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AS 2017 641

Übereinkommen über die Verlängerung des Rahmenübereinkommens über die internationale Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung von Kernenergiesystemen der vierten Generation

Übersetzung1

Übereinkommen über die Verlängerung des Rahmenübereinkommens über die internationale Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung von Kernenergiesystemen der vierten Generation

Abgeschlossen am 26. Februar 2015 In Kraft getreten für die Schweiz am 27. August 2015

Die Regierung von Kanada, die Europäische Atomgemeinschaft, die Regierung der Volksrepublik China, die Regierung der Französischen Republik, die Regierung von Japan, die Regierung der Republik Korea, die Regierung der Russischen Föderation, die Regierung der Republik Südafrika, die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, allesamt Vertragsparteien des am 28. Februar 20052 in Washington abgeschlossenen Rahmenübereinkommens über die internationale Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung von Kernenergiesystemen der vierten Generation (nachfolgend «Rahmenabkommen»), insgesamt als «Parteien» bezeichnet; in der Erwägung ihrer Absicht, die bisher geführte erfolgreiche und für alle Seiten nutzbringende Zusammenarbeit gemäss dem Rahmenübereinkommen weiterzufüh- ren; in Anbetracht des revidierten Technologieprogramms (Januar 2014); unter Hinweis auf Artikel 15 des Rahmenübereinkommens, der vorsieht, dass eine Zusammenarbeit, die gemäss dem Rahmenübereinkommen eingeleitet wurde und bei Ablauf oder Beendigung des Rahmenübereinkommens noch nicht abgeschlossen ist, gemäss den Bestimmungen des Rahmenübereinkommens bis zum Abschluss weitergeführt wird; und in Anwendung von Artikel 12 Absatz 3 des Rahmenübereinkommens, sind wie folgt übereingekommen:

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2017 641).

2 SR 0.424.21

2015-1675 641

Verlängerung des Rahmenübereinkommens über die internationale AS 2017 Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung von Kernenergiesystemen der vierten Generation. Übereink.

Art. 1 Verlängerung des Rahmenübereinkommens Unter Vorbehalt von Artikel 12 Absatz 5 des Rahmenübereinkommens wird dieses für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren, bis am 28. Februar 2025, verlängert.

Art. 2 Unterzeichnung und Inkrafttreten 1) Das vorliegende Übereinkommen tritt für die Parteien, die erklärt haben, es als verbindlich zu betrachten, am Datum in Kraft, an dem drei Vertragsparteien erklärt haben, es als verbindlich zu betrachten. 2) Die Erklärung der Parteien, es als verbindlich zu betrachten, erfolgt durch Unter- zeichnung, die keiner Annahme bedarf, oder durch Unterzeichnung, die der Annah- me bedarf, und durch anschliessende Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer. 3) Wenn eine Partei nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens erklärt, dieses als verbindlich zu betrachten, tritt es für die entsprechende Partei am Datum seiner Unterzeichnung, die keiner Annahme bedarf, oder am Datum der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde beim Verwahrer in Kraft. 4) Die Parteien beabsichtigen im Einklang mit Artikel 15 des Rahmenübereinkom- mens, eine Zusammenarbeit, die gemäss diesem Rahmenübereinkommen eingeleitet wurde und am 28. Februar 2015 noch nicht abgeschlossen ist, mit den Parteien des Rahmenübereinkommens, für die das vorliegende Übereinkommen am 28. Februar

2015 nicht in Kraft getreten ist, weiterzuführen.

Art. 3 Verwahrer Die Urschrift dieses Rahmenübereinkommens wird beim Generalsekretär der Orga- nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Rahmenüber- einkommen unterzeichnet.

Geschehen in einer Urschrift, deren englischer und französischer Wortlaut gleicher- massen verbindlich ist.

(Es folgen die Unterschriften)

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