AS 2017 6589
Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV)
Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV)
Änderung vom 15. November 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20121 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. d und 6 Abs. 4 Aufgehoben
Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. g sowie Abs. 2
1 In J+S werden sechs Nutzergruppen (NG) unterschieden. Das BASPO weist die
J+S-Angebote den folgenden Nutzergruppen zu: g. Aufgehoben
2 Aufgehoben
Art. 13 Abs. 1 Bst. c und 18 Aufgehoben
Art. 19 J+S-Expertinnen und -Experten J+S-Expertinnen und -Experten bilden J+S-Leiterinnen und -Leiter, J+S-Coaches sowie andere J+S-Expertinnen und -Experten aus.
Art. 22 Abs. 5 Bst. b
5 Bewilligungsinstanzen sind:
b. für Angebote von Kantonen und nationalen Sportverbänden in der NG 4 sowie für Angebote der NG 6: das BASPO.
1 SR 415.01
2017-0097 6589
Sportförderungsverordnung AS 2017
Art. 23 Abs. 1 Bst. d und Abs. 4 und 24 Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben
Art. 29 Abs. 2
2 Sie
fördern J+S aktiv durch eine angemessene Promotion. Das BASPO kann Promotionsartikel zur Verfügung stellen.
Art. 41 Abs. 3 Bst. bbis
3 Die Bundesbeiträge sind bestimmt:
bbis. zur Erarbeitung von Konzepten für die Nachwuchs- und Spitzensportförde- rung;
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
15. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr