AS 2017 6747
Finanzhaushaltverordnung
Finanzhaushaltverordnung (FHV)
Änderung vom 22. November 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 20061 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 2 Bst. d Sonderrechnungen werden geführt durch: d. den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr.
Art. 10 Abs. 4 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 15 Abs. 1 Bst. c
1 Die Verwaltungseinheit muss in der Kontrolle über die Beanspruchung eines
Verpflichtungskredites ausweisen: c. die angefallenen Aufwände und Investitionsausgaben;
Art. 72a Abs. 2 Bst. f und Abs. 2bis
2 Die SKB führt keine Konten für:
f. Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben.
1 SR 611.01
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2bis Personen nach Absatz 2 Buchstaben d und f bleiben zur Kontobeziehung mit der SKB berechtigt, wenn sie nach öffentlichem Recht angestellt sind und: a. vom Bund im Ausland eingesetzt sind; b. für einen Einsatz in internationalen Organisationen beurlaubt sind; oder c. beurlaubt sind, um als Begleitperson einer Person nach Buchstabe a oder b ins Ausland zu folgen.
Art. 78 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. November 2017 Die SKB löst Kontobeziehungen von Kontoinhaberinnen und Kontoinhabern, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 72a Abs. 2 Bst. f), innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung auf. Kann die SKB eine Kontobeziehung nicht auflösen, so erbringt sie spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung keine Dienstleistungen mehr. Sie kann das Konto zinslos stellen.
II Die Anhänge 2 und 3 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
III Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November
19982 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 22c 3b. Abschnitt: Ausnahmen vom Erfordernis der Doppelunterschrift (Art. 49 Abs. 5 RVOG)
Art. 22c Vom Erfordernis der Doppelunterschrift ausgenommen sind: a. Verträge, Verfügungen und andere formelle Verpflichtungen des Bundes im Personalbereich; b. völkerrechtliche Verträge; c. Verträge, Verfügungen und andere formelle Verpflichtungen der Eidgenös- sischen Steuerverwaltung, die:
1. sich auf das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20093, das Verrech-
nungssteuergesetz vom 13. Oktober 19654 oder das Bundesgesetz vom
27. Juni 1973 über die Stempelabgabe5 stützen, und
2 SR 172.010.1 3 SR 641.20 4 SR 642.21 5 SR 641.10
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2. aufgrund ihrer grossen Anzahl nicht einzeln von einer Vertretung der
Behörde unterzeichnet werden (Massenverfahren).
IV Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
22. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang 2 (Art. 53 Abs. 2)
Abweichungen der Bundesrechnung von den IPSAS Nr. IPSAS Nr. Abweichung
1 Grundsatz der Periodengerechtig- 1 Das Entgelt des Bundes für die
keit (Accrual Accounting). Erhebung des EU-Steuerrück- behalts wird nach dem Cash- Prinzip verbucht.
17 Aktivierungsvoraussetzung: Wirt- 17 Rüstungsmaterial: Es werden nur
schaftlicher Nutzen bzw. wirt- Hauptsysteme aus den Rüstungs- schaftliches Nutzenpotenzial für programmen aktiviert. Übriges die öffentliche Aufgabenerbrin- aktivierungsfähiges Rüstungs- gung (Service Potential). material wird nicht bilanziert.
18 Segmentberichterstattung 18 Auf die Erstellung einer Segment-
berichterstattung wird verzichtet. Im Kommentar zur Jahresrech- nung werden die Ausgaben nach Aufgabengebieten offengelegt. Die Offenlegung erfolgt allerdings nach der Finanzierungs- und nicht nach der Erfolgssicht und ohne Angaben von Bilanzwerten.
23 Erträge aus Transaktionen ohne 23.1 Die Erträge aus der direkten
zurechenbare Gegenleistung. Bundessteuer werden zum Zeit- punkt der Ablieferung der Bun- desanteile durch die Kantone verbucht (Cash Accounting).
23.2 Die Erträge aus der Mehrwertsteu-
er und der Schwerverkehrsabgabe (LSVA) werden mit einer Verzö- gerung von einem Quartal ver- bucht.
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Anhang 3 (Art. 64c Abs. 2)
Abweichungen der Konsolidierten Rechnung Bund von den IPSAS Nr. IPSAS Nr. Abweichung
1 Grundsatz der Periodengerechtig- 1 Das Entgelt des Bundes für die
keit (Accrual Accounting). Erhebung des EU-Steuerrückbe- halts wird nach dem Cash-Prinzip verbucht.
17 Aktivierungsvoraussetzung: Wirt- 17 Rüstungsmaterial: Es werden nur
schaftlicher Nutzen bzw. wirt- Hauptsysteme aus den Rüstungs- schaftliches Nutzenpotenzial für programmen aktiviert. Übriges die öffentliche Aufgabenerbrin- aktivierungsfähiges Rüstungs- gung (Service Potential). material wird nicht bilanziert.
23 Erträge aus Transaktionen ohne 23.1 Die Erträge aus der direkten
zurechenbare Gegenleistung. Bundessteuer werden zum Zeit- punkt der Ablieferung der Bun- desanteile durch die Kantone verbucht (Cash Accounting).
23.2 Die Erträge aus der Mehrwertsteu-
er und der Schwerverkehrsabgabe (LSVA) werden mit einer Ver- zögerung von einem Quartal verbucht.
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