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AS 2017 6635

Verordnung der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung über ihr Personal (Personalverordnung Innosuisse)

Verordnung der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung über ihr Personal (Personalverordnung Innosuisse)

vom 20. September 2017 vom Bundesrat genehmigt am 15. November 2017

Der Verwaltungsrat der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse), gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG) und auf die Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f und 12 Absatz 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 20162 (SAFIG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und anwendbares Recht 1 Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis der Geschäftsleitung und des übri- gen Personals der Geschäftsstelle der Innosuisse.

2 Das Lehrverhältnis bei der Innosuisse richtet sich nach dem Obligationenrecht3

und dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20024.

3 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, sind die Bundesper-

sonalverordnung vom 3. Juli 20015 (BPV), die Verordnung des EFD vom 6. De- zember 20016 zur Bundespersonalverordnung (VBPV) sowie die Verordnung vom 26. Oktober 20117 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals an- wendbar.

SR 420.232

2017-1058 6635

Personalverordnung Innosuisse AS 2017

Art. 2 Zuständigkeit

1 Soweit das SAFIG und diese Verordnung nichts anderes vorsehen, sind für sämt-

liche Arbeitgeberentscheide zuständig: a. für die Arbeitsverhältnisse mit der Direktorin oder dem Direktor, der stell- vertretenden Direktorin oder dem stellvertretenden Direktor und den übrigen Mitgliedern der Geschäftsleitung: die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrats; b. für die Arbeitsverhältnisse mit dem übrigen Personal: die Geschäftsleitung; diese kann die Zuständigkeit an die Direktorin oder den Direktor delegieren. 2 Erlässt die Geschäftsleitung generelle schriftliche Weisungen, so bedürfen diese der Genehmigung durch den Verwaltungsrat.

3 Im Übrigen ist die Geschäftsleitung für personalrechtliche Fragen zuständig,

soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich den Verwaltungsrat als zuständig er- klärt.

Art. 3 Berichterstattung über personalpolitische Massnahmen Die Geschäftsleitung berichtet dem Verwaltungsrat regelmässig, mindestens jedoch einmal pro Jahr, über die getroffenen Massnahmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 BPG.

Art. 4 Bearbeitung von Personendaten

1 Die Innosuisse kann zum Zweck der Personalbewirtschaftung Personendaten,

einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile von Bewerberinnen und Bewerbern sowie Angestellten und ehemaligen Angestell- ten, bearbeiten. 2 Der Personaldienst trägt die Verantwortung für die Bearbeitung der Personendaten.

3 Der Personaldienst, der Finanzdienst und die direkten Vorgesetzen können Daten

bearbeiten, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

4 Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Personaldienstes können

Daten Dritten weitergeben, wenn eine rechtliche Grundlage dafür besteht.

2. Abschnitt:

Stellenausschreibung und Übertritt aus der Bundesverwaltung

Art. 5 Stellenausschreibung 1 Offene Stellen werden mindestens auf der Internetsite8 der Innosuisse öffentlich ausgeschrieben.

8 www.innosuisse.ch

Personalverordnung Innosuisse AS 2017

2 Auf eine öffentliche Ausschreibung kann verzichtet werden, wenn die Vorausset-

zungen von Artikel 22 Absatz 2 BPV9 erfüllt sind, oder bei einer Jobrotation.

Art. 6 Übertritte aus der Bundesverwaltung

1 Wechseln Angestellte der Bundesverwaltung gemäss Artikel 1 Absatz 1 BPV10

unterbruchslos zur Innosuisse, so finden die Schutzbestimmungen von Artikel 336c des Obligationenrechts11 während der vereinbarten Probezeit keine Anwendung. 2 Für die Berechnung der Dienstjahre werden die in der Bundesverwaltung geleiste- ten Dienstjahre nicht mitgezählt.

3. Abschnitt: Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis

Art. 7 Lohnklasse der Direktorin oder des Direktors Die Funktion der Direktorin oder des Direktors wird der Lohnklasse 33 gemäss Artikel 36 BPV12 zugewiesen.

Art. 8 Funktionsbewertung

1 Zuständig für die Funktionsbewertungen sind:

a. für Funktionen der Geschäftsleitung: der Verwaltungsrat; b. für die übrigen Funktionen: die Geschäftsleitung.

