Lexipedia

AS 2017 6581

Verordnung der ETH Zürich über die Zulassungsbeschränkungen für den Bachelor-Studiengang Humanmedizin an der ETH Zürich (Zulassungsbeschränkungsverordnung Medizin der ETH Zürich)

Verordnung der ETH Zürich über die Zulassungsbeschränkungen für den Bachelor- Studiengang Humanmedizin an der ETH Zürich (Zulassungsbeschränkungsverordnung Medizin der ETH Zürich)

vom 14. November 2017

Die Schulleitung der ETH Zürich (Schulleitung), gestützt auf Artikel 16a Absatz 5 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911 und auf den Beschluss des ETH-Rates vom 7./8. Dezember 20162 über die Beschränkung der Zulassung Studierender für das Bachelor-Studium Humanmedizin an der ETH Zürich, verordnet:

1. Abschnitt: Anderes anwendbares Recht

Art. 1 Wo diese Verordnung keine besondere Bestimmungen enthält, gilt für die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Humanmedizin an der ETH Zürich die Zulassungsver- ordnung ETH Zürich vom 30. November 20103.

2. Abschnitt: Generelle Zulassungsvoraussetzungen und -hindernisse

Art. 2 Grundsätzlich zugelassene Ausländerinnen und Ausländer 1 Studienanwärterinnen und -anwärter mit ausländischer Staatsangehörigkeit können nur dann zum Bachelor-Studiengang Humanmedizin und damit zum Eignungstest nach Artikel 8 zugelassen werden, wenn sie einer der folgenden Kategorien an- gehören: a. Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein; b. in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein niedergelassene Auslände- rinnen und Ausländer;

SR 414.131.54

6 www.swissuniversities.ch > Services > Anmeldung zum Medizinstudium

7 www.swissuniversities.ch > Services > Anmeldung zum Medizinstudium

8 Die zweite Woche des ersten Semesters ist Kalenderwoche 39.

Zulassungsbeschränkungsverordnung Medizin der ETH Zürich AS 2017

Art. 3 Erforderliche Vorbildungsausweise Die Anmeldung zum Medizinstudium und damit die Zulassung zum Eignungstest nach Artikel 8 ist nur möglich für Studienanwärterinnen und -anwärter, die einen der folgenden Vorbildungsausweise besitzen: a. einen schweizerischen Vorbildungsausweis nach Artikel 23 Absatz 1 Buch- staben a–d und f der Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 20109; b. einen ausländischen gymnasialen Vorbildungsausweis, der die prüfungsfreie Zulassung zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich nach den Artikeln 24 und 25 der Zulassungsverordnung ETH Zürich ermöglicht, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Zeugnis über die bestandene reduzierte Aufnahme- prüfung an der ETH Zürich nach Artikel 28 der Zulassungsverordnung ETH Zürich.

Art. 4 Zulassungshindernis Aufnahmeprüfung Die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Humanmedizin ist ausgeschlossen für Personen, die für die Zulassung zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich: a. die umfassende Aufnahmeprüfung nach Artikel 29 der Zulassungsverord- nung ETH Zürich vom 30. November 201010 bestehen müssen; oder b. die reduzierte Aufnahmeprüfung an der ETH Zürich bestehen müssen, diese jedoch bis am letzten Tag der von der Rektorenkonferenz der schweize- rischen Hochschulen festgelegten Anmeldefrist für das Medizinstudium11 noch nicht bestanden haben.

Art. 5 Zulassungshindernis Studienausschluss Die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Humanmedizin ist ausgeschlossen für Personen, die an der ETH Zürich oder an einer anderen Hochschule endgültig vom Weiterstudium in einem Studiengang der Humanmedizin, Zahnmedizin oder Chiro- praktik ausgeschlossen worden sind.

3. Abschnitt: Anmeldung und Eignungstest

Art. 6 Anmeldung

1 Wer sich zum Bachelor-Studiengang Humanmedizin anmelden will, muss sich

innert der von der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen festgelegten Frist und in der von ihr festgelegten Form12 beim zuständigen Organ der Rektoren- konferenz anmelden.

9 SR 414.131.52 10 SR 414.131.52

11 www.swissuniversities.ch > Services > Anmeldung zum Medizinstudium

12 www.swissuniversities.ch > Services > Anmeldung zum Medizinstudium

Zulassungsbeschränkungsverordnung Medizin der ETH Zürich AS 2017

2 Nicht frist- oder formgerecht eingereichte Anmeldungen werden nicht berück-

sichtigt.

Art. 7 Einreichung der Vorbildungsausweise

1 Schweizerische Vorbildungsausweise müssen bis spätestens am Freitag der zwei-

ten Woche des ersten Semesters13 eingereicht werden.

