejahr.

3 Die kommentierte Zusammenstellung enthält zudem auch eine Schätzung in Bezug

auf: a. die Anpassung der Prämie nach Artikel 28a, um zu gewährleisten, dass die Einnahmen einen Kostendeckungsgrad von mindestens 80 Prozent errei- chen; für die Berechnung der Einnahmen wird für reduzierte Prämien der jeweilige reduzierte Betrag berücksichtigt; b. die Anpassung des Zuschlags nach Artikel 28b, um die Bemessungsvorga- ben nach Artikel 66c Absatz 2 des Gesetzes zu erfüllen.

4 Das EDI beantragt dem Bundesrat jährlich die notwendigen Anpassungen der

Prämie nach Artikel 28a und des Zuschlags nach Artikel 28b für das Folgejahr.

Art. 34 Abs. 1

1 Die kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27 des Gesetzes und die kantonalen

Versicherungsgerichte nach Artikel 57 ATSG stellen ihre Entscheide dem BAG zu.

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Militärversicherung.V AS 2017

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

1. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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