2 Die Bewertung hat vergleichbaren Funktionen der Bundesverwaltung zu entspre-

chen. 3 Die Geschäftsleitung berichtet dem Verwaltungsrat periodisch über die Einhaltung dieser Vorgabe. Der Verwaltungsrat kann der Geschäftsleitung diesbezüglich Wei- sungen erteilen.

Art. 9 Nebenleistungen für Mitglieder der Geschäftsleitung Nebenleistungen nach den Artikeln 5 und 9 Absatz 2 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 200313 an die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen maximal zehn Prozent des fixen Lohnes ausmachen. Ausgenommen sind pauschale Leistungsprä- mien nach Artikel 5 der Kaderlohnverordnung.

Art. 10 Lohnfestsetzung 1 Der Verwaltungsrat setzt den Anfangslohn der Direktorin oder des Direktors fest; diese Festsetzung bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

9 SR 172.220.111.3 10 SR 172.220.111.3 11 SR 220 12 SR 172.220.111.3 13 SR 172.220.12

Personalverordnung Innosuisse AS 2017

2 Der Verwaltungsrat setzt den Anfangslohn der übrigen Geschäftsleitungsmitglieder auf Antrag der Direktorin oder des Direktors fest.

3 Die Geschäftsleitung setzt die Anfangslöhne des Personals fest.

4 Der Verwaltungsrat sorgt für eine einheitliche, auf sachlichen Kriterien beruhende Lohnpolitik.

Art. 11 Teuerungsausgleich Der Verwaltungsrat beschliesst jährlich über die allfällige Ausrichtung eines Teue- rungsausgleichs.

Art. 12 Spesen 1 Die Angestellten der Geschäftsstelle von Innosuisse haben Anspruch auf Ersatz der Spesen für Verpflegung, Übernachtung und Transport nach den Bestimmungen der

2 Die Berechnung der Entschädigungshöhe richtet sich nach der VBPV15.

3 Firmeneigene Kreditkarten kommen nicht zum Einsatz.

Art. 13 Beteiligung am Einkauf in die PUBLICA Über Beteiligungen am Einkauf in die PUBLICA gemäss Artikel 88c BPV16 ent- scheidet auf Antrag der Geschäftsleitung der Verwaltungsrat.

Art. 14 Vergünstigungen Über Vergünstigungen, die dem Personal der Geschäftsstelle zugute kommen sollen, entscheidet der Verwaltungsrat.

4. Abschnitt: Umstrukturierungen und Reorganisationen

Art. 15 Weiterbeschäftigung an anderer Stelle

1 Bei Umstrukturierungen und Reorganisationen der Innosuisse kommt Artikel 104d

BPV17 nicht zur Anwendung. 2 Kann eine von einer Umstrukturierung oder Reorganisation betroffene angestellte Person auf einer anderen Stelle ausserhalb der Innosuisse weiterbeschäftigt werden, so vereinbart die Geschäftsleitung mit dem neuen Arbeitgeber, wie lange diese Person auf der Lohnliste der Innosuisse bleibt und bis wann der neue Arbeitgeber entscheiden muss, ob er der Person einen Arbeitsvertrag unterbreitet. Die Vereinba- rung bedarf der Genehmigung durch den Verwaltungsrat.

14 SR 172.220.111.3 15 SR 172.220.111.31 16 SR 172.220.111.3 17 SR 172.220.111.3

Personalverordnung Innosuisse AS 2017

Art. 16 Sozialplan

1 Bei Umstrukturierungen und Reorganisationen, die die Kündigung von mindestens

fünf angestellten Personen oder den Abbau von mindestens fünf Vollzeitstellen zur Folge haben, verhandelt die Geschäftsleitung mit den Sozialpartnern über einen Sozialplan.

2 Der Sozialplan wird vom Verwaltungsrat unterzeichnet.

3 Der Verwaltungsrat stellt die Finanzierung sicher.

4 Kommt mit den Sozialpartnern keine Einigung zustande, so gelten die Bestimmun-

gen über Umstrukturierungen und Reorganisationen gemäss BPV18; vorbehalten bleibt Artikel 15 Absatz 1.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Übergangsbestimmung Dienstjahre aus Arbeitsverhältnissen in der Bundesverwaltung, die gestützt auf Artikel 28 SAFIG unterbruchslos auf die Innosuisse übergehen, werden bei der Berechnung der Dienstjahre angerechnet.

Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

20. September 2017 Im Namen des Verwaltungsrats Präsident: André Kudelski

Im Namen der Geschäftsleitung Direktorin: Annalise Eggimann

18 SR 172.220.111.3

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