2 Ausländische Vorbildungsausweise müssen – gegebenenfalls zusammen mit dem

Zeugnis über die bestandene reduzierte Aufnahmeprüfung an der ETH Zürich – spä- testens am letzten Tag der von der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hoch- schulen festgelegten Anmeldefrist14 für das Medizinstudium eingereicht werden.

3 Ein allfälliger Sprachnachweis für Deutsch muss bis spätestens am Freitag vor

Beginn des ersten Semesters15 nachgereicht werden.

Art. 8 Pflicht zur Teilnahme am Eignungstest Wer sich zum Bachelor-Studiengang Humanmedizin angemeldet hat, muss sich einem Test unterziehen, welcher der Abklärung der Eignung für ein solches Studium dient.

Art. 9 Organisation und Durchführung des Eignungstests Organisation und Durchführung des Eignungstests richten sich nach dem von der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen festgelegten Verfahren16.

Art. 10 Gebühr für den Eignungstest

1 Für den Eignungstest wird eine Gebühr gemäss der Gebührenverordnung ETH-

Bereich vom 31. Mai 199517 erhoben.

2 Wer die Gebühr nicht bis zum festgesetzten Termin bezahlt, wird nicht zum Eig-

nungstest zugelassen. Die entsprechende Anmeldung gilt in diesem Fall als zurück- gezogen.

Art. 11 Unlauteres Prüfungsverhalten und Störung der Prüfung

1 Die Sanktionen für unlauteres Prüfungsverhalten und für Störung des ordnungs-

gemässen Testablaufs richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Rek- torenkonferenz der schweizerischen Hochschulen. Diese werden den Studienanwär- terinnen und -anwärtern schriftlich und im Rahmen des Eignungstests mündlich mitgeteilt.

2 Studienanwärterinnen und -anwärter, die mit einer Sanktion nicht einverstanden

sind und als Studienort erster Wahl die ETH Zürich angegeben haben, können von

13 Die zweite Woche des ersten Semesters ist Kalenderwoche 39.

14 www.swissuniversities.ch > Services > Anmeldung zum Medizinstudium

15 Es handelt sich um den Freitag von Kalenderwoche 37.

16 www.swissuniversities.ch > Services > Anmeldung zum Medizinstudium

17 SR 414.131.7

Zulassungsbeschränkungsverordnung Medizin der ETH Zürich AS 2017

den Akademischen Diensten der ETH Zürich eine beschwerdefähige Verfügung ver- langen.

4. Abschnitt:

Zuteilung der Studienplätze und Anmeldung zum Studium

Art. 12 Zuteilung der Studienplätze und Studienorte Die Zuteilung der Studienplätze und Studienorte richtet sich nach dem von der Rek- torenkonferenz der schweizerischen Hochschulen festgelegten Verfahren. Die An- gaben zum Verfahren werden den Studienanwärterinnen und -anwärtern schriftlich mitgeteilt.

Art. 13 Aufnahme- und Zuteilungsentscheid

1 Die Rektorin oder der Rektor der ETH Zürich eröffnet:

a. den Studienanwärterinnen und -anwärtern, die als Studienort erster Wahl die ETH Zürich angegeben haben: den Entscheid über die Aufnahme oder Ab- weisung sowie über die Zuteilung an die ETH Zürich oder die Umleitung an eine andere Universität; b. den Studienanwärterinnen und -anwärtern, die als Studienort erster Wahl eine andere Universität angegeben haben und durch Umleitung einen Stu- dienplatz an der ETH Zürich zugeteilt erhalten: den Entscheid über die Zu- teilung an die ETH Zürich.

2 Die Eröffnung der Entscheide erfolgt mittels Verfügung.

Art. 14 Annahme des Studienplatzes und Zuteilung frei gewordener Studienplätze

1 Wer einen Studienplatz an der ETH Zürich zugeteilt bekommen hat und den Stu-

dienplatz annehmen will, muss hierfür die separate Anmeldung für den Bachelor- Studiengang Humanmedizin bei den Akademischen Diensten der ETH Zürich frist- und formgerecht einreichen.

2 Die Akademischen Dienste bestimmen die Frist und die Form für das Einreichen

der Anmeldung sowie das weitere Verfahren. Die Angaben werden den Studienan- wärterinnen und -anwärtern schriftlich mitgeteilt. 3 Die Zuteilung gilt nur für das im selben Jahr beginnende Bachelor-Studium. Wird die Anmeldung nicht frist- oder formgerecht eingereicht, so gilt der Zuteilungsent- scheid als aufgehoben. Der Anspruch auf einen Studienplatz verfällt.

4 Die nach Absatz 3 frei gewordenen Studienplätze werden Studienanwärterinnen

und -anwärtern der gleichen Testkohorte zugeteilt, die noch keinen Studienplatz er- halten haben. Diese Zuteilung richtet sich nach dem von der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen festgelegten Verfahren. Die Angaben zum Verfahren werden den Studienanwärterinnen und -anwärtern schriftlich mitgeteilt.

Zulassungsbeschränkungsverordnung Medizin der ETH Zürich AS 2017

Art. 15 Wiederholung des Eignungstests und Wiederverwendung des Ergebnisses des Vorjahres 1 Studienanwärterinnen und -anwärter, die aufgrund des Testergebnisses keinen Stu- dienplatz erhalten, können sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut für das Medizin- studium anmelden und den Eignungstest wiederholen. Nur das zuletzt erzielte Test- ergebnis zählt.

2 Wer sich innerhalb eines Jahres nach Absolvierung des Eignungstests erneut für

das Medizinstudium anmeldet, kann auf eine Wiederholung des Eignungstests ver- zichten. In diesem Fall wird das im Vorjahr erzielte Testergebnis auf einen Wert umgerechnet, der der Skala des Tests des laufenden Jahres entspricht. Massgebend ist der auf diese Weise berechnete Wert.

3 Für Personen, die im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 ihren Anspruch auf einen

Studienplatz verwirkt haben, gelten die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels sinngemäss.

5. Abschnitt:

Wiedereintritt, Studiengangwechsel und Wechsel der Hochschule

Art. 16 Wiedereintritt in den Bachelor-Studiengang Humanmedizin Ein Wiedereintritt in den Bachelor-Studiengang Humanmedizin an der ETH Zürich ist nur möglich, wenn: a. die Basisprüfung im Bachelor-Studiengang Humanmedizin bestanden ist; b. Studienplätze vorhanden sind; c. kein Ausschluss nach Artikel 5 vorliegt; und d. die weiteren einschlägigen Bestimmungen der Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 201018 erfüllt sind.

Art. 17 Studiengangwechsel

1 Wer aus einem Studiengang der ETH Zürich in den Bachelor-Studiengang Human-

medizin wechseln will, muss sich dem gesamten Zulassungsverfahren gemäss dieser Verordnung unterziehen. Die Artikel 2–5 gelten auch für diese Fälle.

2 Für einen Wechsel aus dem Bachelor-Studiengang Humanmedizin in einen ande-

ren Studiengang der ETH Zürich gelten die einschlägigen Bestimmungen der Zulas- sungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 201019.

18 SR 414.131.52 19 SR 414.131.52

Zulassungsbeschränkungsverordnung Medizin der ETH Zürich AS 2017

Art. 18 Wechsel der Hochschule Wer aus einer anderen Hochschule in den Bachelor-Studiengang Humanmedizin an der ETH Zürich wechseln will, muss sich dem gesamten Zulassungsverfahren ge- mäss dieser Verordnung unterziehen. Die Artikel 2–5 gelten auch für diese Fälle.

6. Abschnitt: Zulassung zum Master-Studium Humanmedizin

Art. 19

1 Für Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelor-Diploms in Medizin der ETH Zürich

ist gewährleistet, dass sie einen Studienplatz im Master-Studium Humanmedizin an einer Universität zugeteilt erhalten, mit der die ETH Zürich Übernahmevereinbarun- gen20 abgeschlossen hat. Es besteht kein Anspruch auf einen Studienplatz an einer bestimmten Universität.

2 Die Modalitäten für das Gesuch um Zulassung zum Master-Studium Humanmedi-

zin und das Zuteilungsverfahren werden im Studienreglement für den Bachelor- Studiengang Humanmedizin geregelt.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Zulassungsbeschränkungsverordnung Medizin ETH Zürich vom 1. November

201621 wird aufgehoben.

Art. 21 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt bis zum 31. Januar 2024.

14. November 2017 Im Namen der Schulleitung der ETH Zürich Der Präsident: Lino Guzzella Die Generalsekretärin: Katharina Poiger Ruloff

20 Eine Liste der Universitäten, mit denen die ETH Zürich solche Übernahmevereinbarun- gen abgeschlossen hat, ist zu finden unter www.hest.ethz.ch > Studium > Humanmedizin > Master.

21 Nicht in der AS publiziert.

Zulassungsbeschränkungsverordnung Medizin der ETH Zürich AS 2017

Verordnung der ETH Zürich über die Zulassungsbeschränkungen für den Bachelor-Studiengang Humanmedizin an der ETH Zürich (Zulassungsbeschränkungsverordnung Medizin der ETH Zürich) | Lexipedia | Lexipedia